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Urteil

4 LB 537/02

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tatbestand Die Klägerin, eine Stadt und örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen, begehrt von dem Beklagten, einem Landkreis und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Niedersachsen, Erstattung von Jugendhilfeleistungen in Höhe von rd. 349.000,-- DM, die sie in der Zeit vom 26. Juni 1996 bis zum 10. Oktober 2001 für die Heimerziehung des Kindes S. J. erbracht hat. 1 S. wurde am 6. September 1995 im Bereich des Beklagten geboren. Ihre am 21. Januar 1979 im ehemaligen Jugoslawien geborene Mutter war im Jahre 1992 mit ihren Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Familie beantragte Asyl und wurde der Stadt C. in Niedersachsen zugewiesen. Im Asylverfahren machte sie geltend, aus dem Kosovo zu stammen und albanischer Volkszugehörigkeit zu sein. Die Asylanträge blieben erfolglos. Das Asylverfahren der Familie ist seit dem 7. Februar 1996 rechtskräftig abgeschlossen. Die Mutter von S. hielt sich schon vor der Geburt bei dem Vater auf, der ebenfalls aus dem Kosovo stammt, erfolglos Asyl beantragt hatte, im Bereich des Beklagten in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnte und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielt. Die Stadt C. erteilte der Mutter und ihrem Kind am 9. April 1996 eine Duldung, die jeweils verlängert wurde, mit der Auflage, Wohnsitz in C. zu nehmen. Die Mutter blieb bei ihrem Partner, der am 17. September 1996 die Vaterschaft anerkannte. Am 4. Juli 1997 heirateten sie standesamtlich. Am 23. April 1998 stimmte der Beklagte und am 7. Mai 1998 stimmte die Stadt C. der Umverteilung von Mutter und Kind an den Wohnort des Vaters zu. 2 Aufgrund eines angeborenen schweren Herzfehlers wurde S. in einer Spezialklinik in Bad O. operiert und danach in der Kinderklinik im Bereich der Klägerin weiter behandelt. Als im Frühjahr 1996 die Entlassung anstand, sprach sich das Jugendamt des Beklagten gegen eine Aufnahme des Kindes in die Unterkunft der Eltern aus, da dort eine der schweren Krankheit angemessene Versorgung nicht gewährleistet sei. Da die Eltern darauf bestanden, das Kind bei sich aufzunehmen, bestellte das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – M. durch Beschluss vom 25. Mai 1996 das Jugendamt der Klägerin vorläufig zum Vormund des Kindes. Das Jugendamt bestimmte, dass das Kind ab Entlassung aus der Klinik am 26. Juni 1996 in das Kinderhaus F. in R./Kreis M.-L. aufzunehmen sei. Dem Kinderhaus erteilte die Klägerin eine Kostenzusage. Seitdem wird das Kind dort auf Kosten der Klägerin betreut. Durch Beschluss des Landgerichts B. vom 19. Januar 1998 wurde die Klägerin aus der Vormundschaft entlassen und das Jugendamt des Kreises M.-L. zum Vormund bestellt. Am 1. April 1998 stellte dieser einen Asylantrag für S., den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 20. Juli 1998 ablehnte. Ein vom Vormund im Jahre 2000 gestellter Asylfolgeantrag ist Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (gewesen). 3 Nach einem Vermerk der Klägerin vom 4. Juli 1996 handelte es sich bei der Hilfeleistung ab dem 26. Juni 1996 um eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Nach dem Hilfeplan vom 19. Dezember 1996 wurde die Hilfe ab Beginn als solche nach § 34 SGB VIII (Heimerziehung) bezeichnet. Der Hilfeplan wurde in der Folgezeit regelmäßig fortgeschrieben. Danach änderte sich an der Notwendigkeit der Heimerziehung nichts, da sich die unzulänglichen Wohnverhältnisse der Eltern – auch nach der Geburt eines weiteren Kindes – nicht verbesserten. Die Eltern nahmen anfangs die von ihnen geforderten und ihnen zugestandenen Besuchskontakte zu ihrer Tochter wahr. Später wurden die Besuche unregelmäßig und immer seltener. Ab März 1999 hielten sich die Eltern mit dem weiteren Kind an verschiedenen Orten im Bereich des Beklagten auf. Zu dem Hilfeplangespräch am 5. Oktober 2000 und den nachfolgenden Gesprächen erschienen sie nicht mehr. Zur Zeit halten sie keinen Kontakt zu ihrer Tochter. 4 Alsbald nach Einsetzen der Jugendhilfe wandte sich die Klägerin an den Beklagten und die Stadt C. und beantragte Erstattung der Kosten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Mutter habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich, da sie der Stadt C. zugewiesen sei. Diese meinte dagegen, dass die Mutter nicht nur ihren tatsächlichen, sondern auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten bei ihrem Partner und dem Vater von S. begründet habe. Auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Jugendhilfe lehnte eine Kostenerstattung ab. Der Beklagte erkannte im Dezember 1998 ab 7. Mai 1998 (der Umverteilung der Mutter) zunächst seine örtliche Zuständigkeit an und erklärte sich bereit, die Hilfe ab 1. Januar 1999 zu übernehmen. Dieses Anerkenntnis widerrief er kurz darauf, da er übersehen habe, dass er wegen des Asylantrages vom 1. April 1998 nicht örtlich zuständig geworden sei. 5 Nachdem weitere Versuche der Klägerin, von einem der anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten erstattet zu bekommen, erfolglos geblieben sind, hat die Klägerin am 4. Dezember 2000 Klage gegen den Beklagten erhoben. Klagen gegen die Stadt C. und gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind von dem jeweiligen Verwaltungsgericht bis zur Entscheidung über die Klage gegen den Beklagten ausgesetzt worden. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, ihm die für S. J. in der Zeit vom 26. Juni 1996 bis zum 10. Oktober 2001 aufgewendeten Kosten in Höhe von 348.837,07 DM zu erstatten. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. November 2001 dem Grunde nach stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: 11 Für die Zeit vom 26. Juni 1996 bis zum 18. Dezember 1996 ergebe sich der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aus § 89 b Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII, da die Kosten im Rahmen einer Inobhutnahme des Kindes entstanden seien und die Mutter trotz der – faktisch bedeutungslosen – Wohnsitzauflage in der Duldung der Stadt C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten bei ihrem Partner und dem Vater von S. gehabt habe. Ab der Vaterschaftsanerkennung am 17. September 1996 sei der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Mutter und Vater im Bereich des Beklagten maßgeblich gewesen. 12 Für die Zeit vom 19. Dezember 1996 bis zum 30. Juni 1998 beruhe der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, da der Beklagte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Hilfe nach § 34 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und die Klägerin die Hilfe im Rahmen ihrer Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII gewährt habe. Daran habe sich durch den Asylantrag vom 1. April 1998 nichts geändert, da § 87 Abs. 7 SGB VIII a.F. nicht anwendbar gewesen sei. Denn das zweijährige asylsuchende Kind sei nicht in ein Verteilungsverfahren nach den §§ 44 ff. AsylVfG einbezogen und nicht einem anderen Ort zugewiesen worden. 13 Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 10. Oktober 2001 beruhe der Kostenerstattungsanspruch auf § 89 b Abs. 3 SGB VIII n.F. i.V.m. § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII n.F.. Da der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vorausgegangen sei, sei die Klägerin zwar ab 1. Juli 1998 für die Hilfe auch für die Zeit nach Abschluss des Asylverfahrens örtlich zuständig geworden, gleichzeitig sei aber die Kostenerstattungspflicht des Beklagten bestehen geblieben. 14 Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. November 2002 (4 LA 4168/01) die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. 15 Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und beantragt, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht dem Grunde nach ( § 111 VwGO ) stattgegeben. 21 Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Hilfe sei in der Zeit vom 26. Juni 1996 bis zum 18. Dezember 1996 im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII gewährt worden. Zwar bestanden die Eltern darauf, das Kind nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei sich aufzunehmen. Da aber bereits vorher festgestellt worden war, dass die Wohnverhältnisse der Eltern eine der schweren Herzkrankheit des Kindes angemessene Versorgung nicht zuließen, hatte das Amtsgericht M. das Jugendamt der Klägerin zum Vormund bestellt und ihm damit die Personensorge, einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, übertragen. Von diesem Recht hat die Klägerin Gebrauch gemacht und bestimmt, dass das Kind in das Kinderhaus F. aufzunehmen sei. Es handelte sich also nicht um eine "vorläufige" Unterbringung bis zur anderweitigen Entscheidung eines Personensorgeberechtigten oder des Vormundschaftsgerichts, sondern um eine endgültige, wenn auch zukunftsoffene, Unterbringung durch den Amtsvormund aufgrund einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts. 22 Der Durchsetzung einer Wohnsitzauflage durch die Ausländerbehörde steht der schützende Art. 6 GG entgegen. 