Beschluss
OVG 1 S 100.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0206.OVG1S100.12.0A
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Leitsätze
1. Die Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV soll sicherstellen, dass den betroffenen Instituten mehr als die Hälfte des erwirtschafteten Jahresüberschusses verbleibt und verhindert so, dass der Sonderzahlung eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Das Anknüpfen an den im letzten festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EdWBeitrV als dem zeitnächsten Beleg für die Leistungsfähigkeit des einzelnen Instituts ist systemgerecht und folgerichtig.(Rn.17)
2. Die derzeitige Ausgestaltung der Belastungsobergrenze mag im Bereich der Ein-Mann-GmbH ohne Fremdgeschäftsführer ungerecht erscheinen, weil ebenso wie beim vergleichbaren Einzelkaufmann faktisch nur eine Person hinter dem Unternehmen steht, indessen die Wahl der Rechtsform die Höhe der maximal möglichen Heranziehung zur Antragsgegnerin bestimmen kann. Gleichwohl bewegt sie sich im Rahmen des eingeräumten Gestaltungsspielraums und muss hingenommen werden; der Verordnungsgeber hat hier in verhältnismäßiger Weise typisiert.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.975,19 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV soll sicherstellen, dass den betroffenen Instituten mehr als die Hälfte des erwirtschafteten Jahresüberschusses verbleibt und verhindert so, dass der Sonderzahlung eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Das Anknüpfen an den im letzten festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EdWBeitrV als dem zeitnächsten Beleg für die Leistungsfähigkeit des einzelnen Instituts ist systemgerecht und folgerichtig.(Rn.17) 2. Die derzeitige Ausgestaltung der Belastungsobergrenze mag im Bereich der Ein-Mann-GmbH ohne Fremdgeschäftsführer ungerecht erscheinen, weil ebenso wie beim vergleichbaren Einzelkaufmann faktisch nur eine Person hinter dem Unternehmen steht, indessen die Wahl der Rechtsform die Höhe der maximal möglichen Heranziehung zur Antragsgegnerin bestimmen kann. Gleichwohl bewegt sie sich im Rahmen des eingeräumten Gestaltungsspielraums und muss hingenommen werden; der Verordnungsgeber hat hier in verhältnismäßiger Weise typisiert.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.975,19 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit Bescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) vom 30. August 2010 zu seinen Lasten festgesetzte Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Höhe von 7.900,77 Euro. Seine Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 28. Juni 2011 sowie erneut mit Bescheid vom 6. Januar 2012 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der gemäß § 8 Abs. 9Satz 3 EAEG, §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs des Antragstellers mit Schriftsatz vom 30. September 2010 mit dem Beschluss vom 9. Juli 2012 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbegründet. Die Vollziehung des Sonderzahlungsbescheides führe weder zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte noch bestünden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Die Erhebung von Sonderzahlungen finde ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG auch, soweit es - wie hier - um die Tilgung von Krediten gehe, die bereits vor dem Inkrafttreten der Norm zum 30. Juni 2009 aufgenommen worden seien. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Einbeziehung von Erträgen aus bestimmten erlaubniskonformen Finanzgeschäften, die keine Entschädigungsfälle auslösen könnten, teile die Kammer und die obergerichtliche Rechtsprechung nicht, ebenso wenig die Bedenken des Antragstellers, die sich aus der Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB ergeben sollen. Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Bescheides daraus ableite, dass von der Beitragsbemessungsgrundlage kein angemessener Betrag für seine Tätigkeit abgezogen werde, folge die Kammer dem ebenfalls nicht; hierfür gebe es keinen tragfähigen rechtlichen Ansatzpunkt. Aus den Grundrechten ließe sich insoweit nichts ableiten. Insbesondere hindere Art. 12 Abs. 1 GG die Erhebung der Sonderzahlung nicht, auch komme der streitigen Sonderzahlung im konkreten Fall erkennbar keine erdrosselnde Wirkung zu. Die Gesamtbelastung des Antragstellers durch Jahresbeitrag und Sonderzahlung treffe ihn nicht unverhältnismäßig. Nähere Betrachtung verdiene nur die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG, allerdings sei eine Ungleichbehandlung der Institute nicht zu erkennen. Denn der Institutsbegriff beziehe sich in erste Linie auf Unternehmen (§ 1 Abs. 1 und 1 a KWG) und erfasse daher Einzelkaufleute in gleichem Maße wie Kapitalgesellschaften. Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV) bemesse den Jahresbeitrag und die Sonderzahlungen unabhängig von der Rechtsform. Auch aus der Ausgestaltung der Belastungsobergrenze ergebe sich keine Ungleichbehandlung zwischen den Instituten. Für Einzelkaufleute wie für Kapitalgesellschaften liege die Grenze für den Jahresbeitrag im Wesentlichen bei 10 %, für die Gesamtleistung bei 45 % des Jahresüberschusses. Auch für dessen Ermittlung gebe es keinen Unterschied zwischen den unterschiedlichen Rechtsformen. Personalaufwand sei nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB mindernd zu berücksichtigen; wenn es - wie hier beim Antragsteller - keine Angestellten gebe, dann existiere auch kein solcher Aufwand, ohne dass dies eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung darstelle. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Nr. 3 a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz-KostV, FinDAGKostV) mit Blick auf eine erhöhte Verteilungsgerechtigkeit einen Entlastungstatbestand für Einzelkaufleute geschaffen habe, verhelfe dem Antragsteller ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn nicht jede Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit sei verfassungsrechtlich geboten. Dass die dem Normgeber insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen hier überschritten bzw. verletzt worden seien, sei nach summarischer Prüfung zu verneinen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller das vorläufige Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, soweit er die Bemessung der Beitragshöhe allein nach Maßgabe des Jahresabschlusses auch bei Einzelkaufleuten für rechtmäßig halte. Denn die maßgeblichen Vorschriften der EdW-Beitragsverordnung seien rechtswidrig. Dies folge daraus, dass die dem Sonderzahlungsbescheid zu Grunde liegenden Normen dazu führen könnten, dass die Sonderzahlung unverhältnismäßig werde. Überdies verstoße die pauschale Anknüpfung an den Jahresüberschuss gegen den Gleichheitssatz. Es sei bereits willkürlich, wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a FinDAGKostV bei der EdW-Beitragsverordnung auf eine entsprechende Regelung zugunsten der Einzelkaufleute verzichte. Einzelkaufleute seien gegenüber kleinen Kapitalgesellschaften im Nachteil. Zudem habe der Verordnungsgeber hier die Grenzen der Typisierungsbefugnis überschritten. Denn würde der Antragsteller sein Geschäft als Ein-Mann-GmbH betreiben, könnte er einen Geschäftsführervertrag abschließen und eine Geschäftsführervergütung in Höhe des Jahresüberschusses vereinbaren. Dann könnte er allenfalls zur Zahlung des Mindestjahresbeitrags, nicht aber zu Sonderzahlungen herangezogen werden. Als Einzelkaufmann könne er dies nicht. Damit sei es ihm nicht möglich, beim Jahresüberschuss dasjenige zu berücksichtigen, was er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötige. Dies stelle einen intensiven Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, immerhin unterliege er als Einzelkaufmann auch denselben Zulassungsvoraussetzungen wie eine Ein-Mann-GmbH. Überdies fehle es an hinreichenden Vorgaben des parlamentarischen Gesetzgebers in § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG und verstoße die Ausgestaltung der Belastungsobergrenze in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV deshalb gegen Art. 80 Abs. 1 GG. II. Nach dem in