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Beschluss

OVG 1 S 244.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0326.OVG1S244.13.0A
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Leitsätze
1. Die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin nach § 5 Abs 1 EAEG dürfte einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 S 2 VwVfG darstellen.(Rn.9) 2. Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs 4 S 1 und 2 EAEG dürfen nicht nur der Refinanzierung eines in jeder Hinsicht rechtmäßigen und wirksamen Kredits dienen.(Rn.10) 3. § 8 Abs 4 S 1 EAEG ermächtigt nicht nur zur Aufnahme eines Kredits der Privatwirtschaft, sondern bezieht auch Darlehen der öffentlichen Hand ein.(Rn.11) 4. Die Darlehensgewährung des Bundes an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen  durch Vertrag vom 18./19. Dezember 2008 stellt keine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne der Art 107 Abs 1, 108 Abs 3 AEUV (juris: EUV) an die Antragsgegnerin bzw. an die ihr zugeordneten Institute dar.(Rn.11) 5. Selbst wenn die Darlehensgewährung europäisches Beihilferecht materiell-rechtlich verletzt, fehlt es mit Blick auf die unionsrechtliche Rückzahlungspflicht an einer Verletzung subjektiver Rechte des Wertpapierhandelsunternehmens.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.733.447,22 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin nach § 5 Abs 1 EAEG dürfte einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 S 2 VwVfG darstellen.(Rn.9) 2. Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs 4 S 1 und 2 EAEG dürfen nicht nur der Refinanzierung eines in jeder Hinsicht rechtmäßigen und wirksamen Kredits dienen.(Rn.10) 3. § 8 Abs 4 S 1 EAEG ermächtigt nicht nur zur Aufnahme eines Kredits der Privatwirtschaft, sondern bezieht auch Darlehen der öffentlichen Hand ein.(Rn.11) 4. Die Darlehensgewährung des Bundes an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen durch Vertrag vom 18./19. Dezember 2008 stellt keine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne der Art 107 Abs 1, 108 Abs 3 AEUV (juris: EUV) an die Antragsgegnerin bzw. an die ihr zugeordneten Institute dar.(Rn.11) 5. Selbst wenn die Darlehensgewährung europäisches Beihilferecht materiell-rechtlich verletzt, fehlt es mit Blick auf die unionsrechtliche Rückzahlungspflicht an einer Verletzung subjektiver Rechte des Wertpapierhandelsunternehmens.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.733.447,22 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit Bescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) vom 17. August 2012 zu Lasten der A..., die später zur Antragstellerin umfirmierte, festgesetzte Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Höhe von 6.933.788,89 Euro. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 28. Januar 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der gemäß § 8 Abs. 9Satz 3 EAEG, §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. September 2012 mit dem Beschluss vom 27. August 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbegründet. Die Vollziehung des Sonderzahlungsbescheides führe zum einen nicht zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für die Antragstellerin. Es sei geklärt, dass in Bezug auf die Antragsgegnerin kein Insolvenzrisiko gegeben sei, ebenso, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, in welcher Weise der Bund im Einzelnen für unselbständige Sondervermögen eintrete, keine grundsätzlichen Bedenken an der Einstandspflicht des Bundes begründeten. Zum anderen bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Die Erhebung der streitigen Sonderzahlung finde ihre Rechtsgrundlage - wie die Kammer bereits im Urteil vom 17. Mai 2013 im Verfahren VG 4 K 40.12 dargelegt habe - in § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 EAEG, auch, soweit es - wie hier - um die Refinanzierung eines Kredits gehe, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Normen aufgenommen worden sei. Die Ansicht der Antragstellerin, ein mit Sonderzahlungen refinanzierbarer Kredit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG könne nur ein rechtmäßig aufgenommener, dass heißt von einer gesetzlichen Ermächtigung gedeckter Kredit sein, woran es hier fehle, teile die Kammer nicht. Trotz der Bedenken an der Bestimmtheit des zur Zeit der Kreditaufnahme am 18./19. Dezember 2008 geltenden § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG, die das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 17. September 2008 - VG 1 A 74.08 - hervorgehoben habe, sehe sich die Kammer gehindert, anzunehmen, dass diese Norm vom hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht als von Anfang an nichtig erklärt worden wäre; hierin liege die Ermächtigungsgrundlage für die Kreditaufnahme. Ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht des Bundes könne im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung ebenfalls nicht festgestellt werden, überdies folgte hieraus keine Unwirksamkeit des Kreditvertrages nach den §§ 134, 138 BGB. Auch teile die Kammer die Auffassung nicht, wonach nur Kredite der Privatwirtschaft gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG aufgenommen und durch Sonderzahlung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG refinanziert werden dürften. Gegenteiliges folge weder aus dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 - E-16/11- noch bei Betrachtung der einschlägigen europarechtlichen Norm; der Kredit sei keine unzulässige staatliche Beihilfe. