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Urteil

10 LB 6/02

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Mitgliedsgemeinde der Beklagten und kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die Höhe der für das Haushaltsjahr 1998 erhobenen Samtgemeindeumlage. 2 Im Haushaltsplan der Klägerin sind für das Haushaltsjahr 1998 Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen in Höhe von 1.706.100,- DM (Gesamteinnahmen: 1.959.000 DM) und Ausgaben für Umlagen in Höhe von 1.963.800,- DM (davon 1.049.300,- DM Samtgemeindeumlage, 829.300,- DM Kreisumlage und 79.200,- DM Gewerbesteuerumlage) festgesetzt. Die Gesamtausgaben betragen nach den Festsetzungen des Haushaltsplans ca. 2.370.000,- DM; der Fehlbetrag beläuft sich auf 411.000,- DM. Den Einnahmen an Gemeindesteuern lagen Hebesätze von 320% bei der Gewerbesteuer A, 300% bei der Gewerbesteuer B und 330% bei der Grundsteuer zugrunde. Nach dem Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 1998 betragen die Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen ca. 1.953.000 DM, die Gesamteinnahmen 2.373.000 DM, die Gesamtausgaben 2.479.000 DM und der verbleibende Fehlbetrag 105.000 DM. 3 Mit Bescheid vom 27. April 1998 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtende Samtgemeindeumlage in Höhe von 1.049.232,- DM fest. Dem lag ein Hebesatz von 62% auf die Steuerkraftmesszahl für Umlagen zugrunde, die die Beklagte mit 1.692.318,- DM berechnet hatte. 4 Zuvor hatte der Landkreis E. die Klägerin mit Bescheid vom 6. April 1998 zur Kreisumlage in Höhe von 829.232,- DM herangezogen. Die dagegen erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 A 1237/99 - ab. Das Urteil ist rechtskräftig. 5 Ihren gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. April 1998 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Summe der von ihr zu zahlenden Umlagen ihr Recht auf Selbstverwaltung beeinträchtige, das ihr eine Aufgaben- und Finanzhoheit garantiere. Es werde ihr durch die Samtgemeindeumlage eine die finanzielle Mindestausstattung angreifende Belastung auferlegt, weil deutlich mehr als die Hälfte der verfügbaren Finanzmittel abgezogen würden. Da sie auch verpflichtet sei, die gegen sie festgesetzte Kreisumlage zu tragen, übersteige die Summe aller Umlagen die gemeindlichen Einnahmen, die der Erfüllung der Selbstverwaltung dienten. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der bei ihr bestehende Finanzbedarf sei trotz der vollständigen Kostendeckung durch Gebühren und Entgelte für die Nutzung sog. kostenrechnender Einrichtungen und der von der (gestiegenen) Steuerkraft der Mitgliedsgemeinden abhängigen Schlüsselzuweisungen durch das Land nicht abgedeckt. Da die Höhe der Einnahmen nicht weiter gesteigert werden könne, könne der verbleibende Bedarf nur durch eine Umlage gedeckt werden. Dieser umfasse u.a. die Pflichtzuführungen nach § 22 GemHVO in Höhe von 845.000,- DM. Auf die weitergehende Mindestzuführung sei verzichtet worden. Trotz angespannter Haushaltslage seien im Haushaltsjahr 1998 Zuweisungen an die Mitgliedsgemeinden in Höhe von 200.000.- DM gezahlt worden. Dieser Betrag werde sich im Haushaltsjahr 1999 auf 400.000,- DM erhöhen. Hinzu komme ein von ihr getragener Betrag in Höhe von 1.277.600,- DM, den sie freiwillig für den Betrieb und die Unterhaltung der Kindertagesstätten übernommen habe. Die Steigerung der von der Klägerin zu leistenden Umlage um 224.000,- DM im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr beruhe auf der gestiegenen Steuerkraft der Klägerin. 7 Ihre daraufhin am 7. April 1999 erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, dass nach ihrem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 die Summe der von ihr zu tragenden Umlagen die Einnahmen um ca. 43.000,- DM überstiegen. Die tatsächlich erzielten Einnahmen würden sogar um knapp 97.000,- DM von den Umlagen überstiegen. Die Erhebung der Umlagen sei nicht mehr mit der Selbstverwaltungsgarantie, die die gemeindliche Finanzhoheit einschließe, vereinbar. Die Höhe der Umlagen einschließlich der Kreisumlage setze sie außerstande, ihre Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen. Dies betreffe insbesondere die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Planungshoheit nach dem BauGB, die Baulast für die gemeindeeigenen Straßen einschließlich der Straßenentwässerung, die Aufgaben im Bereich Jugend und Soziales sowie die Unterhaltung ihrer baulichen Anlagen. Sie selbst habe keine Möglichkeit mehr, den Umfang der ihr zufließenden Finanzmittel durch die Erhöhung von Steuern zu erweitern; beim Grundsteuersatz liege sie bereits an der Spitze der Mitgliedsgemeinden im Gebiet der Beklagten und weit über dem Kreisdurchschnitt. Bei der Gewerbesteuer habe sie den Hebesatz bereits von 310% auf 330% gesteigert. Ein von ihr gestellter Antrag auf Gewährung einer (ergänzenden) Bedarfszuweisung sei erfolglos geblieben. Um ihre Pflichtaufgaben erfüllen zu können, müsse ihr ein Anteil von mindestens 10% ihres Haushalts, also 190.000,- DM, verbleiben. Dieser Betrag sei auf die von ihr zu tragenden Umlagebeträge zu verteilen. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Beklagte hinreichend die von ihr übernommenen freiwilligen Aufgaben refinanziert habe. Die Beklagte lege vielmehr von ihr behauptete Fehlbeträge im Bereich der Finanzierung von Regenwasserkanälen, die Bestandteil von Erschließungsanlagen seien, des Betriebs eines Campingplatzes mit Gaststättenverpachtung, einer Skaterbahn und eines Erlebnisbades auf die Mitgliedsgemeinden und damit auch auf sie um, ohne dass dafür hinreichende Gründe erkennbar seien. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 27. April 1998 über die Festsetzung der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 1998 in der Form des Widerspruchbescheides vom 8. März 1999 aufzuheben, 10 soweit der festgesetzte Betrag 874.232,- DM übersteigt, 11 hilfsweise, die genannten Bescheide gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Maßgabe des Klagebegehrens zu ändern, 12 hilfsweise, die genannten Bescheide gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu ändern und durch einen von der Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berechnenden Betrag zu ersetzen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung hat sie ausgeführt, der von der Klägerin beanstandete Umlagesatz in Höhe von 62% sei rechtmäßig. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens herangezogene Rechtsprechung zur Kreisumlage sei nicht einschlägig und auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Samtgemeindeumlage nicht übertragbar. Die von ihr erhobene Umlage diene nämlich der Finanzierung der auf sie u.a. von der Klägerin übergegangenen Aufgaben. Zudem habe sich die Rechtsprechung von der von der Klägerin favorisierten Höchstgrenze einer Umlage distanziert und eine jeweils auf den Einzelfall bezogene Festlegung des Hebesatzes für erforderlich gehalten. Insoweit könne auch nicht angenommen werden, dass der Klägerin jedenfalls ein Selbstbehalt in Höhe von 50% der Einnahmen belassen werden müsste. Die von der Klägerin geltend gemachte Finanznot lasse sich schließlich darauf zurückführen, dass die Klägerin ihre Einnahmequellen nicht vollständig ausschöpfe. So habe die Klägerin selbst dargelegt, dass ihre Grundsteuerhebesätze nur in der Höhe der durchschnittlichen Hebesätze der Kommunen lägen. 