Urteil
9 LB 3662/01
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der ... 1980 in M. (Zentralirak) geborene und ledige Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischer Religionszugehörigkeit. Er reiste Anfang Februar 2001 auf dem Landweg, und zwar mit dem Lkw von I. kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein. 2 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 14. Februar 2001 hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Schwester und seiner Mutter im Stadtteil B. in M. gelebt. Sein Vater sei bereits 1992 verstorben. In M. habe er auch die Schule besucht, zuletzt die Fachoberschule M.. Am 10. Januar 2001 habe sich seine Schwester angezündet. Sie sei dann zwei Wochen später daran gestorben. Grund sei gewesen, dass sein Vater zu seinen Lebzeiten zugesagt habe, dass seine Schwester einen Cousin heiraten sollte. Weder seine Schwester noch er selbst seien damit einverstanden gewesen. Sein Onkel väterlicherseits, sein Name sei G. und er wohne in M., habe ihm nicht abgenommen, dass sich seine Schwester selbst angezündet habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er seine Schwester verbrannt habe. Deswegen habe er Angst bekommen und sei geflohen. 3 Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch die des § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung ist u.a. angeführt, dass der Kläger aus den Gebieten im Norden des Irak stamme, die unter kurdischer Selbstverwaltung der Organisationen KDP und PUK ständen, und ihm deshalb die Rückkehr dorthin auch möglich und zumutbar sei. 4 Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September 2001 abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Asylgewährung bereits deswegen nicht zu, weil er nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und damit über einen sicheren Drittstaat. Dem Kläger stehe aber auch ein Bleiberecht nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht zu. Er sei nach seinen eigenen Angaben nicht einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Unabhängig davon seien die Umstände hinsichtlich des Todes seines Schwester nicht glaubhaft. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen Bezug genommen. 5 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2001 (9 LA 3460/01) die Berufung wegen eines Verfahrensmangels in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zugelassen. Der Kläger habe stets vorgetragen, dass er aus M. stamme. Dieser Ort liege in den vom Zentralstaat beherrschten Landesteilen. Das Verwaltungsgericht habe diesen Vortrag entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht dahingehend gewürdigt, dass bereits der Asylantragstellung bzw. dem unerlaubten Auslandsaufenthalt asylrechtliche Relevanz zukomme. 6 Im Berufungsverfahren hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten -- erstmalig -- auf die seiner Auffassung nach geänderte Bewertung der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative in den autonomen Kurdenprovinzen hingewiesen. Der Bundesbeauftragte verweist namentlich auf die Ausführungen des OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 6.12.2001 -- 1 L 2/01 -- und auf die darin verwerteten Erkenntnisquellen, insbesondere auf die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 20. November 2001 an das OVG Magdeburg und auf die des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar. 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 7 Der Kläger hält daran fest, dass ihm die autonomen Kurdengebiete -- weiterhin und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats -- keine inländische Fluchtalternative böten. Er verfüge im Nordirak nicht über die erforderlichen gesellschaftlichen bzw. familiären Bindungen. Die ökonomischen Gegebenheiten im Nordirak lägen auch nicht so, dass ihm dort das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung stehe. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter teilweiser Änderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 2001 und des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 10 hilfsweise, die des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 13 Sie verweist ebenfalls auf die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2001. Seit Erlass des Amnestiedekretes des Revolutionären Kommandorates vom 28. Juni 1999 sei eine große Zahl von Flüchtlingen in den Irak zurückgekehrt. 14 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Vortrag der Beklagten, dass der Kläger im Nordirak eine inländische Fluchtalternative finde. 15 Den Beteiligten ist die neueste Liste der vom Senat in Asylverfahren irakischer Staatsangehöriger zugrunde gelegten Liste der Erkenntnismittel (Stand: 18. Juni 2002) mit Schreiben vom gleichen Tag übersandt worden. 16 Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind Herr B. vom Deutschen Orient-Institut und Frau S., Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie, angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Juni 2002 Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 18 Die vom Senat zugelassene Berufung des Kläger ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch auf die von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar mit einer nicht zutreffenden Begründung, im Ergebnis aber zu Recht abgewiesen. Dem ledigen und arbeitsfähigen Kläger steht als Kurde im Nordirak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. 