Urteil
3 K 638/25.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2025:1112.3K638.25.NW.00
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Leitsätze
1. Die Ausgabe eines Stimmzettels für ein anderes Wahlgebiet bei einer Kommunalwahl und der Umstand, dass dieser Stimmzettel als ungültig gewertet werden musste, stellt einen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften dar.(Rn.45)
2. Die Ausgabe eines falschen Wahlzettels, der von einem Wähler ausgefüllt, in eine Wahlurne eingeworfen und als ungültig gewertet wird, begründet einen Verstoß gegen den in § 1 Abs. 1 KWG (juris: KomWG RP) und § 46 Abs. 1 Satz 1 KWO (juris: KomWO RP) konkretisierten Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.(Rn.49)
3. Eine Kontrollpflicht des Wählers hinsichtlich der Richtigkeit des Wahlzettels kennen weder das Kommunalwahlgesetz noch die Kommunalwahlordnung.(Rn.51)
4. Mandatsrelevant ist ein Verstoß nicht erst dann, wenn sein Einfluss auf die konkrete Sitzverteilung feststeht, sondern bereits dann, wenn nur die Möglichkeit einer Änderung der Sitzverteilung infolge des festgestellten Verstoßes gegen die Wahlvorschriften besteht, wenn also eine solche Änderung der Sitzverteilung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist.(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausgabe eines Stimmzettels für ein anderes Wahlgebiet bei einer Kommunalwahl und der Umstand, dass dieser Stimmzettel als ungültig gewertet werden musste, stellt einen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften dar.(Rn.45) 2. Die Ausgabe eines falschen Wahlzettels, der von einem Wähler ausgefüllt, in eine Wahlurne eingeworfen und als ungültig gewertet wird, begründet einen Verstoß gegen den in § 1 Abs. 1 KWG (juris: KomWG RP) und § 46 Abs. 1 Satz 1 KWO (juris: KomWO RP) konkretisierten Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.(Rn.49) 3. Eine Kontrollpflicht des Wählers hinsichtlich der Richtigkeit des Wahlzettels kennen weder das Kommunalwahlgesetz noch die Kommunalwahlordnung.(Rn.51) 4. Mandatsrelevant ist ein Verstoß nicht erst dann, wenn sein Einfluss auf die konkrete Sitzverteilung feststeht, sondern bereits dann, wenn nur die Möglichkeit einer Änderung der Sitzverteilung infolge des festgestellten Verstoßes gegen die Wahlvorschriften besteht, wenn also eine solche Änderung der Sitzverteilung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist.(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet und hat daher keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid der Kreisverwaltung G… vom 21. Mai 2025 um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Ein Vorverfahren findet nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 51 Satz 2 Kommunalwahlgesetz – KWG – nicht statt. Die Ortsgemeinde F… ist nach § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO beteiligtenfähig und wird nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Gemeindeordnung – GemO – durch die Verbandsgemeindeverwaltung vertreten. Richtiger Beklagter ist das Land Rheinland-Pfalz und nicht der Landkreis G…. Die Kreisverwaltung erfüllt die Aufgabe der Kommunalaufsichtsbehörde als unter Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, § 118 Abs. 1 Satz 1 GemO, § 55 Abs. 2 Nr. 1 Landkreisordnung – LKO –. B. Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ungültigerklärung der Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde F… vom 9. Juni 2024 ist hinsichtlich des Stimmbezirks 112 sowie der Anordnung der Wiederholungswahl für das gesamte Wahlgebiet (Stimmbezirk 112 und 113) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt nach eigener Überprüfung vollumfänglich Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Mai 2025 und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend wird ausgeführt: I. Die Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid vom 21. Mai 2025 getroffenen Entscheidungen finden sich in §§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 3 KWG i. V. m. § 68 Abs. Satz 1 Kommunalwahlordnung – –. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 KWG soll die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 120 bis 124 GemO das Erforderliche veranlassen, wenn bei der Wahlvorbereitung Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt werden, die im Wahlprüfungsverfahren dazu führen können, die Wahl für ungültig zu erklären. Nach § 50 Abs. 3 KWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn festgestellt wird, dass bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Sind diese Verstöße nur in einzelnen Stimmbezirken vorgekommen, ist die Wahl nur in den betreffenden Stimmbezirken für ungültig zu erklären. § 68 Abs. 1 Satz 1 KWO bestimmt, dass die Wahl nur für ungültig erklärt werden kann, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind und wenn der Verstoß, auf den sich der Einspruch bezieht, geeignet ist, die Sitzverteilung zu beeinflussen. II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Ortsgemeinde F… liegt im Gebiet des Landkreises G…, sodass die Kreisverwaltung G… als Aufsichtsbehörde zuständig ist, § 48 Satz 2 KWG, § 118 Abs. 1 Satz 1 GemO. Die Klägerin wurde vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides – einem belastenden Verwaltungsakt – nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides kam es zu einem umfassenden Schriftwechsel – inklusive einer Alternativberechnung der Sitzverteilung –, in dessen Rahmen die Ortsgemeinde, vertreten durch die Verbandsgemeinde, ihre Sichtweise darlegen konnte. III. Die im Bescheid vom 21. Mai 2025 getroffenen Anordnungen sind materiell rechtmäßig. Es liegt ein erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften vor, der geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Wahl ist daher für ungültig zu erklären. Ein zur Wahlanfechtung führender Verstoß ist grundsätzlich dann als erheblich zu qualifizieren, wenn er sich auf solche Vorschriften bezieht, die entweder der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze, wie sie in Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz – GG – oder Art. 76 Landesverfassung Rheinland-Pfalz – LV – festgeschrieben sind oder der Durchsetzung des vom Gesetzgeber bestimmten Wahlsystems oder einem gesicherten und geordneten Ablauf des Wahlverfahrens – um den Wählerwillen objektiv zu erfassen – dienen (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 7 A 45/85 – Urteilsabdruck Seite 11, 12). 1. Gemessen an diesem Maßstab liegt ein erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften vor. Die Ausgabe des Stimmzettels für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde M… in F… für die Wahl des dortigen Gemeinderates und der Umstand, dass dieser Stimmzettel als ungültig gewertet werden musste, stellt einen erheblichen Verstoß dar. Der Wahlzettel zur Wahl des Gemeinderates einer anderen Gemeinde ist nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KWG ungültig, da er für ein anderes Wahlgebiet gültig ist, hier die Gemeinde M…und nicht die Gemeinde F…. Aufgrund der aus § 37 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KWG folgenden Ungültigkeit wird die Stimme des wahlberechtigten Bürgers aus Gründen nicht gewertet, die dieser nicht zu vertreten hat. Das Wahlrecht des betroffenen Wählers oder der betroffenen Wählerin wird dadurch vollständig vereitelt. Die formellen Ungültigkeitsgründe sind im Interesse einer einheitlichen und schnellen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses abschließend genau umrissen (zum Bundeswahlrecht BT-Drucks. 17/6300, Seite 16) und sind gesetzlich nicht genannten Einschränkungen nicht zugänglich. Dass es zu diesem Verstoß gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. In der Wahlurne in F… befand sich ein Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde M…, auf dem eine Stimme für die Liste der Freien Wählergruppe "…" e.V. abgegeben und der als ungültig gewertet wurde. Die Ausgabe eines falschen Wahlzettels, der von einem Wähler ausgefüllt, in eine Wahlurne eingeworfen und als ungültig gewertet wurde, begründet einen Verstoß gegen den in § 1 Abs. 1 KWG und § 46 Abs. 1 Satz 1 KWO konkretisierten Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, wonach wahlberechtigt bei der Wahl zum Gemeinderat alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, die am Tage der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben (Nr. 2) und nicht nach § 2 KWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Nr. 3). