Beschluss
OVG 1 S 48.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0601.OVG1S48.12.0A
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Leitsätze
Eine Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten nach § 33 c Abs. 1 GewO ist an die (unveränderte) Beschaffenheit der betroffenen Räumlichkeiten, namentlich an deren bauliche Gestaltung und konkrete Nutzung gebunden, soweit diese tatsächlichen Verhältnisse für die Erteilung der Bestätigung maßgeblich sind.(Rn.5)
Eine Veränderung der für die Geeignetheitsbestätigung maßgeblichen Verhältnisse führt zum Erlöschen der erteilten Bestätigung.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten nach § 33 c Abs. 1 GewO ist an die (unveränderte) Beschaffenheit der betroffenen Räumlichkeiten, namentlich an deren bauliche Gestaltung und konkrete Nutzung gebunden, soweit diese tatsächlichen Verhältnisse für die Erteilung der Bestätigung maßgeblich sind.(Rn.5) Eine Veränderung der für die Geeignetheitsbestätigung maßgeblichen Verhältnisse führt zum Erlöschen der erteilten Bestätigung.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (angeblich erhobenen) Widersprüche gegen zwei für sofort vollziehbar erklärte Verfügungen des Antragsgegners vom 19. Januar 2012, mit denen ihm die Beseitigung von je drei Geldspielgeräten in seinen Gewerberäumen im Einkaufszentrum „H…“ aufgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es erscheine möglich, dass der Antragsteller mit dem nur in Kopie vorgelegten Schreiben vom 1. Februar 2012, dessen Original sich nicht im Verwaltungsvorgang befinde, Widerspruch erhoben habe; der Antragsgegner habe sich auf eine fehlende Widerspruchserhebung nicht berufen. Die danach als zulässig anzunehmenden Anträge seien jedoch unbegründet. Der Antragsteller habe für die Aufstellung der Geldspielgeräte keine nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) erforderliche schriftliche Bestätigung, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften (Spielverordnung - SpielV) entspreche. Die Geeignetheitsbestätigungen vom 25. Januar 2001 und 30. April 2007 für die (früher) als „Café O…“ bezeichnete Räumlichkeit könnten schon deswegen nicht (mehr) gelten, weil dieser Aufstellungsort erst durch Teilung frühestens Ende 2008 geschaffen worden sei; jedenfalls liege die vom Antragsteller behauptete Fortgeltung dieser Bestätigungen nicht in der durch § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO geforderten Form vor. Die unter dem 3. Dezember 2008 erteilte Geeignetheitsbestätigung für die (früher) als „Sportsbar“ bezeichnete Schankwirtschaft sei erloschen, weil die örtlichen Gegebenheiten seitdem wesentlich verändert worden seien, wie aus den mit den Gaststättenerlaubnissen verbundenen Zeichnungen hervorgehe. Diese zeigten jeweils zwei durch Türen zum sogenannten Windfang voneinander getrennte Gasträume, zwischen denen sich eine durchgehend gleich gezeichnete Trennwand befunden habe; dies spreche dagegen, dass diese Wand schon damals eine Schiebetür aus Glas gewesen sei. Die Annahme eines einheitlichen Betriebes dränge sich auch aufgrund der Berichte über die seit September 2011 durchgeführten Kontrollbesuche und der dabei gefertigten Fotografien sowie wegen des Umstands auf, dass die Räume nunmehr gemeinsam als „Café-C… “ bezeichnet würden. Für die Darstellung des Antragstellers, dass sich die Gegebenheiten seit der 2008/2009 vorgenommenen Teilung der Räumlichkeiten in zwei Schankwirtschaften nicht verändert habe, gebe es keinen Anhalt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es ist, wie auch vom Verwaltungsgericht angedeutet, bereits fraglich, ob der Antragsteller überhaupt Widerspruch gegen die Bescheide vom 19. Januar 2012 erhoben oder sich auf die (in diesem Fall unzulässige) Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt hat. Für letzteres spricht der Umstand, dass der Antragstellervertreter das Widerspruchsschreiben vom 1. Februar 2012 nur in Kopie und ohne Bestätigung über den angeblichen Vorabversand per Telefax vorgelegt hat sowie als weiteres Indiz, dass sich die (am Ende des Verwaltungsvorgangs befindliche) interne Stellungnahme des Ordnungsamtes vom 10. Februar 2012 nur auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag bezieht und ein etwaiges Widerspruchsschreiben nicht erwähnt. Diese Frage kann indes offenbleiben, denn das Vorbringen des Antragstellers ist in der Sache nicht geeignet, die auf der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der (unterstellt) angefochtenen Bescheide beruhende Interessenabwägung zu seinen Lasten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller für seine - wie er behauptet - zwei Schankwirtschaften keine rechtswirksamen Geeignetheitsbestätigungen im Sinne von § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO vorweisen kann und der Antragsgegner von daher die unerlaubte Aufstellung der Geldspielgeräte untersagen und deren Beseitigung anordnen durfte. Es folgt aus der Natur der Sache, dass eine Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO an die (unveränderte) Beschaffenheit der betroffenen Räumlichkeiten, namentlich an deren bauliche Gestaltung und konkrete Nutzung gebunden ist, soweit diese tatsächlichen Verhältnisse für die Erteilung der Bestätigung maßgeblich sind (vgl. in Bezug auf die Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 GewO und den Umbau