Urteil
4 K 699/25.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2025:1127.4K699.25.NW.00
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Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 S. 2 KiTaG RP sieht grundsätzlich, aber nicht ausschließlich einen Betreuungsumfang für Kinder in einer Tageseinrichtung von durchgehend sieben Stunden als bedarfsgerecht vor, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen.
2. Eine in der Mittagszeit unterbrochene, insgesamt siebenstündige Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte kann seinen Betreuungsbedarf decken und damit auch seinen vorbehaltlosen Verschaffungsanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bzw. § 14 Abs. 1 S. 1 KiTaG RP erfüllen, wenn das Kind einer durchgehenden siebenstündigen Betreuung zur Erreichung der Förderzwecke des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB VIII nicht bedarf.
3. Insbesondere wenn ein Kind nicht zum Zwecke der besseren Vereinbarkeit der beruflichen, pflegerischen oder vergleichbaren Pflichten seiner Eltern mit deren Aufgaben der Kindererziehung und -betreuung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII einer durchgehenden Betreuung bedarf, genügt auch ein in der Mittagszeit unterbrochenes Betreuungsangebot als bedarfsgerecht zur Erfüllung des Verschaffungsanspruchs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs. 1 S. 2 KiTaG RP sieht grundsätzlich, aber nicht ausschließlich einen Betreuungsumfang für Kinder in einer Tageseinrichtung von durchgehend sieben Stunden als bedarfsgerecht vor, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen. 2. Eine in der Mittagszeit unterbrochene, insgesamt siebenstündige Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte kann seinen Betreuungsbedarf decken und damit auch seinen vorbehaltlosen Verschaffungsanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bzw. § 14 Abs. 1 S. 1 KiTaG RP erfüllen, wenn das Kind einer durchgehenden siebenstündigen Betreuung zur Erreichung der Förderzwecke des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB VIII nicht bedarf. 3. Insbesondere wenn ein Kind nicht zum Zwecke der besseren Vereinbarkeit der beruflichen, pflegerischen oder vergleichbaren Pflichten seiner Eltern mit deren Aufgaben der Kindererziehung und -betreuung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII einer durchgehenden Betreuung bedarf, genügt auch ein in der Mittagszeit unterbrochenes Betreuungsangebot als bedarfsgerecht zur Erfüllung des Verschaffungsanspruchs. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klage, über die die Kammer im beidseitigen Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte mit einem Betreuungsumfang von mindestens durchgängig sieben Stunden werktäglich (Montag bis Freitag) zu. I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 24 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 14 Abs. 1 KiTaG. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tagesstätte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KiTaG kann dies schon ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, fordern, wobei der Rechtsanspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden umfassen soll. Dieser Anspruch, der sich nach § 14 Abs. 2 KiTaG gegen den Träger der Jugendhilfe richtet, ist als Verschaffungsanspruch ausgestaltet, der nicht unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazitäten an Betreuungsplätzen oder der Verfügbarkeit von Fachpersonal steht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 7 B 10510/21.OVG - n.v.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 2020 - 7 B 10222/20.OVG - juris; dem folgend auch die ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. nur VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. September 2022 - 4 K 462/22.NW - n.v.; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 4 L 547/25.NW - n.v.). II. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der Kläger als über drei Jahre altes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Allerdings steht im Streit, ob dieser Verschaffungsanspruch mit dem ihm auf der Grundlage eines Betreuungsvertrags vom 9./16. Januar 2025 zur Verfügung stehenden Betreuungsplatz in der Kommunalen Kindertagesstätte „A… A… D…“ in M… bereits erfüllt ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser ihm zur Verfügung stehende Betreuungsplatz zumutbar (1.) und wird seinem Betreuungsbedarf gerecht (2.). 