Urteil
1 LB 3724/01
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand Die Klägerin, die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes St. 4 in F. ist, wendet sich insbesondere deshalb gegen die Baugenehmigung zur Erweiterung der Schweinehaltung des Beigeladenen um einen ca. 15 m nordöstlich ihres Wohnhauses zu errichtenden Schweinestall, weil dessen Gülleentnahmestelle zu ihrem Wohnhaus orientiert statt an der von ihr abgewandten Gebäudeseite genehmigt worden ist. 1 Die Grundstücke der Klägerin (Flurstück 98/2, Flur 4 der Gemarkung G.) und des Beigeladenen (Flurstück 76/2, Flur 4 der Gemarkung G.) sind mit Wohn- und umfangreichen landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden bebaut. Sie stellen 2 von 4 Hofstellen dar, welche – zusammen mit einer Tierarztpraxis – im Wesentlichen einen Weiler von G. ausmachen. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohnhaus bebaut, das zur Grenze des Beigeladenen einen Abstand von etwa 7 m einhält. Die landwirtschaftlich genutzten Nebengebäude und eine Vierkammerfahrsiloanlage schließen sich nach Westen an und bieten Platz für Rinder und Schweine, über deren Zahl etwas unterschiedliche Angaben vorliegen: 36 Kälber, 90 (Vermerk des Beklagten – Bauamt vom 8. Juli 1996: 120) Mastbullen westlich des Wohnhauses, 80 Sauen mit Aufzuchtferkeln in 2 Gebäuden, deren eines sich an den Mastbullenstall anschließt, deren anderes unmittelbar südwestlich davon an der Grenze zum dritten Landwirt auf dieser Straßenseite steht, und etwa 340, möglicherweise auch 380 Mastschweine im Stall südlich des zuletzt genannten Gebäudes. Nordöstlich davon befindet sich die Siloanlage von rund 22 m x 22 m Ausdehnung. 2 Das Wohnhaus des Beigeladenen steht etwa in der Mitte seiner Gebäudegruppe. Nördlich davon steht eine Scheune, östlich ein Schuppen. Seine Tiere hält er in einem Gebäudeensemble, das von der Straße St. in die Grundstückstiefe reicht und zum Grundstück der Klägerin einen zunehmend kleineren Abstand hält (beginnend mit rund 13 m und endend mit dem hier streitigen Anbau bei rund 8 m). Der Zwischenraum ist betoniert und kann mit Treckern befahren werden. Von der Straße nach Südosten fortschreitend werden folgende Tiere gehalten: 20 Kälber, 10 Rinder und 4 Mastbullen sowie 20 Sauen mit Ferkeln und Läufern im Gebäude Nr. 2. An dieses schließt sich das mit Bauschein vom 11. April 1985 genehmigte Gebäude Nr. 4 an, in dem 40 Sauen untergebracht sind und dessen Güllekeller 568,7 cbm fasst. Die Gülleentnahmestelle liegt in der Mitte der südwestlichen Giebelwand und damit zum Wohnhaus der Klägerin hin orientiert. Schon dieser Baugenehmigung hatte die Klägerin mit der Begründung widersprochen, das sei wegen der Anordnung der Gülleentnahmestelle rücksichtslos. Diesen Widerspruch nahm sie dann aber wieder zurück. 3 Mit dem hier angegriffenen Bauschein vom 4. Juni 1996 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung, an den Sauenstall 4 einen 7,4 m breiten Stall Nr. 7 mit 20 Plätzen (19 Sauen und ein Eber) sowie einen Güllekeller anzufügen. Dieser ist 3 m tief, erreicht allerdings nicht die volle Breite des Gebäudes. Er liegt etwa um 0,5 m niedriger als der des westlich anschließenden Schweinestalles Nr. 4. In den genehmigten Schnittzeichnungen ist zwischen den Güllekellern der Ställe 4 und 7 ein Verbindungsrohr eingezeichnet, das knapp unterhalb der Decke des neuen Güllekellers einmündet/abgeht. Über das Fassungsvermögen des Güllekellers des Stalles Nr. 7 liegen unterschiedliche Angaben vor. Während der Beklagte das Fassungsvermögen mit 280 cbm annimmt, hat der vom Senat beauftragte Gutachter Prof. Dr. H. ein Fassungsvermögen von 212 cbm ermittelt. Die Entnahmestelle ist auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite angeordnet. Dazu wird der Güllekeller um rund 2,5 m über die südwestliche Giebelwand hinausgezogen und dort quer ein 6,6 m langes Gebilde angeordnet. Der Bau ist zwischenzeitlich verwirklicht worden. 