16 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit von der Klägerin ein höherer Betrag der Samtgemeindeumlage als 1.009.396,- DM gefordert wird, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Samtgemeindeumlage sei § 76 Abs. 2 NGO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 NFAG. Diese Regelungen begegneten im Ansatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Recht der Beklagten, eine Samtgemeindeumlage zu erheben, sei allerdings an den Maßstäben zu messen, wie sie zur Zulässigkeit von Kreisumlagen entwickelt worden seien. Danach sei die Samtgemeindeumlage - ebenso wie die Kreisumlage - eine Erscheinungsform des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts (hier:) der Samtgemeinden. Die Kreisumlage ihrerseits sichere im Rahmen der geltenden Finanzordnung eine angemessene, verfassungsrechtlich garantierte Finanzausstattung und damit die Erfüllung der den Kreisen obliegenden Aufgaben. Eine solche Umlage stelle nicht eine Abgabe dar, sondern sei ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen öffentlichen Aufgabenträgern. Die Kreisumlage, die sich zu einer wesentlichen Einnahmequelle der Landkreise entwickelt habe und zu der die Gemeinden durch eigene Leistungen beizutragen hätten, verstoße im Grundsatz nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit und die damit zusammenhängende eigenverantwortliche Ausgabenwirtschaft. Die kommunale Finanzumschichtung in Form der Kreisumlage sei so lange unschädlich, wie die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden nicht in Frage gestellt werde und das Umlageaufkommen dem kommunalen Raum zu Gute komme. Die zulässige Höhe der Kreisumlage hänge maßgeblich von der von den Landkreisen selbst verantworteten Bestimmung der Aufgaben ab, die ein Landkreis zulässig wahrnehmen dürfe. Die von den Landkreisen bei der Festsetzung der Höhe der Kreisumlage gegenüber den Gemeinden gebotene Rücksichtnahme sei dann gewahrt, wenn die Festsetzung der Umlagesätze den Gemeinden eine angemessene Finanzausstattung belasse und ihnen ein substantieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verbleibe. Das daraus folgende Gebot, der Gemeinde eine finanzielle Mindestausstattung zu belassen, werde allerdings dann nicht eingehalten, wenn die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben infolge unzureichender Finanzausstattung unmöglich werde. Ein unzulässiger Eingriff in die Finanzhoheit von Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde durch die Festsetzung einer Samtgemeindeumlage liege also dann vor, wenn die Gemeinden die ihnen verbliebenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nicht oder nur noch eingeschränkt erfüllen könnten, weil ihnen eine freie Finanzspitze nicht verbleibe und dabei ihre finanzielle Leistungsfähigkeit dauernd beeinträchtigt werde. Diese so zu ziehende Grenze sei hier überschritten, weil nach der hier nur möglichen typisierenden Betrachtungsweise die statistisch zwischen 5% und 7% des Gesamthaushalts der Gemeinde liegende „freie Finanzspitze“ nicht erreicht werde. Von einer dauerhaften Beeinträchtigung müsse hier ausgegangen werden, weil die Klägerin den aus dem Jahr 1998 stammenden Fehlbetrag in Höhe von 105.400,- DM nicht habe ausgleichen können und ihn, den haushaltsrechtlichen Regelungen folgend, im Haushalt des Haushaltsjahr 2000 veranschlagt habe. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die Beklagte kraft Gesetzes und besonderer Zuweisung Aufgaben der Klägerin, also gemeindliche Aufgaben, wahrnehme. Das kommunale Existenzminimum von 5% beziehe sich also auf die gemeindliche Ebene insgesamt und mache daher eine Aufteilung dieser „Minimums-Grenze“ erforderlich. In Anbetracht der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 NGO von der Beklagten wahrzunehmenden Aufgaben sei davon auszugehen, dass 60% der Ausgaben für gemeindliche Aufgaben auf die Beklagte und 40% auf die Klägerin entfalle. Das kommunale Existenzminimum der Klägerin betrage also gemessen am veranschlagten Gesamthaushalt des Nachtragshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998 2%, also knapp 40.000,- DM. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Beeinträchtigung des kommunalen Existenzminimums erst die Folge einer Gesamtbelastung durch alle Umlagen, insbesondere durch die Kreisumlage sei. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf eine Gleichrangigkeit der Samtgemeinde- und Kreisumlage berufen. § 18 Abs. 2 NFAG berücksichtige das Vorhandensein von samtgemeindeangehörigen Gemeinden und führe dazu, dass die von nicht samtgemeindeangehörigen Gemeinden einerseits und die von samtgemeindeangehörigen Gemeinden zuzüglich der von der Samtgemeinde nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NFAG zu zahlende Kreisumlage andererseits gleich sei. Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden würden somit bei der Erhebung der Kreisumlage gegenüber den Landkreisen als Einheit behandelt. Belastungen der Gemeinden durch die Samtgemeindeumlagen könnten daher den Landkreisen bei der Erhebung der Kreisumlage nicht entgegengehalten werden. Es sei vielmehr Sache der Samtgemeinden, bei der Erhebung der Samtgemeindeumlage die Rechte der Mitgliedgemeinden zu wahren. Die Nachrangigkeit der Samtgemeindeumlage gegenüber der Kreisumlage ergebe sich zudem daraus, dass die Frage des „Ob“ einer Kreisumlage nicht dem Ermessen der Landkreise unterliege; nach § 18 Abs. 1 NFAG sei bei fehlender Bedarfsdeckung eine Umlage zu erheben. Anders sei hingegen die Rechtslage für die Samtgemeindeumlage. Nach § 76 Abs. 2 NGO stehe es im Ermessen der Samtgemeinde, ob überhaupt eine Samtgemeindeumlage erhoben werden solle. Die Beklagte könne von der Klägerin auch nicht mit Erfolg verlangen, die Einnahmen zu verbessern, um das Entstehen eines samtgemeindeumlagenbedingten Haushaltsdefizits zu vermeiden. Eine solche Forderung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Finanzhoheit der Klägerin dar. Die von der Klägerin durch ihre Haushaltssatzung bestimmten Hebesätze bei der Grund- und der Gewerbesteuer lägen im Übrigen zum Teil erheblich über dem Kreisdurchschnitt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aus nicht sachgerechten Erwägungen zu geringe Steuereinnahmen veranschlage, bestünden nicht. Hinzu kämen zahlreiche, von der Klägerin für das Haushaltsjahr 1998 beschlossene Einsparmaßnahmen, die erkennen ließen, dass die Klägerin angemessen auf die angespannte Finanzsituation reagiert habe. Auf eine Missachtung der Haushaltsgrundsätze durch die Klägerin könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Haushaltssatzung der Klägerin sei von der Kommunalaufsicht des Landkreises nicht beanstandet worden. Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung der Klägerin könnten nur im Wege der Kommunalaufsicht erhoben werden. Die von der Beklagten an die Mitgliedsgemeinden geleisteten Zuweisungen und der von der Beklagten aufgewandte Betrag für die Finanzierung von Kindertagesstätten änderten schließlich nichts daran, dass der Klägerin ausreichende Finanzmittel zur Erfüllung eigener Aufgaben nicht verblieben seien. Endlich hätte die Beklagte das kommunale Existenzminimum der Klägerin durch einen niedrigeren Umlagesatz der Samtgemeindeumlage oder durch eine höhere Zuweisung nach § 6 Abs. 2 NFAG sicherstellen können; von beiden Möglichkeiten habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 17 Die Klägerin und die Beklagte führen dagegen die vom Senat zugelassene Berufung. 