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Beschluss

13 ME 362/17

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 - 13 ME 338/17 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe 1 Die Anhörungsrüge des anwaltlich vertretenen Antragstellers vom 6. November 2017 ist ausdrücklich (nur) gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 - 13 ME 338/17 - und nicht (auch) gegen den Senatsbeschluss vom 2. November 2017 - 13 ME 338/17 - gerichtet, daher unstatthaft und gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits als unzulässig zu verwerfen. 2 Mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2017 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ - das heißt einer den Antragsteller vor einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet bewahrenden Regelung für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde - abgelehnt. Derartige gerichtliche Beschlüsse - seien sie zusprechend oder ablehnend - stellen sich lediglich als verfahrensleitende Zwischenentscheidungen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: in zweiter Instanz) dar (vgl. Senatsbeschl. v. 7.7.2017 - 13 ME 170/17 -, juris Rn. 2), die der Endentscheidung (hier: dem beschwerdeentscheidenden Beschluss vom 2. November 2017) vorausgehen. Sie unterfallen daher dem Ausschluss der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 152a Rn. 7). 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es mit Blick auf die in Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) vorgesehene Festgebühr nicht. 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170008178&psml=bsndprod.psml&max=true