19 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG und diejenigen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Darüber hinaus greift der Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder ein Asylanspruch an einer früher anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung scheitert (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 -- 9 C 59.91 -- DÖV 1992, 582). 20 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen dementsprechend zunächst dann vor, wenn der Schutzsuchende vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war oder ihm eine solche unmittelbar bevorstand, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgebenden Zeitpunkt fortbestehen. Soweit sie entfallen sind, ist Abschiebungsschutz dennoch zu gewähren, wenn an der Sicherheit des Ausländers vor abermals einsetzender Verfolgung ernsthafte Zweifel bestehen. Wer hingegen unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, kann Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nur erlangen, wenn ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 -- 1 BvR 147 u.a./80 -- BVerfGE 54, 341; Beschl. 10.7.1989 -- 2 BvR 502 u.a./86 -- BVerfGE 80, 315, 334; BVerwG, Urt. v. 30.10.1990 -- 9 C 60.89 -- BVerwGE 87, 52; Urt. v. 3.11.1992 -- 9 C 21.92 -- BVerwGE 91, 150). Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 -- 2 BvR 502 u.a./86 -- BVerfGE 80, 315, 334). 21 Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Er ist nicht als politisch Verfolgter aus dem Irak ausgereist. Er beruft sich nach dem Inhalt seiner Anhörung vor dem Bundesamt und seinem sonstigen schriftsätzlichen Vortrag (lediglich) auf eine Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits im Zusammenhang mit dem Freitod seiner Schwester durch Selbstanzündung. Darin liegt keine politische Verfolgung im oben umschriebenen Sinne. 22 Im Vordergrund des vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren stehen auch andere Fragen, nämlich zum einen die asylrechtliche Bedeutung der Asylantragstellung von irakischen Staatsangehörigen im Ausland sowie der -- häufig langjährige -- Aufenthalt im Ausland (dazu unter 1.) und zum anderen, ob der Nordirak für aus dem Zentralirak stammende Asylbewerber auch dann als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt, wenn sie dort über keine familiären, gesellschaftlichen und/oder politischen Beziehungen verfügen (dazu unter 2.). 23 Zu 1.) Die Rechtsprechung des Senats geht bislang -- soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte -- davon aus, dass die Asylantragstellung eines irakischen Staatsangehörigen im Ausland und -- vorrangig -- der unerlaubte Auslandsaufenthalt im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat mit sich bringt (so seit Urteil des Senats vom 8.9.1998 -- 9 L 2142/98 --; ferner beispielhaft anderer Obergerichte: VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1999 -- A 2 S 2429/98 -- VGH BW-Ls 1999, Beil. 5 B 3-4; vom 5.12.2000 -- A 2 S 1/98 -- NVwZ-Beilage 2001, 44 (Ls); OVG Magdeburg vom 11.12.1998 -- A 1 S 398/98 --; Urt. v. 11.12.1998 -- A 1 S 394/98 --; BayVGH, Urt. v. 22.5.2000 -- 15 B 98.31916; SächsOVG, Urt. v. 28.8.2001 -- A 4 B 4388/99 --). An dieser Auffassung ist nach Bewertung neuerer Erkenntnismittel sowie nach Anhörung der beiden Sachverständigen B. und S. im Termin zur mündlichen Verhandlung weiterhin festzuhalten. Allerdings hat sich die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur asylrechtlichen Relevanz des illegalen Verlassens des Landes in jüngerer Zeit geändert. Insoweit sind zunächst die geänderten Passagen des Lageberichts vom 5. September 2001, S. 13 f, im Verhältnis zum Lagebericht vom 20. März 2002, S. 14 f, von Bedeutung, und darin insbesondere die Ausführungen zum Dekret Nr. 110 des Revolutionären Kommandorates vom 28. Juni 1999. Während noch im Lagebericht vom 5. September 2001 zunächst der Text des Dekretes nach Auffassung des UNHCR als zu offen und zu vage bewertet und auch nach Auffassung des Auswärtigen Amtes noch Zurückhaltung gegenüber dem Dekret empfohlen wird, hat sich diese Einschätzung nach dem Lagebericht vom 20. März 2002 geändert. Nachdem schon vorher das IKRK im Iran unter Verweis auf das Dekret zur Rückkehr in den Irak aufgefordert und dem Dekret damit hohe Glaubwürdigkeit beigemessen hat, wird nunmehr wiedergegeben, dass -- nach zweieinhalbjähriger Erfahrung -- diese letztere Einschätzung auch vom UNHCR Bagdad und vom Auswärtigen Amt geteilt wird. Es wird berichtet, dass bislang rund 6.600 irakische Flüchtlinge aus dem Iran in den Machtbereich Bagdads zurückgekehrt sind. Die Zahl der von Anfang 1999 -- Mitte 2001 aus dem Iran in die drei irakischen Kurdenprovinzen -- mit einem absoluten Schwerpunkt in das KDP-Gebiet -- zurückgekehrten Flüchtlinge liegt danach bei 14.230. Diese Zahlenangaben finden ihren Niederschlag auch in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 24 Auch das Deutsche Orient-Institut äußerte sich in jüngerer Zeit mehrfach differenzierender zur asylrechtlichen Bedeutung der Asylantragstellung und des illegalen Auslandsaufenthaltes. In der Äußerung vom 31. Oktober 2000 an das Niedersächsische OVG wird darauf hingewiesen, dass das Deutsche Orient-Institut nicht das Gewicht auf die Tatsache der Asylantragstellung zu legen geneigt ist, sondern eher darauf, dass ein langjähriger Auslandsaufenthalt im westlichen, d.h. eigentlich im verfeindeten Ausland, bei Rückkehr Erklärungsnöte schaffe. Ähnlich, aber ausführlicher äußert sich die