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei hier deshalb nicht einschlägig, weil die Antragsgegnerin kein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Verträge sei. Hinzu komme, dass der Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem wichtige Aspekte der Vollendung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes in diesem Bereich seien, wie der 4. Erwägungsgrund zur Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG zeige. Entschädigungssysteme, die keine Entschädigung leisten könnten, seien wirkungslos und trügen nicht zum Ziel dieser Richtlinie bei. Insofern könnten staatliche Unterstützungen eines Entschädigungssystems gerade in den Situationen, in denen das „Vertrauen in das Finanzsystem“ gefährdet sei, nämlich in den größten Krisen, nicht als unzulässige staatliche Beihilfe ausgeschlossen sein. Auch in der genauen Ausgestaltung des Darlehens liege keine unzulässige Beihilfe; die Ansicht, nur privatwirtschaftliche Kredite seien solche nach § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG, sei destruktiv, weil sie darauf abziele, dass die Antragsgegnerin ihre Aufgaben nicht erfülle. Denn es sei klar, dass es einen solchen Kredit gerade in Krisensituationen nie geben werde. Zudem seien subjektive Rechte der Institute nicht verletzt, selbst wenn das gewährte Darlehen nicht nur mangels Notifizierungsverfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV formell, sondern etwa wegen der Zinshöhe auch materiell rechtswidrig wäre. Denn dann wäre die Rückzahlungspflicht der Institute sogar höher, vgl. Art. 14 Abs. 2 der BeihilfeverfahrensVO. Die Höhe der Sonderzahlung beurteile sich im Übrigen nach § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG; der Wortlaut der Norm biete keinen Anhalt, nur rechtmäßige Jahresbeitragsfestsetzungen zur Bemessung der Höhe der Sonderzahlung heranzuziehen. Auch höherrangiges Recht gebiete dies nicht. Unabhängig davon führe der Einwand der Antragstellerin deshalb nicht zum Erfolg, weil die Kammer ihrer Auffassung zur Rechtswidrigkeit der Berücksichtigung von Bruttoprovisionserträgen aus der Verwaltung fremder Sondervermögen nicht folge. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das vorläufige Rechtsschutzbegehren weiter. Sie macht geltend: Das bestehende Prozess- und Kostenrisiko begründe eine unbillige Härte für sie. Denn das Verwaltungsgericht beantworte die Frage nicht, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin zu tragen habe. Es sei nicht geklärt, wie die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren ihr Geld zurückbekomme. Insoweit bestünden mehrere denkbare Ansätze - beispielsweise eine nur quotale Befriedigung der entschädigungsberechtigten Anleger sowie der rückforderungsberechtigten Wertpapierhandelsunternehmen unmittelbar durch die Antragsgegnerin oder eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger durch den Bund -, ohne dass klar sei, welchem der Vorzug gebühre. Zudem überzeugten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Kreditaufnahme nicht. Wie in der Antragsbegründung ausgeführt, könne sich die Antragsgegnerin bei der Erhebung der Sonderzahlung weder auf § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG noch auf § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG in der früheren Fassung und erst recht nicht auf § 19 EAEG stützen. Das Verwaltungsgericht setze sich zudem nicht ernsthaft mit den haushaltsrechtlichen Erwägungen der Antragstellerin auseinander; wollte man dessen Sichtweise teilen, hieße dies, dass die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen geltendes Recht erlangtes Geld verteilen und sodann über den Erlass belastender Verwaltungsakte zurückverlangen könne. Insbesondere behandele das Gericht den von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen § 138 BGB nur unzureichend und ohne sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1962 (- VIII ZR 132/60 -) auseinanderzusetzen. In Bezug auf die Frage, ob nur Kredite der Privatwirtschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG aufgenommen werden könnten, verkenne das Gericht die Fallrelevanz des Urteils des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 - E-16/11-, wonach jegliche Zurverfügungstellung staatlicher Gelder in den Anwendungsbereich des Beihilferechts gehöre. § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG sei dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass nur privatwirtschaftliche Kredite oder aber solche Kredite der öffentlichen Hand zulässig seien, die die Anforderungen des geltenden Beihilferechts erfüllten. Im vorliegenden Fall sei es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, am Markt einen Kredit der Privatwirtschaft zu erlangen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Darlehensgewährung des Bundes eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie begünstige den Produktionszweig der Wertpapierhandelsunternehmen. Unstreitig sei kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden. Dass dieses notwendig gewesen wäre, zeige im Übrigen der vergleichbare Fall der Garantiegewährung zugunsten der Sicherungseinrichtung deutscher Banken (staatliche Beihilfe N 17/2009). II. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem in Bezug auf die angegriffene Sonderzahlung anzulegenden Prüfungsmaßstab gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sonderzahlungsbescheides vom 17. August 2012 (unter 1.) noch stellt dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte dar (nachfolgend 2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung sind erst dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - OVG 1 S 235.13 -, Abdruck S. 2 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Rechtsgrundlage des Sonderzahlungsbescheides vom 17. August 2012 ist § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1900). Danach hat die Antragsgegnerin einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV) geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge folgt hier aus §§ 1 ff. EdWBeitrV in der Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I, 2881), wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV). Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind bei summarischer Prüfung erfüllt: Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit der „P...“ erhebliche Entschädigungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 EAEG zu erbringen und benötigt die angefochtene Sonderzahlung zur Refinanzierung des in diesem Zusammenhang gewährten Darlehens des Bundes vom 18./19. Dezember 2008. Die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin nach § 5 Abs. 1 EAEG mit Bescheid vom 15. März 2005 - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger (Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095) veröffentlicht - dürfte einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG darstellen und inzwischen auch bestandskräftig geworden sein. Die Frage nach Bestandskraft und inhaltlicher Reichweite der Feststellung der BaFin im Hinblick auf die gesetzliche Definition des Entschädigungsfalles in § 1 Abs. 5 EAEG bedarf hier keiner Entscheidung. Hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entscheidungserheblich an, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalles nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nach Ansicht des Senats vorliegen (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 7 f. und vom 5. Januar 2012 - OVG 1 S 135.11 -, Abdruck S. 6, - OVG 1 S 136.11 -, Abdruck S. 6 f. sowie - OVG 1 S 140.11 -, Abdruck S. 5). Der Senat geht daher in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalles in Bezug auf die „P...“ aus (vgl. Urteile vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 - und vom 31. August 2011 - OVG 1 B 47.09 sowie OVG 1 B 49.09 -) und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.). Auch die Erhebung von Sonderzahlungen zur Refinanzierung eines - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten am 30. Juni 2009 aufgenommenen Kredits (Altkredit) begegnet keinen Bedenken, sondern lässt sich auf § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG stützen. Denn der Wortlaut der Norm enthält keine Einschränkung und systematische Gründe - vor allem die Übergangsvorschrift in § 19 Abs. 3 Nr. 2 EAEG -, teleologische Erwägungen sowie ihre Entstehungsgeschichte zwingen zur Einbeziehung auch der Altkredite (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 - Abdruck S. 9 ff.; im Ergebnis ebenso bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 6 f. und vom 5. Januar 2012 - OVG 1 S 135.11 -, Abdruck S. 5 f., - OVG 1 S 136.11 -, Abdruck S. 5 f. sowie - OVG 1 S 140.11 -, Abdruck S. 4 f.). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beschwerde, Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG dürften nur der Refinanzierung eines in jeder Hinsicht rechtmäßigen und wirksamen Kredits dienen, woran es hier fehle. Es kann dabei offen bleiben, ob die der Antragsgegnerin zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen nicht auch eine Finanzierungsverantwortung für einen rechtswidrigen, etwa unter Verstoß gegen das Haushaltsrecht beim Bund aufgenommenen, und - wie hier - unstreitig bereits zur unions- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung verwandten, Kredit träfe, ob mithin der Ausgangspunkt der Antragstellerin überhaupt trägt. Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin). Diese Frage braucht hier deshalb nicht entschieden zu werden, weil es im vorliegenden Fall - anders, als die Beschwerde meint - zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits am 18./19. Dezember 2008 mit § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG in der damals geltenden Fassung (Satz 4 unverändert seit dem Gesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I, 2010, zuvor Satz 3) eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Kreditaufnahme zugunsten der Antragsgegnerin gegeben hat. Für eine Verletzung haushaltsrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit dieser Kreditgewährung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte; überdies hätte sie nicht die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Kreditvertrages nach den §§ 134, 138 BGB zur Folge. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Beschluss vom 19. Dezember 2013 in dem die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der A... betreffenden Verfahren zur Heranziehung zur Sonderzahlung im Jahre 2010 (- OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 8 ff.). § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG ermächtigt ferner nicht nur zur Aufnahme eines Kredits der Privatwirtschaft, sondern bezieht auch Darlehen der öffentlichen Hand ein. Denn der Wortlaut der Norm enthält keine Einschränkung in Bezug auf den Kreis der Kreditgeber. Außerdem sprechen ihr Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für dieses Verständnis, wie der Senat in dem die Beteiligten betreffenden Beschluss vom 18. Februar 2014 (- OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 9 ff.) zur Sonderzahlung im Jahre 2011 ausführlich dargetan hat. Nichts anderes gilt für § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F., auf dessen Grundlage die Kreditaufnahme am 18./19. Dezember 2008 erfolgte; § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG trat erst mit Wirkung zum 30. Juni 2009 in Kraft (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009, BGBl. I, 1528). Ohnehin scheint nicht einmal die Beschwerde in Frage stellen zu wollen, dass § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG auch Kredite der öffentlichen Hand erfasst (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4 unten), was wohl auch für die Vorgängernorm gelten dürfte, auf die es hier ankommt. Sie schränkt insoweit jedoch ein, dies meine nur beihilferechtskonforme Kredite und der hier abgeschlossene Kreditvertrag stelle - so die Beschwerde - eine unzulässige staatliche Beihilfe dar, mit der Folge, dass er sich nicht auf § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG (genauer: auf § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F.) stützen und durch Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG refinanzieren lasse. Dieser Einwand verfängt indessen nicht, weil die Darlehensgewährung des Bundes an die Antragsgegnerin durch Vertrag vom 18./19. Dezember 2008 nach der Rechtsprechung des Senats keine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV an die Antragsgegnerin bzw. an die ihr zugeordneten Institute darstellt. Denn die Antragsgegnerin ist kein Unternehmen oder Produktionszweig gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV. Überdies ist die Kreditgewährung auf einen Rechtsakt des EU-Gesetzgebers zurückzuführen und kann dem Staat im beihilferechtlichen Sinne nicht zugerechnet werden (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 11 ff. und vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S. 54.13 -, Abdruck S. 11 ff.). Abweichendes folgt nach dieser Rechtsprechung weder aus dem von der Beschwerde herangezogenen Verfahren der Garantie des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung („SoFFin-Garantie“) zugunsten der Sicherungseinrichtung deutscher Banken (staatliche Beihilfe N 17/2009, vgl. Europäische Kommission vom 21. Januar 2009, K(2009) 440 endg., abrufbar unter http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2009/n017-09.pdf) noch aus dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 (- E-16/11- [Icesave], abrufbar in englische Sprache unter www.eftacourt.int). Überdies dürfte es mit Blick auf die unionsrechtliche Rückzahlungspflicht in der Tat an einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin fehlen, selbst wenn Beihilferecht materiell-rechtlich verletzt worden wäre, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend erwogen hat (Abdruck S. 10 f.). Denn materiell-rechtswidrige Beihilfen sind grundsätzlich zuzüglich Zinsen vom Empfänger zurückzufordern, Art. 14 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (BeihilfenverfahrensVO, ABl. 1999 L 83/1), wodurch sich in jedem Fall mindestens eine gleich hohe Zahlungspflicht der Institute ergeben dürfte. Der Höhe nach knüpft die Berechnung der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag des einzelnen Instituts auch dann an, wenn der entsprechende Jahresbeitragsbescheid noch nicht bestandskräftig sein sollte (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 11 ff.). Bedenken hiergegen erhebt die Beschwerde nicht. 2. Es gelingt der Beschwerde auch nicht, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung des Sonderzahlungsbescheides darzulegen. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 1 S 59.10 -, Abdruck S. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin befürchtet nicht ihre eigene Insolvenz oder Existenzvernichtung, sondern leitet - wie bereits in ihrem früheren Verfahren zur Sonderzahlung im Jahre 2011 (- OVG 1 S 53.13 -) - die unbillige Härte aus dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ab. Daraus folge ein Prozess- und Kostenrisiko, sollte die Antragsgegnerin berechtigten Rückforderungsansprüchen der Antragstellerin nach deren Obsiegen im Hauptsacheverfahren ihre Entreicherung bzw. mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten können. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass es ein solches Erstattungsrisiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gibt (vgl. etwa den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 16 f. sowie Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 16 f.). Denn die Haftungsbeschränkung der Antragsgegnerin auf ihr Vermögen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 EAEG gilt allein für die Entschädigungsansprüche der Anleger gemäß § 3 Abs. 1 EAEG, nicht aber für ihre sonstigen Verbindlichkeiten, zu denen auch die in Rede stehenden Erstattungsansprüche gehören würden. Insoweit bleibt der Bund immer für seine Sondervermögen verantwortlich und ist ein Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin nicht erkennbar (ebenso LG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2009 - 23 O 44/08 -, juris Rn. 25). Im Übrigen gibt es auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Erstattung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge an die jeweils betroffenen Institute nicht nachkäme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lediglich ein Viertel des Betrages der streitigen Abgabe festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - OVG 1 S 82.07 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).