18 Zur Begründung trägt die Klägerin unter dem 11. Februar 2002 zum Aktenzeichen „1 LB 6/02“ vor: Die vom Verwaltungsgericht für zulässig gehaltene Höhe der Samtgemeindeumlage sei weiter herabzusetzen. Der Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung werde durch das Maß der Herabsetzung der von der Beklagten geforderten Samtgemeindeumlage noch nicht ausreichend erfüllt, denn Steuereinnahmen für die Erfüllung freiwilliger Aufgaben stünden ihr noch immer nicht ausreichend zur Verfügung. Auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verbleibe ein Fehlbetrag von ca. 6.000,- DM. Sie sei gehindert, durch eine Erhöhung von Gebühren und Beiträgen für kostenrechnende Einrichtungen ihre Finanzkraft zu verbessern, da sie nur bis zur Kostendeckung Gebühren und Beiträge erheben dürfe. Bei der Höhe der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuer liege sie bereits weit über dem Durchschnitt der übrigen Mitgliedsgemeinden. Sie habe auch keine Rücklagen bilden können. Zuführungen vom Vermögenshaushalt in den Verwaltungshaushalt könnten allenfalls aus Erlösen aus Vermögensveräußerungen erzielt werden; das hieße aber, „Tafelsilber“ zu veräußern. Einen Anspruch auf - zusätzliche - Bedarfszuweisungen habe sie ohne Erfolg geltend gemacht. Abweichend von der Berechnung, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liege, sei ihre finanzielle Mindestausstattung anhand der Einnahmen zu berechnen. Ausgaben seien schon deshalb nicht in die Berechnung einzubeziehen, weil sie das Ergebnis autonomer kommunalpolitischer Entscheidungen seien. Zweckmäßig und geboten sei es, dass ihr 10% der nicht zweckgebundenen Steuereinnahmen, im Haushaltsjahr 1998 also 170.000,- DM nach den Festsetzungen des Haushaltsplans und ca. 195.000,- DM nach den tatsächlichen Einnahmen, verbleiben müssten. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte selbst unwirtschaftlich und löse unnötige Kosten aus, die sie ohne Rechtfertigung über die Samtgemeindeumlage abdecken wolle. So habe die Beklagte die gesamte Verwaltung der Stadt B. übernommen, erhalte dafür aber nur eine unzureichende Kostenerstattung in Höhe von 45.000,- DM. Die Beklagte hätte schon seit langem darauf hinwirken müssen, eine höhere Kostenerstattung zu erreichen. Die Beklagte habe von der Stadt B. zudem ein Erlebnisbad und einen Campingplatz übernommen. Bei diesen Einrichtungen handele es sich nicht um Einrichtungen, die die Beklagte zwingend vorzuhalten habe. Der Fehlbetrag belaufe sich für das Erlebnisbad im Haushaltsjahr 1998 auf 535.000,- DM, nach den Ansätzen in den Haushaltsjahren 1999 und 2000 auf knapp 548.000,- DM und 555.000,- DM. Das Defizit für den Campingplatz habe im Jahr 1998 ca. 21.000,- DM betragen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung habe die Beklagte einen Fehlbetrag von knapp 76.000,- DM erwirtschaftet. In den Folgejahren seien Defizite von 59.000,- DM und 406.000,- DM veranschlagt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die Möglichkeit genutzt habe, diese Defizite im Gebührenhaushalt der nachfolgenden Jahre zu refinanzieren. Gleiches gelte für den Friedhof, für den 1998 ein Fehlbetrag von knapp 25.000, - DM angefallen sei, der sich in den folgenden Jahren auf 43.800,- DM und 58.200,- DM gesteigert habe. Wolle die Beklagte die genannten Einrichtungen weiterhin betreiben, so müsse sie dies gewinnbringend tun. 19 Die Klägerin beantragt, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27. April 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999 aufzuheben, soweit darin ein höherer Betrag als 874.232,--DM festgesetzt ist, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 23 Zur Begründung führt die Beklagte aus: Die Berufung der Klägerin sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung enthalte keinen bestimmten Antrag. Zudem sei sie nur zu dem Aktenzeichen „1 LB 6/02“ eingereicht worden. Es sei der Berufungsbegründung schließlich auch nicht zu entnehmen, gegen welches Urteil des Verwaltungsgerichts sich die Berufung der Klägerin wende. In der Sache selbst finde die Erhebung der Samtgemeindeumlage ihre Grenze nicht in der Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts verkenne, dass sie als Samtgemeinde selbst die Aufgaben der Mitgliedsgemeinden erfülle, die ihr kraft Gesetzes oder von den Mitgliedsgemeinden übertragen worden seien. Sie erfülle damit - wenn auch als eigene Aufgaben - einen (überwiegenden) Teil der Selbstverwaltungsaufgaben der Mitgliedsgemeinden. Mit der Samtgemeindeumlage decke sie lediglich die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Andere Möglichkeiten, Einnahmen zu erzielen, habe sie nicht. Insoweit stehe ihr auch keineswegs ein Ermessen darüber zu, eine Umlage zu erheben oder nicht. Sie sei nämlich haushaltsrechtlich verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ausgaben zu decken. Müsste sie für die finanzielle Mindestausstattung der Mitgliedsgemeinden einstehen, wie es das Verwaltungsgericht annehme, so wäre sie damit finanziell überfordert. Der Anspruch auf eine ausreichende Finanzausstattung der Gemeinde finde in Bezug auf die Samtgemeinde seine Grenze in der Leistungsfähigkeit der Samtgemeinde. Im Übrigen sei die Mitgliedsgemeinde auf Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen durch das Land zu verweisen. Selbst wenn die Grundsätze, die für die Zulässigkeit der Kreisumlage gelten, auch auf die Samtgemeindeumlage anzuwenden wären, fehle es an einer dauerhaften Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde; jedenfalls sei aber diesbezüglich keine hinreichende Feststellung getroffen worden. Schließlich stünden der Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Möglichkeiten offen, weitere Einnahmen zu erzielen. Von den insgesamt 28 realsteuerberechtigten Gemeinden im Landkreis erhöben 10 Gemeinden mindestens in Bezug auf zwei Realsteuerarten gleich hohe oder höhere Steuersätze. Die Klägerin bewege sich lediglich im mittleren Drittel bei der Höhe der Realsteuersätze. 24 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. 26 Zu Unrecht meint die Beklagte, dass die Berufung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspreche. Nach dieser Bestimmung muss die Begründung der Berufung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Entgegen der Auffassung der Beklagten mangelt es nicht an einem hinreichend bestimmten Antrag der Klägerin. Das Erfordernis des bestimmten Antrags ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. Oktober 2003 - 1 B 33/04 -, juris; Beschl. v. 7. März 2003 - 2 B 32/02 -, juris; Urt. v. 17. Juni 1993 - 5 C 43/90 -, NJW 1994, 66; Urt. v. 20. Juni 1991 - 3 C 6/89 -, NJW 1992, 703; Urt. v. 21. Juli 1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, 301; Beschl. v. 3. Oktober 1961 - VI B 23.61 -, BVerwGE 13, 94, 95; Beschl. v. 14. April 1961 - VII B 7.61 -, BVerwGE 12, 189), der der Senat folgt, bereits dann erfüllt, wenn eine eindeutige Erkennbarkeit von Ziel und Umfang des Rechtsmittels vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus Ziffer 1 der Berufungsbegründung der Klägerin vom 11. Februar 2002 geht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Klägerin die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten begehrt, soweit darin ein höherer Betrag als 874.232,- DM für das Haushaltsjahr 1998 festgesetzt ist. 27 Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe in Bezug auf das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts überhaupt keinen Antrag gestellt und eine Begründung nicht vorgelegt, weil sie dies - wie aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2002 hervorgehe - nur zum Aktenzeichen „ 1 LB 6/02“ getan habe, während das vom Senat zugelassene Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen „10 LB 6/02“ geführt werde (Beschl. des Senats v. 7. Januar 2002), folgt der Senat dem nicht. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2002 enthaltene fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens ist ein offenkundiges Schreibversehen, das die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin nicht berührt. 28 An der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten bestehen keine Zweifel. 29 Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht - teilweise - stattgegeben. 