Stellungnahme vom 31. Oktober 2000 an das Verwaltungsgericht Osnabrück. Darin wird erläutert, dass jedem klar sei, und zwar auch jedem Iraker, dass im Ausland regelmäßig ein Asylverfahren betrieben werde. Dass ein Asylantrag gestellt worden sei, sei eigentlich eine Selbstverständlichkeit und keine Neuigkeit. Problematisch sei vielmehr ein langjähriger, aus der Sicht der Heimatbehörde unerklärbarer und unerlaubter Aufenthalt, der zu einem "gewissen Erklärungszwang" führe. Eine -- dritte -- Äußerung vom 23. Januar 2002 an das VG Regenburg spricht schließlich davon, dass vielerlei Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass das irakischen Regime hinsichtlich der Asylantragstellung und des (nicht zu langen) Auslandsaufenthaltes nicht mehr die Maßstäbe anlege, die früher gegolten hätten. Denn das irakische Regime profitiere von der massenweisen Ausreise, einmal schickten die Leute Geld nach Hause, und zum anderen entlasteten die Ausreisenden die wirtschaftlich und sozial äußerst angespannte Situation im Irak. Man komme wegen der Unberechenbarkeit und der Grausamkeit des irakischen Regimes hier schwerlich zu sicheren Einschätzungen, und vor allen Dingen seien natürlich offizielle Verlautbarungen mit einer äußerst gehörigen Portion Vorsicht zu bewerten, aber es gebe vielerlei Verlautbarungen, die dazu führen sollten, dass den Leuten vermittelt werde, dass sie keine Angst vor einer etwaigen Rückkehr haben müssten, so etwa verbreiteten sich die irakischen Staatsorgane über das Bagdader Fernsehen und auch über die Internet-Botschaften, die sie über die UNO-Vertretung absetzten. 25 Diese neueren Erkenntnismittel rechtfertigen aber nicht die Änderung der langjährigen Rechtsprechung des Senats zur asylrechtlichen Bedeutung der Asylantragstellung und des illegalen Auslandsaufenthaltes. Eine Sicherung vor Verfolgung aufgrund des Dekretes des Revolutionären Kommandorates Nr. 110 vom 28.06.1999 nimmt nämlich weder das Deutsche Orient-Institut noch das Auswärtige Amt an. Dabei ist für das Deutsche Orient-Institut maßgebend, dass in der Vergangenheit ausgegebene Amnestien nicht eingehalten worden sind (Stellungnahme vom 24.7.2000 für VG Amsberg und vom 5.9. und 31.10.2000 für VG Osnabrück). Das Auswärtige Amt hat in der Vergangenheit auch stets auf das willkürliche und unsystematische Vorgehen der irakischen Justiz und der Sicherheitsdienste hingewiesen und vor einer Überschätzung irakischer Amnestiegesetze gewarnt (so noch der Lagebericht vom 3.9.2001; ferner AA vom 13.6.1997 an VG Freiburg; vom 25.5.1998 an VG Aachen). Dass das IKRK demgegenüber unter Verweis auf das Amnestiedekret von 1999 zur Rückkehr in den Irak aufruft und dem Dekret offensichtlich Glaubwürdigkeit beimisst, veranlasst zu keiner anderen Betrachtungsweise ebenso wenig wie der Umstand, dass den UNHCR in Bagdad und dem IKRK in Bagdad keine Erkenntnisse über strafrechtliche Verfolgungen von freiwillig zurückgekehrten Flüchtlingen vorliegen. Denn Anhaltspunkte dafür, ob und inwieweit die Erkenntnisse des UNHCR und des IKRK bezüglich der irakischen Flüchtlinge aus Iran überhaupt auf irakische Staatsangehörige, die aus den westlichen, nämlich dem in diesem Sinne eigentlich feindlichen Ausland in den Irak zurückkehren, übertragbar sind, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass zwischen dem Iran und dem Irak im März 2001 ein Abkommen über die wechselseitige Rückkehr von Flüchtlingen geschlossen worden ist, für das Gegenteil. 26 Die -- eher -- akademische Frage der Bedeutung der Asylantragstellung zum illegalen Auslandsaufenthalt gerade im westlichen Ausland wird auch dadurch relativiert, dass häufig der Auslandsaufenthalt eines irakischen Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland "langjährig" ist, er sich jedenfalls regelmäßig als "zu lang" erweist. Dies folgt aus den übereinstimmenden, wenn auch vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht protokollierten Erklärungen der beiden Sachverständigen B. und S. bei ihrer Anhörung. Beide sehen einen Auslandsaufenthalt von -- wie im Falle des Klägers -- über einem Jahr unstreitig als einen "längeren" Auslandsaufenthalt an, der zu den angeführten und asylrechtlich beachtlichen Erklärungsnöten führt. Toleriert wird von den irakischen Zentralbehörden nur ein "normaler" Auslandsaufenthalt mit kürzeren Laufzeiten, etwa ein häufig vorkommender 3-monatiger Aufenthalt in den Nachbarländern, insbesondere in Jordanien. Dieser kann bis zu einem halben Jahr, ausnahmsweise in bestimmten Einzelfällen bis zu einem drei Viertel Jahr reichen, nicht aber darüber hinaus. Damit ist der Auslandsaufenthalt im westlichen Ausland regelmäßig -- wie auch im Fall des Klägers -- in dem Sinne langjährig und asylrechtlich von Bedeutung. 