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 KWO erhält der Wähler einen Stimmzettel für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verlangt, dass das Wahlrecht allen deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gleichermaßen zustehen muss (Butzer, in: BeckOK Grundgesetz, 62. Edition, Stand: 15.06.2025, GG Art. 38 Rn. 61, 65). Eine Kontrollpflicht des Wählers hinsichtlich der Richtigkeit des Wahlzettels kennen weder das Kommunalwahlgesetz noch die Kommunalwahlordnung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die korrekten Wahlzettel am Tag der Wahl im Wahlraum aushingen und es zuvor zu einer Wahlbekanntmachung gekommen ist. Vielmehr darf der Wähler auf die Richtigkeit des Wahlzettels – auch im Hinblick auf das Wahlgebiet – vertrauen, nachdem seine Wahlberechtigung festgestellt und ihm ein amtlicher Stimmzettel ausgehändigt wird (§ 46 Abs. 1 KWO). Alles andere würde eine – im Gesetz nicht verankerte – Kontrollpflicht bedeuten. Soweit die Klägerin anmerkt, dass durch kollusives Zusammenwirken von Wählern absichtlich Wahlzettel für das falsche Wahlgebiet abgegeben werden könnten, führt der Umstand, dass diese Wahlzettel nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KWG ungültig wären, nicht zu einem erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften. Die von der Klägerin dargestellte Konstellation unterscheidet sich vom vorliegenden – zu entscheidenden – Fall dadurch, dass hier der falsche Wahlzettel durch die Klägerin selbst herausgegeben wurde und dadurch der Wähler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der wirksamen Stimmabgabe gehindert war. 2. Der Verstoß gegen die Wahlvorschriften wurde auch nicht geheilt. Wie bereits der Beklagte im Bescheid vom 21. Mai 2025 ausgeführt hat, ist es trotz der Bemühungen der Verbandsgemeindeverwaltung K… zu dem dargestellten Fehler gekommen, der auch nicht durch die Nachauszählung rückgängig bzw. ungeschehen gemacht werden kann. Der Wahlzettel wurde, wie bereits ausgeführt, zu Recht als ungültig gewertet. 3. Der festgestellte Verstoß ist geeignet, die Sitzverteilung im Gemeinderat der Gemeinde F… zu beeinflussen und daher mandatsrelevant. Der Fehler ist dann mandatsrelevant, wenn er geeignet ist, die Sitzverteilung im Gemeinderat der Gemeinde F… zu beeinflussen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. 1985 – 7 A 45/85 – Urteilsabdruck Seite 15). Das Erfordernis der Mandatsrelevanz ergibt sich aus § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG. Die Verletzung der wahlrechtlichen Normen an sich kann danach nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen, wenn dadurch das Wahlergebnis und der dahinterstehende mehrheitliche Wille der Wahlberechtigten nicht verfälscht wurde. Der Verstoß muss geeignet gewesen sein, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 – K 1591/14.TR –, juris, Rn. 108). Mandatsrelevant ist ein Verstoß nicht erst dann, wenn sein Einfluss auf die konkrete Sitzverteilung feststeht, sondern bereits dann, wenn nur die Möglichkeit einer Änderung der Sitzverteilung infolge des festgestellten Verstoßes gegen die Wahlvorschriften besteht, wenn also eine solche Änderung der Sitzverteilung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Es gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität. Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Verstoßes auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln. Andernfalls würde die Wahlanfechtung erheblich erschwert und das Verfahren mit überzogenen Beweisanforderungen belastet. Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt jedoch nicht (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 7 A 45/85 – Urteilsabdruck Seite 15; vgl. zur Wahl zum Deutschen Bundestag: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329-442, auch juris, Rn. 235 m. w. N.). Es ist bei der Frage nach dem im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung Erwartbaren auch auf das potentielle Wählerverhalten abzustellen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329-442, auch juris, Rn. 239). Gemessen an diesem Maßstab hat der ungültige Stimmzettel Auswirkungen auf die Wahl und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Stimme auf dem ungültigen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde M… für die Freie Wählergruppe in F… zu werten gewesen wäre. a. Der ungültige Stimmzettel hätte Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt. Für den Gemeinderat der Gemeinde F… konnte jeder Wähler 16 Stimmen vergeben. Durch die Ungültigkeit der Stimmabgabe auf dem Wahlzettel für die Gemeinde M… sind 16 Stimmen nicht gezählt worden. Ausweislich des amtlichen Endergebnisses entfielen auf die SPD sieben, auf die CDU vier, auf die FWF vier Plätze und auf GfF ein Platz im Gemeinderat. Würde man die Stimmen des als ungültig gewerteten Stimmzettels der GfF dazurechnen, träte