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Beschluss

5 OA 290/12

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Senat entscheidet als Kollegium über die zulässige Beschwerde der Beklagten, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht „von einem Einzelrichter“ im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO nur von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009 - 5 OA 154/09 -; Beschl. v. 23. 3. 2007 - 5 OA 317/06 -, m. w. N.). 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 192.193,02 EUR ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Betrag, der sich für den Antrag des Klägers auf eine erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich nur einer einzelnen Stelle ergeben würde, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG mit der Anzahl (hier: neun) der Stellen multipliziert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.4.2008 - 5 OA 116/08 -, juris Rn. 3). Der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 -, juris Rn. 11; so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.11.2007 - 2 E 11099/07 - juris und OVG Bremen, Beschluss vom 16.2.2009 - 2 B 598/08 -, juris) folgt der Senat nicht. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen ist, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. Es ist zwar im vorliegenden Fall ein einheitliches Auswahlverfahren durchgeführt worden, und der Kläger hat gerügt, dass in diesem Auswahlverfahren die Vorbeurteilungen der Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Auswahl eines jeden Bewerbers erfolgt jedoch auch bei einem einheitlichen Auswahlverfahren jeweils nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des einzelnen Bewerbers. Der Kläger hatte sich in diesem Auswahlverfahren mit jedem dieser Mitbewerber zu messen. Er hat sich dementsprechend im vorliegenden Verfahren darauf berufen, eine in der Binnendifferenzierung bessere Vorbeurteilung als die zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerber erhalten zu haben. 3 Es ist unbeachtlich, dass die Beförderungsstellen hier nicht einzelnen Dienstposten zugeordnet waren, sondern im Wege der sog. „Topfbeförderung“ vergeben werden sollten. Denn der Kläger hat sein Bescheidungsbegehren in Bezug auf jede der neun Beförderungsstellen gerichtlich geltend gemacht. Es handelt sich dabei um neun nebeneinander stehende Streitgegenstände. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE130000064&psml=bsndprod.psml&max=true