23 Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht für den erstgenannten und mit zutreffender Begründung für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 30. Juni 1998 eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten angenommen. Diese ergibt sich aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. den §§ 86 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 86 d SGB VIII. Die Klägerin, in deren Bereich sich das Kind tatsächlich aufgehalten hat, ist nach § 86 d SGB VIII verpflichtet gewesen, vorläufig tätig zu werden, da kein anderer Jugendhilfeträger dazu bereit gewesen ist. Örtlich zuständig ist aber nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nach der Vaterschaftsanerkennung nach Satz 1 dieser Vorschrift, der Beklagte gewesen, da in seinem Bereich die Mutter und der Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Die Mutter hielt sich schon vor der Geburt ihres Kindes bei ihrem Partner auf. Die Wohnsitzauflage für Mutter und Kind in der Duldung der Stadt C. vom 9. April 1996 stand der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I durch die Mutter im Bereich des Beklagten nicht entgegen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts und verweist darauf. Sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 7.3.2000 – 4 L 2968/99 -) dazu, dass ein geduldeter Ausländer im Bundesgebiet einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann, überein. Die Wohnsitzauflage, die auf die Verteilung im Rahmen des Asylverfahrens der Familie der Mutter zurück ging, hatte nicht nur – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – faktisch keine Bedeutung, weil keine Ausländerbehörde sie durchsetzte (und hinsichtlich des Kindes auch nicht hätte durchsetzen können, ohne dessen Leben akut zu gefährden). Ihrer Durchsetzung stand auch der die Familie schützende Art. 6 GG entgegen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 16.6.2000 – 4 M 2124/00 -, FEVS 52, 124 = NVwZ-Beil. 2001, 12), da die Mutter mit dem Vater des gemeinsamen Kindes zusammenleben wollte und sie bestrebt waren, das Kind bei sich aufzunehmen. Also schon lange vor der – formalen – Umverteilung im April/Mai 1998, nämlich vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme am 26. Juni 1996, hat die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet. 24 Die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers wird durch den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers vor Beginn einer Leistung begründet. 25 An der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten und damit an seiner Kostenerstattungspflicht hat sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nach Einleitung des Asylverfahrens für das Kind durch den Antrag des Amtsvormundes vom 1. April 1998 nichts geändert. Auf diese Ausführungen verweist der Senat. 26 Es ergibt sich keine Änderung durch die Neufassung des § 86 Abs. 7 SGB VIII durch das 2. ÄndG SGB VIII an der Auslegung der örtlichen Zuständigkeit des Leistungsträgers. Es hätte sonst einer Übergangsvorschrift bedurft, die auch auf noch nicht abgeschlossene Leistungsfälle anzuwenden wäre. 27 Im Ergebnis hat auch die Neufassung des § 86 Abs. 7 SGB VIII durch das 2. ÄndG SGB VIII vom 29. Mai 1998 (BGBl. I, 1188) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten und seiner Erstattungspflicht nichts geändert. Zwar ist der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Lösungsweg nicht gangbar, da hier – wie ausgeführt – der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme nicht vorausgegangen ist. Der Senat legt aber die Neufassung dahin aus, dass der Gesetzgeber mit ihr nur solche Fälle hat erfassen wollen, die ab Inkrafttreten der Änderung neu aufgetreten sind, und dass er nicht in bestehende und anders geregelte Leistungsfälle hat ändernd eingreifen wollen. Anderenfalls hätte er – über die Regelung des Inkrafttretens in Art. 4 Abs. 3 des 2. ÄndG SGB VIII hinaus – in einer Übergangsvorschrift regeln müssen, dass die Neufassung auch auf noch nicht abgeschlossene Leistungsfälle anzuwenden sei. Das hat er nicht getan. Gegen die Anwendung des § 86 Abs. 7 SGB VIII n.F. auf "Altfälle" spricht ferner, dass nach Satz 1 Halbs. 1 der örtliche Träger als zuständig bestimmt wird, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich "aufhält". Hätten auch die Fälle erfasst werden sollen, in denen - wie hier – die Leistung lange vor In Kraft Treten der Gesetzesänderung begonnen hat, hätte der Gesetzgeber formuliert: "aufhält oder aufgehalten hat". Auch die Materialien zum 2. ÄndG SGB XIII (BT-Drucks. 13/10330) stützen die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung. Dieses Änderungsgesetz ist auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung als Art. 2 des 2. ÄndG SGB XI beschlossen worden. Zur Neufassung des § 86 Abs. 7 SGB XIII heißt es in der Begründung des Ausschusses (BT-Drucks. 13/10330, S. 19): "Mit der Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung wird künftig auch für diesen Personenkreis eine Zuständigkeitsregelung geschaffen." Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber in laufende Verfahren, in denen sich Zuständigkeit und Kostenerstattung aus dem bisherigen Recht ergeben haben, nicht ändernd hat eingreifen wollen. 