keine Änderung ein. Würde man die Stimmen jedoch der FWF zurechnen, käme es zu einer Änderung. Dies ergibt sich aus den Berechnungen, die die Verbandsgemeindeverwaltung K… angestellt hat, Bl. ff, 98 ff. Behördenakte – BA –. An der Richtigkeit dieser Berechnung hat die Kammer keine Zweifel, zumal diese Berechnung auch von niemandem beanstandet wurde. Die Kammer verweist insoweit auch auf die Darstellungen im Bescheid vom 21. Mai 2025. b. Nach dem zuvor genannten Maßstab ist für die Frage, ob die Möglichkeit des Einflusses auf die Wahl besteht, auf den hypothetischen Wählerwillen abzustellen. Die Ungültigkeitsfolge des § 37 Abs. 1 Nr. 1 KWG allein trägt nicht die Annahme, dass der Fehler im Wahlverfahren ohne Auswirkung auf das Wahlergebnis geblieben wäre. Die Ungültigkeit der Stimmabgabe resultiert daraus, dass ein falscher Stimmzettel herausgegeben wurde. Würde man diesen Fehler nun heranziehen, um die Möglichkeit des Einflusses auf die Wahl zu verneinen, da der Stimmzettel für eine andere Gemeinde herausgegeben wurde, könnte der zweifelsfrei vorgelegene Fehler nie einer rechtlichen Prüfung durch die Kommunalaufsicht und das Gericht unterzogen werden. Dies ist erkennbar mit den Vorschriften über die Wahlprüfung nicht zu vereinbaren. Vielmehr muss eine weitere Prüfung stattfinden. Die Stimme wird dadurch nicht gültig, aber Auswirkungen des Fehlers im Wahlverfahren können nicht einfach mit einem Verweis auf die gesetzlichen Folgen des Fehlers negiert werden. Das Wahlprüfungsverfahren liefe in einem solchen Fall leer. Bei Betrachtung des hypothetischen Wählerwillens unter Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Wähler die Freie Wählergruppe wählen wollte. Es ist jedenfalls nicht völlig fernliegend, dass die Stimme zugunsten der FWF abgegeben werden sollte. Der Wähler wollte erkennbar eine Freie Wählergruppe wählen, welche sowohl in F… als auch in M…zur Wahl stand. In beiden Gemeinden waren zudem die Freien Wählergruppen als Wahlvorschlag drei ausgeführt. Dass sie sich im Namen unterscheiden, ist bei lebensnaher Betrachtung unerheblich. Wie auch bei den sonstigen Parteien (hier SPD und CDU), geht die Kammer davon aus, dass der durchschnittliche Wähler die geläufigen Abkürzungen und Kurzformen als Orientierung auf dem Wahlzettel nutzt. Maßgeblich ist vorliegend "Freie Wählergruppe", wie sie sich sowohl bezüglich des Wahlvorschlages drei auf dem Stimmzettel der Gemeinde F… als auch M… findet. Beide Wahlvorschläge sind als Freie Wählergruppe geführt und unterscheiden sich nur am Ende in der Bezeichnung. Daher ist bei lebensnaher Betrachtung unter Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Wähler auch in F… die Freie Wählergruppe wählen wollte. Für diese Annahme spricht auch, dass zumindest für Wahlen zum Deutschen Bundestag der Bundesgesetzgeber in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. , Satz 2 Bundeswahlgesetz – BWahlG – geregelt hat – trotz Unterschiede im Wahlsystem bei vergleichbarer Interessenlage – dass in den Fällen, in denen der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist, nur die Erststimme ungültig ist. Der Bundesgesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dem Wählerwillen in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 20/5800, Seite 96). Dies legt zugleich nahe, dass auch auf Stimmzetteln, die für ein anderes Wahlgebiet gültig sind, ein Wählerwille zum Ausdruck kommen kann, der die Wahlabsicht zu einer Partei – oder hier: einer Wählergruppe – eindeutig erkennen lässt. Der Umstand, dass keine Freie Wählergruppe für F… auf dem Wahlzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde M… stand – wie von der Klägerin vorgetragen –, ist nach dem Vorgesagten unschädlich. Auf dem Wahlzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde M… konnte keine Freie Wählergruppe für F… stehen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Stimme nicht für die Freie Wählergruppe F… abgegeben werden sollte. Wie bereits erwähnt, kann aus dem Umstand, dass ein Wahlzettel für eine andere Gemeinde ausgegeben wurde, nicht alleine abgeleitet werden, dass die Stimme nicht für die Freie Wählergruppe F… abgeben worden wäre. Der Wähler wollte erkennbar der Freien Wählergruppe die Stimme geben, ohne dabei den örtlichen Namenszusatz zu beachten. Dies zugrunde gelegt, kommt der ungültigen Stimme Mandatsrelevanz zu, da sich die Sitzverteilung im Gemeinderat bei hypothetischer Betrachtung ändern würde. 