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Urteil

9 K 2694/99

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Fremdenverkehrsbeitragsatzung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (Satz 2). 3 Die Antragsgegnerin ist hiernach befugt, in ihren staatlich als Erholungsort, Küstenbadeort bzw. Nordseeheilbad anerkannten Ortsteilen H., H.-S., H. und M.-F. Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die in § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG genannten Aufgaben nicht mehr durch einen Eigenbetrieb, sondern seit 1992 durch eine GmbH wahrnehmen lässt, steht ihrer Hebeberechtigung nicht entgegen. Der Senat hat allerdings in zwei früheren Entscheidungen (Urteile v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45/48 = NST-N 1991, 48; sowie 9 K 11/89 - OVGE 42, 334 = NVwZ-RR 1992, 40/44 = NdsRpfl 1991, 121 = Gemeindehaushalt 1991, 254) dargelegt, Aktivitäten eines Kur- und Verkehrsvereins oder einer Kurbetriebs-GmbH könnten nur dann zu einem die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen rechtfertigenden beitragsfähigen Aufwand führen, wenn sie in Ausführung von mit der Gemeinde geschlossenen Werkverträgen vorgenommen würden und bei der Gemeinde ein Werklohn als eigener Aufwand entstehe. Hingegen dürfe in die Kalkulation von Fremdenverkehrsbeiträgen nicht der Aufwand einbezogen werden, der durch Zuschüsse- und Verlustzuweisungen an privatrechtlich organisierte Unternehmungen entstehe, weil diese Unternehmungen keine öffentlichen Einrichtungen iSv § 9 Abs. 1 NKAG seien. Doch hat der Senat an dieser Rechtsprechung, die in der Literatur sofort auf heftige Kritik gestoßen ist (vgl. David in: NSt-N 1991, 51) im insoweit vergleichbaren Kurbeitragsrecht zwar nicht ausdrücklich, aber mittelbar nicht mehr festgehalten, indem er die Gemeinden auch dann als hebeberechtigt angesehen, wenn sie sich - wie hier - einer GmbH bedienen (Urteile v. 7.9.1999 - 9 K 4398/98 - NdsVBl 2000, 125 u.v. 13.6.2001 - 9 K 1975/00 - NSt-N 2001, 292 = ZKF 2002, 14 = DNG 2001, 159 [Ls]). Unabhängig davon gibt der Senat diese Rechtsprechung ausdrücklich auf. Ist die Gemeinde - wie hier der Fall - gegenüber der Gesellschaft vertraglich zur Verlustabdeckung bzw. zur Zuschusszahlung verpflichtet, so können von der Kurbetriebsgesellschaft übernommene Kosten, die dieser durch die Ausführung der im Gesetz benannten Maßnahmen entstanden sind, in die Beitragskalkulation eingestellt werden (vgl. auch Lichtenfeld in : Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Oktober 2001, § 11 RdNr. 73). Denn die öffentliche Fremdenverkehrswerbung und der Betrieb der öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen bleiben auch dann eine Aufgabe der Gemeinde, wenn sie sich hierfür einer GmbH bedient..... 4 Die Auffassung des Antragstellers, die Satzung entfalte wegen der in ihr bestimmten Beitragssätze eine "erdrosselnde" Wirkung und sei deshalb verfassungswidrig, ist unzutreffend. Der von der Antragsgegnerin erhobene Fremdenverkehrsbeitrag wäre unter dem Blickwinkel der "Erdrosselung" erst dann nicht mehr verfassungskonform, wenn die Beitragserhebung zur Folge hätte, dass die vom Fremdenverkehr profitierenden Beitragspflichtigen ihre Betriebe nicht mehr zur Grundlage der Lebensführung machen könnten, wenn es ihnen also wirtschaftlich unmöglich gemacht würde, weiterhin als Fremdenverkehrsbetrieb zu existieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - DVBl 1972, 144 = BVerfGE 31, 8 = KStZ 1971, 160; Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89, 1714/92, 1508/95 - NVwZ 197, 573 = DÖV 1997, 637 = DVBl 1997, 1053 = KStZ 1997, 193). Von einer erdrosselnden Wirkung der Beitragserhebung kann hier nicht die Rede sein. Auf den Betrieb des Antragstellers kommen mit dem Fremdenverkehrsbeitrag weitere finanzielle Belastungen in Höhe von 7.742, 49 DM p.a. hinzu. Zwar ist nicht zu verkennen, dass dies ein erheblicher Betrag ist, der vom Antragsteller zusätzlich erwirtschaftet werden muss. Doch ist mit einer zusätzlichen monatlichen Belastung von 645,- DM die Grenze des Tragbaren für einen gesunden Hotel- und Gaststättenbetrieb in der Größenordnung des Betriebes des Antragstellers noch nicht überschritten. Es fehlt jeglicher vernünftige Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein könnte, die Mehrkosten zusätzlich kostenerhöhend in seine Preiskalkulation einzustellen. Wettbewerbsvorteile gegen seinen Konkurrenten wird er dadurch nicht erleiden, da auch diese die neue Abgabe entrichten müssen. Konkrete Angaben, dass in nennenswerter Zahl andere Fremdenverkehrsbetriebe durch den Fremdenverkehrsbeitrag in existenzielle Not geraten könnten, hat der Antragsteller nicht gemacht. 5 Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Rat der Antragsgegnerin bereits gesondert am 7. September 1998 beschlossene Bildung von zwei Beitragszonen, die Abgrenzung der Erhebungsgebiete (Ortsteile) und die Festsetzung der in den beiden Beitragszonen je Beitragsmaßstab zu erhebenden Beträge sind nicht begründet. Die Entscheidung für zwei Beitragszonen mit unterschiedlich hoher Belastung der Beitragspflichtigen beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass die Beitragspflichtigen in der Zone II geringere Vorteile vom Fremdenverkehr haben, weil sich die Strände und die Fremdenverkehrseinrichtungen - ausgenommen ein Gästehaus in M. - in der Zone I befinden. Der Abgrenzung des Beitragsgebietes liegen die von der B. W.