4 Zur Begründung des auch von ihrem Ehemann eingelegten Widerspruches machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Anordnung der Gülleaufrührstelle und Gülleentnahmestelle sei rücksichtslos. 15- bis 20-mal jährlich, wegen der unterschiedlichen Bepflanzungen der zur Gülleausbringung bereitstehenden Flächen zumindest aber 10-mal pro Jahr müsse die Gülle ausgefahren werden. Das verursache unzumutbare Geruchsbelästigungen. Der Beigeladene habe nicht einmal ansatzweise versucht, ihren Belangen Rechnung zu tragen. Diesem sei es ohne weiteres möglich, die Gülleentnahmestelle an der Nordseite des Stallgebäudes anzuordnen. Den Widerspruch gegen die 1985 erteilte Baugenehmigung habe sie nur des nachbarschaftlichen Friedens willen und in der wie sich zeige unberechtigten Hoffnung zurückgenommen, der Beigeladene werde jedenfalls künftig auf ihre Belange Rücksicht nehmen. 5 Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1998 wies die Bezirksregierung I. den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unbegründet zurück: Schon jetzt muteten sich die Grundstücksnachbarn erhebliche Geruchsfrachten zu. Die zusätzlichen Geruchsbelästigungen seien geringfügig. Die Gülle werde weniger als 20-mal pro Jahr ausgefahren. Die im Stall Nr. 7 gehaltenen 20 Tiere könnten entgegen der Annahme der Klägerin nicht in anderen Gebäuden des Beigeladenen untergebracht werden. 6 Die daraufhin von der Klägerin und ihrem Ehemann mit dem Antrag geführte Klage, die vom Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Juni 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung I. vom 17. Juni 1998 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit dem hier von der Klägerin angegriffenen Urteil vom 29. September 2000, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Klage des Ehemanns der Klägerin sei unzulässig, ihre eigene unbegründet. Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, obwohl der Regelabstand nach der VDI-Richtlinie 3471 selbst dann nicht eingehalten werde, wenn man ihn wegen der Außenbereichslage und Nutzung der umliegenden Grundstücke halbiere. Die nach der genannten Richtlinie für den Nahbereich an sich erforderliche Sonderbeurteilung sei hier wegen der besonderen Grundstückssituation nicht einzuholen. Der Abstand zwischen Gülleentnahmestelle und Wohnhaus der Klägerin sei mit 14 m zwar außerordentlich gering. Rücksichtslos sei diese Anordnung angesichts der Besonderheiten des Falles jedoch nicht. Denn der Beigeladene habe triftige Gründe für diese Art der Anordnung geltend machen können. Da die genehmigte Anzahl von Tieren einen jährlichen Gülleanfall von 120 cbm verursache und das Fass, mit dem die Gülle ausgefahren werde, eine Kapazität von 5,5 cbm habe, könne die zusätzliche Güllemenge innerhalb von 4 Tagen abgefahren werden. Dies und die geringe Anzahl hinzutretender Tiere führe in dieser besonderen, durch beidseits erhebliche Tierhaltung und den genehmigten Baubestand, namentlich den bestandskräftigen Bauschein vom 11. April 1985 geprägten Grundstückssituation sowie der nach der maßgeblichen Windrose vorherrschenden Windrichtung nicht zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle. Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene werde sich bei der Gülleabfuhr nicht ordnungsgemäß verhalten, seien ebenso wenig vorhanden wie dafür, dieser habe die Gülleentnahmestelle allein aus schikanöser Absicht dort platziert. 