Bezug auf die angegriffene Sonderzahlung anzulegenden Prüfungsmaßstab gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sonderzahlungsbescheides vom 30. August 2010 noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar; letzteres wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung sind erst dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - OVG 1 S 235.13 -, Abdruck S. 2 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Rechtsgrundlage des Sonderzahlungsbescheides vom 30. August 2010 ist § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I, 1528). Danach hat die Antragsgegnerin einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdW- Beitragsverordnung geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge folgt hier aus §§ 1 ff. EdWBeitrV in der Fassung des Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I, 2881), wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV). Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind bei summarischer Prüfung erfüllt: Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit der „P...“ erhebliche Entschädigungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 EAEG zu erbringen und benötigt die angefochtene Sonderzahlung zur Refinanzierung des in diesem Zusammenhang gewährten Darlehens des Bundes vom 18./19. Dezember 2008. Die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin nach § 5 Abs. 1 EAEG mit Bescheid vom 15. März 2005 - gemäß § 1 Abs. 5 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger (Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095) veröffentlicht - dürfte einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG darstellen und inzwischen auch bestandskräftig geworden sein. Die Frage nach Bestandskraft und inhaltlicher Reichweite der Feststellung der BaFin im Hinblick auf die gesetzliche Definition des Entschädigungsfalles in § 1 Abs. 5 EAEG bedarf hier keiner Entscheidung. Hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entscheidungserheblich an, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalles nach dem EAEG nach Ansicht des Senats vorliegen (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 7 f. und vom 5. Januar 2012 - OVG 1 S 135.11 -, Abdruck S. 6, - OVG 1 S 136.11 -, Abdruck S. 6 f. sowie - OVG 1 S 140.11 -, Abdruck S. 5). Der Senat geht daher in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalles in Bezug auf die „P...“ aus (vgl. Urteile vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 - und vom 31. August 2011 - OVG 1 B 47.09 sowie OVG 1 B 49.09 -) und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.). Auch die Erhebung von Sonderzahlungen zur Refinanzierung eines - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten am 30. Juni 2009 aufgenommenen Kredits (Altkredit) begegnet keinen Bedenken, sondern lässt sich auf § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG stützen. Denn der Wortlaut der Norm enthält keine Einschränkung und systematische Gründe - vor allem die Übergangsvorschrift in § 19 Abs. 3 Nr. 2 EAEG -, teleologische Erwägungen sowie ihre Entstehungsgeschichte zwingen zur Einbeziehung auch der Altkredite (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 - Abdruck S. 9 ff.; im Ergebnis ebenso bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 6 f. und vom 5. Januar 2012 - OVG 1 S 135.11 -, Abdruck S. 5 f., - OVG 1 S 136.11 -, Abdruck S. 5 f. sowie - OVG 1 S 140.11 -, Abdruck S. 4 f.). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG für die Berechnung der Höhe der Sonderzahlung an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag des einzelnen Instituts anknüpft. Dies gilt auch dann, wenn der entsprechende Jahresbeitragsbescheid noch nicht bestandskräftig sein sollte (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 11 ff.). Auf die Bedenken der Beschwerde gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, mithin einer Norm, die allein den Jahresbeitrag betrifft und ihn der Höhe nach begrenzt, kommt es bei der Erhebung der Sonderzahlung nicht an. Zwar wirkt sich in der Tat die Höhe des