Beschluss
1 MN 123/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Antragsteller erstreben vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 36 "Westlich des D. weges" der Antragsgegnerin, der für einen etwa 65 m breiten Streifen auf der Nordwestseite des D. weges, eines bisher landwirtschaftlich genutzten Geländes, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan setzt im Norden einen Bereich als allgemeines Wohngebiet fest, der zu einem archäologischen Denkmal, einem mittel-/jungsteinzeitlichen Werkplatz, gehört. 2 Der Eilantrag der Antragsteller hat nur teilweise Erfolg. 3 Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin zu 1) hat mit dem Grundstück D. weg 10 ein Grundstück im Plangebiet erworben und rügt die für dieses bebaute Grundstück im Vergleich zum übrigen Plangebiet reduzierte überbaubare Fläche. 4 Darüber hinaus ist das Interesse der Antragsteller als Anlieger des D. weges, von Lärmimmissionen verschont zu bleiben, die sich durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr auf dem D. weg durch die Ausnutzung der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes ergeben, ein abwägungserheblicher Belang, der eine Antragsbefugnis begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47). 5 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in diesem Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Bei Vollzug des angegriffenen Planes haben die Antragsteller derartig schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Für das von ihnen bewohnte Grundstück D. weg 9 befürchten die Antragsteller insbesondere vermehrte Verkehrsimmissionen. Da nur ein Teil des gesamten Verkehrs am Grundstück der Antragsteller vorbeifließt, halten sich diese Beeinträchtigungen aber in engen Grenzen. Der Verlust des bisher freien Ausblicks in die Landschaft stellt keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Entsprechendes gilt für das Grundstück D. weg 10. 6 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzugs aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Das ist hier hinsichtlich des früheren Flurstücks 103/1 nordöstlich des Grundstücks D. weg 10 der Fall. 7 Die Antragsteller ziehen zwar die Erforderlichkeit der Planung zu Unrecht in Zweifel. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14/99 -, ZfBR 2000, 275). 8 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Bebauungsplan bei der nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Behauptung der Antragsteller, dass 150 Bauplätze in der Gemeinde verfügbar seien, braucht nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Die Gemeinde ist bei einer Angebotsplanung nicht gehindert, einen "Vorrat" an Baugrundstücken bereitzuhalten, zumal Interessenten die unterschiedlichsten Vorstellungen hinsichtlich Lage, Größe und Planfestsetzungen haben. 9 Der Bebauungsplan genügt jedoch aller Voraussicht nach nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die § 1 Abs. 6 BauGB an eine gerechte Abwägung stellt. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für eine Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/309). Danach muss eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen privaten Belange darf nicht verkannt werden und der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen muss in einer Weise vorgenommen werden, dass eine objektive Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. 10 Der Vorwurf der Antragsteller, dass die Abwägung schon deshalb mangelhaft sei, weil der Plan in enger Zusammenarbeit mit dem Investor entstanden und damit mit einem Ausfall eigener Entscheidungstätigkeit der Gemeinde verbunden sei, führt nicht zu einem Abwägungsmangel. Aus dem Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan lässt sich zwar entnehmen, dass die Gemeinde eng mit dem Investor zusammengearbeitet hat. Die endgültigen Entscheidungen über den vorgelegten Entwurf zum Bebauungsplan sind jedoch bei den zuständigen Gremien verblieben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde der Freiheit begeben hätte, den Entwurf zu billigen oder abzulehnen, liegen nicht vor. Ergänzend ist auf § 11 BauGB hinzuweisen, wonach das BauGB eine enge Zusammenarbeit der Gemeinde mit dem Investor zulässt. 