30 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitigen Samtgemeindeumlage ist § 76 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO - in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539), in Verbindung mit § 15 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich - NFAG - in der Fassung vom 26. Mai 1999 (Nds. GVBl. S. 116, 320) und § 5 der Haushaltssatzung der Beklagten vom 16. Februar 1998. 31 Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO können die Samtgemeinden von den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage (Samtgemeindeumlage) erheben, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. 32 Das Umlageverfahren und das Verfahren der Festsetzung sind in § 15 Abs. 2 und 3 NFAG näher geregelt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 NFAG wird die Umlage in der Haushaltssatzung in Hundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen festgesetzt. Zweifel an der Einhaltung dieser formellen Festsetzungsvoraussetzungen bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. 33 Die Höhe der Samtgemeindeumlage, gegen die sich die Klägerin wendet, ist nicht zu beanstanden. Die der Festsetzung des Umlagesatzes zugrundeliegende Abwägung und das Abwägungsergebnis sind materiell ohne Fehler. 34 § 5 der Haushaltssatzung der Beklagten setzt für das Haushaltsjahr 1998 den Hebesatz für die Samtgemeindeumlage auf 62 v.H. der Bemessungsgrundlagen für die Kreisumlage fest. Weder dieser Umlagesatz noch die sich darauf stützende Festsetzung der Samtgemeindeumlage in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27. April 1998 überschreiten die der Beklagten gesetzten Grenzen zur Höhe der Samtgemeindeumlage. 35 Die Höhe der Samtgemeindeumlage bestimmt sich maßgeblich nach dem Finanzbedarf der Beklagten, § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO und § 15 Abs. 1 Satz 1 NFAG. Der Bedarf wird von der Erfüllung der der Beklagten obliegenden Aufgaben bestimmt (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG zur Kreisumlage, vgl. Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 18 des UA; Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279; Urt. v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, NdsVBl. 1999, 163, 164 = DVBl. 1999, 842, 843; Urt. v. 27. Januar 1999 - 10 L 7190/95 -, VwRR N 1999, 103, 104; Urt. v. 25. Februar 1986 - 2 OVG A 98/82 -, DÖV 1986, 1020 = DVBl. 1986, 1063, 1064). Die hiernach in Betracht zu ziehenden Aufgaben sind diejenigen, die die Beklagte in zulässiger Weise wahrzunehmen hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 3. September 2002, aaO; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 229). Die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung begrenzt damit den Bedarf der Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende Samtgemeindeumlage (Nds. OVG, Urt. v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 3. September 2002, aaO). 36 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die von der Klägerin benannten Aufgaben rechtsfehlerfrei erfüllt. Zu den zulässigen, den Bedarf niedersächsischer Samtgemeinden bestimmenden Aufgaben gehören im Wesentlichen die Aufgaben, die den Samtgemeinden nach § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NGO kraft Gesetzes zugewiesen sind, sowie diejenigen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden übertragen werden (§ 72 Abs. 1 Satz 2 NGO). Danach hatte die Beklagte - ohne dass dies eines besonderen Übertragungs- oder Übernahmeaktes bedurfte (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20. Februar 1979 - 2 OVG C 1/77 -, OVGE 35, 333, 339) - nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NGO die in § 8 Nr. 2 NGO genannten Aufgaben zu erfüllen, wozu u.a. die Aufgaben betreffend die Wasserversorgung, die Kanalisation und den Friedhof zählen. Die Beklagte hat damit nicht nur die Zuständigkeit für die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die in § 8 Nr. 2 NGO im einzelnen genannten öffentlichen Einrichtungen, sondern auch die Zuständigkeit für diese Einrichtungen selbst erhalten (Nds. OVG, Urt. v. 20. Februar 1979 - 2 OVG C 1/77 -, aaO, S. 338). 37 Soweit die Klägerin bemängelt, die Beklagte habe in unzulässiger Weise ein Erlebnisbad, eine Skaterbahn und einen Campingplatz von anderen Mitgliedsgemeinden übernommen und diese Einrichtungen betrieben, führt dies nicht zu einer der Klägerin günstigen Einschätzung des Bedarfs der Beklagten. Das Erlebnisbad, dem nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten ein Campingplatz und eine als Skaterbahn genutzte geteerte Fläche als untergeordnete Anlagen angegliedert sind, ist eine Sportstätte, für deren Errichtung und Unterhaltung die Beklagte nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 NGO zuständig ist. 38 Die von der Klägerin gegen die „Übernahme der Verwaltung der Gemeinde B.“ gerichteten Einwendungen bleiben ebenso erfolglos. Wie sich aus der dem Senat vorgelegten Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Stadt B. v. 30. Oktober 1980 ergibt, hat die Beklagte sich zwar verpflichtet, die Verwaltungsangelegenheiten der Stadt B. wahrzunehmen (§ 7 Abs. 1 der Vereinbarung). Diese Verpflichtung steht jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Regelungen der Vereinbarung, die der Beklagten die notwendige Wahrnehmung gerade auch ihrer eigenen Angelegenheiten ermöglicht. Zu diesem Zweck hat die Stadt B. der Beklagten das mit dem Rathaus der Stadt bebaute Grundstück und weitere Grundstücksflächen (Gehweg, Parkplatzflächen, Grünanlagen) (§ 1 der Vereinbarung), das Archiv (§ 3 der Vereinbarung), den Bauhof einschließlich des Inventars (§ 4 der Vereinbarung) und eine Turnhalle (§ 5 Abs. 1 der Vereinbarung) zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Darüber hinaus ist der Beklagten die kostenlose Nutzung eines Sportplatzes gestattet worden (§ 6 der Vereinbarung). Ergänzend dazu ist der Beklagten unentgeltlich das Eigentum an dem in ein „Inventarverzeichnis“ (Anlage zur Vereinbarung) aufgenommenen Inventar der Verwaltung der Stadt B. übertragen worden (§ 1 Abs. 3 der Vereinbarung). Im Gegenzug hat die Beklagte sich verpflichtet, die ihr zur Nutzung überlassenen Einrichtungen zu erhalten und zu pflegen (§§ 2, 3, 5 Abs. 2). Mit dieser Vereinbarung hat die Beklagte also allein Aufgaben übernommen, die ausschließlich unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung der der Beklagten gesetzlich oder ihr durch ihre Mitgliedsgemeinden gemeinsam übertragenen Aufgaben dienen und für deren Erfüllung zwingend notwendig sind. Die mit der Vereinbarung eingegangenen Bindungen und Verpflichtungen sind demzufolge durch die jeweiligen Regelungen gedeckt, die der Beklagten die von ihr zu erledigenden Aufgaben zuweisen. 39 Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte erwirtschafte infolge der Übernahme des Erlebnisbades, des Campingplatzes, der Abwasserbeseitigung und des Friedhofs erhebliche Defizite, weil sie in diesen kostenrechnenden Einrichtungen das Kostendeckungsprinzip nicht beachte, so hat sie damit keinen Erfolg. 