Jahresbeitrags unmittelbar auf die Höhe der Sonderzahlung aus. Gleichwohl ist der zugrundeliegende Jahresbeitragsbescheid nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wenn der Antragsteller meint, sein Jahresbeitrag sei zu hoch bemessen, weil die rechtsformunabhängige Anknüpfung an den Jahresüberschuss in der Kappungsgrenze für die Jahresbeiträge in § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und sie daher um eine dem §8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a FinDAGKostV a.F. (seit dem 1. Januar 2013 geregelt in § 16 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 d FinDAG, vgl. Gesetz vom 28. November 2012, BGBl. I, 2369) vergleichbare Regelung ergänzt werden müsse, wäre dies allein in einem etwaigen Verfahren gegen den entsprechenden Jahresbeitragsbescheid zu klären. Wird in diesem Verfahren der Jahresbeitragsbescheid geändert, korrigiert die Antragsgegnerin nach der Erfahrung des Senats aus vergleichbaren Fällen dann auch den Sonderzahlungsbescheid (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 11 ff.). Die für Sonderzahlungen maßgebliche Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV ist vorliegend bei weitem noch nicht erreicht. Nach dieser Norm darf die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen. Der Jahresüberschuss des Antragstellers betrug im Geschäftsjahr 2009 insgesamt 123.064,27 Euro. Im Jahresbeitragsbescheid vom 8. Februar 2010 setzte die Antragsgegnerin einen Jahresbeitrag in Höhe von 2.160,99 Euro zu Lasten des Antragstellers fest. Zusammen mit der hier streitigen Sonderzahlung in Höhe von 7.900,77 Euro ist der Antragsteller somit in Höhe von insgesamt 10.061,76 Euro belastet; weitere nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV zu berücksichtigende Zahlungen beansprucht die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitraum nicht. Dies entspricht einer Gesamtbelastung des Antragstellers in Höhe von lediglich 8,18 %. Ihm verblieben für das Jahr 2009 113.002,51 Euro Jahresüberschuss und damit rechnerisch pro Monat ca. 9.400,- Euro brutto unter anderem zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Es ist bei summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV gegen höherrangiges Recht verstößt. Die in Bezug auf Art. 80 Abs. 1 GG vorgebrachten Bedenken der Beschwerde teilt der Senat nicht. Danach habe der Verordnungsgeber die wesentliche Konkretisierung hinsichtlich der Bemessung der Beiträge und ihrer Obergrenze in der EdW-Beitragsverordnung geleistet, ohne dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG hinreichende, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbare Vorgaben gemacht habe. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das zum Jahresbeitrag ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (- 6 C 20.03 -, juris). Danach bietet § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG insgesamt einen hinreichend bestimmten Rahmen für die Rechtsverordnung, der eine willkürliche Handhabung ausschließt. Genauere Vorgaben sind angesichts der Komplexität des Sachverhalts, der bei der Beitragsregelung zu berücksichtigen ist, sowie mit Rücksicht auf die variable und im Vorhinein nicht präzise zu prognostizierende Entschädigungsleistung nicht zu verlangen. Sie waren hier auch deshalb nicht möglich, weil die Ausgestaltung der Beitragserhebung sehr stark von der Zahl der beitragspflichtigen Institute abhängt, sich die Anzahl der den Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Institute aber im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes noch nicht hinreichend übersehen ließ (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Sonderzahlungen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG erst dann erhoben werden dürfen, wenn die Antragsgegnerin einen bereits zur Anlegerentschädigung aufgenommenen Kredit voraussichtlich nicht aus ihrem eigenen Vermögen bedienen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 11). Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar greift die Erhebung öffentlicher Abgaben in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein, wenn sie - wie hier - in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Jedoch ist für den Jahresbeitrag entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG die Beitragserhebung der Antragsgegnerin nicht hindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 49 ff.). Für Sonderzahlungen, die der Refinanzierung eines zur Anlegerentschädigung aufgenommenen Kredits dienen, gilt nichts anderes. Die Ausgestaltung der Belastungsobergrenze verletzt ferner nicht den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Der Einwand der Beschwerde, die pauschale Anknüpfung an den Jahresüberschuss behandele wesentlich Ungleiches - nämlich Einzelkaufleute und (kleine) Kapitalgesellschaften - unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gleich, weil bei Einzelkaufleuten im Unterschied zu einer vergleichbaren Ein-Mann-GmbH beim Jahresüberschuss noch nicht dasjenige berücksichtigt (herausgerechnet) worden sei, was zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt werde, verfängt nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber aber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund von hinreichendem Gewicht für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Insbesondere bei Massenerscheinungen ist er befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 42). Hinsichtlich der Höhe einer nichtsteuerlichen Abgabe verfügt der Normgeber dabei grundsätzlich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07-, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, juris Rn. 50 ff.). Gemessen hieran ist eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV soll sicherstellen, dass den betroffenen Instituten mehr als die Hälfte des erwirtschafteten Jahresüberschusses verbleibt und verhindert so, dass der Sonderzahlung eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Das Anknüpfen an den im letzten festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EdWBeitrV als dem zeitnächsten Beleg für die Leistungsfähigkeit des einzelnen Instituts ist systemgerecht und folgerichtig (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 11 f.). Dass der Vorordnungsgeber an den festgestellten Jahresabschluss anknüpft, erscheint deshalb sachgerecht, weil sämtliche der Antragsgegnerin zugeordneten Institute - die Rechtsformfreiheit genießen - rechtsformunabhängig nach dem Handelsbilanzrecht über ein solches geprüftes Zahlenwerk verfügen müssen, §§ 340, 340 a HGB. Es muss mithin nicht eigens für die Antragsgegnerin aufgestellt werden, was für die Institute mit zusätzlichem Aufwand und weiteren Kosten verbunden wäre. Außerdem ist der festgestellte Jahresabschluss bereits von einem Abschlussprüfer geprüft worden, §§ 316 Abs. 1, 340 k Abs. 1 Satz 1 HGB. Als Abschlussprüfer kommen dabei für die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute allein Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht, da sämtliche Institute als große Kapitalgesellschaften gelten, §§319 Abs. 1 Satz 1, 340 k, 340 a Abs. 1 HGB. Selbst Einzelkaufleute wie der Antragsteller werden hinsichtlich der Aufstellung des Jahresabschlusses den großen Kapitalgesellschaften gleichgestellt, §§ 340 Abs. 4 Satz 1, 340 a Abs. 1 HGB. Insofern ist der festgestellte Jahresabschluss für die Antragsgegnerin eine zuverlässige Basis. Er gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung im Bereich der Belastungsobergrenze, da er bei allen herangezogenen Instituten einheitlich nach denselben bilanziellen Regeln erstellt wird. Für die Antragsgegnerin, der aktuell 777 Institute zugeordnet sind (abrufbar unter http://www.e-d-w.de/download/Zugeordnete-Institute.pdf), bedeutet das Zugreifen auf vorhandene und bereits geprüfte Unterlagen eine große Arbeitserleichterung. Immerhin wird jedes Institut jährlich zur Zahlung des Jahresbeitrags herangezogen, seit der Entschädigung der Anleger im Zusammenhang mit der „P...