7 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 14. November 2001 - 1 LA 4043/00 – die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung macht die Klägerin insbesondere geltend: Sie müsse die Baugenehmigung wegen ihrer Unteilbarkeit insgesamt anfechten, obwohl es ihr lediglich um die Positionierung der Gülleentnahmestelle gehe. Diese könne nicht mit Besonderheiten der städtebaulichen Situation und der Erwägung gerechtfertigt werden, sie habe schließlich die 1985 erteilte Baugenehmigung hingenommen. Deren Genehmigungswirkung beschränke sich auf die mit dem Stall Nr. 4 verbundenen Einschränkungen und rechtfertige es namentlich unter dem Gesichtspunkt eines wie auch immer verstandenen überwirkenden Bestandsschutzes nicht, ihr nun auch die weiteren Geruchsbelästigungen zuzumuten. Immerhin sollten dort 280 cbm Gülle gelagert und entnommen werden. Das überschreitet das auch nach der besonderen Situation zulässige Maß. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werde ihr Wohnhaus durch die auf ihrem Grundstück aufgestallten Tiere nicht in einem Umfang geruchlich beeinträchtigt, dass es auf die hier interessierende Zusatzbelastung gleichsam nicht mehr ankomme. Der Beigeladene könne die Gülleentnahmestelle ohne jede Einbuße an Funktionsfähigkeit an der ihrem Wohngebäude abgewandten Stallseite unterbringen. Das zeige schon der Umstand, dass er die Trecker mit den Güllefässern nach ihrer Füllung nicht zur Straße St. zurückstoßen lasse, sondern im Bogen im Osten um sein landwirtschaftliches Anwesen herumfahren und in dessen Norden wieder auf diese Straße gelangen lasse. Die durch die Positionierung der Gülleentnahmestelle hervorgerufenen Belästigungen seien zudem deshalb besonders groß, weil der Beigeladene in dem überdimensionierten Keller des Stalles 7 auch Fremdgülle zwischenlagern wolle/werde und die Stellung der beidseits der Grenze stehenden Gebäude eine Windverwirbelung zur Folge habe, welche die in dieser Gasse stehenden Gerüche intensiv ihrem Wohnhaus wieder zuführe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. 10 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung und erwidern, bei der Beurteilung komme es allein auf die genehmigte Nutzung an. Das sei die Lagerung von Fremdgülle nicht und lediglich das Halten von 19 Sauen und einem Eber. Die dadurch verursachten Geruchsbeeinträchtigungen seien vernachlässigbar gering. Der Gutachter sei sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass sich infolge der zweiten Gülleentnahmestelle die Situation zugunsten der Klägerin verbessere. Die minimalen zusätzlichen Belästigungen seien der Klägerin jedenfalls angesichts der erheblichen Vorbelastung durch den beidseits vorhandenen Tierbestand zuzumuten. 13 Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Sachverständigengutachtens über die Frage Beweis erhoben, welche Geruchsimmissionen durch die Erweiterung des Schweinestalles und die Anordnung der Gülleentnahmestelle auf das Grundstück der Klägerin einwirkten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 21. Oktober 2003 und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2003 Bezug genommen. 14 Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Genehmigung verletzt keine Rechtsvorschriften, auf deren Einhaltung sich die Klägerin berufen kann. Das ist hier nur das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot, Nachbarn nicht schädlichen Umwelteinwirkungen, das heißt Immissionen auszusetzen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Was sich Grundstücksnachbarn an Geruchs- und Geräuschimmissionen danach noch zumuten dürfen, beurteilt sich nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 (- IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 f.) im Wesentlichen nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, dessen Besonderheiten in die Abwägung der konkurrierenden Interessen einzustellen sind. Je verständlicher und unabweisbarer die mit einem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht danach der Bauherr auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Namentlich braucht derjenige, der sein Grundstück in sonst zulässiger Weise nutzen will, seine berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um lediglich gleichwertige konkurrierende Interessen zu schonen. Dabei kann der Nachbar, der sich gegen Immissionen zur Wehr setzt, lediglich beanspruchen, dass diese die Schädlichkeitsschwelle nicht überschreiten. Er hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, unterhalb dieser Schwelle von Immissionen verschont zu bleiben, die der Bauherr noch nachbarfreundlicher gestalten könnte, indem er für die Anlage einen anderen Standort wählt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001, 1003 = BRS 58 Nr. 58; Beschl. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 -, NVwZ 1998, 357 = BRS 59 Nr. 176). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 (a.a.O., S. 127/128) mag für besondere Sachlagen, namentlich bei Überschreitung des durch die Vorbelastung gesetzten Rahmens für den Bauherrn die Pflicht gegeben sein, dem Stall einen anderen, für den Nachbarn weniger lästigen Standort zu geben. Diese Ausnahme kommt indes nur dann in Betracht, wenn der Bauherr einen anderen Standort wählen könnte, ohne damit wesentliche Gebrauchsvorteile aus der Hand zu geben. 16 Eine danach vorgenommene Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der vom Beigeladenen gewählte Standort für die Gülleentnahme keine Nachbarrechte der Klägerin verletzt. 17 Ein landwirtschaftlich arbeitender Nachbar hat keinen Anspruch auf Verlegung einer Gülleabnahmestelle, wenn dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung bei intensiver Vorbelastung sehr gering ist. 18 Die Parameter, nach denen herkömmlicherweise die Verträglichkeit benachbarter landwirtschaftlicher Nutzungen beurteilt wird, helfen hier nicht weiter. Beide Beteiligten unterhalten einen Viehbestand, der deutlich über das hinausgeht, was angesichts der kurzen Entfernungen nach den Abstandsdiagrammen der VDI-Richtlinie 3471 noch gehalten werden dürfte; auf die genauen Tierbesatzzahlen und darauf, ob und welchen Umfangs die Beteiligten die nach dem Stand der Technik erforderlichen und möglichen Maßnahmen zur Eindämmung der Geruchsfrachten ergriffen haben, kommt es dabei nicht an. Denn in jedem Falle werden selbst die halbierten Regelabstände deutlich unterschritten. Die für den Nahbereich nach der VDI-Richtlinie erforderliche Sonderbeurteilung durch Prof. Dr. H. hat ergeben, dass der gewählte Standort des Stalles und namentlich seiner Gülleentnahmestelle nicht zu Lasten der Klägerin rücksichtslos ist. Entgegen dem ersten Anschein ist diese insbesondere nicht als schikanös anzusehen. Vielmehr kann der Beigeladene nach der Bestandskraft der Baugenehmigung vom 11. April 1985 triftige Gründe ins Feld führen, es bei dieser Anordnung der Gülleentnahmestellen zu lassen und so möglicherweise die Geruchsbeeinträchtigungen zu Lasten der Klägerin sogar zu minimieren. Die Bestandskraft der Baugenehmigung vom 11. April 1985 ist zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1983 – 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 = BRS 40 Nr. 199 = UPR 1983, 300) und führt hier dazu, dass triftige Gründe des Arbeitsablaufes für die Annahme streiten, alle Gülleentnahmestellen an der Südseite seiner Stallungen zu positionieren und nicht zusätzlichen Verkehr dadurch zu verursachen, dass nur ein Teil der Gülle an diesem Bereich aufgerührt/homogenisiert und entnommen wird, der andere dagegen am Nordbereich des neuen Stalles Nr. 7. Der vom Senat beauftragte Gutachter Prof. Dr. H. hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass selbst dann, wenn sämtliche Gülle, die im Betrieb des Beigeladenen anfällt, über die Entnahmestelle des