4. Als Rechtsfolge ist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG bei einem erheblichen Verstoß, der geeignet ist, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, die Wahl für ungültig zu erklären. Ein Ermessen der Aufsichtsbehörde besteht nicht. Das Gesetz sieht nicht vor, dass aufgrund eines Zeitablaufes die Folge des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG nicht eintritt. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 KWG ist die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl nur für den Stimmbezirk 112 vorzunehmen. Es ist eine Wiederholungswahl durchzuführen. Da mehr als sechs Monate seit der für ungültig erklärten Wahl verstrichen sind, muss in beiden Wahlbezirken der Gemeinde F… die Wiederholungswahl durchgeführt werden, § 52 Abs. 2 Satz 2 KWG. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Aufsichtsbehörde schneller eine Entscheidung – wenn möglich innerhalb der sechs Monate nach der Wahl – getroffen hätte, ändert dies nichts am Ergebnis. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Wiederholungswahl sowohl für die Wähler als auch für die Verwaltung eine Belastung darstellt. Dennoch genießt der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Einzelfall Vorrang vor logistischen Erwägungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag das Gericht nicht zu erkennen, weshalb aufgrund einer Wiederholungswahl der Wählerwille verzerrt würde. Vielmehr wird durch die Wiederholung der Wahl sichergestellt, dass der tatsächliche Wille entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermittelt wird. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, Ziffer 22.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde F… vom 9. Juni 2024. Die Klägerin ist die Ortsgemeinde F…. Diese ist Teil der Verbandsgemeinde K…und liegt im Landkreis G…. Am 9. Juni 2024 fanden in der Verbandsgemeinde K… Kommunalwahlen statt, so auch die Wahlen zum Gemeinderat der Klägerin. Die Ortsgemeinde F… ist in zwei Wahlkreise, den Wahlkreis 112 und den Wahlkreis 113, eingeteilt. Kurz nach 8:00 Uhr am 9. Juni 2024 wurde die Verbandsgemeindeverwaltung K… darüber informiert, dass bei der Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde F… im Wahlraum des Stimmbezirks 112 nicht nur Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde F… sondern auch Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde M… ausgegeben worden sind. Daraufhin wurde der Wahlleiter gebeten, alle Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde M… auszusortieren. Zugleich wurde gegen 8:30 Uhr ein Bote nach F… geschickt. Dieser brachte neue Wahlzettel für die Wahl zum Gemeinderat und nahm zugleich die Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde M… mit. Die Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde F… am 9. 2024 hatten vier Wahlvorschläge zum Gegenstand. Wahlvorschlag eins: Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD –, Wahlvorschlag zwei: Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU –, Wahlvorschlag drei: Freie Wählergruppe F… e.V. – F… e.V. – und Wahlvorschlag vier: Gemeinsam für F… e.V. – Gf… –. Der Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde M… am 9. Juni 2024 hatte drei Wahlvorschläge zum Gegenstand. Wahlvorschlag eins: Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD –, Wahlvorschlag zwei: Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU – und Wahlvorschlag drei: Freie Wählergruppe "…" e.V. – FWG "…" e.V. –. Nach Ende des Wahltages erfolgte die Auszählung der abgegebenen Stimmen. Die Stimmzettel der Briefwahl wurden in die Urne in dem Wahllokal eingeworfen. Bei der Auszählung der Stimmen wurde ein Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde M… gefunden. Dort war der Wahlvorschlag drei: Freie Wählergruppe "…" e.V. – FWG "…" e.V. – angekreuzt. Diese Stimme wurde für ungültig erklärt. In der Folge kam es zu einer erneuten Auszählung durch Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung. Das amtliche Endergebnis wurde im Amtsblatt vom 28. Juni 2024 (Ausgabe ….2024) bekannt gegeben. Zwei Personen erhoben Einspruch gegen die Wahl, wobei Herr M… zwei Einspruchsschreiben verfasste. Die Einsprüche waren beide an die Verbandsgemeindeverwaltung K… gerichtet. Es wird insoweit geltend gemacht, dass bei Berücksichtigung des für ungültig erklärten Stimmzettels die F… W… in F…einen Sitz mehr im Gemeinderat hätten. Auch seien die Beisitzer des Wahlausschusses nicht