40 Nach der Vorschrift des § 83 Abs. 1 NGO, die von der Klägerin in Bezug genommen wird, erheben die Gemeinden (hier: die Samtgemeinden, § 71 Abs. 2 NGO) Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. § 83 Abs. 2 Satz 1 NGO bestimmt, dass die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Die nach den „sonstigen Einnahmen“ an zweiter Stelle der Einnahmenquellen stehenden Entgelte (§ 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NGO) setzen voraus, dass ihre Erhebung vertretbar und geboten ist. Die Gebotenheit der Erhebung und der Höhe von speziellen Entgelten richtet sich nach den hierfür erlassenen Vorschriften. Nach § 5 Abs. 1 NKAG erheben die Gemeinden und Kreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein entsprechendes privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Die Kosten der Einrichtung sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der in diesem Zusammenhang notwendigen Gebührenkalkulation, die sich grundsätzlich an einer Kostenrechnung zu orientieren hat, können die Kosten allerdings nicht rechnerisch genau bestimmt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognose, der Schätzungen und Wertungen zugrunde liegen, die gerichtlich nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich als zutreffend erwiesen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NST-N 2002, 288, 290), der der Senat folgt, ist vielmehr in der Regel die Gebührenkalkulation und -bemessung nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin beschränkt sich darauf darzulegen, dass die Beklagte Aufgaben wahrnehme, bei deren Erfüllung bestimmte Defizite entstünden. Dieses Vorbringen veranlasst den Senat nicht, die den Einnahmen der Beklagten u.a. zugrunde liegende Gebührenkalkulation näher zu prüfen. Eine solche Prüfung drängt sich dem Senat auch nicht deswegen auf, weil in Bezug auf die defizitären Einnahmen der Beklagten handgreifliche Mängel in der Kalkulation der Gebühren und Entgelte erkennbar wären. Nach den von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 (Bl. 237 der GA) mitgeteilten Übersichten über die Einnahme- und Ausgabebeträge einschließlich der Abschreibungen und Verzinsung des Anlagekapitals bestehen Anhaltspunkte für eine mangelhafte Bewirtschaftung der genannten Einrichtungen nicht. 41 Auch die weiteren, von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die Festsetzung der Samtgemeindeumlage greifen nicht durch. 42 Soweit die Klägerin sich gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung wendet, ihr sei über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinaus ein „höheres Existenzminimum“, als es das Verwaltungsgericht angenommen habe, zuzubilligen, bleibt sie erfolglos. 43 Die Bedarfsdeckung der Beklagten wird grundsätzlich durch das Gebot, auf die Finanzlage der Mitgliedsgemeinden im Einzelnen Rücksicht zu nehmen, eingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO, die die Vorschriften über die Kreisumlage für entsprechend anwendbar erklärt. 44 Danach gebietet die den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie zukommenden Finanzhoheit der Beklagten, ihre Interessen und deren finanzielle Sicherung nicht einseitig zu Lasten der Mitgliedsgemeinden zu verfolgen. In diesem Rahmen ist der durch § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO in Bezug genommene § 15 Abs. 1 NFAG im Grundsatz nur dann mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der damit verbundenen Finanzhoheit zu vereinbaren, wenn die Festsetzung der Umlagesätze den Mitgliedsgemeinden eine angemessene Finanzausstattung belässt und ihnen ein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verbleibt (Urteile des Senats v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 26 des UA, v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279 und v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, NdsVBl. 1999, 163, 164 m.w.N.). 45 Der dagegen gerichtete Einwand der Beklagten, die von der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens herangezogene Rechtsprechung zur Kreisumlage sei nicht einschlägig und auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Samtgemeindeumlage nicht übertragbar, greift nicht durch. Der Gesetzgeber hat durch § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO und § 15 Abs. 1 NFAG hinreichend zu erkennen gegeben, dass die Regelungen zur Kreisumlage und mit ihnen die dazu erfolgte Auslegung durch die Rechtsprechung auf die mit der Samtgemeindeumlage verbundenen Fragen anzuwenden seien. Der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. 46 Zur Frage des Maßstabs, wann bei der Festlegung der Umlagesätze die Grenze zwischen einer noch rücksichtsvollen Beachtung der gemeindlichen Interessen einerseits und einer sich als für die Finanzkraft der Gemeinden unzumutbaren Belastung andererseits erreicht oder gar überschritten wird, hat der Senat bereits früher zur Kreisumlage entschieden, dass die Überschreitung einer bestimmten sogenannten „Frakturlinie“ (vgl. z.B. Thieme, DVBl. 1983, 965, 970; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht 1982, Rz 778; Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts 1991, Rz 162) für diese Frage nicht als verbindliches Merkmal für die Rechtmäßigkeit eines Umlagesatzes in Frage komme (Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 - , a.a.O.; Urt. v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, a.a.O.; s. a. Urt. v. 25. Februar 1986 - 2 OVG A 98/82 -, DÖV 1986, 1020, 1023; im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urt. v. 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Hennecke, Der Landkreis 1998, 168, 179; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 230; Stein, ZKF 1997, 2, 3). Der Senat hält daran fest, dass die Frage, ob sich ein Umlagesatz noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt, nur individuell und für jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen ist. Nur insoweit kann nämlich angemessen berücksichtigt werden, dass die Samtgemeindeumlage ebenso wie die Kreisumlage ein integrierender Bestandteil des Gesamtsystems des kommunalen Finanzausgleichs ist, der maßgeblich von den Zuweisungen des Landesgesetzgebers an die Samtgemeinden und Gemeinden einerseits sowie die Landkreise andererseits geprägt ist. Darüber hinaus spiegelt sich im Rahmen der gebotenen individuellen Abwägung der gegenseitigen Interessen die Art und Vielfalt der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmungen wider, die maßgeblich die Verwaltungskraft der einzelnen Gebietskörperschaften bestimmen. Diese Qualität der in Streit stehenden Umlage als Instrument des Finanzausgleichs zwischen öffentlichen Aufgabenträgern (so z.B. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, 393) schließt auch eine „Frakturlinie“ aus, die an den sogenannten Halbteilungsgrundsatz im Vermögensteuerrecht anknüpft (vgl. hierzu Wimmer, NVwZ 1998, 28; Schwarz in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 106 Rz. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 (- 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121), entschieden, dass die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, sobald die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt. Diese Entscheidung ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Vermögensteuer in die als Verfügungsgewalt und Nutzungsbefugnis über ein Vermögen angelegte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich eingreift. Dies bedeute, so das Bundesverfassungsgericht, dass das geschützte Freiheitsrecht nur so weit eingeschränkt werden darf, dass dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolgs eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten wird. Die Zuordnung der vermögenswerten Rechtsposition zum Eigentümer und die Substanz des Eigentums müssen danach gewahrt bleiben (BVerfG, a.a.O., S. 137). Damit ist die hier in Rede stehende Umlage allerdings nicht gleichzusetzen mit der Folge, dass auch der sogenannte Halbteilungsgrundsatz nicht auf die Frage der Grenze der Belastung der Gemeinden durch eine Samtgemeindeumlage übertragbar ist. Anders nämlich als im Vermögensteuerrecht geht es bei der Samtgemeindeumlage nicht um einen staatlichen Zugriff auf grundrechtlich geschützte Vermögenswerte, um den allgemeinen Finanzbedarf des Staates zu decken, sondern um ein Mittel des Finanzausgleichs, das auf der Grundlage des gesamten, nicht anderweit gedeckten Finanzbedarfs der Samtgemeinde deren Finanzausstattung sicherstellen soll. Die Samtgemeindeumlage ist neben ihrer Eigenschaft als wesentliches Finanzierungselement der Samtgemeinden ein Mittel, das das erzielte Aufkommen jenseits des eigentlichen Umlagevorgangs den umlagepflichtigen Körperschaften (Gemeinden) in anderer Verteilung wieder zufließen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 1991, a.a.O., S. 389 f.; BVerwG, Urt. v. 25. März 1998 - 8 C 11.97 -, NWVBl. 