“ zudem regelmäßig ein weiteres Mal im Jahr zu einer Sonderzahlung. Insofern lässt sich durchaus von einem Massengeschäft sprechen, das mit dieser vom Verordnungsgeber gewählten Anknüpfung erkennbar einfacher zu bewältigen ist. Die Anknüpfung an die Vorgaben aus dem Handelsbilanzrecht hat zwar zur Folge, dass dort existierende Unterschiede zwischen einzelnen Rechtsformen in das Anlegerentschädigungsrecht transportiert werden. In der Tat ist es nämlich so, dass eine GmbH als eine juristische Person infolge ihrer rechtlichen Verselbständigung mit dem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag abschließen kann, mit der Folge, dass sich der laufende (Personal-) Aufwand auf den Jahresüberschuss als Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 275 HGB) der Gesellschaft auswirkt. Solch einen Geschäftsführervertrag vermag der Einzelkaufmann mit sich selbst nicht abzuschließen, sein Jahresüberschuss wird nicht um eine Geschäftsführervergütung geschmälert. Der Verordnungsgeber war jedoch nicht verpflichtet, insoweit flankierende Regelungen einzufügen, die diese Unterschiede beseitigen oder abmildern, etwa in der von Antragsteller angedachten Weise, dass der Jahresüberschuss bei Einzelkaufleuten rechtsformfremd um ein fiktives Geschäftsführergehalt bereinigt wird, bevor er als Bezugsgröße der Belastungsobergrenze dient. Ihm steht es vielmehr frei, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, solange nur die Auswahl sachgerecht erfolgt. Obwohl es sich hier nicht um eine Begünstigung handeln dürfte, sondern um die nähere Ausgestaltung (der Obergrenze) einer Belastung, hat er dabei einen gewissen Entscheidungsspielraum. Zwangsläufig sind nicht immer alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in Einklang zu bringen, nahezu jede gesetzliche Regelung mag unter irgendeinem Blickwinkel für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die derzeitige Ausgestaltung der Belastungsobergrenze mag im Bereich der Ein-Mann-GmbH ohne Fremdgeschäftsführer ungerecht erscheinen, weil ebenso wie beim vergleichbaren Einzelkaufmann faktisch nur eine Person hinter dem Unternehmen steht, indessen die Wahl der Rechtsform die Höhe der maximal möglichen Heranziehung zur Antragsgegnerin bestimmen kann. Gleichwohl bewegt sie sich im Rahmen des eingeräumten Gestaltungsspielraums und muss hingenommen werden; der Verordnungsgeber hat hier in verhältnismäßiger Weise typisiert. Denn zu berücksichtigen ist, dass es zum einen nur um sehr wenige Fälle geht. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sich unter den von ihr herangezogenen Instituten lediglich ca. 6 % Einzelkaufleute befinden. Insofern handelt es sich nur um einen kleinen Teil aller zur Beitragsleistung herangezogenen Institute, der überhaupt betroffen ist. Hinzu kommt zum anderen, dass sich mit einer Kürzung des Jahresüberschusses um ein fiktives Geschäftsführergehalt praktische Probleme verbinden, weil nämlich in gewissen zeitlichen Abständen festzulegen wäre, in welcher Höhe der Abzug vorgenommen werden darf. Vor allem aber geht es nicht wirklich um eine unverhältnismäßige Härte für die Einzelkaufleute, die Belastungsunterschiede treten auch nicht zwangsläufig ein. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist damit - anders, als die Beschwerde meint - nicht sehr intensiv. Wie der Fall des Antragstellers zeigt, wird ihm als Einzelkaufmann mit dieser konkreten Belastungsobergrenze keineswegs dasjenige genommen, was er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt. Es ist im Gegenteil die Aufgabe des § 5 Abs. 2 EdWBeitrV, sicherzustellen, dass vom erwirtschafteten Überschuss mehr als die Hälfte verbleibt. Dem Antragsteller ist es lediglich nicht möglich, insoweit seinen Jahresüberschuss vorweg zu kürzen. Es ist dadurch denkbar, dass die Belastungsobergrenze infolge des ungekürzten, deshalb höheren Jahresüberschusses später erreicht wird und Einzelkaufleute wie der Antragsteller damit in größerem Umfang von der Antragsgegnerin zu Sonderzahlungen herangezogen werden können als vergleichbare (kleine) Kapitalgesellschaften. Es geht insofern um indirekte, über die Belastungsobergrenze wirkende Belastungsverschiebungen. Indessen