Beschluss
8 LA 169/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte die vom Kläger nach seiner Heirat zu entrichtenden Beiträge zum Altersversorgungswerk festgesetzt und für die rückständigen Beiträge Säumniszuschläge gefordert hat, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund der Eheschließung nach § 20 b Abs. 2 der Alterssicherungsordnung der Beklagten - ASO - zur Zahlung höherer Beiträge verpflichtet. Er könne eine Herabsetzung der Beiträge auch für die Zeit nach der Ehescheidung nicht verlangen, weil § 20 b Abs. 3 ASO eine Erhöhung der Altersrente vorsehe, wenn ein verheiratetes Mitglied, das das Pensionsalter noch nicht erreicht hat, geschieden werde. Diese Bestimmungen seien mit höherrangigem Recht vereinbar und ließen insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Der Kläger könne auch nicht einwenden, dass die Forderung der Beklagten verjährt sei. Denn die Geltendmachung der Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger die Beklagte pflichtwidrig nicht von seiner Eheschließung in Kenntnis gesetzt und damit die späte Festsetzung höherer Beiträge verursacht habe. Der Anspruch der Beklagten auf höhere Beiträge sei ferner nicht verwirkt. Außerdem könne die Beklagte nach § 24 Abs. 3 ASO Säumniszuschläge verlangen. 3 Die gegen diese Entscheidung erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. 4 Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass es keinen Grund für die Gleichstellung eines geschiedenen Mitglieds des Altersversorgungswerks der Beklagten mit einem verheirateten Mitglied gebe. Er übersieht dabei, dass geschiedene und verheiratete Mitglieder nicht gleich, sondern unterschiedlich behandelt werden, weil sich die Altersrente nach § 20 b Abs. 3 ASO erhöht, wenn ein verheiratetes Mitglied, das das Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat, geschieden wird. 5 Geschiedene und verheiratete Mitglieder eines Altersversorgungswerks können unterschiedlich behandelt werden, weil sich die Altersrente erhöht, wenn ein verheiratetes Mitglied, das das Pensionsalter noch nicht erreicht hat, geschieden wird. Es liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung der Mitglieder für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG vor. 6 Der Kläger kann ferner nicht einwenden, dass geschiedene Mitglieder höhere Beiträge als ledige Mitglieder zahlen müssen. Die Altersrente geschiedener Mitglieder ist nach § 20 b Abs. 3 ASO nämlich höher als die lediger. Daher liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung geschiedener und lediger Mitglieder des Altersversorgungswerks der Beklagten vor. Folglich kann von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG keine Rede sein. Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, die geschiedenen und die ledigen Mitglieder hinsichtlich der Höhe der Beiträge und der Höhe der Altersrente gleich zu behandeln. Selbst wenn das zutreffend wäre, läge kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn dieser verbietet lediglich, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, hindert den Normgeber aber nicht daran, sich für eine von mehreren mit dem Willkürverbot vereinbare Regelungen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.10.1991 - 1 BvR 1281/91 - NVwZ-RR 1992 S. 384; BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 - 2 CN 2/01 -). 7 Es besteht eine Berechtigung wegen vorübergehend erhöhten Versorgungsrisikos, höhere Beiträge zu verlangen und ist nicht von einer Realisierung des erhöhten Versorgungsrisikos abhängig. 8 Kläger beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls dann eine Gleichsetzung der geschiedenen mit den ledigen Mitgliedern verlange, wenn feststehe, dass sich das aufgrund der Eheschließung erhöhte Versorgungsrisiko nicht realisiert habe und nicht mehr realisieren könne. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass für die Dauer der Ehe ein erhöhtes Versorgungsrisiko bestanden hat, das der Beklagte durch die in § 20 Abs. 2 ASO vorgesehene Beitragserhöhung ausgleichen durfte. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass sich das erhöhte Versorgungsrisiko nicht verwirklicht hat und aufgrund der Ehescheidung in Zukunft auch nicht mehr verwirklichen kann. Denn die Berechtigung, wegen eines vorübergehend bestehenden erhöhten Versorgungsrisikos höhere Beiträge zu verlangen, ist nicht davon abhängig, dass sich das erhöhte Versorgungsrisiko realisiert. 9 Der Einwand des Klägers, dass er ohne sachlichen Grund anders als ein Mitglied, das vor Beginn der Mitgliedschaft geschieden worden ist, behandelt werde, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger übersieht, dass die Beklagte in seinem Fall anders als in dem von ihm angeführten Vergleichsfall ein erhöhtes Versorgungsrisiko getragen hat. Daher liegt ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle vor. 10 Eine zivilrechtliche Vereinbarung eines Mitglieds hat keine Drittwirkung gegenüber dem Altersversorgungswerk. 11 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, dass er mit seiner geschiedenen Ehefrau vertraglich vereinbart habe, die Beiträge für eine zu ihren Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung zu zahlen. Diese zivilrechtliche Verpflichtung stellt die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nämlich nicht in Frage. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger diese Verpflichtung in Kenntnis der mit der Pflichtmitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Beklagten verbundenen Versorgungsregelungen geschlossen hat und diese bei der Vereinbarung mit seiner Ehefrau über deren Alterssicherung hätte berücksichtigen können. 