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Beschluss

14 PS 1/02

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der von der Klägerin sinngemäß gestellte Antrag festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der Akten 41575-20-12/5.1 Band 1, 41575-20-12/5.1 Band 2, 41575-20-12/5.2 Band 1, 41575-20-12/5.2 Band 2, 41575-20-12/5.3 und 41575-20-12/5.4 rechtswidrig ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet. Die zuständige oberste Aufsichtsbehörde kann jedoch die Vorlage von Urkunden oder Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Unterlagen dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. Macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde von dieser Befugnis Gebrauch, stellt das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten rechtmäßig ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 3 Im vorliegenden Fall hat das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales als zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der o. g. sechs Akten mit der Begründung verweigert, dass sie schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthielten. Diese Entscheidung hält jedoch nur teilweise der gerichtlichen Überprüfung stand. 4 Zu den Vorgängen, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören u. a. schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (OVG Münster, Beschl. v. 25.11.1999 - 13 B 1812/99 - NVwZ 2000 S. 449; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 99 Rn. 11; Redeker/von Oertzen, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 99 Rn. 5 und 7; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 99 Rn. 20). Darunter können z. B. Unterlagen über Kreditwürdigkeit, Kalkulationen, Erträge, Kundenbeziehungen, Bezugsquellen und Marktstrategien fallen, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert sind und wenn dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.9.2002 - 13a D 81/02 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 30 Rn. 9; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 6. Aufl., § 30 Rn. 13). Bei der Prüfung, ob schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen, weil nur dann die mit der Verweigerung der Vorlage der Unterlagen verbundene Einschränkung der richterlichen Rechtsfindung gerechtfertigt ist. Der hohe, im Kernbereich verfassungsrechtlich abgesicherte Rang, den die richterliche Rechtsfindung hat, verbietet es, nicht wirklich bedeutsame Geheimnisse als Rechtfertigung für die Verweigerung der Aktenvorlage gelten zu lassen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 99 Rn. 18; Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 99 Rn. 10; Kopp/Schenke, § 99 Rn. 12). 5 Der Senat ist nach Durchsicht der vom Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales vorgelegten Akten zu der Überzeugung gelangt, dass nur die Blätter 64 bis 68, 83 und 87 der Akte 41575-20-12/5.1 Band 1, der Blätter 25 bis 29, 32 und 34 der Akte 41575-20-12/5.1 Band 2 und Blatt 171 der Akte 41575-20-12/5.2 Band 2 schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Eine nähere Begründung muss unterbleiben, weil die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheimgehaltenen Akten nicht erkennen lassen dürfen (§ 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO). Daher ist die Verweigerung der Vorlage dieser Unterlagen rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sie ermessenfehlerfrei erfolgt ist. Dagegen ist die Verweigerung der Vorlage der übrigen Unterlagen nicht gerechtfertigt, weil diese keine schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Auch bei diesen Schriftstücken geht es zwar um vertraulich zu behandelnde Unterlagen, sie stellen jedoch keine Vorgänge dar, die bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs geheim zu halten sind. 6 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er nicht darüber zu befinden hatte, ob die Klägerin Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen hat, die das Verwaltungsgericht der Beiakte B vorläufig entnommen und der Klägerin nicht zur Akteneinsicht überlassen hat. Die nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung betrifft nämlich ausschließlich die Frage, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten durch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2002 - 2 AV 1.02 -), nicht aber die Frage, ob einem Beteiligten nach § 100 Abs. 1 VwGO Einsicht in die dem Verwaltungsgericht von einer Behörde bereits vorgelegten Unterlagen zu gewähren ist. 7 Die Kostenentscheidung für das Zwischenverfahren (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.7.2002 - 2 AV 1.02 -) folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zwischenverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE107020300&psml=bsndprod.psml&max=true