11 Die Rüge der Antragsteller, dass die Löschwasserversorgung im Plangebiet nicht sichergestellt sei, greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings hat der Gemeindebrandmeister als Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren darauf hingewiesen, dass das vorhandene Rohrnetz, Nennweite 65 mm, den Löschwasserbedarf nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mengenmäßig nicht gewährleiste. Die Hinweise der Antragsgegnerin bei der Abwägung dieser Bedenken legen einen Fehler im Abwägungsvorgang nahe. Die Bezugnahme auf die Wasserversorgungssatzung des Wasserverbandes macht gerade die Maßgeblichkeit der vorhandenen Wasserversorgungsanlagen deutlich. Der von der Antragsgegnerin angeführte Einsatz von Tanklöschfahrzeugen der Ortsfeuerwehr und/oder der Stützpunktwehr und für Extremsituationen des Marinefliegergeschwaders vermag die Bedenken des Ortsbrandmeisters nicht zu zerstreuen. Bei einer Nennrohrweite von 65 mm würde - je nach den Druckverhältnissen - nur ein Bedarf von 600 bis 700 l/min gewährleistet, während das Arbeitsblatt W 405 des DVGW als maßgebliche technische Regel von 800 l/min ausgeht. Tanklöschfahrzeuge sind wegen ihres geringen Fassungsvermögens nur sehr begrenzt geeignet, einen unzureichenden Löschwasserbedarf auszugleichen. 12 Ob die Wasserentnahmestellen am E. Weg und F. Weg ausreichen, erscheint im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplanes und die Verbandsinformationen des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, die die Antragsteller in Kopie vorgelegt haben, zweifelhaft. Eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil der zuständige Wasserversorgungsverband nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestätigung vom 7. Oktober 2003 die Wasserleitung im D. weg erneuert und verstärkt hat, so dass inzwischen eine ausreichende Löschwasserversorgung gewährleistet ist. Selbst wenn der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler leidet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dieser Situation nicht mehr gerechtfertigt, weil die "Heilung" des Abwägungsfehlers nur noch eine Formsache darstellt. 13 Die Behauptung der Antragsteller, eine Versickerung des Niederschlagswassers sei wegen des hohen Grundwasserstandes ausgeschlossen, begründet voraussichtlich keinen Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des Bebauungsplanes unter Nrn. 2.1, 5.2 und 9.1 dargelegt, dass das Plangebiet verhältnismäßig hoch auf einem Geestrücken liegt und meist steinige Sandböden anstehen, so dass ein Versickern der Niederschlagswasser ohne weiteres möglich erscheint. Der Einschätzung des Landschaftsrahmenplans, dass der mittlere Grundwasserstand bei ca. 40 bis 80 cm liege, stellt die Antragsgegnerin die konkrete Erfahrung aus tiefbaulichen Maßnahmen gegenüber, dass das Grundwasser erst sehr viel tiefer anstehe. Bei diesem Kenntnisstand musste die Antragsgegnerin kein Bodengutachten einholen, sondern konnte die weitere Klärung der Versickerungsfähigkeit des Bodens der späteren Erschließungsplanung überlassen. 14 Die Antragsteller rügen zu Recht, dass eine Rechtfertigung für die Einbeziehung des archäologischen Denkmals in das Baugebiet fehlt. Der Landkreis G. hat als Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass das archäologische Denkmal nur dann zerstört werden dürfe, wenn ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, das nördliche Plangebiet zu bebauen. Die Antragsgegnerin hat auf diese Stellungnahme hin ihre Begründung ergänzt und ausgeführt, die Siedlungsentwicklung werde hier im Hinblick auf die vorhandene attraktive Infrastruktur abgerundet und das Landschaftsbild repariert. Das archäologische Denkmal werde nur mit knapp einem Viertel seiner Fläche einbezogen. Der Eingriff in die Denkmalsubstanz sei nach Aussage des Landkreises vertretbar, wenn der archäologischen Denkmalpflege die Möglichkeit gegeben werde, die Maßnahme baubegleitend zu untersuchen. Diese Möglichkeit werde eingeräumt. Die Belange des Grundstückseigentümers, der die Landwirtschaft aufgegeben habe, müsse im Sinne einer sinnvollen Nachnutzung berücksichtigt werden. 15 Damit werden keine öffentlichen Interessen dargelegt, die einen Eingriff in das archäologische Denkmal trotz der grundsätzlichen Pflicht, Kulturdenkmale zu erhalten (§ 6 NDSchG) rechtfertigen. Angesichts der großen Zahl zur Verfügung stehender Baugrundstücke kann von einem Baudruck im Bereich der Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Nähe einer attraktiven sozialen Infrastruktur und die Möglichkeiten, die Siedlungsgrenze städtebaulich zufriedenstellend zu definieren, mögen in der Regel eine Abrundung eines Siedlungsbereichs rechtfertigen. Es ist aber in keiner Weise einsichtig, warum der Bebauungsplan den Bereich des archäologischen Denkmals nördlich des Grundstücks D. weg 10 mit einbezieht. Die Interessen des Eigentümers an einer "sinnvollen Nachnutzung" können den Eingriff nicht rechtfertigen. Das Siedlungsgehölz am Feldweg H. und die rückwärtige Abgrenzung durch eine Anpflanzung können als Ausgleichsmaßnahmen zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen. Eine Bebauung dieses Bereiches erscheint jedoch in hohem Maße unangemessen. 