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Beschluss

9 LA 28/04

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO führen nicht zur Zulassung der Berufung. 1 1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das angegriffene Urteil geht zunächst davon aus, dass die Beklagte vor der Beauftragung der Straßen- und Tiefbaufirma C. GmbH & Co. KG mit der Herstellung des Abwasseranschlusskanals vor dem Grundstück der Kläger zwar keine öffentliche Ausschreibung gemäß § 32 GemHVO vorgenommen habe, die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung mit einem anderen Vorhaben habe aber zu dem Ergebnis geführt, dass die dort festgestellten Angebotspreise noch über den Preisen der Firma C. liegen. Das Verwaltungsgericht hat aus der vorliegenden Vergleichsberechnung einzelne Kostenpositionen etwa für Vorarbeiterstunden, für Baufacharbeiter und für den Baggereinsatz herausgenommen und hat insgesamt den Schluss gezogen, dass nicht von überhöhten Kosten der Firma C. ausgegangen werden könne. 2 Unterlässt eine Gemeinde vorschriftswidrig eine öffentliche Ausschreibung, führt dies nicht allein deshalb zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids. 3 Dieser rechtlichen Betrachtung durch das Verwaltungsgericht begegnen keine rechtlichen Bedenken. Sie stützt sich auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats, u.a. auf das in der angegriffenen Entscheidung angeführte Urteil vom 9.11.1999 (9 L 1832/99 – NdsVBl 2000, 173 = NSt-N 2000, 98), das sich wiederum auf die vorausgegangenen Urteile des Senats vom 24.6.1998 (9 L 2722/96 – NdsVBl 1998, 289 = KStZ 1999, 172) und vom 22.1.1999 (9 L 1803/99 – NdsVBl 1999, 167 = KStZ 1999, 190) bezieht. Der Senat hat in diesen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass der Verstoß gegen die grundsätzlich bestehende Ausschreibungsverpflichtung nicht – gewissermaßen automatisch – zur Rechtswidrigkeit einer Abgabenforderung oder – wie hier – eines Erstattungsanspruches führt. Entscheidend sei nämlich nicht die – insoweit lediglich formale – Einhaltung kommunaler Vorschriften, sondern die Wahrung des abgabenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Auftrag ohne eine vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt hat, bleibt damit für sich genommen folgenlos. In derartigen Fällen muss allerdings die auftragserteilende Gemeinde nachweisen, dass die zugrunde gelegten Preise sich noch im Rahmen dessen bewegen, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. 4 Führt die Gemeinde den Nachweis, dass die Kosten im Rahmen der beitragsrechtlichen Erforderlichkeit liegen, ist die Beitragserhebung gleichwohl begründet. Gelingt der Nachweis nicht, führt dies nicht zu einem völligen Wegfall der Beitragspflicht, sondern nur zur Reduktion auf eine angemessene Höhe. 5 Diesem "Nachweis" ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil hinreichend nachgegangen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene vergleichende Betrachtung geht zwar nur auf einzelne Kostenpositionen ein. Eine detaillierte Einzelprüfung ist aber auch nicht erforderlich. Es reicht – bei nicht bestrittenen Positionen - grundsätzlich eine Art von Plausibilitätsüberprüfung aus. Diese hat hier zu dem Ergebnis geführt, dass die Preise der Firma C. jedenfalls nicht als überhöht zu bewerten sind. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in Fällen eines von der Gemeinde nicht geführten bzw. zu führenden "Nachweises" der Angemessenheit der zugrunde gelegten Preise dies keineswegs etwa zum vollständigen Erlöschen des Erstattungsanspruches führt. Das Grundstück der Kläger ist durch den streitigen Hausanschlusskanal an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen worden. Dass insoweit ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger jedenfalls vom Grundsatz her besteht, regelt § 8 NKAG unmissverständlich. Entsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 9.11.1999 (aaO) keineswegs die gesamte Beitragsforderung als rechtswidrig angesehen, sondern ist nur zur Reduzierung der Beitragsforderung von etwa einem Drittel gekommen. 6 2. Der Rechtssache kommt angesichts der oben angeführten Rechtsprechung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Zulassungsantrag wirft darüber hinausgehende und grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen nicht auf. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE112070400&psml=bsndprod.psml&max=true