12 Eine Verjährungseinrede hat keinen Erfolg, wenn ein Mitglied seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt hat und dadurch die Ursache gesetzt hat, dass die Forderung vom Gegner verspätet geltend gemacht wurde. 13 Das erstinstanzliche Urteil begegnet auch bezüglich der Beurteilung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung keinen ernstlichen Zweifeln. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Einrede der Verjährung ausgeschlossen ist, wenn ihre Geltendmachung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partei, die die Verjährungseinrede erhebt, eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt und dadurch die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Forderung vom Gegner verspätet geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 (236); Senatsbeschl. v. 20.10.1999 - 8 L 2343/99 - m.w.N.). 14 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Mitglieder der Beklagten nach § 15 HKG verpflichtet sind, der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Da zu den Aufgaben der Beklagten und ihres Altersversorgungswerks auch die Berechnung der Versorgungsbeiträge von verheirateten Mitgliedern nach § 20 b ASO gehört, hätte der Kläger der Beklagten mitteilen müssen, dass sich sein Familienstand am 18. Juni 1982 geändert hat (vgl. Senatsbeschl. v. 20.10.1999 - 8 L 2343/99 -). Da dies nicht geschehen ist, hat der Kläger die Ursache dafür gesetzt, dass die erhöhten Beiträge erst durch Bescheid vom 18. Dezember 2001 festgesetzt worden sind. Damit ist die Einrede der Verjährung ausgeschlossen, so dass dahinstehen kann, welche Verjährungsfrist im vorliegenden Fall zu beachten gewesen wäre und ob diese überhaupt abgelaufen ist. 15 Schließlich kann der Kläger dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegenhalten, dass eventuelle Ansprüche der Beklagten verwirkt seien und die Beklagte keine Säumniszuschläge erheben dürfe. Die gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben die Rechts- und Sachlage zutreffend wieder. 16 Die Berufung ist des Weiteren nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 17 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Erhebung höherer Beiträge von geschiedenen Mitgliedern nach rechtskräftiger Ehescheidung rechtmäßig ist, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Wird ein verheiratetes Mitglied, das das Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat, geschieden, so erhöht sich nach § 20 b Abs. 3 ASO seine Altersrente vom nächsten Monat an im umgekehrten Verhältnis zur Herabsetzung der Altersrente eines gleichaltrigen ledigen Mitgliedes bei Heirat. Die Ehescheidung führt mithin nicht zur Erhebung höherer Beiträge, sondern zu einer Erhöhung der Altersrente bei gleichbleibender Beitragszahlung. Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass geschiedene Mitglieder bis zum Eintritt des Versorgungsfalles höhere Beiträge als ledige Mitglieder zahlen müssen. Darin liegt jedoch - wie bereits dargelegt - kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil geschiedenen Mitgliedern höhere Altersrenten zustehen. 18 Die Rechtssache des Klägers ist auch nicht hinsichtlich der Frage grundsätzlich bedeutsam, ob Mitglieder, die während der Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Beklagten geschieden werden, und Mitglieder, die vor Beginn der Mitgliedschaft geschieden worden sind, ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. Denn diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie - wie bereits ausgeführt - ohne weiteres zu verneinen ist. 19 Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Einschränkung zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch die Alterssicherungsordnung der Beklagten verleiht seiner Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Bestimmungen der Alterssicherungsordnung zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten z. B. in Eheverträgen keineswegs einschränken. 20 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus der Frage, "ob die Beklagte sich dem Einwand der Verwirkung auszusetzen hat, wenn sie trotz Kenntnis von Mängeln im Meldungs- und Beitragserhebungsverfahren es unterlässt, entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die für die Beitragserhebung erforderlichen Daten bekannt gegeben werden". Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, die Verwirkung von Rechten setze voraus, dass diese längere Zeit hindurch nicht ausgeübt worden sind, dass der Berechtigte durch sein Verhalten bei dem Pflichtigen die Vorstellung begründet hat, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, und dass der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.1977 - 5 C 18.76 - BVerwGE 52, 16). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen hätte, von den für die Beitragserhebung maßgeblichen Umständen Kenntnis zu erlangen. Das liegt auf der Hand, so dass die vom Kläger aufgeworfene Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. 21 Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der behaupteten Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen werden. Dabei kann dahinstehen, ob eine derartige Abweichung überhaupt vorliegt, weil sie nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erheblich wäre. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung nämlich nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE115060400&psml=bsndprod.psml&max=true