von einer Spielhalle in zwei getrennte, nicht miteinander verbundene Spielhallen: Senatsbeschluss vom 16. November 2009 - OVG 1 S 137.09 - juris Rn. 4). Davon ausgehend sind die unter dem 25. Januar 2001 bzw. 30. April 2007 erteilten Geeignetheitsbestätigungen für die bis dahin als eine einheitliche Gaststätte genutzten Räumlichkeiten wegen der Ende 2008/Anfang 2009 vorgenommenen Aufteilung in zwei getrennte Schankwirtschaften erloschen, ohne dass es eines gesonderten Widerrufs bedurfte; die Bestätigung könnte auch durch eine Wiederherstellung des 2008/2009 bestehenden Zustandes, den der Antragsteller nunmehr herbeigeführt haben will, nicht wieder aufleben (vgl. vorstehenden Senatsbeschluss, a.a.O. Rn. 6). Dass auf der nur in Kopie vorliegenden Geeignetheitsbestätigung vom 25. Januar 2001 der ebenfalls nur in Kopie ersichtliche handschriftliche Zusatz „Café O…“ sowie die Hausnummer „25“ - angebracht wurden, wobei schon unklar ist, von wem dieser Zusatz stammt, stellt keine ordnungsgemäße Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO dar. Dies liegt auch deshalb gänzlich fern, weil diese Bestätigung entsprechend der damals geltenden Spielverordnung die Aufstellung von nur zwei Spielgeräten gestattete und deswegen durch die Bestätigung vom 30. April 2007 ersetzt worden war. Ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, ihm sei bei Erteilung der Bestätigung für die „Sportsbar“ vom 3. Dezember 2008 mitgeteilt worden, dass die ursprüngliche Geeignetheitsbestätigung vom 25. Januar 2001 nunmehr für das Objekt „Café O…“ gelte, ist rechtlich ohne Belang, da hierdurch nicht der in § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO vorgesehenen Schriftform genügt worden wäre; abgesehen davon wäre eine als fortgeltend zu unterstellende Bestätigung - wie nachfolgend ausgeführt - durch eine wesentliche Veränderung des Aufstellungsortes erloschen. Insoweit kommt die vom Antragsteller angeregte Zeugenvernehmung, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohnehin regelmäßig untunlich ist, auch nicht ausnahmsweise in Betracht. Für die „Sportsbar“ existiert ebenfalls keine gültige Geeignetheitsbestätigung. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist die unter dem 3. Dezember 2008 erteilte Bestätigung durch eine Veränderung der für ihre Erteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände erloschen. Nach den Feststellungen des Ordnungsamts im Prüfbericht vom 1. Dezember 2008 war der vormals einheitliche Schankraum in zwei eigenständige voneinander getrennte Schankwirtschaften, das „Café O…“ und die „Sportsbar“, aufgeteilt worden. Hierzu waren entsprechend der vom Antragsteller eingereichten Zeichnung des Planungsbüros C… vom 7. November 2008 eine neu errichtete Trennwand hinter den jeweiligen Tresen und jeweils eine eigene, hinter dem Windfang zum Atrium des Einkaufszentrums befindliche Eingangstür eingebaut worden. Dass bei der vorgenannten Nachschau die anlässlich der Überprüfung am 24. Mai 2011 festgestellte, großflächig durchsichtige und verschiebbare Trennwand übersehen worden sein soll und dennoch im Prüfbericht vom 1. Dezember 2008 die Herstellung von „jetzt 2 Gaststätten“ bestätigt wurde, erscheint lebensfremd und vor dem Hintergrund der weiteren Gesamtumstände nicht glaubhaft. Diese sprechen vielmehr dafür, dass der Antragsteller, um Personalkosten zu sparen und/oder die Anzahl der genehmigungsfähigen Spielgeräte zu verdoppeln, den ursprünglichen Zustand eines räumlich und organisatorisch einheitlichen Betriebes wieder hergestellt hat. So wurde bei den vielfachen Kontrollen des Antragsgegners im Jahr 2011 regelmäßig nur eine Angestellte in dem unter dem Namen „Café-C… “ geführten und dem räumlichen Eindruck nach einheitlichen Etablissement, für das regelmäßig auch nur eine Kasse vorhanden war, angetroffen. Die in der Zeichnung vom 7. November 2008 vorgesehenen und im Prüfbericht vom 1. Dezember 2008 dokumentierten beiden Eingangstüren hinter dem Windfang waren ausweislich der dem Prüfbericht vom 24. Mai 2011 beiliegenden Skizze wieder entfernt worden. Für diese zwischenzeitlichen Veränderungen und gegen die Schlüssigkeit des Beschwerdevorbringens sprechen nicht zuletzt die Einlassungen in der Rechtsmittelbegründung, wonach der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, Herr S…, der die Räume vor einem Monat erneut besichtigt habe, dem Antragsteller mitgeteilt habe, „der Zustand sei jetzt in Ordnung“, und dass „nunmehr gegen den Betrieb behördlicherseits keine Bedenken mehr bestehen“. Soweit der Antragsteller ferner behauptet, er habe die Trennwand durch eine fest installierte, undurchsichtige Trennwand ersetzt sowie die Außenwerbung beider Betriebe den Erfordernissen angepasst, obwohl die Räume angeblich seit dem 1. Dezember 2008 nicht verändert worden seien, so wird sowohl die Behauptung über die Entfernung der durchsichtigen Schiebetür zwischen den Schankräumen wie auch die angebliche Äußerung des Herrn S… von der Ordnungsmäßigkeit des Betriebes u.a. durch dessen Prüfbericht vom 9. Februar 2012 widerlegt. Aufgrund des unschlüssigen und erkennbar verfahrenstaktisch geprägten Vorbringens darf sich der Antragsteller nicht wundern, wenn ihm der Senat seine durch nichts belegte Behauptung, die Räume seien seit Ende 2008 unverändert, nicht abnimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).