Urteil
12 ME 297/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Senat weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antragsgegner in Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, die Kosten für die Aufnahme des Antragstellers in die „Sozialtherapie“ der Berufsförderung bei der B. Werkgemeinschaft e.V. C. zu übernehmen, aus den zutreffenden Gründen der ausführlich begründeten angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag vertieft, rechtfertigt eine dem Antragsgegner günstigere Entscheidung nicht. 2 Soweit sich der Antragsgegner auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 22. März 2002 - 3 B 971/02 - in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 22. April 2002 - 12 ME 348/02 - beruft, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Denn zwar trifft es zu, dass bei Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/5074, S. 102) den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und in den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehen soll. Davon geht auch das Verwaltungsgericht auf S. 7 seines angefochtenen Beschluss aus. Dieser Vorrang der Zuständigkeitsklärung schließt jedoch die Anwendung des § 43 SGB I in den Fällen nicht aus, in denen die Zuständigkeitsklärung nicht zum Erfolg führt, weil beide in Betracht kommenden Rehabilitationsträger ihre Leistungspflicht bestreiten, oder weil schon der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seine Zuständigkeit nicht klären kann und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen würden (vgl. Mrozynski, SGB IX, § 14 Rn. 32 bis 34, insbes. 33 am Ende; Welti, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX, § 14 Rn. 4). Letzteres ist auch der Kerngedanke des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, der auf S. 9, 3. Absatz beginnend näher ausgeführt wird. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE010550300&psml=bsndprod.psml&max=true