16 Dem von den Antragstellern beklagten Verlust von Wallhecken auf 30 m Länge stehen Neuanpflanzungen und Ergänzungen von Wallhecken gegenüber, die die Antragsgegnerin mit einer Gesamtlänge von 260 m beziffert. Die Beigeladene hat sich des Weiteren im städtebaulichen Vertrag vom 19. Dezember 2002 zur Herstellung der Kompensationsmaßnahmen auf den außerhalb des Plangebietes gelegenen Flächen und zur kostenlosen Übertragung dieser Flächen auf die Antragsgegnerin verpflichtet. Damit ist § 1 a Abs. 3 BauGB genügt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.7.2003 - 4 BN 37.03 -). 17 Für die Bewohner des Gebietes unerträgliche Immissionen aus der Landwirtschaft sind nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 30. Oktober 2002 nicht zu erwarten. Die damit zusammenhängende Problematik ist von der Antragstellerin gesehen und in der Abwägung berücksichtigt worden. Hinweise auf mögliche - als seltene Ereignisse einzustufende - Immissionen aus der Landwirtschaft sind entsprechend der Anregung der Landwirtschaftskammer in die Begründung des Planes aufgenommen worden. 18 Der Verzicht auf einen Kinderspielplatz ist mit der Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung I. vom 3. Dezember 2002 zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 5 Niedersächsisches Spielplatzgesetz gegeben seien. 19 Soweit die Antragsteller rügen, die Baugrenzen seien ausschließlich nach den Interessen des Investors festgelegt worden und deshalb die Baugrenzen für die Grundstücke Flurstück 103/7, 103/3 und 103/2, die nicht im Eigentum des Investors ständen, wesentlich zurückgezogen, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin einerseits dieses Problem in ihrer Abwägung gesehen hat und andererseits darauf abgestellt hat, die Baugrenzen für diese bereits bebauten Grundstücke am vorhandenen Bestand zu orientieren. Damit hat die Antragsgegnerin auf einen sich aus der Sache ergebenden Umstand abgestellt, der nicht von ausschließlich interessengeleiteten Überlegungen bestimmt ist. 20 Die Antragsteller fürchten überdies Straßenschäden an der Straße D. weg einerseits durch die Zunahme des Verkehrs, andererseits insbesondere durch den zu erwartenden Baustellenverkehr. Insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass Schäden an der Straße, die durch Erschließungsarbeiten entstehen, nach dem Erschließungsvertrag durch den Erschließungsträger behoben werden müssen (§ 10 Abs. 4 des Erschließungsvertrags). Diesen Punkt hat die Antragsgegnerin zudem in Ziff. 8 der Planbegründung (S. 19, Unterpunkt Anwohner) berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass der Baulärm nur für einen begrenzten Zeitraum zu erwarten sei und die übrigen Veränderungen nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung führen würden. Der Mehrverkehr, den die Straße D. weg aufnehmen müsse, beziehe sich auf die im städtebaulichen Entwurf vorgesehenen 31 Wohneinheiten und sei deshalb nicht erheblich. 21 Die Frage des Bedarfs an öffentlichen Stellplätzen hat die Antragsgegnerin gesehen und in der Abwägung berücksichtigt. Dazu ist in der Begründung Folgendes angeführt: Zwar könne der Bedarf an öffentlichen Stellplätzen aufgrund der geringen Breite der privaten Zufahrtswege nicht im Plangebiet vollständig erfüllt werden, jedoch könnten parkende Fahrzeuge im Bereich des D. wegs abgestellt werden. Dieser habe im Bereich des Plangebiets eine Länge von 410 m und könne deshalb ohne Schwierigkeit die parkenden Fahrzeuge aufnehmen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Möglichkeit, die die Antragsgegnerin bei der Planung zugrunde gelegt hat, ohne dass Stellplätze direkt im D. weg eingerichtet werden sollen. Eine unzumutbare Belästigung für die Anwohner auf der östlichen Seite des D. weges ist damit nicht zu erwarten. 22 Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang im Zusammenhang mit dem Eingriff in das archäologische Denkmal ergeben sich unmittelbar aus der Begründung des Bebauungsplanes und der Beschlussvorlage für die Abwägungsentscheidung des Rates. Sie sind daher offensichtlich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Nach dem Gewicht der berührten Belange besteht die konkrete Möglichkeit, dass eine ordnungsgemäße Abwägung zu einem anderen Ergebnis führt (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Das rechtfertigt es, den Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit er die Fläche des Flurstücks 103/1 nordöstlich vom Grundstück D. weg 10 betrifft. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE001370400&psml=bsndprod.psml&max=true