1998, 314, 315 zur Kreisumlage), das Umlageaufkommen also im kommunalen Raum belässt (BVerwG, Urt. v. 25. März 1998, a.a.O.). Dies geschieht dadurch, dass die Samtgemeinden ihre kommunalen Aufgaben, die sie im Wesentlichen von den Mitgliedsgemeinden gesetzlich übernommen haben, mit diesen Mitteln erfüllen. Diese besondere Funktion der Samtgemeindeumlage schließt eine Orientierung der Belastungsgrenze der Gemeinden am vermögensteuerrechtlichen Prinzip des Halbteilungsgrundsatzes aus, das eine besondere Verknüpfung zwischen der Erhebung der Steuer und der Verwendung der Einnahmen nicht kennt. Zudem verfehlte eine Orientierung des Umlagesatzes für die Erhebung der Samtgemeindeumlage am Halbteilungsgrundsatz die gesetzlich oder durch Übertragung bestimmte umfangreiche Pflicht der Samtgemeinden zur Wahrnehmung der Aufgaben, die anderenfalls die Gemeinden selbst wahrzunehmen hätten. Die Pflicht der Samtgemeinden zur Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten schließt wegen des im jeweiligen Einzelfall zu bestimmenden Finanzbedarfs eine starre „Frakturlinie“ aus und macht eine Einzelfallbewertung zwingend notwendig. 47 Die Beklagte hat den so gezogenen Entscheidungsrahmen mit der Festsetzung des Hebesatzes auf 62% nicht überschritten. Die von der Beklagten wahrgenommene Entscheidungskompetenz innerhalb einer Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten ist nicht zu beanstanden. Zu den der Samtgemeinde nach § 76 NGO eingeräumten Befugnissen, sich Mittel zur Bestreitung ihrer Aufgaben zu beschaffen, gehört neben dem Recht, Gebühren und Beiträge nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften zu erheben (§ 76 Abs. 1 NGO), nach § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO auch die Befugnis, eine Samtgemeindeumlage zu erheben. Die Samtgemeindeumlage ist für die Samtgemeinden, die nicht (unmittelbar) an der Ertragsverteilung nach Art. 106 GG beteiligt sind, angesichts ihrer Bedeutung als Finanzierungsinstrument wesentlicher Bestandteil der Finanzhoheit der Samtgemeinden und unterfällt der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. VG Stade, Urt. v. 13. Februar 1986 - 5 VG A 373/83 -, NdsRpfl. 1986, 137, 138). Eingeschlossen ist darin - neben der Befugnis zur Erhebung der Samtgemeindeumlage an sich - das Recht zur eigenverantwortlichen Festsetzung des Umlagesatzes (vgl. zur Festsetzung der Kreisumlage Senatsurt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 28 des UA; BbgVerfGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97 u.a. -, NVwZ-RR 1999, 90, 91). Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte den Hebesatz der Samtgemeindeumlage trotz gestiegener Steuerkraft der Klägerin (vgl. Vorbericht zum Haushaltsplan der Klägerin für das Haushaltsjahr 1998, S. 12) in gleicher Höhe wie im Vorjahr festsetzt; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den Hebesatz nach § 15 Abs. 2 NFAG berechnet und infolge der gestiegenen Steuerkraft der Mitgliedsgemeinde der Betrag der Samtgemeindeumlage gegenüber dem Vorjahr deutlich höher ist. 48 Die Beklagte war mit Blick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 NFAG auch nicht verpflichtet, einen niedrigeren Hebesatz für die von den Mitgliedsgemeinden zu erhebende Samtgemeindeumlage zu bestimmen und zum Ausgleich der dadurch entstehenden Deckungslücke die ihr gezahlten Schlüsselzuweisungen (vollständig) einzubehalten. § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO sieht vor, dass die Samtgemeinden von den Mitgliedsgemeinden eine Samtgemeindeumlage erheben können, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. Zu diesen „sonstigen Einnahmen“ zählen grundsätzlich auch Schlüsselzuweisungen des Landes, die den Samtgemeinden nach § 6 Abs. 1 NFAG gezahlt werden (vgl. Göke in: KVR-NGO, § 76 Rdnr. 2; s. a. Schmidt, Die Samtgemeinde nach der Verwaltungs- und Gebietsreform, 1982, S. 218 f.; zu den Finanzbeziehungen zwischen Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden siehe v. Hoerner, dng 1999, 77, 78). Demzufolge vermindern die von der Samtgemeinde eingenommenen Schlüsselzuweisungen den Bedarf der Samtgemeinde, den sie anderenfalls durch die Erhebung einer (höheren) Samtgemeindeumlage abdecken könnte. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NFAG ist die Samtgemeinde jedoch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, mit den Schlüsselzuweisungen die Finanzkraft ihrer Mitgliedsgemeinden so auszugleichen, dass diese bei angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen ihre Aufgaben erfüllen können. Mit dieser von den Samtgemeinden zu erfüllenden Pflicht nehmen die Samtgemeinden eine ihnen vom Gesetzgeber zugewiesene Ausgleichsfunktion innerhalb ihres Gebietes wahr (vgl. Albers, Der kommunale Finanzausgleich in Niedersachsen in: Praxis der Kommunalverwaltung E I Nds., S. 52), indem und soweit sie die von ihnen eingenommenen Schlüsselzuweisungen an ihre Mitgliedsgemeinden weitergeben. Die vom Land an die Samtgemeinden gezahlten Schlüsselzuweisungen sind unter der Geltung des § 6 Abs. 2 NFAG demzufolge nur insoweit als „sonstige Einnahmen“ im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO anzusehen, als sie nach einer - rechtsfehlerfreien - Entscheidung über ihre Weitergabe an die Mitgliedsgemeinden als nicht unterverteilte Schlüsselzuweisungen der Samtgemeinde selbst zur Verfügung stehen (NdsOVG, Beschl. v. 31. Oktober 1983 - 2 OVG B 18/83 -, S. 8 des Beschlussabdrucks). Unter diesen Voraussetzungen hat das erkennende Gericht entschieden, dass Schlüsselzuweisungen und Samtgemeindeumlagen in einer einheitlichen, zusammenfassenden Betrachtungsweise rechtlich zumindest als gleichrangige Mittel des samtgemeindeinternen Finanzausgleichs anzusehen sind (NdsOVG, Beschl. v. 31. Oktober 1983, aaO). Daraus folgt weiter, dass die Samtgemeinden wegen der ihnen obliegenden Ausgleichspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NFAG gehalten sind, die ihnen zufließenden Schlüsselzuweisungen - wenigstens zum Teil - an die Mitgliedsgemeinden weiterzugeben, weil anderenfalls die Schlüsselzuweisungen ihren Charakter als umfassendes Instrument des sogenannten „kleinen Finanzausgleichs“ (auf Ortsebene) verlören (NdsOVG, Beschl. v. 31. Oktober 1983, aaO). Dies hat die Beklagte in rechtsfehlerfreier Weise getan und einen - wenn auch kleinen - Teil der Schlüsselzuweisungen an die Mitgliedsgemeinden weitergegeben. Ermessensfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. 49 Anders als das Verwaltungsgericht meint, könnte die Beklagte von dieser grundsätzlich bestehenden Pflicht zur (teilweisen) Weitergabe der Schlüsselzuweisungen mit der Folge, dass die „sonstigen Einnahmen“ i.S.d. § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO steigen und daher der Hebesatz für die Samtgemeindeumlage gesenkt werden könnte, allerdings nur absehen, wenn zwingende Gründe für eine vollständige Einbehaltung der Schlüsselzuweisungen vorliegen. Solche Gründe lägen - zum Beispiel - dann vor, wenn es der Samtgemeinde nicht möglich oder doch unzumutbar ist, die Deckung des Defizits ihres Haushalts durch die Samtgemeindeumlage sicherzustellen (NdsOVG, Beschl. v. 31. Oktober 1983, aaO, S. 9 des Beschlussabdrucks). Ein solcher Fall ist hier aber (noch) nicht gegeben. 50 Die Beklagte wäre unter den eben genannten Voraussetzungen nur dann zur - vollständigen - Einbehaltung der Schlüsselzuweisungen berechtigt und könnte „im Gegenzug“ den Hebesatz der Samtgemeindeumlage (im vorliegenden Fall: geringfügig) senken, wenn der Klägerin infolge der Erhebung der Samtgemeindeumlage eine finanzielle Mindestausstattung nicht belassen und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auf Dauer beeinträchtigt wäre (vgl. VG Stade, Urt. v. 13. Februar 1986 - 5 VG A 373/83 -, NdsRpfl. 