umfassend informiert worden. Es sei auch eine Mandatsrelevanz gegeben. Es lägen erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vor. Diese Schreiben wurden der Kreisverwaltung G… als Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese forderte in der Folge von der Verbandsgemeindeverwaltung K… eine Stellungnahme an. Die Verbandsgemeindeverwaltung K… bestätigte, dass es versehentlich Stimmzettel aus M… in F… gegeben habe. Bei der Lieferung sei stichprobenartig die Richtigkeit festgestellt worden. Man habe um 8:30 Uhr einen Boten nach F… geschickt, um ausreichend Wahlzettel zur Verfügung zu haben. Zugleich seien die Wahlzettel für M… mitgenommen worden. In der Wahlurne habe sich nur ein Stimmzettel für M… befunden. Dieser sei für ungültig erklärt, verpackt und versiegelt worden. Des Weiteren hätten die Wähler ihren Stimmzettel lesen müssen. Die Gemeinde sei als Bestandteil der Wählergruppe klar erkennbar gewesen. Auch habe es eine Wahlbekanntmachung gegeben und die Wahlzettel hätten in den Wahlbüros als Muster ausgehangen. In F… habe es zwei Wahlbüros gegeben. Im Wahllokal 112 seien 201 Briefwählern und 256 Urnenwähler gewesen. Im Wahlbezirk 113 hätten 269 Wähler per Briefwahl und 215 Wähler an der Urne abgestimmt. Der Wahlvorstand habe richtig gehandelt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Praxis zu Verwechslungen komme. Man habe Stichproben durchgeführt, um Verwechslungen zu vermeiden. Des Weiteren waren der Stellungnahme vom 21. März 2025 (Bl. 84 ff. Behördenakte – BA –) mehrere Tabellen mit Wahlergebnissen angehängt. Zugleich finden sich dort Berechnungen zur Verteilung und zur Sitzverteilung bei unterschiedlichen Annahmen (Bl. 85 ff. BA). Mit Bescheid vom 21. Mai 2025 (Bl. 118 ff. BA) erging die streitgegenständliche aufsichtsbehördliche Entscheidung. Nach Ziffer 1 des Bescheides wird die Wahl zum Gemeinderat Ortsgemeinde F… vom 9. Juni 2024 für ungültig erklärt. In Ziffer 2 wird die Wiederholungswahl gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz – KWG – für das gesamte Wahlgebiet (Stimmbezirk 112 und 113) angeordnet. Nach Ziffer 3 hat die Wiederholungswahl innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattzufinden. Gemäß Ziffer 4 bestimmt nach Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung die Aufsichtsbehörde den Tag der Wahlwiederholungswahl und macht diesen bekannt. Die Wahl des Ortsgemeinderates sei hinsichtlich des Stimmbezirks 112 für ungültig zu erklären. Es lägen Verstöße gegen Wahlvorschriften vor, die geeignet sein könnten, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 KWG i.V.m. § 29 Abs. 2 KWG vor. Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes dienten der Konkretisierung der im Grundgesetz und in der Landesverfassung geregelten Wahlrechtsgrundsätze bzw. einem gesicherten und geordneten Ablauf des Wahlverfahrens. Die Ausgabe der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates M… an im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG Wahlberechtigte der Ortsgemeinde F… führe aufgrund der Konsequenz aus § Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KWG zur Vereitelung des Wahlrechts des betroffenen Wahlberechtigten und somit auch dazu, dass die objektive Ermittlung des Wählerwillens nicht mehr erfolgen könne. Es läge auch die Mandatsrelevanz im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG vor. Der Wahlfehler sei geeignet, sich auf die Zusammensetzung der kommunalen Vertretungskörperschaft auszuwirken. Die Auswirkung des Wahlfehlers im Sinne der Mandatsrelevanz könne auf zweierlei Weise festgestellt werden. Der erforderliche Kausalzusammenhang trete dann ein, wenn der erhebliche Wahlfehler in der Tat objektiv die konkrete Sitzverteilung beeinträchtigt habe (objektive Kausalität). Darüber hinaus genüge aber bereits ein potentieller Kausalzusammenhang. Der Einfluss auf die Sitzverteilung aufgrund des erheblichen Wahlfehler bestehe dann, wenn bereits die Möglichkeit einer entsprechenden Änderung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (potentielle Kausalität). Für eine Einflussnahme auf die Zusammensetzung der kommunalen Vertretungskörperschaft reiche es aus, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete oder nicht ganz fernliegende Möglichkeit des Kausalzusammenhangs ergebe. Vermutungen oder spekulative Annahmen genügten den Anforderungen nicht. Aufgrund der seitens des Wahlamtes der Verbandsgemeinde K… vorgelegten Alternativberechnung