28 Der tatsächliche Aufenthalt wird bestimmt durch die Anwesenheit einer Person, unabhängig, ob sie sich vorübergehend, erlaubt oder unerlaubt dort befindet. Das gilt auch für den vorübergehenden Aufenthalt im Krankenhaus. § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII räumt einen Erstattungsanspruch ein. Die verschiedenen Regelungen der § 86d SGB VIII einerseits und § 86 Abs. 7 SGB VIII andererseits erlauben eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs des Aufenthalts. 29 Aber selbst wenn § 86 Abs. 7 SGB VIII n.F. auch auf "Altfälle" anzuwenden wäre, wäre die Klägerin in diesem Fall für die Leistung nicht örtlich zuständig geworden, weil sich das Kind S. vor Beginn der Leistung nicht im Sinne dieser Vorschrift tatsächlich im Bereich der Klägerin aufgehalten hat. Sein tatsächlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr weiter bei seiner Mutter im Bereich des Beklagten gewesen. Daran hat sich durch den – nur auf vorübergehende Dauer angelegten, nämlich auf die Zeit der notwendigen stationären Behandlung begrenzten – Krankenhausaufenthalt nichts geändert. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Als tatsächlicher Aufenthalt im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VIII ist die rein physische (körperliche) Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet anzusehen, unabhängig davon, ob sie sich dort ständig oder vorübergehend, zufällig, erlaubt oder unerlaubt befindet (Schellhorn, SGB VIII, 2000, § 6 Rn. 7; Wiesner/Oberloskamp, SGB VIII, 2. Aufl., 2000, § 6 Rn. 2). Diese Regelung knüpft an § 97 Abs. 1 BSHG an (Schellhorn a.a.O.). Dort ist anerkannt, dass ein schulpflichtiges Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinen Eltern auch in der Zeit behält, in der es sich in einem Schulinternat aufhält, das im Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers liegt (BVerwG, Urt. v. 23.6.1994 – 5 C 26/92 – BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG. 16. Aufl., 2002, § 97 Rn. 11). Für den vorübergehenden Aufenthalt eines minderjährigen Kindes im Krankenhaus gilt dann nichts anderes. Hier hat also das Kind S., das sich jedenfalls am Tag seiner Geburt bei seiner Mutter im Bereich des Beklagten aufgehalten hat, seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seiner Mutter auch während der stationären Krankenhausbehandlung im Bereich der Klägerin beibehalten. Damit ist der Beklagte nach § 86 Abs. 7 SGB VIII n.F., wenn diese Vorschrift hier überhaupt anzuwenden ist, auch für die Zeit ab 1. Juli 1998 für die Leistung örtlich zuständig geblieben. Dieses Ergebnis entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, die Sozialleistungsträger zu schützen und ihnen Erstattungsansprüche zuzubilligen, in deren Bereich sich Einrichtungen befinden, in die häufig auch Menschen von außerhalb aufgenommen werden ("Schutz der Einrichtungsorte", z. B. in § 89 e SGB VIII, §§ 97 Abs. 2, 103, 109 BSHG). Mit dieser Auslegung des Begriffs des tatsächlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 7 SGB VIII n.F. setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Annahme, die Klägerin sei nach § 86 d SGB VIII zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet gewesen, weil sich das Kind S. in ihrem Bereich tatsächlich aufgehalten habe. Denn diese Vorschrift knüpft an den tatsächlichen Aufenthalt gerade nicht die Folge, dass dieser Träger örtlich zuständig wird, sondern setzt voraus, dass die örtliche Zuständigkeit ungeklärt ist oder der zuständige örtliche Träger untätig bleibt. In einem solchen Notfall, in dem ein hilfebedürftiges Kind sonst ohne die notwendige Hilfe bliebe, verpflichtet § 86 d SGB VIII den "ortsnächsten" Jugendhilfeträger, d. h. den, in dessen Bereich das Kind rein physisch, wenn auch nur vorübergehend in einem Krankenhaus, anwesend ist, zum vorläufigen Tätigwerden. § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII räumt ihm dafür einen Erstattungsanspruch ein. Die unterschiedlichen Regelungen in § 86 d SGB VIII einerseits und in § 86 Abs. 7 SGB VIII n.F. andrerseits rechtfertigen es also, den jeweils verwandten Begriff des tatsächlichen Aufenthalts entsprechend dem jeweiligen Regelungszweck unterschiedlich auszulegen. 30 Nach allem bleibt es also auch für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 10. Oktober 2001 bei der Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. den §§ 86 Abs. 1 (und Abs. 7), 86 d SGB VIII. 31 Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 32 Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtsfrage, wie § 87 Abs. 7 SGB VIII n.F. auszulegen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht entschieden ist. 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