1986, 137, 138; Friauf/Wendt, Rechtsfragen der Kreisumlage,1980, S. 40/41 und Fn. 173). Die finanzielle Mindestausstattung der Klägerin läge dann nicht (mehr) vor, wenn der Klägerin infolge einer unzureichenden Finanzausstattung durch die Samtgemeindeumlage die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben unmöglich gemacht wäre (vgl. Nds. StGH, Urt. v. 25. November 1997 - StGH 14/95 u. a. -, NVwZ-RR 1998, 529, 531). Bei der Prüfung, ob die Beklagte diese Grenze eingehalten hat, ist der Senat in seiner Kontrolldichte beschränkt. Weil die Festsetzungsbefugnis der Beklagten maßgeblich geprägt ist durch eine komplexe Prognose in Bezug auf die Finanzlage der von der Samtgemeindeumlage betroffenen Mitgliedsgemeinden hat die Beklagte eine Einschätzungsprärogative, die nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung zulässt, ob die Beklagte bei ihrer Wertung alle ihr durch die Mitgliedsgemeinden bekannt gewordenen oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Urteile des Senats zur Kreisumlage v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 29 des UA, und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281). Als signifikantestes Merkmal mit einer umfassenden Aussagekraft zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde hat der Senat bereits früher die sogenannte „freie Spitze“ anerkannt (Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O.; s.a. Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - a.a.O. und OVG Saarland, Urt. v. 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris). Die „freie Spitze“ besteht in der Differenz aus dem haushaltsrechtlich dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts und den Ausgaben für die Kredittilgung. Zugleich hat der Senat aber auch entschieden, dass das Fehlen einer freien Spitze allein nicht geeignet ist, den Schluss zu ziehen, dass in diesem Fall bereits die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde nicht mehr gewährleistet sei (Urteile des Senats zur Kreisumlage v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, a.a.O., und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O., mit Hinweis auf OVG Saarland, Urt. v. 29. August 2001 - 9 R 2/00 -, zitiert nach juris). Entscheidend ist nach Auffassung des Senats letztlich die Bewertung der Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten und deren Entwicklung. 51 Der Senat vermag danach einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Beklagten nicht festzustellen. Die von der Beklagten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Hebesatz der Samtgemeindeumlage getroffene Prognose, dass die Samtgemeindeumlage in der festgesetzten Höhe des Samtgemeindeumlagesatzes von 62 % nicht zu einer dauerhaften Unterschreitung der finanziellen Mindestausstattung der Klägerin führt, ist nicht fehlerhaft. Denn die Klägerin war nach den Ansätzen in ihrem Haushaltsplan in der Lage, 12.700,- DM für freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten vorzusehen, was einem Anteil von 0,62 % der Gesamtausgaben und 0,74 % der Gesamteinnahmen des Verwaltungshaushalts entspricht. In Bezug auf das Rechnungsergebnis hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im gerichtlichen Verfahren im Haushaltsjahr 1998 bei Einnahmen im Verwaltungshaushalt in Höhe von 1.953.867,90 DM Ausgaben für freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten im Umfang von 0,75 % (= 12.719,00 DM) vornehmen können. Die Möglichkeit, freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten in - gemessen am Maßstab der finanziellen Mindestausstattung - nicht völlig unerheblichem Umfang wahrzunehmen, ist nach Auffassung des Senats maßgebliches Kennzeichen für eine gerade noch gegebene und deshalb noch ausreichende finanzielle Betätigungsmöglichkeit der Klägerin. 52 Darüber hinaus ist den von der Klägerin mitgeteilten Finanzdaten zu entnehmen, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht zu befürchten war. In den Jahren 1996 bis 1998 reduzierte sich der nach der Änderung des Systems des Finanzausgleichs aufgetretene Schuldenstand der Klägerin von 671.000 DM im Jahre 1996 auf 640.000 DM im folgenden Jahr (Reduzierung um 4,62%) und auf 615.000 DM im Jahr 1998 (Reduzierung um weitere 3,73% in Bezug auf den Stand 1996 und um 3,91% in Bezug auf den Vorjahresstand). Die Pro-Kopf-Verschuldung der Klägerin sank in diesem Zeitraum von 318 DM über 303 DM (1997) auf 291 DM. Diese Entwicklung hat sich - ohne dass dies für die von der Beklagten im Haushaltsjahr 1998 anzustellende Prognose erheblich ist - in den folgenden Jahren fortgesetzt. Der Schuldenstand der Klägerin reduzierte sich in den Jahren 1999 bis 2003 von 592.600 DM (1999), 573.000,- DM (2000), 553.500,- DM (2001) über 535.900,- DM (2002) auf 516.400,- DM im Jahre 2003. Die Klägerin war zudem nach den Ausführungen im Vorbericht zum Haushaltsplan 1998 (VIII B) in der Lage, durch Zuführungen im Haushaltsjahr 1998 den Mindestbestand der Rücklage zu erreichen, obwohl am Ende des Haushaltsjahres 1997 der erforderliche Mindestbestand nicht erreicht worden war. Diese Daten belegen, dass es der Klägerin trotz einer angespannten Haushaltslage - u.a. durch Einsparungen und gestiegene Steuereinnahmen - gelungen ist, den Verschuldungsstand in nicht unerheblichem Maße zu senken und eine Haushaltskonsolidierung in merklichem Umfang einzuleiten. Für eine dauerhafte Beeinträchtigung der finanziellen Ausstattung der Klägerin spricht unter diesen Voraussetzungen nicht - wie aber das Verwaltungsgerichts annimmt - der im Haushaltsjahr 1998 eingetretene Fehlbetrag in Höhe von ca. 105.000,- DM, der den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zufolge im Haushaltsjahr 2000 auszugleichen war. Der Eintritt eines Fehlbetrags in einem Haushaltsjahr mag zwar als Indiz für eine angespannte Haushaltslage gewertet werden können; für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Finanzlage einer Gemeinde spricht ein Fehlbetrag - auch wenn er über eine längere Zeit besteht - für sich genommen allerdings noch nicht. 53 Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 30 des UA) kommt es auch nicht darauf an, dass für die Klägerin eine Betätigungsmöglichkeit bei den freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht mehr gegeben gewesen wäre, wenn sie die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben ausreichend dotiert hätte und somit für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Einen solchen hypothetischen Fall musste die Beklagte nicht in ihre Erwägungen einbeziehen. Denn dieser Fall ist nicht durch eine durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gedeckte Entscheidung des Rates der Klägerin getragen, wie und mit welchen Schwerpunkten sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der sie bindenden gesetzlichen Regelungen einsetzen will. Die Beklagte darf sich ohne Rechtsfehler daran orientieren, ob und inwieweit die Klägerin freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben erfüllen will und erfüllt. Inwieweit die Klägerin trotz der Bereitstellung von Mitteln für freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten in anderen Bereichen (zum Beispiel bei pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten) notwendige Gelder nicht bereitstellt und möglicherweise dadurch auch gegen Rechtsvorschriften verstößt, brauchte die Beklagte in die von ihr anzustellende Abwägung zwischen ihren Belangen und denen der Mitgliedsgemeinden nicht einzustellen. 