Stalles Nr. 7 abgefahren würde, sich die Emissions-, das heißt nicht einmal die Immissionszeit, von 1 %o auf 3 %o der Jahresstunden erhöhen würde. Derartig geringfügige Erhöhungen, die sich im Promillebereich bewegen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Annahme schädlicher Geruchsbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 25.7.2002 – 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 = RdL 2002, 313). Die Annahme einer solchen Steigerung gilt nach den Darlegungen von Prof. Dr. H. selbst für den schlimmsten Fall, das heißt dann, wenn die Gülle lediglich in Fässern von 5,5 cbm Volumen abtransportiert würde. Das ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung indes nicht der Fall. Die von der Klägerseite dort vorgelegten Bilder zeigten nach der Erläuterung durch Prof. Dr. H. einen sogenannten Schleppschlauch-Wagen. Dieser ist technisch so ausgerüstet, dass es lediglich 10 Minuten braucht für den gesamten Vorgang von Anfahrt, Anhalten, Betanken/Einfüllen der Gülle und Wegfahren. Selbst wenn das Fassungsvermögen dieses von den Lohnunternehmen benutzten sogenannten Schleppschlauch-Wagens nur 14 cbm beträgt (wie der Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angab) und nicht das von Prof. Dr. H. genannte Fassungsvermögen von 18 cbm aufweist, zeigt schon dies, dass die tatsächlichen Zusatzbeeinträchtigungen noch geringer sind als 2 %o der Jahresstunden und sich daher in einem zeitlichen Rahmen bewegen werden, welcher der Klägerin angesichts der intensiven Vorbelastung des Bereiches zuzumuten ist. 19 Eine Schädigung des Nachbarn ergibt sich nicht durch ein Umfahren der Gülletransporter um das Nachbargrundstück herum. Dadurch wird sogar ein geräusch- und geruchsintensives Rangieren vermieden. 20 Der Umstand, dass der Beigeladene die Güllewagen nach ihrer Befüllung nicht zur Straße St. zurückstoßen lässt, sondern im Kreis um sein landwirtschaftliches Anwesen nach Norden herumleitet, führt gerade nicht zu nachteiligen Auswirkungen für die Klägerin. Denn dies begünstigt einen besonders schnellen "Gülle-Stopp" und vermeidet geräusch- und geruchsintensives Rangieren. Diese Anordnung ist zudem deshalb vernünftig, weil der Beigeladene so ein doppeltes Anhalten der Güllewagen vermeidet und eine konzentrierte Nutzung der Gülleentnahmestellen bei den Ställen 4 und 7 ermöglicht. Von einem schikanösen, das heißt einseitig auf die Schädigung der Klägerin gerichteten Verhalten kann daher ernstlich keine Rede sein. 21 Sind Geruchsbelästigungen für den Nachbarn noch zumutbar, so muss ein Landwirt keine baulichen Verlagerungen vornehmen. 22 Bleiben die der Klägerin durch das Hinzutreten des Stalles Nr. 7 aufgebürdeten Geruchsfrachten daher im Bereich des Zumutbaren, kommt es nach den vorstehenden rechtlichen Ausführungen nicht mehr auf die Frage an, ob es dem Beigeladenen möglich wäre, die zweite Gülleentnahmestelle an der Nordostseite des neuen Stalles Nr. 7 anzuordnen. Insofern sei lediglich ergänzend angeführt, dass hier triftige Gründe dieser nordöstlichen Entnahmestelle entgegenstehen. Denn nach den vorgelegten Fotos befindet sich dort der "Hausgarten" des Beigeladenen. Es ist vernünftig nachvollziehbar, wenn er diesen durch eine Zufahrt nicht beeinträchtigen will. 23 Die vom Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Windverwirbelungen, welche durch die beidseits der Grundstücksgrenze stehenden Gebäude und die dadurch gebildete "Gasse" verursacht werden sollen, verhelfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach Lage der Dinge sind das pro Jahr maximal 6 bis 8 Tage, an denen mit Beeinträchtigungen durch Gülleentnahme zu rechnen ist. In dieser Sachlage ist es - wie der Gutachter Prof. Dr. H. zutreffend hervorgehoben hat – der Klägerin zuzumuten, die zum Grundstück des