Beschluss
2 LA 134/08
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Klägerin wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Pl, Pe zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 11. Kammer – vom 23. Januar 2008 wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Klägerin war gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. 2 Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der von ihm innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 a Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. 3 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2005, – 2 LA 1286/04 –, DWW 2005, 382; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, RdNrn. 26 a und b zu §§ 124 sowie 195 und 395 e, g und h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., München 2007, RdNr. 7 zu § 124). Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 23. Juni 2000, – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 (1459) = NdsVBl. 2000, 244 (245) = NVwZ 2000, 1163). Dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004, – 2 LA 413/03 –, NdsRpfl 2005, 80-81). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine – ergänzende – Bezugnahme hierauf (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2003, – 3 L 347/02 –, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei dem Darlegungserfordernis zu beachten, dass es nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden darf, welches die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21. Januar 2000, – 2 BvR 2125/97 –, DVBl. 2000, 407). 4 Unter diesen Voraussetzungen ist die von dem Beigeladenen begehrte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Beigeladene ist zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht darauf abgestellt habe, dass die Klägerin durch das Nichtbeschaffen von Heimreisepapieren die Dauer der Trennung vom Vater ihres Kindes selbst zu vertreten habe und dass es ihr und dem Vater ihres Kindes möglich sei, durch das Beschaffen von Heimreisepapieren und eine Ausreise aus dem Bundesgebiet die Trennungssituation innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu beenden. 5 Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9. März 2004, – 2 ME 662/04 –, www.dbovg.niedersachsen.de), dass eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren – wie sie im Falle der Klägerin auch nach der Ansicht des Senats vorliegt – der Erteilung einer Duldung bzw. der Streichung einer die Wohnsitznahme beschränkenden Auflage entgegenstehen kann. Dies gilt nach der genannten Rechtsprechung des Senats wegen der Schutzwirkungen des Art. 6 GG in zeitlicher Hinsicht indes nicht unbeschränkt. Denn unter Berücksichtigung von Art. 6 GG, der den besonderen Schutz der Familie garantiert, ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen immer zu berücksichtigen, inwieweit Umstände des Einzelfalles vorliegen, die eine die Familieneinheit wahrende oder herstellende Betrachtungsweise rechtfertigen. Derartige Umstände können insbesondere die Intensität der familiären Beziehungen, das Alter der Kinder, die Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder oder die voraussichtliche Dauer der bevorstehenden Trennung sein. Insbesondere für das Verhältnis zwischen Eltern und Kleinkindern ist anerkannt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Eltern-Kind-Beziehung schützt und den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichert. Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, – 1 BvR 1624/06 –, NJW 2008, 2835-2836). Wird die Streichung einer den Wohnsitz regelnden Auflage zur Durchführung oder Absicherung einer verantwortungsvoll gelebten, dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft begehrt, so verlangen sowohl Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK (vgl. zu einem tatsächlich gelebten Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 – 6833/74 –, Fall Marckx, EuGRZ 1979, S. 454; Thym, EuGRZ 2006, S. 541 <542> m. w. N.) unabhängig von einem Verschulden des Ausländers an den Gründen, die zur Nichtbeendigung des Aufenthalts führen, im Interesse des Kindes eine zeitliche Perspektive zur Herstellung der Familieneinheit. 6 Für die Frage der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und einem Kleinkind hat der Senat eine solche zeitliche Grenze für die Zumutbarkeit des Verzichts auf die Herstellung der Familieneinheit mit einem Vierteljahr nach Zustellung einer zweitinstanzlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bemessen, wobei in jenem Fall zwischen erst- und zweitinstanzlicher Entscheidung weitere drei Monate lagen (a. a. O.). 7 Vorliegend beantragte die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes am B. bereits am 10. November 2005 bei dem Beklagten die Streichung der ihrer Duldung beigegebenen, den Wohnsitz beschränkenden Auflage. Ohne eine absolute zeitliche Grenze der Zumutbarkeit fixieren zu müssen, bedarf es nach Ansicht des Senats keiner näheren Ausführungen, dass jedenfalls dreieinhalb Jahre nach der Geburt des der Familieneinheit bedürfenden Kleinkindes und nach einer entsprechender Antragstellung der Klägerin die Grenze des der Klägerin und ihrem Kind Zumutbaren überschritten ist, da der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2005, – 2 BvR 1001/04 –, FamRZ 2006, 187-190). 8 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 9 Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (– 2 MC 15/09 –). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE090046768&psml=bsndprod.psml&max=true