1. Die Kommunale Kindertagesstätte „A… A… D…“ befindet sich in zumutbarer Nähe zum Wohnsitz des Klägers. Sie ist von der Wohnung des Klägers unstreitig entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertretenen Maßstäben, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung angewandt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. April 2023 - 7 B 10115/234.OVG -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2021 - 7 B 10510/21.OVG -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 2020 - 7 B 10222/20.OVG -; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 4 L 547/25.NW -), innerhalb von 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. 2. Der dem Kläger zur Verfügung stehende Betreuungsplatz ist auch bedarfsgerecht. Der zeitliche Betreuungsumfang von sieben Stunden werktäglich, wie er sich aus den vereinbarten Betreuungszeiten montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr ergibt, genügt im konkreten Einzelfall der von § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG vorgeschriebenen Betreuungsdauer. Die Unterbrechung der Betreuung zur Mittagszeit führt entgegen der Einschätzung des Klägers nicht dazu, dass der ihm zur Verfügung stehende Betreuungsplatz nicht mehr bedarfsgerecht wäre. Der Verschaffungsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 14 Abs. 1 KiTaG soll zwar grundsätzlich, kann aber nicht ausschließlich, mit einer durchgängig siebenstündigen Betreuung im Vormittagsangebot erfüllt werden. Vielmehr kann auch eine unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, wenn aufgrund der Einzelfallumstände die Förderzwecke des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII deshalb nicht gefährdet werden, weil bei mindestens einem Elternteil keine berufliche, pflegerische oder vergleichbare Verpflichtung vorhanden ist, die einer Eigenbetreuung zur Mittagszeit entgegensteht (a). Im konkreten Fall des Klägers deckt ein in der Mittagszeit unterbrochenes und damit über Vor- und Nachmittag verteiltes Betreuungsangebot im Umfang von sieben Stunden seinen Betreuungsbedarf (b). a) Soweit die Betreuung im Falle des Klägers mit einer Mittagpause und ohne Mittagessen erfolgt (vgl. Bl. 39 d. VA.) und der Betreuungsplatz damit nicht mit einer in § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG vorgesehenen Betreuungszeit von regelmäßig durchgehend sieben Stunden als Vormittagsangebot ausgestaltet ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Betreuungsplatz grundsätzlich nicht bedarfsgerecht ist und den Verschaffungsanspruch des Klägers nicht erfüllt. Aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG folgt nicht, dass ein Jugendhilfeträger seine Verschaffungspflicht nach § 24 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 1 KiTaG ausschließlich mit einem Betreuungsangebot von sieben Stunden als durchgängiges Vormittagsangebot erfüllt. Dies ergibt sich aus der Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG nach Wortlaut (aa.), Systematik (bb.), Gesetzeshistorie (cc.) und Sinn und Zweck der Vorschrift (dd.). aa) § 14 Abs. 1 KiTaG lautet: „(1) 1Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Er umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen. 3§ 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 4Bei Angeboten, die eine Betreuung über die Mittagszeit mit einschließen, soll ein Mittagessen vorgesehen werden; (…).“ Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG umfasst der Verschaffungsanspruch auf den ersten Blick zwar grundsätzlich eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die im Vormittagsangebot ausgestaltet werden soll. Die konkrete Fassung des Gesetzes lässt dabei jedoch zwei Einschränkungen erkennen. Zum einen ist von „regelmäßig“ durchgängig sieben Stunden die Rede. Zum anderen wird die konkrete Ausgestaltung der Betreuungszeit lediglich als „Soll“-Vorgabe formuliert. Es heißt im Gesetz eben gerade nicht „von durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden müssen“, was ohne weiteres gesetzgeberisch möglich gewesen wäre. Aus beiden Einschränkungen, insbesondere der letztgenannten, lässt sich damit herauslesen, dass eine Betreuungszeit von durchgängig sieben Stunden als Vormittagsangebot nach dem Willen des Gesetzgebers zwar der Regelfall zu sein hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass jenseits des Regelfalls auch Konstellationen denkbar sind, in denen die siebenstündige Betreuung entweder nicht durchgängig oder nicht als Vormittagsangebot ausgestaltet sein kann, der Jugendhilfeträger hiermit aber gleichwohl seine Verschaffungspflicht erfüllt, wenn der Betreuungsbedarf zur Erreichung der mit der