27 Zu 2.) Für den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats 21-jährigen, ledigen, arbeitsfähigen und von seiner Volkszugehörigkeit kurdischen Kläger stellt sich der Nordirak als eine inländische Fluchtalternative dar, und zwar trotz der ihm dort nicht zur Verfügung stehenden familiären, sozialen, gesellschaftlichen und/oder politischen Verbindungen. An seiner gegenteiligen langjährigen Rechtsprechung (seit Urt. v. 8.9.1998 -- 9 L 2142/98 --) hält der Senat für diesen Personenkreis nicht fest. 28 Ob der Nordirak auch für Zentraliraker ohne das obige Beziehungsnetz als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt, ist in jüngster Zeit -- und zwar seit etwa dem Herbst 2001 -- in ein neues Licht getreten. Ausgangspunkt sind zunächst erneut die einschlägigen Passagen im Lagebericht vom 5. September 2001, S. 15 f, bzw. in dem vom 20. März 2002, S. 18. Während sich im Lagebericht vom 5. September 2001 noch die Auffassung wiederfindet, dass für die aus unter Bagdader Kontrolle stehenden Gebiete stammenden Iraker der Nordirak aus der Sicht des UNHCR nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative anbiete, wenn diese längere Zeit im Nordirak gelebt hätten, bzw. dort über ausreichende gesicherte Verbindungen gesellschaftlicher, familiärer oder politischer Art verfügten, wird im neueren Lagebericht vom 20. März 2002 an dieser Aussage nicht mehr festgehalten. Vielmehr wird folgende Einschätzung vorgenommen: 29 "In Nordirak gibt es mehrere Hunderttausend Binnenvertriebene, die Schätzungen variieren stark und hängen auch von der Definition ab, welche Gruppen man zu den Binnenvertriebenen zählt. Es handelt sich u.a. um aus Iran Zurückgekehrte, Opfer der PUK und KDP, Personen aus Zentralirak. Meist wird eine Zahl von 800.000 Binnenvertriebenen genannt (z.B. von WEP), der UNHCR spricht jedoch nur von 250.000, darunter 100.000 Turkmenen. Neben der Unterbringungssituation ist für diesen Personenkreis insbesondere die Situation auf dem nordirakischen Arbeitsmarkt und die mangelnde Bewegungsfreiheit problematisch. 30 Diese Binnenvertriebenen, die nicht über die unter Ziff. a beschrieben Voraussetzungen der familiären, gesellschaftlichen oder politischen Bindungen verfügen und für die daher eine Integration in den Kurdenprovinzen sehr schwierig ist, werden von verschiedenen Organisationen betreut, u.a. United Nations Office for Project Services (UNOPS), United Nations Center for Human Settlements (Habitat), World Food Programme (WEP), IKRK. Eine Versorgung erfolgt mit Zelten, Decken, Heizkörpern, (festen) Notunterkünften und Lebensmittelpaketen, wobei für den Einzelnen im Ergebnis nur eine Versorgung auf sehr niedrigem Standard möglich ist (bei Lebensmitteln z.B. nach UNHCR-Angaben 2.230 Kilokalorien pro Person/Tag). Nach eigenen Angaben versorgt WEP alle 800.000 Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons) mit (monatlichen) Lebensmittelpaketen. Die Wasser- und Elektrizitätsversorgung in den Lagern ist sehr unzureichend. 31 Es gibt außerdem Versorgungs-Lager und -Projekte der kurdischen Verwaltung und kleinerer NRO, darunter auch solche, die nur für Araber gedacht sind. In letztgenannten Lagern ist allerdings die Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt." 32 Das OVG Magdeburg hat in seinem Urteil vom 6.12.2001 -- 1 L 2/01 -- Asylmagazin 3/2002, S. 19 die Möglichkeit der Unterbringung in Flüchtlingslagern und die dort gewährte Versorgung mit sog. Lebensmittelpaketen als ausreichend bewertet, um im Nordirak eine inländische Fluchtalternative auch für Zentraliraker ohne familiäre, gesellschaftliche und/oder politische Verbindungen zu bejahen. Zum gleichen Ergebnis ist -- wenn auch mit anderer Begründung -- der Bad.-Württ. VGH in seinem Urteil vom 11.4.2002 -- A 2 S 712/01 -- Asylmagazin 6/2002, S. 21 mit dem folgenden Leitsatz gekommen: "Sind die Bindungen irakischer Staatsangehöriger aus dem Zentralirak in das verfolgungsfreie Gebiet im Nordirak in Bezug auf die Verschaffung des notwendigen Existenzminimums nicht für die Annahme einer ausreichenden kurdischen Solidarität ihnen gegenüber geeignet, steht dies der Annahme einer inländischen Fluchtalternative in den autonomen Gebieten des Nordirak nicht entgegen. Sie können dort nämlich bei ihrer Rückkehr durch Hilfsorganisationen und lokale Behörden in einer Weise versorgt werden, die zumindest zu keiner Verschlechterung ihrer allgemeinen Lebensumstände gegenüber den Zuständen im Zentralirak führen würde". Ein anderes Ergebnis vertritt dem gegenüber der Bay.VGH in seinen Urteilen vom 10.1.2002 -- 23 B 01.31285 und vom 30.4.2002 -- 23 B 02.30161 bzw. im Beschluss vom 31.3.2002 -- 13 a ZB 01.31690 -- sowie das OVG Rheinland-Pfalz mit Urt. v. 4.6.2002 -- 7 A 10365/02.OVG --. Entsprechend der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Auffassung der sich zu dieser Frage bislang äußernden Verwaltungsgerichte innerhalb Niedersachsens geteilt (VG Stade, Urt. v. 25.3.2002 -- 6 A 1713/01 --; VG Osnabrück, Urt. v. 15.4.2002 -- 5 A 39/02/Lü jeweils bejahend; VG Braunschweig, Urt. v. 6.2.2002 -- 2 A 402/01 -- Asylmagazin 4/2002, S. 26; VG Oldenburg, Urt. v. 19.3.2002 -- 3 A 1685/02 -- jeweils unveränderte Rechtsprechung; erwähnenswert ferner VG Magdeburg, Urt. v. 29.1.2002 -- 9 A 107/01 MD -- Asylmagazin 4/2002, S. 25). 33 Der Auffassung, die autonomen Kurdenprovinzen stellten wegen der dort gewährten Lebensmittelversorgung durch den UNHCR generell eine inländische Fluchtalternative dar, folgt der Senat -- weiterhin -- nicht. Wann von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden kann, richtet sich zunächst an der Rechtsprechung des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 10.7.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. -- DVBl. 1990, 102 = NVwZ 1990, 151 = BVerfGE 80, 315 und vom 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, DVBl. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254 = BVerfGE 81, 58 aus. Hiernach ist, wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter i.S.d. von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den dafür in Betracht kommenden Gebieten -- erstens -- vor -politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und -- zweitens -- ihm jeweils dort auch keine Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleich kommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Davon, dass ein "normaler" Zentraliraker, also ein Asylbewerber ohne individuelle Besonderheiten, im Nordirak vor politischer Verfolgung sicher ist, ist nach der st. Rspr. des Senats auszugehen. Der irakische Zentralstaat hat -- schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Personen -- kein Interesse an einer generellen Verfolgung von Binnenflüchtlingen im Nordirak. Die Prüfung beschränkt sich damit auf die Frage, ob die Unterbringung in einem Flüchtlingslager einen anderen Nachteil mit sich bringt, der nach seiner Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommt, -- und dann die weitere Einschränkung -- sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative ist danach dann nicht gegeben, wenn der Asylbewerber am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage gerät, die so am Herkunftsort nicht bestünde. Geklärt ist, dass zur Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der ausländischen Fluchtalternative nicht die Möglichkeit gehört, dort Rentenansprüche zu erwerben (BVerwG, Urt. v. 28.5.1991 -- 9 C 6.91 -- DVBl. 1991, 1081 = NVwZ 1992, 380). Ein Asylbewerber muss auch am Ort der Fluchtalternative Nachteile bei seiner beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung hinnehmen. Die Nachteile sind ihm erst dann nicht mehr zumutbar, wenn durch sie die Existenzgrundlage so bedroht wird, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist. Eine inländische Fluchtalternative kann nicht schon mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden, der einzelne Asylbewerber finde wegen seiner schlechten Berufsausbildung keine Arbeit, sondern nur mit der Begründung, in seinem Heimatstaat sei bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten (BVerwG, Urt. v. 8.2.1989 -- 9 C 30.87 -- Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist dabei nicht allein danach zu beurteilen, ob sich ein erwerbsfähiger Asylbewerber am Ort der inländischen Fluchtalternative auf Dauer eine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit schaffen kann; es reicht aus, dass die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise gewährleistet ist. Ausreichend ist grundsätzlich bei einer generalisierenden Betrachtungsweise die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums durch private und öffentliche Zuwendungen (BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 -- 9 C 2.97 -- BayVBl 1998, 250 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194). Von einer asylrechtlich beachtlichen Beeinträchtigung kann dann nicht die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige Beschäftigung oder (wie im konkret entschiedenen Fall) durch die gerade auf die besondere Situation der Palästinenser im Libanon und die dort generell schlechte Arbeitsmarktlage abstellende UNO-Unterstützung gewährleistet ist (BVerwG, Beschl. v. 45.4.1983 -- 9 CB 12.80 -- Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45). Eine inländische Fluchtalternative kann sogar dann angenommen werden, wenn der Asylbewerber lediglich Unterstützungen von im Ausland lebenden Verwandten erhält (BVerwG, Urt. v. 15.7.1997, aaO). Nach der Rechtsprechung des BVerwG kommt es darauf an, ob der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei grundsätzlich generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, d.h. ein Leben, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt (BVerwG, Urt. v. 30.4.1991 -- 9 C 105.90 -- Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145). Die Beantwortung der obigen Frage hängt von der Vorfrage ab, welche Lebensverhältnisse als ausreichend anzusehen sind, um das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort der Fluchtalternative zu bejahen. 34 Das OVG Magdeburg geht in seinem Urteil vom 6.12.2001 (aaO) u. a. auf der Grundlage der Anhörung zweier Sachverständiger davon aus, dass die den Flüchtlingen im Nordirak zugeteilten Lebensmittel das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum gewährleisten. Es führt zur Begründung Folgendes aus: 35 "Nach den Ausführungen der Gutachterin vom UNHCR H. werden den Flüchtlingen -- wie auch der übrigen nordirakischen Bevölkerung -- mit den Lebensmittelpaketen täglich 2.229 Kilokalorien bereitgestellt. Diese Energiezufuhr ist angesichts eines Bedarfsminimums von etwa 1.600 Kilokalorien täglich (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Auflg., Stichwort Grundumsatz) als ausreichend anzusehen, weil der zusätzliche Energieaufwand der Flüchtlinge, die insbesondere keiner Arbeit nachgehen, gering ist. (vgl. auch Pschyrembel a.a.O., Stichwort Energieumsatz, wonach der tägliche Energiebedarf bei leichter Betätigung 23000 -- 2500 Kilokalorien beträgt). Die in ihrer schriftlichen Stellungnahme aufgezeigte Auffassung der Gutachterin H., dass durch die täglich zur Verfügung gestellte Lebensmittelration nur ca. 90 % des normalen Bedarfs gedeckt wird, vermag mithin nicht zu überzeugen. Zwar ist eine erhöhte Energiezufuhr wünschenswert, das Bedarfsminimum ist jedoch auch bei der derzeit praktizierten Versorgung der Flüchtlinge gewahrt. Die Gutachterin hat bei ihrer Befragung im Übrigen selbst eingeräumt, dass die verteilten Lebensmittel die physische Existenz der Flüchtlinge gewährleisten. Es wäre auch kaum vorstellbar, dass eine Organisation wie die Vereinten Nationen, deren Grundanliegen (auch) der Schutz von Flüchtlingen und deren materielle Unterstützung ist, in den von ihren Unterorganisationen unterhaltenen Lagern das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung stellen würde. 