treten solche Belastungsverschiebungen regelmäßig nur dann ein, wenn die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV errechnete Gesamtbelastung nahe an der 45 %-Grenze liegt. Nur hier würde die Kürzung des Jahresüberschusses um eine fiktive Geschäftsführervergütung eine echte Entlastung für Einzelkaufleute und eine Angleichung an die (kleinen) Kapitalgesellschaften bringen, da die Belastungsobergrenze und mithin die erlaubte Gesamtbelastung dadurch - wie bei den (kleinen) Kapitalgesellschaften - früher erreicht werden würde. In den Fällen jedoch, in denen - wie hier - die Gesamtbelastung am unteren Rand des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV Zulässigen liegt, gibt es hingegen typischerweise keine Belastungsverschiebungen und somit auch keine Ungleichbehandlungen, was die Beschwerde zu übersehen scheint. Die Kürzung des Jahresüberschusses und damit die Verschiebung der Belastungsobergrenze bei (kleinen) Kapitalgesellschaften im Unterschied zum Einzelkaufmann wirken sich dort vielmehr wegen der geringen Gesamtbelastung oftmals gar nicht aus. Dies soll folgendes (vereinfachtes) Beispiel verdeutlichen: Wenn sich der Antragsteller eine fiktive monatliche Vergütung in Höhe von beispielsweise 8.000,- Euro, mithin 96.000,- Euro pro Jahr, von seinem Jahresüberschuss in Höhe von 123.064,27 Euro hätte abziehen dürfen, hätte er nur bis zur Höhe von insgesamt 12.178,92 Euro belastet werden können, so wie eine vergleichbare kleine Kapitalgesellschaft mit ähnlichen beitragsrelevanten Erträgen gemäß § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 EdWBeitrV, einem vergleichbaren Beitragssatz nach § 2 a Abs. 1 EdWBeitrV und einer ebenso hohen Geschäftsführervergütung auch. Dieser Betrag entspricht 45 % des verbleibenden Teils des Jahresüberschusses. Tatsächlich lag hier seine Gesamtbelastung - wie oben dargestellt - bei 10.061,76 Euro, mithin sogar noch darunter. Die Einführung einer Abzugsmöglichkeit bei § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV würde dem Antragsteller deshalb keinen Vorteil verschaffen; es fehlt an einer Ungleichbehandlung, zumal auch § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV in dieser Konstellation nicht zum Tragen kommen dürfte. Da die Sonderzahlungen der Institute nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin über die Jahre hinweg erheblich schwanken, unterliegt auch die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV maßgebliche Gesamtbelastung starken Schwankungen. Dies bedeutet, dass es nicht bei jeder Erhebung einer Sonderzahlung zu Belastungsunterschieden zwischen den Einzelkaufleuten und den kleinen Kapitalgesellschaften kommt. Es ist aber nicht die Aufgabe des Normgebers, jedwede denkbare und nur über die Belastungsobergrenze indirekt wirkende Belastungsverschiebung auszugleichen, die lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Instituten in besonderen Konstellationen treffen kann; der Verordnungsgeber war nicht gehalten, den in vielerlei Hinsicht unterschiedlichen Auswirkungen der jeweils gewählten Rechtsform in jeder Beziehung Rechnung zu tragen. Gerade in einem derart komplexen Themenfeld wie der Finanzierung der europa- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung ist es ihm zuzubilligen, eine zweckmäßige, vernünftige und für die Antragsgegnerin auch praktikable Lösung zu finden, die in erster Linie die kollektive Finanzierungsverantwortung der angeschlossenen Institute im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 11 f.). Auch missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Einzelkaufmann verwehrt bleiben, in einer vergleichbaren Ein-Mann-GmbH ohne Fremdgeschäftsführer aber etwa durch ein gezielt betriebenes „Ausbluten“ der Gesellschaft durch eine überhöhte Vergütungsvereinbarung denkbar erscheinen, hatte der Verordnungsgeber hierbei nicht in der Blick zu nehmen, solange es für einen Missbrauch keinen Anhalt gibt. Ohnehin gilt, dass eine Vereinbarung über die Geschäftsführervergütung in Höhe des (vollständigen) Jahresüberschusses in einer Ein-Mann-GmbH