Kindertagesbetreuung verfolgten Zwecke auch mit einem über die Mittagszeit eingeschränkten Angebot gedeckt wird. Zusammenfassend lässt der Wortlaut der Norm damit andere Ausgestaltungen als die im Gesetz genannte zumindest zu. bb) Das bestätigt sich bei einer systematischen Betrachtung der Norm. So formuliert § 14 Abs. 1 Satz 3 KiTaG für Angebote, die eine Betreuung über die Mittagszeit mit einschließen, die Vorgabe, dass ein Mittagessen angeboten werden soll. Die regelmäßig als Vormittagsangebot mit einem Betreuungsumfang von durchgängig sieben Stunden ausgestaltete Betreuung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Mittagessensangebot damit aber immer, weil selbst eine durchgängig siebenstündige Betreuung, die bereits um 7:00 Uhr beginnt, erst um 14:00 Uhr endet und damit die Mittagszeit umfasst. Dementsprechend muss es nach der Systematik des § 14 Abs. 1 Satz 3 KiTaG aber auch anspruchserfüllende Angebote geben, die keine Betreuung über die Mittagszeit einschließen, da andernfalls für die tatbestandliche Einschränkung durch den Relativsatz „die eine Betreuung über die Mittagszeit mit einschließen,“ kein Bedarf bestünde. Mit anderen Worten muss es auch anspruchserfüllende siebenstündige Betreuungsangebote geben, für die eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorhaltung von Mittagessen nicht besteht, was - wenn man nicht eine gänzlich untypische Betreuungszeit von 13:00 bis 20:00 Uhr unterstellt - bedeutet, dass eine Unterbrechung der Betreuung zur Mittagszeit stattfinden muss. Dies wiederum fügt sich nahtlos in den bei der Wortlautauslegung getroffenen Befund ein, dass das die durchgängig siebenstündige Betreuung zwar der Regelfall sein soll, aber nicht die einzig anspruchserfüllende Ausgestaltung sein kann. Dieser Befund wird weiter systematisch dadurch bestätigt, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 3 KiTaG die Vorschriften § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unberührt bleiben. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, der seinerseits auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII verweist, richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Ist der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung als solcher aber nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bedarfsunabhängig und auch der zeitliche Umfang des Förderung bereits durch Gesetz auf regelmäßig durchgängig sieben Stunden festgelegt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG), kann sich die durch § 14 Abs. 1 Satz 3 KiTaG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 SGB VIII eröffnete Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nur noch darauf beziehen, unter welchen Umständen auch eine Abweichung von der regelmäßigen Ausgestaltung des Betreuungsangebots von durchgängig sieben Stunden als Vormittagsangebot zulässig und anspruchserfüllend sein kann. cc) Auch bei Betrachtung der Gesetzeshistorie ergibt sich kein überzeugender Anhaltspunkt dafür, dass ausschließlich der Nachweis eines als Vormittagsangebot mit durchgängig siebenstündiger Betreuung ausgestalteten Betreuungsplatzes den Verschaffungsanspruch erfüllt. So wird im Gesetzentwurf der Landesregierung zum KiTa-Zukunftsgesetz, der in § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG umgesetzt wurde, ausdrücklich ausgeführt: „Satz 2 präzisiert den bestehenden Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, der sich auf ein Angebot vor- und nachmittags bezieht, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaG. Künftig soll der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gerichtet sein und im Rahmen der Öffnungszeiten ein tägliches Angebot von regelmäßig sieben Stunden umfassen, das in der Regel als Vormittagsangebot ausgestaltet werden soll. Vormittagsangebot bedeutet dabei, dass der Beginn und ein wesentlicher Teil der Betreuungszeit im Rahmen der Öffnungszeit der Tageseinrichtung am Vormittag liegen sollen. Diese Fassung des Anspruchsinhalts ändert damit effektiv nichts an dem seit dem Jahr 1991 bestehenden Anspruchsinhalt. Auch die in § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaG genannte Verpflichtung auf ein Angebot vor- und nachmittags geht von einer Regelbetreuungszeit von sieben Stunden aus, die lediglich durch eine Mittagspause unterbrochen wird. (…)“ (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 39, Hervorhebung nicht im Original) Zwar sollte die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung bestimmen, dass die sieben Stunden grundsätzlich nicht mehr über den Tag verteilt, sondern zusammengezogen werden sollen. Im Ergebnis werde das schon als Alternative zu § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG existierende sogenannte verlängerte Vormittagsangebot des § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG werde damit zum Grundsatz erhoben. Zugleich betont die Gesetzesbegründung erneut, dass bereits seit 1991 durch den Gesetzgeber ein sehr hoher Verpflichtungsgrund für das verlängerte Vormittagsangebot vorgesehen sei. Im Ergebnis würden damit „(…) im Hinblick auf den zeitlichen Umfang keine neuen Anforderungen an die Anspruchserfüllung gestellt.