Beigeladenen hin orientierten Fenster ihres Wohnhauses zu schließen und so ein Eindringen des Güllegeruches zu vermeiden, dessen Beseitigung nach der Darstellung des Sohnes der Klägerin etwa 8 Tage beanspruchen soll. Dies kann "ad hoc" geschehen. Daher war es entbehrlich, in die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung aufzunehmen, welche dem Beigeladenen zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet haben würde. Ergänzend ist anzuführen, dass es der Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade abgelehnt hat, mit dem Beigeladenen zu kommunizieren und auf diese Weise sicherzustellen, durch Schließen der Fenster eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnhauses verhindern zu helfen. 24 Die zur Entnahme der Gülle erforderlichen Begleitmaßnahmen begründen die Annahme rücksichtslosen Verhaltens ebenfalls nicht. Der Gutachter Prof. Dr. H. hat auf Seite 6 Mitte seines Gutachtens nachvollziehbar dargestellt, dass das Homogenisieren der Gülle wegen des relativ geringen Trockensubstanzgehalts lediglich einen Zeitaufwand von maximal 1 Stunde benötigt. 25 Die Dimensionierung des zweiten Güllekellers gibt ebenfalls keinen Anlass für die Annahme, die Klägerin werde benachteiligt oder gar schikanös geschädigt. Dabei braucht der Senat nicht auf die Fragen einzugehen, ob der Beklagte den Gülleanfall pro Tier und Monat mit 0,5 cbm zutreffend angegeben hat oder ob den Angaben von Prof. Dr. H. zu folgen ist, wonach pro Großvieheinheit und Monat eine Menge von 0,7 cbm Gülle anfällt und eine Sau eine Großvieheinheit von 0,3 lediglich darstellt. Ungeachtet der Frage, dass über das Fassungsvermögen des Güllekellers Nr. 7 unterschiedliche Angaben existieren, ist jedenfalls unstreitig, dass dieser weitaus mehr Gülle zu fassen vermag, als die in dem Stall gehaltenen Tiere verursachen. Das führt indes aber gerade nicht zu einem Nachteil der Klägerin, sondern dank des Verbindungsrohres zwischen den Güllekellern Nr. 4 und Nr. 7 dazu, dass sich die Güllelagerungskapazität des Beigeladenen erhöht und somit die Zahl der erforderlichen Gülleausbringungsfahrten minimiert und auf die Zeitpunkte konzentriert, zu denen der Beigeladene die Gülle für seine Feldfrüchte tatsächlich auch "braucht". 26 Triftige Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene wolle in dem Güllekeller des Stalles Nr. 7 sogar Fremdgülle lagern und durch den entsprechenden Anfahrtsverkehr zusätzliche Geräusch- und Geruchsbelästigungen der Klägerin verursachen, bestehen nicht. Weder enthält die genehmigte Betriebsbeschreibung auch nur den "Anflug" eines Anhaltspunktes für die Annahme, der Beigeladene wolle seinen Güllekeller in dieser Weise nutzen, noch hat der Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz wiederholten Befragens einen einzigen Fall benennen können, in dem der Beigeladene das behauptete Tun auch tatsächlich entfaltet hätte. Es bedürfte indes sehr triftiger Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene beabsichtige solches Tun. Denn nach den Erkenntnissen, welche der Senat zum Beispiel in seinen Urteilen vom 26. Februar 1995 (- 1 L 1070/93 -, AgrarR 1995, 351 = BRS 57 Nr. 225 = NdsRpfl. 1995, 177; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 12.6.1995 – 4 B 131/95 -, V.n.b.) und vom 15. Juni 1995 (- 1 L 2458/93 -, BRS 57 Nr. 226 = RdL 1995, 287) gesammelt hat, besteht ein ganz erhebliches seuchenhygienisches Risiko gerade dann, wenn Gülle verschiedener Landwirte in einer Anlage gemischt wird. Da der Beigeladene in dem Stall Nr. 7 insgesamt 20 Tiere halten wird, bedürfte es ganz erheblicher triftiger Anhaltspunkte für die Annahme, er wolle sich einem solchen Risiko aussetzen. Solche Anhaltspunkte fehlen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE106700400&psml=bsndprod.psml&max=true