36 Im Gutachten des DOI wird zwar einerseits bezweifelt, dass die Lebensmittelzuteilung durch die Vereinten Nationen eine ausreichende Versorgung gewährleistet (Gutachten S. 10 f.), andererseits aber ein "Überleben" durch die Nahrungsmittelverteilung für gerade eben möglich gehalten (Gutachten S. 12) und weiterhin aufgezeigt, dass 2/3 der irakischen Bevölkerung ausschließlich von der Lebensmittelzuteilung leben (Gutachten S. 10). Durch dieses Gutachten werden daher die eindeutigen Aussagen des auch sachnäheren UNHCR nicht in Frage gestellt. 37 Eine mögliche Unausgewogenheit der Lebensmittelration, wie sie im Einzelnen im Gutachten des DOI (S. 5, 10) aufgezeigt wird, steht der Annahme, dass die Lebensmittelzuteilung existenzsichernd ist, nicht entgegen. Den Flüchtlingen bleibt jedenfalls die Möglichkeit, sich durch Tausch auch andere Lebensmittel zur Existenzsicherung zu beschaffen. Dass ein derartiger Tausch auch tatsächlich praktiziert wird, lässt sich auch dem Gutachten der UNHCR entnehmen (S. 3), wonach in ärmlichen Verhältnissen lebende Empfänger von Lebensmittelzuweisungen gezwungen sind, Lebensmittel einzutauschen, um sich damit andere Dinge des täglichen Grundbedarfs zu beschaffen. Die Möglichkeit eines Tausches wird im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Flüchtlinge in den Lagern in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind (Gutachten UNHCR S. 3). Dafür, dass es den Insassen nicht möglich sein soll, das Lager zum Zwecke eines Tausches kurzzeitig zu verlassen, gibt es keine Anhaltspunkte. 38 Der Senat verkennt in Überstimmung mit dem Vorbringen der Gutachterin H. nicht, dass die sonstigen Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern, beispielsweise die Wasser- und Elektrizitätsversorgung, schlecht sind. Trotzt dieser Unzulänglichkeiten ermöglichen diese Einrichtungen jedoch jedenfalls einen das Existenzminimum nicht in Frage stellenden Aufenthalt. Insbesondere ist im Rahmen eines Existenzminimums keine Unterbringung gefordert, die sich an westeuropäischen Standards orientiert. In den Lagern ist nach den Ausführungen der Gutachterin H. im Übrigen auch eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. 39 Soweit die Gutachterin H. die Lagerunterbringung und -verpflegung nicht als ausreichende Existenzsicherung ansieht und ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahme eine innerstaatliche Fluchtalternative (zusammenfassend) nur bejaht, wenn nach sorgfältiger Einzelfallprüfung feststeht, dass ausreichende familiäre, gesellschaftliche oder politische Beziehungen im Nordirak bestehen (S. 4), beruht dies auf Maßstäben für das "Existenzminimum", die den restriktiven Vorgaben der deutschen Rechtsprechung nicht entsprechen." 40 Zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt das Deutsche Orient-Institut in seinen Stellungnahmen vom 20. November 2001 an das OVG Magdeburg, vom 3. April 2002 an das VG Greifswald und vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig. Das Deutsche Orient-Institut folgert, dass aufgrund der deutlich verbesserten Situation im Nordirak und aufgrund der Tatsache, dass auch dort die Lebensmittelgrundversorgung des Oil-For-Food-Programmes voll greift, eine inländische Fluchtalternative regelmäßig gegeben sei, und zwar unabhängig von familiären und/oder gesellschaftlich-sozialen Verbindungen. Ausgangspunkt ist die unbestrittene Feststellung, dass sich die Situation in den kurdischen Gebieten Nordiraks inzwischen in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die Lage dort heute sogar deutlich besser als im Zentralirak ist (Stellungnahme vom 3. April 2002). Dies beruht auf den Umstand, dass der Nordirak entsprechend seinem Bevölkerungsanteil an der Gesamtbevölkerung 13 % des Gesamtetats der Öleinnahmen erhält, dagegen der Zentralirak nicht etwa 87 % des verbliebenen Anteils an den Öleinnahmen, sondern lediglich 53 %. Der verbliebene 34 %-Anteil wird für Kosten für Reparationen, für Verwaltung, für sog. "operational costs" und für die Waffenüberprüfungsprogramme aufgezehrt. Hinzu kommen die erheblichen Einnahmen des Nordirak aus dem Schmuggel- bzw. dem grenzüberschreitenden Verkehr. 41 Dem gegenüber bewerten H./S. (Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie) in mehreren Stellungnahmen (28.1.2002 an VG Magdeburg; 1.4.2002 zum Az. 15 B 01 30108; vom 18.4.2002 an VG Leipzig) die Lebensbedingungen in den im Nordirak entstandenen Flüchtlingslagern als nicht ausreichend, um das erforderliche Existenzminimum bejahen zu können. Zwar sei im kurdisch kontrollierten Nordirak die Versorgung mit Lebensmitteln im Gegensatz zum unter irakischer Verwaltung stehenden Teil des Iraks "relativ gut", jedoch seien die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern "kaum als menschenwürdig" zu beschreiben. Die Vertriebenen lebten in von der UN zur Verfügung gestellten Zelten, in offenen, unbeheizten öffentlichen Gebäuden oder in ebenfalls unbeheizten Betonhäusern der sog. Collective Towns. Es bestehe ein akuter Mangel an Zelten, den die UN nicht decken könne. Nur ein Teil der Zelte sei im Winter beheizbar. Es gelinge der UN nicht, an alle Flüchtlinge Heizgeräte zu verteilen. Die