sei die erforderliche Mandatsrelevanz gegeben. Ohne Berücksichtigung des fehlerhaft im Rahmen der Wahl zum Ortsgemeinderat F… ausgegeben Stimmzettels für die Ortsgemeinde M… und somit ohne die 16 zusätzlichen Stimmen für die Freie Wählergruppe F… e.V. sehe die Sitzverteilung wie folgt aus: SPD sieben Sitze CDU vier Sitze Freie Wählergruppe F… e.V. vier Sitze Gemeinsam … e.V. ein Sitz. Bei hypothetischer Annahme einer Stimmabgabe für den Wahlvorschlag vier – G… e.V. – hätte sich keine Änderung der Sitzverteilung ergeben. Nehme man jedoch an, dass die Stimmabgabe für die F… e.V. erfolgen sollte, sähe die Sitzverteilung dergestalt aus, dass der SPD sechs Sitze und der F… fünf Sitze zustünden. Dem Stimmzettel komme daher Mandatsrelevanz zu. Dass nicht alle Alternativberechnungen zu einer Änderung der Sitzverteilung führen würden, sei unbeachtlich. Eine potentielle Kausalität reiche aus. Dafür genüge die Möglichkeit der Änderung der Sitzverteilung. Diese dürfe nicht ausgeschlossen sein. Ein solcher Fall sei gegeben. Auf dem Stimmzettel für M… und auf dem Stimmzettel für F… sei unter Wahlvorschlag drei jeweils eine F…. aufgeführt. Es spreche daher die Lebenserfahrung dafür, dass der Wähler in F… die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen mit dem Listenkreuz bei der FWG "D…" tatsächlich bei der F…. abgegeben haben wollte. Beide Wahlvorschläge seien jeweils unter der Nr. 3 gefasst. Das jeweilige Kürzel weise auf eine Freie Wählergruppe hin. Damit bestünde ein konkreter und nicht ganz fernliegender Kausalzusammenhang. Die Argumentation, dass das Listenkreuz auf dem Stimmzettel für M… nicht für die F… habe erfolgen können, da dort nur die Freie Wählergruppe M… gestanden habe, können nicht verfangen. Der Stimmzettel für den Ortsgemeinderat M… könne keine ordnungsgemäße und gültige Stimmabgabe – egal für welchen Wahlvorschlag – für den Gemeinderat F… ermöglichen. Dies sei im vorliegenden Fall Bestandteil des Tatbestandsmerkmals "erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften". Der Fehler selbst könne nicht zu einer im Rahmen der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu beachtenden Exkulpation im Sinne der Negierung und Beseitigung jeglicher Mandatsrelevanz angeführt werden. Dies gelte auch insoweit, dass die Stimmzettel für den Ortsgemeinderat M… und Ortsgemeinderat F… gut zu unterscheiden gewesen seien. Sonst würde dies auf Kontrollpflichten des Wahlberechtigten hinauslaufen. Eine solche würden aber weder das Kommunalwahlgesetz noch die Kommunalwahlordnung vorsehen. Ein Wahlberechtigter dürfe sich darauf verlassen, dass die übergebenen oder übersandten Unterlagen korrekt seien. Zwar sei jeder Wähler dazu befugt den Wahlschein zu prüfen und auf Fehler hinzuweisen. Dies könne jedoch nicht vorausgesetzt werden. Die Farben für den Stimmzettel seien vorgeschrieben. Die Ähnlichkeiten der Stimmzettel könnten der Verwaltung daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch sei die Einstufung des Wahlzettels für M… als ungültig nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung K… treffe kein subjektiv vorwerfbares Verschulden. Jedoch sei durch die Nachzählung der Fehler nicht behoben worden. Die Wahl sei daher für ungültig zu erklären. Dies nur für den Stimmbezirk 112. Jedoch sei aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 KWG die ganze Wahl erneut durchzuführen. Die Wahlbeteiligung und der Ausgang der Wahl sei nicht sicher zu prognostizieren. Die Wahlbeteiligung stehe nicht im Zusammenhang mit der Anordnung der Wiederholungswahl als Konsequenz festgestellter erheblicher Verstöße. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass eine Wartezeit vor Abgabe der Stimme als solche keinen Wahlfehler darstelle. Weder das Kommunalwahlgesetz noch die Kommunalwahlordnung machten Vorgaben zum Umfang einer zumutbaren Wartezeit. Die Wartezeit, wie sie in dem Einspruch geltend gemacht sei, von bis zu 45 Minuten in der Zeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sei für eine Wahl hinzunehmen. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2025 zugestellt. Mit der am 16. Juni 2025 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 21. Mai 2025. Sie wiederholt ihr Vorbingen aus dem Verfahren mit dem Beklagten. Ein Wahlfehler führe nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn er das Wahlergebnis beeinflusst habe oder haben könne und die Gültigkeit der Wahl nicht durch die Beseitigung des Mangels im Wahlprüfungsverfahren hergestellt werden könne. Die Verbandsgemeindeverwaltung K… habe unverzüglich und umfassend auf die Fehler reagiert. Der Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde M… sei ein bedauerlicher Einzelfall. Es sei kein systematischer oder unkontrollierbarer Fehler. Eine tatsächliche Mandatsrelevanz sei nicht gegeben. Die Annahmen des Beklagten seien spekulativ und unzureichend begründet. Die Schlussfolgerung, auf bestimmte Wählerabsichten aufgrund der Lebenserfahrung zu schließen sei eine reine Mutmaßung. Der Stimmzettel, der abgegeben worden sei, sei nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KWG ungültig. Die gesetzlich ungültige Stimme dürfe nicht durch spekulative Annahmen einer hypothetischen Wählerabsicht in eine gültige Stimme umgedeutet werden, um dann eine Mandatsrelevanz abzuleiten. Dies widerspräche dem Grundsatz der strikten Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Formstrenge des Wahlrechts. Die Rechtsprechung verlange konkrete oder nicht ganz fernliegende Wahrscheinlichkeiten der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Dafür seien objektive Tatsachen erforderlich. Der Umstand, dass auf beiden Stimmzetteln eine Freie Wählergruppe gestanden habe, mag gewisse Assoziationen nahelegen, entbinde den Wähler aber nicht von der Pflicht, die Richtigkeit seines Stimmzettels zu prüfen. Die Stimmzettel von M… und F… unterschieden sich auch optisch erheblich, unter anderem in der Anzahl der Wahlvorschläge. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein einzelner, nach dem Gesetz ungültiger, Stimmzettel auf der Grundlage einer spekulativen Wählerabsicht zur Ungültigkeit einer gesamten Wahl führe. Selbst wenn man die Mandatsrelevanz annehmen wolle, sei die Anordnung einer Wiederholungswahl unverhältnismäßig. Der Fehler sei nur im Stimmbezirk 112 und nur aufgrund eines Wahlzettels aufgetreten. Im Wahlbezirk 113 habe es keine Anhaltspunkte für einen solchen Fehler gegeben. Die Wiederholung für den gesamten Wahlbereich sei daher nicht sachgerecht und eine unzumutbare Belastung für den Wähler und die Verwaltung. Darüber hinaus sei die einjährige Verfahrensdauer bei der Kommunalaufsicht zu beanstanden. Die lange Entscheidungszeit habe Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit und die Legitimität einer neu anzuordnenden Wiederholungswahl. Es käme zu einer Verzerrung des Wählerwillens. Darüber hinaus sei eine geringere Wahlbeteiligung zu erwarten. Der Beklagte hätte seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten treffen können. Dann wäre eine Wiederholung der Wahl eventuell eine verhältnismäßige Option gewesen. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Auch sei zu beachten, dass im Falle der Bestätigung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde die Gefahr drohe, dass das Wahlverfahren bei Briefwahlen manipuliert werden könnte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Kreisverwaltung G… vom 21. Mai 2025, Az. …., aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid. Die Bemühungen zur Fehlerbeseitigung seien bereits im Bescheid positiv gewürdigt worden. Dennoch sei ein Verstoß gegen Wahlvorschriften in Gestalt der unbeabsichtigten Ausgabe von Stimmzetteln für die Wahl des Gemeinderates der Ortsgemeinde M… im Wahllokal 112 der Ortsgemeinde F… erfolgt. Dieser Verstoß sei nicht geheilt. Auch wenn nur ein falscher Stimmzettel in der Wahlurne 112 gefunden worden sei, sei ein erheblicher Verstoß anzunehmen. Bei der Ausgabe falscher Stimmzettel sei die Anstellung von Vergleichsberechnungen die korrekte Vorgehensweise. Neben der objektiven Kausalität genüge auch eine potentielle Kausalität dahingehend, dass der Einfluss auf die Sitzverteilung aufgrund erheblichen Verstoßes gegen Wahlvorschriften auch dann bestehe, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden Änderung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der potentielle Kausalzusammenhang sei dargestellt und nachgewiesen worden. Eine Pflicht des Wählers zur Kontrolle der Wahlzettel bestehe nicht. Die Wiederholungswahl sei nicht unverhältnismäßig. Nur für den Stimmbezirk 112 sei die Wahl für ungültig erklärt worden. Die Wiederholungswahl folge für beide Stimmbezirke aus § 52 Abs. 2 Satz 2 KWG. Ein Ermessen bestehe nicht. Der Faktor "Zeit" führe nicht zu einer Unbeachtlichkeit eines mandatsrelevanten erheblichen Verstoßes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.