-E. am 5. Dezember 1998 genehmigten Karten über die prädikatisierten Ortsteile zugrunde. Diese zeichnerischen Darstellungen sind zwar nicht deckungsgleich mit den vom Antragsteller in der von ihm überreichten Karte eingetragenen Grenzen der Ortsteile. Dies erklärt sich indes dadurch, dass die Gelbeintragungen in der vom Antragsteller vorgelegten Karte die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB eingrenzen. Maßgeblich für die Bestimmung des Beitragsgebietes ist aber nicht der Bebauungszusammenhang, sondern das prädikatisierte Gebiet der Ortsteile. In dieses sind - wie geschehen - auch Fremdenverkehrsbetriebe im Außenbereich einzubeziehen, die vom Fremdenverkehr profitieren. Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass es zu dem Missverständnis darüber, was unter den "Ortsteilen" im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Satzung zu verstehen ist, nicht gekommen wäre, wenn die Antragsgegnerin die von der B. W.-E. genehmigten Karten der prädikatisierten Ortsteile als Anhang zur Satzung mit im Amtsblatt veröffentlicht hätte. Eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin hierzu bestand indes nicht. Ausweislich der vorgelegten Listen der Beitragspflichtigen hat die Antragsgegnerin die SB-Märkte der Fa. K.-H. in H. und H. als beitragspflichtig berücksichtigt. Das außerhalb der bebauten Ortslage gelegene Hotel der B. E. K. i. M.-F. war - wie geschehen - in den Kreis der beitragspflichtigen Fremdenverkehrsbetriebe einzubeziehen, weil es sich innerhalb des als Küstenbadeort anerkannten Ortsteils befindet. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe in den beiden Zonen, die sich an geeigneten Indizien für die durch den Fremdenverkehr vermittelten besonderen wirtschaftlichen Vorteile orientiert, liegt innerhalb des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Die Anknüpfung des Beitrages an die Zahl der Fremdenbetten in Beherbergungsbetrieben, die Zahl der Sitzplätze in Gaststätten, die Zahl der Arbeitskräfte in Dienstleistungsunternehmen und andere Faktoren, die Rückschlüsse auf die Ertragsfähigkeit der beitragspflichtigen Unternehmen zulassen, ist allgemein üblich und sachgerecht. Wenn eine Gemeinde - wie hier - auf der Grundlage von Marktanalysen und verfügbaren Statistiken Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe verwendet, kann der Beitragspflichtige nicht mit dem Einwand durchdringen, ein einzelner Beitragssatz hätte höher oder niedriger angesetzt werden müssen (Urt. d. Sen. v. 13.11.1990 - 9 L 156789 - a.a.O.). 6 Die Festsetzung der Beiträge beruht auf einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation. Die Auffassung des Antragstellers, der Wirtschaftsplan 1998 der GmbH, aus dessen Daten die Antragsgegnerin sowohl die Fortschreibung der Kurbeitragskalkulation als auch die Aufwandsermittlung für die hier interessierende Beitragskalkulation abgeleitet hat, sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil dieser nur in der Gesellschafterversammlung der GmbH, nicht aber im Rat der Antragsgegnerin vorgelegen habe und beraten worden sei, ist unzutreffend. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag sind alle Ratsmitglieder zugleich Mitglieder der Gesellschafterversammlung, so dass ihnen auch die Festsetzungen im Wirtschaftsplan 1998 bekannt waren bzw. hätten bekannt sein können. Es ist auch keinem der vorgelegten Protokolle über die Rats- und Ausschusssitzungen zu entnehmen, dass einzelne Ratsmitglieder gerügt hätten, sie seien nicht in der Lage, die Beitragskalkulation nachzuvollziehen und zu beraten, weil dafür erforderliche Vorlagen der Verwaltung fehlten. Weiterer Verwaltungsvorlagen für die Befassung des Rates und seiner Ausschüsse mit der Fremdenverkehrsbeitragskalkulation und für die Beschlussfassung am 28. Dezember 1998 bedurfte es hier nicht. Denn der Rat der Antragsgegnerin hatte bereits am 7. September 1998 in Kenntnis dessen, dass "die Kurverwaltung seit langem rote Zahlen schreibt", den kalkulationsfähigen Betrag auf 1,5 Mio DM festgelegt. Neben den Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung sei bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages "auch ein Anteil des Aufwands zu berücksichtigen, der zur Herstellung und Unterhaltung etc. der Fremdenverkehrseinrichtungen benötigt wird (§ 9 Abs. 1 NKAG)". In Anbetracht dieser Vorentscheidung war es für die Beschlussfassung über die Beitragssatzung am 28. Dezember 1998 nicht relevant, ob der kalkulationsfähige Aufwand für die Fremdenverkehrseinrichtungen tatsächlich - wie von der Verwaltung ermittelt - genau 16.096.600 DM betrug. Denn nach der Beschlusslage durfte hiervon ohnehin nur der Betrag eingestellt werden, der sich nach Abzug der kalkulationsfähigen Kosten für die Fremdenverkehrswerbung vom maximal anzusetzenden kalkulationsfähigen Aufwand von 1.500.000 DM errechnete. Eingestellt wurden 911.000 DM, d.h. gerade eben 5,6 % von 16.096.600 DM. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE109650200&psml=bsndprod.psml&max=true