Infrastruktur in den Lagern sei als katastrophal zu bezeichnen (nur unzureichende Anbindung an das Straßennetz, keinerlei Arbeitsmöglichkeiten, Wasserversorgung nicht gewährleistet fehlende oder mangelhafte sanitäre Anlagen, fehlende Abwasser- und Müllentsorgung, nicht ausreichende medizinische und schulische Versorgung, teilweise hoffnungslose Überfüllung der Lager). Von "extrem schlechten Lebensbedingungen" in den Flüchtlingslagern spricht auch Uwer, Verband für Krisenhilfe und solidarische Entwicklungszusammenarbeit, in seiner Stellungnahme an das VG Magdeburg vom 27.1.2002. Auch der UNHCR äußert sich in seiner Stellungnahme vom 29.4.2002 an das VG Kassel zurückhaltend und lehnt eine generelle Relokationsmöglichkeit von Flüchtlingen im Nordirak in den Flüchtlingslagern ab. 42 Einen vergleichbaren Zustandsbericht haben die Sachverständigen B. und S. bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung gegeben. Von Bedeutung war dabei für den Senat insbesondere die Erkenntnis, dass es sich bei den Flüchtlingslagern nicht um von internationalen Flüchtlingsorganisationen wie etwa dem UNHCR zentral geleitete und organisierte Lager handelt, sondern um mehr oder weniger zufällig entstehende, sich ungeordnet ausdehnende und den Zufälligkeiten der jeweiligen Lage unterworfene Lager handelt, zu denen sich die Hilfsfahrzeuge des UNHCR hinbegeben. Die Flüchtlinge werden nicht einem schon vorhandenen bzw. angelegten Lager mit bestimmten Infrastrukturen nach bestimmten Ordnungskriterien (etwa Volkszugehörigkeit, Familienstand, örtliche Herkunft) zugewiesen, sondern diese Flüchtlinge suchen sich das für sie angeblich passende Lager selbst. 43 Die Gesamtbewertung der Verhältnisse in den Flüchtlingslagern durch den Senat führt zu dem Ergebnis, dass unter den zurzeit gegebenen Bedingungen der Nordirak nicht generell als eine inländische Fluchtalternative auch für die Zentraliraker anzuerkennen ist, die nicht über das sozial-familiäre, gesellschaftliche und/oder politische Beziehungsgeflecht vor Ort verfügen. Der Senat folgt insbesondere nicht der Auffassung des OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 6.12.2001 (aaO). Die den Flüchtlingen in den Flüchtlingslagern gebotenen Hilfsleistungen, also vorrangig die Lebensmittelpakete mit dem auf Grundnahrungsmittel beschränkten Warenkorb als auch die unzureichende und weitgehend notdürftigste Unterbringung, lasse nicht die Annahme zu, dass den Flüchtlingen das für ein menschenwürdiges Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum jedenfalls auf eine absehbare Dauer zur Verfügung steht. Zwar ist das Bemühen der internationalen Organisationen um eine Verbesserung der Flüchtlingssituation anzuerkennen; es lindert auch großes Leid. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung ist aber sowohl die Versorgung mit Lebensmitteln als auch die Unterbringung als unzureichend zu bewerten. Die zur Verfügung gestellte Grundversorgung mit Nahrungsmitteln führt zu Unter- und Fehlernährung. Der Warenkorb (Durchschnittswert der monatlichen Ration für eine ganze Familie ca. 6 Dollar) besteht ausschließlich aus Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchte, Speiseöl, Milchpulver, Tee, Zucker, Salz, Waschpulver, Seife und für Kleinkinder bis zu einem Jahr auch Baby-Milchpulver. Der Warenkorb enthält kein Fleisch, keine Eier, kein Gemüse und kein Obst und auch sonst nichts Frisches (Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts v. 3.4.2002 an VG Greifswald). Durch die Lebensmittelpakete können täglich etwa 2200 kcal pro Tag/Person bereitgestellt werden. Der Grundumsatz (auch Erhaltungs- bzw. Ruheumsatz), also das niedrigste Stoffwechselniveau, auf dem der Organismus gerade noch normal funktioniert (Schadé, Medizin und Gesundheit, 2001), liegt bei einer erwachsenen Person (schwankend u. a. nach Alter und Geschlecht) durchschnittlich bei ca. 1600 kcal. Schon bei nur leichter Betätigung erhöht sich der Energieumsatz auf 2300 bis 2500 kcal, bei körperlicher Arbeit geht er über 3500 kcal hinaus (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. 1998, Stichworte: Grundumsatz und Energieumsatz). Der Warenkorb deckt damit nicht einmal den "normalen" Bedarf ab (Deutsches Orient-Institut, aaO: er "reicht nicht für den ganzen Monat" bzw. ist "in weniger als einem Monat verbraucht"). Die Lebensumstände sind zu umschreiben mit: hungern, aber nicht verhungern. Der durchschnittliche Flüchtling hat auch keine Möglichkeiten, seine Grundversorgung durch Tausch, Handel oder Arbeit zu verbessern. Hinzu kommt die notdürftige Unterbringung im Regelfall in Zelten und Behelfsbauten, die schlechte medizinische, sanitäre und sonstige Versorgung. Diese Lebensumstände lassen damit für sich nicht die Annahme zu, dass in den Flüchtlingslagern des Nordirak das notwendige Existenzminimum gewährleistet wird. 44 Der Senat bejaht allerdings die inländische Fluchtalternative für einen bestimmten Personenkreis, der durch die Kriterien ledig, arbeitsfähig, männlich und Kurde bestimmt wird. Dazu zählt der Kläger. Die Anhörung des Gutachters B. hat ergeben, dass angesichts des "durchaus nennenswerten Aufschwungs in den letzten Jahren" im Nordirak diesem Personenkreis neben der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln über Hilfsprogramme der Vereinten Nationen weitere Möglichkeiten zur Verfügung stehen können. Arbeitsfähige, insbesondere also jüngere Männer haben danach die Möglichkeit, einen "Job" zu bekommen. Diesem Personenkreis eröffnet sich dadurch eine erweiternde Perspektive, eine Zukunftshoffnung, dem Alltag im Flüchtlingslager und damit der mangelhaften Versorgung sowie der Hoffnungslosigkeit allgemein zu entkommen bzw. ihre Lebenssituation zu verbessern. Im Gegenschluss daraus folgt, dass diese Möglichkeit einem verheirateten Kurden und erst Recht dem Vater einer Familie nicht zukommt. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme ausreichen, um damit auch die Ehefrau oder sogar eine Familie zu ernähren bzw. "durchzubringen". Aufgrund seiner familiären Bindungen und Verpflichtungen ist dem Verheirateten der Weg "nach außen" zudem wesentlich erschwert. Frauen und Kinder sind von der Arbeitsaufnahme ohnehin ausgeschlossen. Für sie stellen sich die schlechten Lagerbedingungen in besonderem Maße als unausweichlich und auf längere Sicht unerträglich dar. Die Möglichkeiten einer erträglicheren Lebensgestaltung stehen auch nur Kurden zur Verfügung. Insbesondere Araber, aber auch anderen Volksgruppen, bleiben davon ausgeschlossen, es sei denn, sie fallen unter besondere Förderungsprogramme. Allerdings besteht auch im Nordirak ein hoher Prozentsatz an Arbeitslosigkeit. Die Sachverständige S. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung in Anbetracht dessen Zweifel ausgedrückt, ob überhaupt die Möglichkeit einer "Job-Suche" ohne Beziehungen erfolgreich sein könne. Angesichts des unstreitig im Nordirak festzustellenden wirtschaftlichen Aufschwungs, der überall anzutreffenden beachtlichen Bautätigkeit, sieht der Senat indes die Angaben des Sachverständigen B., ledige männliche Kurden könnten die unzureichende Grundversorgung mit Lebensmitteln aus eigener Kraft für sich selbst "aufbessern", als überzeugend und plausibel an. 45 Der Senat folgt aus den obigen Erwägungen nicht dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.4.2002 (aaO). Anknüpfungspunkt dieser Entscheidung ist im Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 9.9.1997 (-- 9 C 43.96 -- DVBl 1998, 274 = NVWZ 1999, 308 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 196 = BVerwGE 105, 204) die Erwägung, dass das Asylrecht nicht vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet schützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort. Sind nämlich die geltend gemachten Beeinträchtigungen landesweit gegeben, so erleidet der Flüchtling aufgrund eines verfolgungsbedingten Ortswechsels innerhalb seines Herkunftsstaates keine unzumutbare Verschlechterung seiner (allgemeinen) Lebensumstände. Nach dem VGH Baden-Württemberg führt ein -- offensichtlich abstrakter -- Vergleich der einander gegenüberstehenden wirtschaftlichen Situationen wegen der inzwischen allgemein wirtschaftlich besseren Lage im Nordirak zu dem Ergebnis, dass der Nordirak generell als eine inländische Fluchtalternative anzuerkennen ist. Diese Betrachtung trägt aber der Realität in den Flüchtlingslagern nicht hinreichend Rechnung. Der im Vergleich zum Zentralirak festzustellende relative Aufschwung kommt nicht allen im Nordirak lebenden Menschen gleichermaßen zugute; dies gilt im besonderen Maße für die Bewohner der Flüchtlingslager. Abgesehen von der vom Senat angesprochenen Personengruppe der arbeitsfähigen und ledigen männlichen Kurden sind die in den Flüchtlingslagern unter schlechtesten Bedingungen lebenden Flüchtlinge gerade von der besseren wirtschaftlichen Lage im Nordirak ausgeschlossen. 46 3.) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG -- nur dieser Absatz kommt hier in Betracht -- nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt es im Gegensatz zu den Regelungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 -- 9 C 9.95 -- BVerwGE 99, 324). Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden, reicht dabei nicht aus, um eine Gefahr in diesem Sinne zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 -- 9 C 9.95 -- BVerwGE 99, 324; BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 -- 9 C 38.96 -- BVerwGE 104, 265). Von einer derartig konkreten und den Kläger individuell treffenden Gefahr, bedingt durch den Freitod seiner Schwester, kann nicht ausgegangen werden. Schon das Verwaltungsgericht hat diese Äußerungen des Klägers insoweit nicht als glaubhaft bewertet. Nach dem Vortrag des Klägers wollte seine Schwester die Ehe mit ihrem Cousin nicht eingehen. Warum der Onkel des Klägers nun gerade ihn verdächtigt haben soll, seine eigene Schwester angezündet zu haben, ist auch nach Auffassung des Senats nicht nachvollziehbar und insgesamt nicht glaubhaft. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat ergänzend -- erstmals -- darauf hingewiesen hat, dass sein Onkel väterlicherseits im irakischen Geheimdienst beschäftigt gewesen sein soll und er deswegen im Nordirak mit einer politischen Verfolgung durch die PUK bzw. KDP rechnen müsse, ist dem schon wegen des gesteigerten Vorbringens nicht weiter nachzugehen. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO. 48 Der Senat lässt die Revision zu, weil der Frage, ob sich die autonomen Kurdenprovinzen für ledige männliche Kurden als inländische Fluchtalternative darstellen, sofern diese dort Arbeit aufnehmen und dadurch das in den Flüchtlingslagern nicht gewährleistete Existenzminimum erreichen können -- auch angesichts der insoweit divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung -- grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE109940200&psml=bsndprod.psml&max=true