Beschluss
OVG 1 B 9.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1030.OVG1B9.12.0A
19Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung maßgeblich; die nachträgliche Tilgungsreife und das damit einhergehende Verwertungsverbot eines Verkehrsverstoßes lässt die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Gutachtenanordnung nicht wieder entfallen.(Rn.20)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Januar 2012 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 12.500 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung maßgeblich; die nachträgliche Tilgungsreife und das damit einhergehende Verwertungsverbot eines Verkehrsverstoßes lässt die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Gutachtenanordnung nicht wieder entfallen.(Rn.20) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Januar 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 12.500 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert. Die zulässige, insbesondere gemäß § 124 Abs. 6Satz 1 VwGO fristgemäß begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Nach Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Ausspruch des erstinstanzlichen Urteils wäre schon deshalb teilweise zu ändern, weil der Kläger keine Fahrerlaubnis der Klasse CE (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -), sondern sowohl im Verwaltungsverfahren als auch mit seiner Klageschrift vom 6. April 2010, auf die er bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, lediglich die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A und C1E, die den ursprünglich innegehabten Klassen 1 und 3 entsprechen, beantragt hat. Allerdings ist das Urteil aus anderen Gründen insgesamt zu ändern. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind; der Kläger hat mangels nachgewiesener Fahreignung derzeit keinen Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV), wonach eine Fahrerlaubnis nur zu erteilen ist, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG -). Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV ist nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat, so dass dadurch die Fahreignung ausgeschlossen wird. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers vom 14. April 1994, 10. August 1995 und 9. Juli 1996 sind Tatsachen, die erhebliche Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründet haben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Kraftfahreignung angeordnet (vgl. § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 und 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FeV); dies galt zudem wegen klärungsbedürftiger Eignungszweifel bei einer Alkoholproblematik (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d FeV), die angesichts der wiederholten Trunkenheitsfahrten mit einem auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutenden Promillegehalt auf der Hand lag. Die Behörde konnte die Rauschfahrten des Klägers sowie die mit Urteil vom 9. Juli 1996 zuletzt abgeurteilten Verkehrsstraftaten (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Verkehrsunfallflucht) sowohl zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung am 14. Juli 2009 als auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2010 berücksichtigen, weil die zugehörigen Eintragungen - wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat - erst am 9. Juli 2011 aus dem Verkehrszentralregister zu tilgen waren. Wegen der Berechnung der einschlägigen Tilgungsfristen wird auf das erstinstanzliche Urteil (S. 6) Bezug genommen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 -, juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; sowie Senatsbeschluss vom 5. Januar 2007 - OVG 1 N 153.05 -, Abdruck S. 3 ff.). Zwar dürfen dem Betroffenen die Tat und die Entscheidung für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist, so dass die genannten Verkehrsstraftaten nach dem 9. Juli 2011 nicht mehr für eine Gutachtenanordnung herangezogen werden durften; vorliegend war die Anordnung, deren Rechtmäßigkeit der Kläger nicht in Zweifel zieht, jedoch rd. zwei Jahre zuvor ergangen. Bei diesem Sachverhalt ist für die Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Versagung einer Fahrerlaubnis - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Es wäre widersprüchlich, wenn die nachträglich eingetretene Tilgungsreife und das damit einhergehende Verwertungsverbot dazu führen würde, dass die auf den Verkehrsverstoß gestützte Gutachtenanordnung - zumal im Verlaufe der Gerichtshängigkeit - nachträglich rechtswidrig würde. Wenn zum Zeitpunkt der Anordnung ein Nachweis der Kraftfahreignung des Klägers erforderlich war, um mögliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs auszuschließen, so kann dieses Bedürfnis durch später eintretende Umstände, die diese Gefahren nicht beseitigen, nach dem maßgebenden materiellen Recht nicht wieder entfallen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 M 13/07 -, juris Rn. 7, mit zustimmender Anmerkung von Geiger, SVR 2007, 354 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 B 18/08 -, juris Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2011 - OVG 1 S 233.10 - und 21. März 2012 - OVG 1 S 18.12 -, jeweils juris; a.A. wohl die Spruchpraxis des Bayerischen VGH: vgl. Beschluss vom 22. August 2011 - 11 ZB 10.2620 -, juris Rn. 29 unter Hinweis auf den Beschluss vom 6. Mai 2005 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39, 43). Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts widerspricht auch deswegen der Systematik des materiellen Rechts, weil die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der Nichtbefolgung einer rechtmäßig angeordneten Begutachtung gemäß § 11 Abs. 8 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV regelmäßig auf eine mangelnde Fahreignung schließen kann und in Folge dessen die Fahrerlaubnis zu entziehen hat (zum insofern fehlenden Ermessen vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, juris Rn. 24 m.w.N.). § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beruht auf dem Rechtsgedanken, dass bei grundloser Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten Begutachtung die Vermutung berechtigt ist, dass der Fahrerlaubnisinhaber einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen wolle; insofern kann das Vorliegen eines Eignungsmangels zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung unterstellt werden. Ein solches Ergebnis muss aber umso mehr gelten, wenn der Betroffene - wie hier - ein Gutachten vorlegt, das die bestehenden Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausräumt, sondern bestätigt. Diese gutachterlichen Ausführungen darf die Behörde nicht ausblenden, sondern muss sie als neue Tatsachen berücksichtigen, deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 5. Januar 2007, a.a.O., S. 5 f.). Das Eignungsgutachten vom 18. August 2009 ist nicht zu beanstanden. Das Ergebnis, wonach der Kläger derzeit nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 angesehen werden kann, wird nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Der Kläger kann die gutachterlichen Aussagen nicht mit der pauschalen und unzutreffenden Behauptung in Zweifel ziehen, das Gutachten stütze sich nicht auf konkrete Tatsachen. Die Gutachter haben ihn ausführlich u.a. zu seinen Trinkgewohnheiten und seiner Einstellung zum Alkohol befragt und sind unter Berücksichtigung seines gezeigten Verkehrsverhaltens trotz unauffälliger Anamnese zu der Überzeugung gelangt, dass er sich mit den Gefahren eines Rückfalls in sein früheres extremes Trinkverhalten und mit seinem alkoholbedingten Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht hinreichend auseinandergesetzt habe; gleiches gelte in Bezug auf die Deliktverarbeitung seines sonstigen Fehlverhaltens im Straßenverkehr, weshalb insgesamt nicht von einer dauerhaft stabilen Verhaltensänderung ausgegangen werden könne. Diese Feststellungen sind mit einem Drogenscreening und der Behauptung, seit 1998 vollkommen alkoholabstinent zu leben, nicht zu widerlegen. Auf die von dem Beklagten noch aufgeworfene Frage, ob das Gericht ihn wegen Bedenken auch gegen die Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 8 StVG i.V.m. § 20 Abs. 2 FeV) nur zu einer erneuten Bescheidung hätte verpflichten dürfen, wofür einiges spricht, kommt es nach danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m.§ 47 Abs. 1Gerichtskostengesetz (GKG) für das Berufungsverfahren. Sie berücksichtigt die Fahrerlaubnisklassen A und C1E; die übrigen beantragten Klassen (A1, B, M, S und L) werden von den erstgenannten umfasst (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1, 6 und 3 FeV). Danach ergibt sich in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 46.1 (A / Auffangwert), 46.5 (C1 / Auffangwert) und 46.8 (E / ½ Auffangwert) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anhang § 164 Rn. 14) insgesamt ein Betrag von 12.500 Euro; insoweit war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Kläger begehrt die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Mit amtsgerichtlichem Urteil vom 14. April 1994 - 51 Cs 11 Js 196/94 (330/94) - war der Klägergemäß § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - 1,88 Promille) zu einer Geldstrafe nebst einer Sperre von sechs Monaten für die Wiedererlangung der entzogenen Fahrerlaubnis verurteilt worden. Nachdem er an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen hatte, erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde am 24. März 1995 erneut eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Am 9. April 1995 nahm er wiederum unter Alkoholeinfluss (BAK 1,16 Promille) mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teil, woraufhin er mit Strafbefehl vom 10. August 1995 - Cs 705 Js 21297/95 FS - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde; für die Wiedererlangung der entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Sperrzeit von 20 Monaten festgesetzt. Mit Urteil vom 9. Juli 1996 - 51 b Ds 52 Js 1310/95 (340/96) - wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Sperrfrist für