“ (LT-Drs. 17/8830, S. 39) Auch hieraus - insbesondere aus den wiederholten Einschränkungen „grundsätzlich“ bzw. „zum Grundsatz erhoben“ sowie der Betonung, dass eigentlich keine Änderung der zeitlichen Ausgestaltung beabsichtigt ist - wird deutlich, dass die durchgängige Betreuung über die Mittagspause hinweg zwar nur noch der Ausnahmefall sein soll, aber gleichwohl anspruchserfüllend sein kann. Hätte der Gesetzgeber - wie der Kläger vermutet - eine Ausschließlichkeit des durchgängigen Angebots festschreiben wollen, hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre auch unschwer möglich gewesen. Stattdessen hat er sowohl im eigentlichen Gesetzestext als auch in den zugrundeliegenden Legislativvorgängen eine Vielzahl von Relativierungen und Aufweichungen verankert, die der Absolutheit des geltend gemachten Anspruchs gerade entgegenstehen. Damit kann aber aus den Gesetzgebungsmaterialien im Ergebnis nur darauf geschlossen werden, dass es für die Erfüllung des Anspruchs nur auf den Betreuungsumfang von sieben Stunden und nicht auf die grundsätzlich nur als geboten erachtete Ausgestaltung eines durchgängig vorgehaltenen Betreuungsangebots ankommt. dd) Letztlich vermögen auch der Sinn und Zweck eines regelmäßig vorzuhaltenden Vormittagsangebots mit einer durchgängig siebenstündigen Betreuung nicht erkennen lassen, dass ausschließlich ein solches Angebot geeignet ist, dem mit der zu gewährleistenden frühkindlichen Förderung eines Kindes durch Betreuung in einer Kindertagesseinrichtung zu deckenden Bedarf zu genügen. Insoweit sind die Zwecke, die mit der Sicherstellung der frühkindlichen Förderung nach § 22 SGB VIII verfolgt werden, in den Blick zu nehmen, um die Bedarfsgerechtigkeit eines Betreuungsangebots in einer Kindertageseinrichtung zu ermitteln. Nach § 22 Abs. 1 SGB VIII sind Tageseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern (Nr. 1), die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen (Nr. 2) und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können (Nr. 3). Der Förderungsauftrag umfasst nach § 22 Abs. 3 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII regelt schließlich das Nähere hierzu das Landesrecht. Bei Beantwortung der Frage, welcher Förderumfang bedarfsgerecht und anspruchserfüllend ist, kann nicht unberücksichtigt bleiben, inwieweit ein Betreuungsangebot die in § 22 Abs. 2 SGB VIII verfolgten Zwecke der frühkindlichen Förderung in der Kindertageseinrichtung erfüllt. In Bundesländern, in denen anders als in Rheinland-Pfalz der Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, zeitliche Vorgaben für den zu beanspruchenden Betreuungsumfang der frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung zu bestimmen, hat die Rechtsprechung entsprechende Maßstäbe gerade auf der Grundlage der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgten Zwecke entwickelt. Der Umfang bestimmt sich dabei einerseits nach den Zielen, die Entwicklung des Kindes zu fördern und die Familie bei Erziehung und Bildung zu unterstützen, und anderseits nach dem Zweck, den Eltern dabei zu helfen, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit oder auch familiäre Pflege besser miteinander zu verknüpfen. Davon ausgehend werden in der Regel fünf oder sechs Stunden durchgängige Betreuung täglich als erforderlich angesehen, um insbesondere eine Vereinbarkeit familiärer, erzieherischer und betreuender Pflichten mit einer Halbtagsberufstätigkeit von Elternteilen sicherzustellen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 2 B 270/20 - juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2021 - 9 K 3324/21 - juris Rn 44; VG Göttingen, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 2 B 122/21 - juris, die von einem Betreuungsumfang von täglich sechs Stunden ausgehen; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2020 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 13). Angesichts dessen liegt es nahe, auch