ohne Fremdgeschäftsführer, die allein den Zweck verfolgen würde, die Beitragslast gegenüber der Antragsgegnerin herabzusetzen, rechtswidrig erschiene und wohl dazu führen müsste, diesen (Personal-) Aufwand jedenfalls bei der Heranziehung durch die Antragsgegnerin (gegebenenfalls teilweise) unberücksichtigt zu lassen. Ob solche Sachverhalte nachweisbar vorliegen, entzieht sich einer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers; der Senat geht allerdings davon aus, dass die Antragsgegnerin und ihre Aufsichtsbehörde die Bilanzen der zur EdW gehörenden Institute vor dem Hintergrund des durch den Entschädigungsfall P... ausgelösten Refinanzierungsbedarfs der Entschädigungseinrichtung außerordentlich sorgfältig auf etwaige Manipulationen überprüfen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 10). Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt eine Pflicht zur Kürzung des Jahresüberschusses um eine fiktive Geschäftsführervergütung bei Einzelkaufleuten auch nicht aus der Existenz des § 8 Abs. 2 Nr. 3 a FinDAGKostV a.F., nunmehr § 16 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 d FinDAG. Es ist nicht willkürlich, wenn sich der Normgeber an anderer Stelle für einen Entlastungstatbestand für Einzelkaufleute entscheidet, hier im Bereich der Finanzierung der Anlegerentschädigung hingegen nicht. Zwar sollte § 8 Abs. 2 Nr. 3 a FinDAGKostV a.F. seinerzeit „mit Blick auf das Ziel einer erhöhten Verteilungsgerechtigkeit“ eine Entlastung für Einzelkaufleute schaffen (vgl. BT-Drs. 16/11130, S. 51), was auch für die Beibehaltung der Regelung in § 16 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 d FinDAG gelten dürfte. Nicht jede Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit folgt aber einem grundrechtlichen Gebot. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers zeigt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, gerade darin, dass er außerhalb der durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen eine Regelung, die aus seiner Sicht die Verteilungsgerechtigkeit erhöht, treffen oder eben unterlassen kann. Die Entlastung der Einzelkaufleute in § 16 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 d FinDAG bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3 a FinDAGKostV a.F. dürfte im Übrigen auf der grundsätzlich anderen Struktur der Kostenverteilung in dem dortigen Rechtsbereich beruhen. Denn die umlagefähigen Kosten werden dort in erster Linie anknüpfend an die Bilanzsumme nach pauschalen Mindestbeiträgen verteilt, § 16 g Abs. 1, 2 FinDAG (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 FinDAGKostV a.F.). Die Bilanzsumme ist aber eine bloße Kennzahl, die in einer Wechselbeziehung zur Größe des Unternehmens steht, wie etwa in der Einteilung der Größenklassen in § 267 HGB deutlich wird. Dieser Kostenverteilung liegt die Annahme zugrunde, dass die mit der jeweiligen Erlaubnisart durchschnittlich verbundenen Aufsichtskosten in einer gewissen (wenngleich nicht strikten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 33) Relation zur Größe des Unternehmens steht. Die Bilanzsumme sagt indessen weniger über das aktuelle Leistungsvermögen aus als beispielsweise ein im letzten festgestellten Jahresabschluss ausgewiesener positiver Jahresüberschuss, auf den es im Bereich der EdW-Beitragsverordnung ankommt. Insofern erscheint es trotz der beschriebenen praktischen Schwierigkeiten, die Höhe dieser fiktiven Geschäftsführervergütung zu bestimmen, zumindest sinnvoll, das dortige Kostenverteilungssystem um die beschriebene Abzugsmöglichkeit zu ergänzen; möglicherweise war dies sogar verfassungsrechtlich geboten, was hier offen bleiben kann. Denn jedenfalls ergibt sich für den streitigen Bereich der Finanzierung der Anlegerentschädigung - wie dargelegt - kein solches grundrechtliches Gebot. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lediglich ein Viertel des Betrages der streitigen Abgabe festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - OVG 1 S 82.07 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).