die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis betrug 20 Monate. Am 25. Juni 2009 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 14. Juli 2009 auf, seine Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Am 7. Oktober 2009 legte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten der DEKRA Dresden e.V. vom 18. August 2009 vor, in dessen abschließender Stellungnahme es u.a. heißt: „Es ist zu erwarten, dass Herr Sch. zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. ... Es ist … nicht zu erwarten, dass Herr Sch. die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kfz der Gruppe 1 und 2 im Straßenverkehr zur Zeit erfüllt". Hinsichtlich der an die begutachtende Stelle gerichteten Fragestellungen und der weiteren Ausführungen der Gutachter wird auf das Gutachten vom 18. August 2009 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und C1E (nebst den davon umfassten Klassen) ab, weil das Gutachten der DEKRA die bestehenden Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausgeräumt habe. Der Kläger habe seine behauptete Alkoholabstinenz nicht durch regelmäßig erhobene Laborwerte nachgewiesen. Für die Prognose seiner zukünftigen Bewährung im Straßenverkehr sei als besonders ungünstig zu werten, dass er die Trunkenheitsfahrt im Jahre 1995 kurze Zeit nach einer Begutachtung und unmittelbar nach einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer begangen habe. Ferner habe er sich mit den Rückfallgefahren der von ihm angegebenen alkoholabstinenten Lebensweise nicht beschäftigt bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt; auch habe er die Gutachter nicht davon überzeugt, dass er sich mit seinem alkoholbedingten Fehlverhalten im Straßenverkehr genügend auseinandergesetzt habe. Er habe keine dauerhaft stabile Veränderung seines Verhaltens vollzogen; hierfür sei eine realistische Selbsteinschätzung erforderlich. Somit sei eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2010 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Auf die am 7. April 2010 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen A und CE zu erteilen. Zwar sei dieser bereits zweimal wegen Trunkenheit im Verkehr und in zwei Fällen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, (einmal) in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht, verurteilt worden, doch dürften diese Taten und die strafgerichtlichen Entscheidungen seit dem 9. Juli 2011 und damit vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Bescheide nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, weil sie jedenfalls nach Ablauf von 15 Jahren seit Erlass des Strafurteils vom 9. Juli 1996 aus dem Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen wären; auch das Eignungsgutachten vom 18. August 2009 sei nicht mehr verwertbar, weil die darin getroffenen Einschätzungen an diese Taten anknüpften. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit ihm am 14. Mai 2012 zugestellten Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 1 N 18.12 - die Berufung zugelassen. Mit am 11. Juni 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung wie folgt begründet: Dem Kläger dürfe derzeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden, weil er seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nachgewiesen habe. Das rechtmäßig angeordnete Eignungsgutachten sei nach Maßgabe des materiellen Rechts nach wie vor zu berücksichtigen, denn danach sei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Gutachtenanforderung am 14. Juli 2009, der Begutachtung am 11. August 2009 sowie derjenigen bei Erlass der angefochtenen Bescheide (28. Oktober 2009 und 19. März 2010) abzustellen; daran könne das erst im Laufe des Klageverfahrens eingetretene Verwertungsverbot nichts mehr ändern. Unabhängig davon, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, sei das negativ ausgefallene Eignungsgutachten als neue Tatsache zu berücksichtigen. Die Sache sei auch nicht spruchreif. Der Kläger habe bereits seit 1995 keine Fahrpraxis mehr, weshalb auch Bedenken gegen seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Der Beklagte hätte daher allenfalls zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet werden dürfen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Januar 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Januar 2012 zu ändern und den Beklagten lediglich zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil aus den darin angeführten Gründen für richtig. Zudem habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger von sich aus ein Drogenscreening habe durchführen lassen, das einen negativen Befund aufweise. Die Prognose im Gutachten der DEKRA, wonach er ggf. wieder unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen würde, sei nicht auf konkrete Tatsachen gestützt. Er lebe seit 1998 vollkommen alkoholabstinent. Schließlich könne die seit der Entziehung des Führerscheins verstrichene Zeit allein nicht dafür ausschlaggebend sein, dass der Beklagte eine Fahrerlaubnisprüfung verlangen dürfe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.