Beschluss
5 OB 411/11
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde, über die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG der Vorsitzende des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. 2 Der Antragsteller ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht als Zeuge zu entschädigen. Er ist vielmehr als Sachverständiger zu vergüten. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller zwar als sachverständigen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen, in der Verhandlung beschlossen, ihn als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, und ihn auch nur als solchen belehrt. Es hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zunächst auch lediglich als sachverständigen Zeugen vernommen. Im Verlaufe der Vernehmung (vorletzter und letzter Absatz der Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 17.8.2011) hat sich die sachkundige Darstellung des vergangenen Geschehens jedoch - insbesondere auf die gerichtliche Nachfrage - zu einer sachkundigen Beurteilung jenes Vorgangs entwickelt. Dadurch ist der Antragsteller zum Sachverständigen geworden und muss deshalb auch entsprechend vergütet werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 414 Rn 2). Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. Demgegenüber begutachtet der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet als Gehilfe des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Er ist in dieser Funktion grundsätzlich austauschbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 -, juris Rn 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.11.1973 - I ZR 59/72 -, juris Rn 20 f.). Diese Abgrenzung ist im Einzelfall - so auch im vorliegenden Rechtsstreit - schwierig. Ein Arzt ist zum Beispiel dann ein sachverständiger Zeuge, wenn er über eine bestimmte Krankheit aussagt, aber ein Sachverständiger und Zeuge, wenn er die Ursache und die Wirkung dieser Krankheit bekundet (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann, a. a. O., § 414 Rn 5). Angesichts der Erläuterungen, die der Antragsteller im Verlaufe seiner Vernehmung (vorletzter und letzter Absatz der Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 17.8.2011) gegeben hat, sowie des Umstandes, dass eine Beurteilung oder Bewertung im Zweifel als eine Sachverständigentätigkeit beurteilt werden darf (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 414 Rn 5), ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller im Verlaufe seiner Vernehmung "zum Sachverständigen geworden" und entsprechend zu vergüten ist. 4 Dass der Antragsteller seine Leistung als Sachverständiger der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG (60 € je Stunde) zugeordnet hat, hält der Senat bei Würdigung des Schwierigkeitsgrades seiner mündlichen Begutachtung für sachgerecht. 5 Das Honorar von 60 € steht dem Antragsteller allerdings nicht für zwölf Stunden, sondern lediglich für zehn Stunden zu. Denn einer Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, für die der Antragsteller zwei Stunden mit einem Honorar von jeweils 60 € angesetzt hat, bedurfte es nicht. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antragsteller mit der Ladung zwar eine fachärztliche Stellungnahme vom 4. Oktober 2010 übersandt, jedoch nur mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ein Auftrag, sich mit der Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung sachverständig zu befassen, war damit nicht verbunden. Insoweit war die Beschwerde des Antragstellers deshalb zurückzuweisen. 6 Zusätzlich zu dem Honorar von 600 € (10 Stunden x 60 €) kann der Antragsteller die von ihm hierauf zu entrichtende Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG als Aufwendung geltend machen. Da der Antragsteller mit seinem Antrag vom 18. August 2011 die Umsatzsteuer beansprucht hat, ist davon auszugehen, dass er keine Befreiung nach § 19 Abs. 1 UStG genießt. Auf das Honorar von 600 € sind ihm deshalb 19 % und damit ein Betrag von 114 € als Umsatzsteuer zu erstatten (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.7.2000 - L 3 RJ 154/05 -, juris). 7 Die Fahrtkosten in Höhe von 86 € sind dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 JVEG zu ersetzen. 8 Das Honorar von 714 € (einschließlich Umsatzsteuer) und die Fahrtkosten von 86 € ergeben die dem Antragsteller zu gewährende Vergütung von 800 €. 9 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 4 Abs. 8 JVEG. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE120000025&psml=bsndprod.psml&max=true