54 Nach der Rechtsprechung des Senats ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht davon auszugehen, dass die finanzielle Mindestausstattung gleichsam „automatisch“ als unterschritten gilt, wenn eine Gemeinde weniger als 5 bis 10% ihrer Mittel für die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben - im Falle der Klägerin als Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde 2% ihrer Mittel, wie das Verwaltungsgericht pauschalierend annimmt - verwenden kann (vgl. insoweit Hufen, DÖV 1998, 276, 280). Denn es fällt in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5% (oder im Falle pauschalierender Aufteilung zwischen Mitgliedsgemeinde und Samtgemeinde 2%) ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (Urteile des Senats v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 31 des UA, und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281). Ob im Übrigen eine pauschalierende Berechnung des Bedarfs einer Mitgliedsgemeinde für die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten zulässig gewesen ist, weil andere Wege zur Berechnung des Bedarfs ausgeschlossen oder zu aufwändig waren, und ob in die pauschalierende Berechnung neben den Aufgaben nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 NGO zwingend auch die der Beklagten auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO und § 3 Nr. 1 bis 4 der Hauptsatzung der Beklagten übertragenen Aufgaben hätten einfließen müssen, wofür einiges spricht, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden. 55 Die Beklagte braucht sich unter diesen Voraussetzungen auch nicht entgegenhalten zu lassen, die Samtgemeindeumlage sei gegenüber der auch von der Klägerin zu leistenden Kreisumlage nachrangig und die Unterschreitung des kommunalen Existenzminimums sei nicht die Folge einer Gesamtbelastung der Klägerin mit Umlagen, sondern vielmehr (allein) Folge der zu hoch angesetzten Samtgemeindeumlage. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zur Erhebung der Kreisumlage berechtigten Landkreise seien wegen der gesetzlichen Übertragung von zunehmend kostenintensiven Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf eine bedarfsgerechte Kreisumlage notwendig angewiesen und sie hätten deshalb nicht zusätzliche, auf gemeindlicher Ebene entstehende finanzielle Belastungen der Gemeinde zu berücksichtigen, ist nicht zutreffend. Richtig ist zwar, dass die Landkreise infolge der ihnen obliegenden Aufgaben notwendig auf die Kreisumlage angewiesen sind, um den Bedarf zu decken, der durch andere Einnahmen der Landkreise nicht gedeckt ist. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass ein Landkreis bei der Festlegung der Kreisumlage alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu Grunde zu legen und in seine Abwägung einzubeziehen hat (Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 15 des UA). Dieses Abwägungsgebot schließt alle - finanziellen und haushaltsrechtlich erheblichen - Belange der von einer Kreisumlage betroffenen kreisangehörigen Gemeinde ein und verlangt eine Würdigung der dem Landkreis bekannt gewordenen Haushaltsdaten im Rahmen seiner von ihm vorzunehmenden Abwägung der - widerstreitenden - Interessen der Gemeinden und des Landkreises. Zu diesen haushaltsrechtlich erheblichen Belangen zählen auch die finanziellen Belastungen, die eine Mitgliedsgemeinde infolge der Erhebung einer Umlage durch eine Samtgemeinde zu tragen hat. Denn bei der von den Landkreisen im Rahmen der Festsetzung einer Kreisumlage grundsätzlich zu beachtenden Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde, die sich vor allem am Merkmal der sog. „freien Spitze“ festmachen lässt, sind jegliche Belastungen im Verwaltungshaushalt einer Gemeinde beachtlich. Denn die „freie Spitze“ ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Differenz aus dem haushaltsrechtlich dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts und den Ausgaben für die Kredittilgung hat (Senatsurt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 29 des UA). Die haushaltsrechtlichen Daten des Verwaltungshaushalts, insbesondere dessen Belastungen, können also hinreichend Aufschluss über die Frage geben, ob die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde (noch) gewahrt ist und ist deshalb von den Landkreisen in die Entscheidung über die Festlegung des Umlagesatzes der Kreisumlage mit einzubeziehen. 56 Die vom Verwaltungsgericht angenommene Nachrangigkeit der Festsetzung der Samtgemeindeumlage gegenüber der Kreisumlage ergibt sich auch nicht aus der als Ermessensbestimmung ausgestalteten Regelung des § 76 Abs. 2 NGO. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 NFAG in Bezug auf die Kreisumlage, dass die Landkreise zur Deckung des nicht durch andere Einnahmen ausgeglichenen Bedarfs von den kreisangehörigen Gemeinden u.a. eine Umlage erheben. Die Entscheidung eines Landkreises zur Erhebung einer Kreisumlage ist demnach eine gebundene Entscheidung, die eine Entscheidung über das „Ob“ einer Umlage nicht zulässt. Aus einem Vergleich dieser Regelung mit § 76 Abs. 2 NGO lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, wegen der von einer Samtgemeinde zu treffenden Ermessensentscheidung über das „Ob“ einer Erhebung der Samtgemeindeumlage sei diese Umlage gegenüber der Kreisumlage nachrangig. Denn die in § 76 Abs. 2 NGO enthaltene Formulierung „können erheben“ ist nicht so auszulegen, dass die Samtgemeinde im Rahmen ihres Ermessens frei wäre, ob sie eine Samtgemeindeumlage von den Mitgliedsgemeinden einfordert oder nicht (vgl. Albers, a.a.O., S. 52), und dass sie bei ihrer Entscheidung vor allem Rücksicht auf die von einem Landkreis erhobene Kreisumlage zu nehmen hätte. Die Regelung des § 76 Abs. 2 NGO nimmt vielmehr die durch § 83 Abs. 1 und 2 NGO bestimmte Nachrangigkeit der Erhebung gemeindlicher Steuern auf, an deren Stelle für Samtgemeinden die Umlage tritt, die sich - zum Teil - aus den gemeindlichen Steuereinnahmen finanziert. Nach § 83 Abs. 2 NGO sind Steuern - hier: die Samtgemeindeumlage - erst dann zu erheben, wenn die sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelte nicht ausreichen, um die Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. Daraus ergibt sich, dass für den Fall, dass die sonstigen Einnahmen und die speziellen Entgelte der Samtgemeinde nicht ausreichen, diese die Samtgemeindeumlage erheben kann und unter Beachtung ihrer Verpflichtung zur Weitergabe eines Teils der Schlüsselzuweisungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NFAG erheben muss, um den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. Albers, a.a.O., S 52). 57 Diese so umrissene Pflicht zur Erhebung einer Samtgemeindeumlage entbindet die Samtgemeinde allerdings nicht davon, die von den Landkreisen erhobene Kreisumlage als Belastung des Verwaltungshaushalts der Mitgliedsgemeinden in die Entscheidung über die Höhe des Umlagesatzes mit einzubeziehen und bei der Frage, ob den Mitgliedsgemeinden eine „freie Spitze“ als Merkmal einer ausreichenden Finanzausstattung verbleibt, oder jedenfalls bei der Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten (vgl. oben S. 21) zu berücksichtigen. 58 Unter diesen Voraussetzungen ist es also nicht - wie aber das Verwaltungsgericht annimmt - allein Sache einer Samtgemeinde, bei der Festsetzung der Samtgemeindeumlage die Rechte der Mitgliedsgemeinden zu wahren und eine ausreichende Ausstattung der Mitgliedsgemeinden mit Finanzmitteln zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Eine Samtgemeinde ist zum Ausgleich der Finanzkraft der Mitgliedsgemeinden nach § 6 Abs. 2 NFAG nur insoweit verpflichtet, als es die eigene Leistungsfähigkeit zulässt, und sie hat im Übrigen - wie ausgeführt - bei der Festsetzung der Samtgemeindeumlage die o.g. Grenzen zu beachten. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE109920500&psml=bsndprod.psml&max=true