bei der konkreten Ausgestaltung des Angebots die von § 22 Abs. 2 SGB VIII verfolgten Zwecke in den Blick zu nehmen. Soweit der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber einen regelmäßig bedarfsgerechten zeitlichen Umfang zur Erfüllung der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgten Zwecke der frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII näher bestimmt hat, ist die danach regelmäßig durchgängig sieben Stunden über die Mittagszeit geregelte Betreuung vordringlich den Wünschen der Eltern - so die Gesetzesbegründung - geschuldet. Das nach der Zweckbestimmung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigende Interesse von Eltern an einer Hilfe, familiäre und berufliche, erzieherische oder pflegerische Pflichten zu vereinbaren, steht dabei im Vordergrund. Denn weder die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Nr. 1) noch die Unterstützung der Erziehung und Bildung in der Familie (Nr. 2) sind durch eine tägliche Unterbrechung der siebenstündigen Betreuung in der Mittagszeit infrage gestellt, sodass die Verfolgung dieser Zwecke auch regelmäßig keine durchgängige Betreuung erfordert. Demgegenüber kann sich eine Unterbrechung der Betreuung zur Mittagszeit, z.B. zwischen 12.00 und 14.00 Uhr, sehr wohl auf den Förderzweck nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII auswirken, weil ernsthaft infrage gestellt ist, dass ein Elternteil zumindest noch einer üblichen, die Präsenz am Arbeitsplatz erfordernden Halbtagserwerbstätigkeit nachgehen kann, wenn das Kind bereits um 12:00 Uhr in der Kindertagesstätte abgeholt werden muss. Mithin hat es der rheinland-pfälzische Gesetzgeber ersichtlich als notwendig erachtet, dass ein Vormittagsangebot mit einer durchgängig siebenstündigen Betreuung typischerweise deshalb geboten ist, um Eltern nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu unterstützen, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Das bedeutet aber auch, dass dieses regelmäßig vorzuhaltende durchgängige Betreuungsangebot dann nicht als bedarfsgerecht geboten ist, um den Förderanspruch zu verwirklichen, wenn eine durchgängig über die Mittagszeit reichende Betreuung gar nicht benötigt wird, um die Förderzwecke des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu verfolgen. In diesem Fall ist nämlich eine entsprechend in der Mittagszeit unterbrochene Betreuung immer noch bedarfsgerecht, sodass dem Nachweis eines solchen Betreuungsangebots dann auch anspruchserfüllende Wirkung zukommt. Genau das ist aber bei solchen Familien der Fall, in denen mangels Berufstätigkeit oder pflegerischer Pflichten in der Familie eines die Betreuung des Kindes sicherstellenden Elternteils der Förderzweck nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gar keine Betreuung über die Mittagszeit erfordert, da dies von dem Elternteil selbst übernommen werden kann. Dementsprechend erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG auch dort ein durchgängig siebenstündiges Betreuungsangebot als anspruchserfüllend erfordern soll, wo dies zur Verfolgung der gesetzlichen Förderzwecke nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII überhaupt nicht geboten ist. Vielmehr ist eine durchgängig gewährleistete Betreuung „regelmäßig“ nur da geboten, wo der grundsätzlich vom Gesetzgeber anerkannte Förderbedarf nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII auch besteht. Mit anderen Worten kann die - grundsätzlich unerwünschte - Unterbrechung der Betreuung zur Mittagszeit einer Anspruchserfüllung dann nicht entgegenstehen, wenn die Förderzwecke des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII deshalb nicht gefährdet werden, weil bei mindestens einem Elternteil keine berufliche, pflegerische oder vergleichbare Verpflichtung vorhanden ist, die einer Eigenbetreuung zur Mittagszeit entgegensteht. Ist jedoch aufgrund einer Berufstätigkeit oder familiären Pflegesituation zur Mittagszeit kein Elternteil verfügbar, kann das betroffene Kind nicht auf einen Platz mit einer zur Mittagszeit unterbrochenen Betreuung verwiesen werden. Etwas anderes könnte im Ergebnis nur dann gelten, wenn der Landesgesetzgeber mit § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG über die gesetzlich in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelten Förderzwecke hinaus auch den Zweck verfolgt hätte, Eltern durch eine durchgängige Betreuung in der Kindertageseinrichtung von ihren eigenen, elterlichen Betreuungspflichten stärker zu entlasten, um ihnen z.B. mehr zeitliche Freiräume für die Erfüllung anderer als der in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII genannten Verpflichtungen oder persönlichen Freizeitbedürfnisse zu verschaffen. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte im Gesetz oder in der Gesetzbegründung. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in anderen Bundesländern der Landesgesetzgeber die Berufstätigkeit der Kindeseltern als Voraussetzung für eine zusammenhängende Betreuung geregelt habe, der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz aber nicht, sodass daraus folge, dass nur ein durchgängig siebenstündiges Betreuungsangebot bedarfsgerecht sei. Insoweit erscheint es schon zweifelhaft, aus anderslautenden Regelungen in anderen Bundesländern Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen zu ziehen, wenn es - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber sich gerade von solchen Regelungen in anderen Bundesländern distanziert hat. Erst recht kann die so gezogene Schlussfolgerung auf einen Willen des Gesetzgebers, dass unabhängig vom tatsächlichen Bedarf der Verschaffungsanspruch nach §§ 24 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 14 Abs. 1 KiTaG nur mit einem durchgängigen Betreuungsangebot erfüllt werden könne, nicht überzeugen, wenn die klassischen Methoden zur Auslegung eines Gesetzes aus den o.a. Gründen gerade zu einem anderen Ergebnis führen. Zudem steht dem gefundenen Ergebnis auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialen ausgeführt hat, dass das Wunschrecht der Eltern nach einer Betreuung über die Mittagszeit vorbehaltlos ausgestaltet und nicht an den Nachweis eines besonderen Bedarfs geknüpft ist (LT-Drs. 17/8830, S. 39). Dies bedeutet letztlich nur, dass die Eltern auch ohne Bestehen eines besonderen Bedarfs einen durchgängigen Betreuungsplatz beanspruchen können, wenn ein solcher vorhanden ist. Dies trifft jedoch keine Aussage darüber, ob zur Anspruchserfüllung auch ein Platz mit Mittagspause ausreicht, wenn (ausnahmsweise) kein durchgängiger Platz vorhanden ist und - aufgrund des Fehlens beruflicher, pflegerischer oder ähnlicher Verpflichtungen einer elterlichen Betreuungsperson - der Zweck der frühkindlichen Förderung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht gefährdet ist. Andernfalls ließe sich auch der Verweis in § 14 Abs. 1 Satz 3 KiTaG auf die in § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 SGB VIII enthaltene Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nicht systematisch erklären. Zuletzt spricht auf die Tatsache, dass der Gesetzgeber auf den nach altem Recht bestehenden „sehr hohen Verpflichtungsgrad“ zur Schaffung durchgängiger Plätze Bezug nimmt und zugleich betont, dass „keine neuen Anforderungen an die Anspruchserfüllung gestellt“ werden (LT-Drs. 17/8830, S. 39), für das gefundene Ergebnis. Landesweit existiert weiterhin eine Vielzahl von Kita-Plätzen, die eine Mittagspause vorsehen, aber gleichwohl durch das Land gefördert werden. Dies muss darauf beruhen, dass zwar ein „sehr hoher“, aber kein „durchgängiger“ Verpflichtungsgrad von den Kommunen verlangt wird und - jedenfalls im Ausnahmefall und bei einer fehlenden Gefahr für die Erreichung des Gesetzeszwecks - auch die unterbrochene Betreuung als anspruchserfüllend erachtet wird. Andernfalls würde eine hohe Anzahl von Plätzen durch das Land gefördert, die überhaupt nicht geeignet sind, den gesetzlichen Verschaffungsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 14 Abs. 1 KiTaG zu erfüllen. b) Ausgehend von diesen Prämissen genügt der dem Kläger zur Verfügung stehende Betreuungsplatz in der Kommunale Kindertagesstätte „A… A… D…“ mit der vereinbarten täglichen Betreuungszeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr seinem konkreten Förder- und Betreuungsbedarf. Ein Platz mit einer durchgängigen Betreuung ist derzeit nicht verfügbar. Zudem bedarf es bei ihm keiner durchgängigen Betreuung über die Mittagszeit zur Wahrung des gesetzlichen Förderzwecks nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, weil seine Mutter keiner Berufstätigkeit nachgeht, sondern sich nach Geburt eines weiteren Kindes bis zum 31. Juli 2027 in Elternzeit befindet (vgl. Bl. 22 d. GA). Andere, insbesondere pflegerische Verpflichtungen der Mutter sind ebenfalls nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass ein weiteres Kind im Haushalt lebt, stellt die Erreichung des Förderzwecks nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nicht in Frage. Verfügt der Kläger damit bereits über einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz kann er keinen Anspruch auf Verschaffung eines anderen Betreuungsplatzes, der mit einem nicht in der Mittagszeit unterbrochenen Betreuung über seinen konkreten Betreuungsbedarf hinausgeht, geltend machen. B. Die Klage war mit Kostenfolge § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO. D. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und - falls ja - unter welchen Voraussetzungen ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer in der Mittagszeit unterbrochenen Betreuungszeit die Verschaffungspflicht des Jugendhilfeträgers nach § 24 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 14 Abs. 1 KiTaG erfüllt, grundsätzlich Bedeutung hat, da landesweit eine Vielzahl derartiger Betreuungsplätze existieren. Der Kläger fordert die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte mit einer durchgängig siebenstündigen Betreuung. Der am 4. September 2022 geborene Kläger besucht seit 31. März 2025 die Kommunale Kindertagesstätte „A… A… D…“ in M… . Aufgrund ihrer Betriebserlaubnis verfügt die Kindertagesstätte über insgesamt 140 Betreuungsplätze, davon vier Plätze für Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren, 50 Plätze für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule mit einem Betreuungsumfang von zehn Stunden täglich, 26 Plätze für Kinder ab Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Schuleintritt im Umfang von neun Stunden täglich sowie 60 Plätze für Kinder ab Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Schuleintritt mit einem Betreuungsumfang von 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Im Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und dem Träger der Kindertagesstätte vom 9./16. Januar 2025 ist eine Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr ohne Mittagessen vorgesehen. Nachdem sie sich erfolglos bei der Leitung der Kommunalen Kindertagesstätte „A… A… D…“ um eine Verlängerung der Betreuungszeit bemüht hatten, beantragten die Eltern des Klägers am 9. Mai 2025 beim Beklagten einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit einer Betreuungszeit im Umfang von durchgängig sieben Stunden ab 4. September 2025. Die Gemeinde M… als Trägerin der Kindertagesstätte teilte zunächst auf Anfrage des Beklagten mit, dass man einen Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis mit der Umwandlung von U2-Plätzen in Plätze mit einer Betreuung von sieben Stunden täglich ohne Mittagspause gestellt habe, um dann dem Antrag des Klägers auf Verschaffung eines solchen Platzes stattgeben zu können. In der Folgezeit waren jedoch keine Fortschritte bei den Bemühungen der Gemeinde um eine Änderung der Betriebserlaubnis erkennbar. Daraufhin sah sich der Beklagte außerstande, der Bitte der Eltern des Klägers auf Zusage eines Betreuungsplatzes mit dem geforderten Betreuungsumfang nachzukommen. Der Kläger hat daraufhin am 3. Juli 2025 Klage beim erkennenden Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er über seinen Bevollmächtigten vor, er habe einen von fehlenden Kapazitäten oder Personalmangel unabhängigen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes mit einem Betreuungsumfang von durchgängig sieben Stunden. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG. Mithin genüge der ihm derzeit zur Verfügung stehende Betreuungsplatz mit einer Unterbrechung der Betreuung zur Mittagszeit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von mindestens durchgängig sieben Stunden werktäglich (Montag bis Freitag) nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von seiner Wohnung entfernt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, der dem Kläger zur Verfügung stehende Betreuungsplatz habe nach der Betriebserlaubnis tatsächlich einen Betreuungsumfang von acht Stunden täglich. Solange die erforderliche Anzahl von Betreuungsplätzen mit einer durchgängigen Betreuung nicht zur Verfügung stehe, erfolge eine Vergabe nach Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse nach dem Beschäftigungsumfang der Eltern. Da sich die Mutter des Klägers bis zum 31. Januar 2027 in Elternzeit befinde, könne der Kläger gegenüber anderen Kindern, deren Eltern berufstätig seien, nicht vorrangig bei der Vergabe von durchgängig über die Mittagszeit zur Verfügung stehenden Betreuungsplätzen zum Zuge kommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. Oktober 2025 und 15. Oktober 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten und den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, deren Inhalt jeweils Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.