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Beschluss

3 L 889/25.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2025:0818.3L889.25.NW.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages zu einer Bürgermeisterwahl ist gegen den Wahlausschuss zu richten. (Rn.4) 2. Das Wahlprüfungsverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der einstweiligen Zulassung des zurückgewiesenen Wahlbewerbers.(Rn.5) 3. Nur im Ausnahmefall, wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen wird, ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zurückweisung eines Bewerbers zulässig.(Rn.9) 4. Der Wahlausschuss ist zur Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber und zur Zurückweisung nicht wählbarer Bewerber zuständig und berufen.(Rn.12) 5. Die Wählbarkeit im Rahmen einer (Ober-)Bürgermeisterwahl bestimmt sich, anders als die Wählbarkeit zum Mitglied eines Stadt- oder Gemeinderats, nicht nach § 4 KWG (juris: KomWG ND 2014), sondern gemäß § 58 KWG (juris: KomWG ND 2014) nach der vorrangigen Bestimmung des § 53 Abs. 3 GemO (juris: GemO ND 2006).(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages zu einer Bürgermeisterwahl ist gegen den Wahlausschuss zu richten. (Rn.4) 2. Das Wahlprüfungsverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der einstweiligen Zulassung des zurückgewiesenen Wahlbewerbers.(Rn.5) 3. Nur im Ausnahmefall, wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen wird, ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zurückweisung eines Bewerbers zulässig.(Rn.9) 4. Der Wahlausschuss ist zur Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber und zur Zurückweisung nicht wählbarer Bewerber zuständig und berufen.(Rn.12) 5. Die Wählbarkeit im Rahmen einer (Ober-)Bürgermeisterwahl bestimmt sich, anders als die Wählbarkeit zum Mitglied eines Stadt- oder Gemeinderats, nicht nach § 4 KWG (juris: KomWG ND 2014), sondern gemäß § 58 KWG (juris: KomWG ND 2014) nach der vorrangigen Bestimmung des § 53 Abs. 3 GemO (juris: GemO ND 2006).(Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller als Kandidaten zur Wahl des Oberbürgermeisters der kreisfreien Stadt L... am 21. September 2025 zuzulassen, ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweilige Zulassung zur Oberbürgermeisterwahl der Stadt L... glaubhaft gemacht, der derart offenkundig wäre, dass der Antragsteller ausnahmsweise nicht auf eine nachträgliche Überprüfung des Wahlverfahrens zu verweisen wäre. I. Der Antrag ist zulässigerweise gegen den Wahlausschuss gerichtet. Der Wahlausschuss für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt L... am Rhein ist der richtige Antragsgegner. Zwar ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – ⁠– ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diejenige Körperschaft zu richten, deren Behörde die begehrte Handlung unterlassen hat. Jedoch werden von diesem sogenannten Rechtsträgerprinzip Ausnahmen zugelassen, weil der Begriff der Körperschaft in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne seiner klassischen Definition zu verstehen ist. Daher umfasst § 78 VwGO auch Vereinigungen, soweit sie nach § ⁠61 Nr. 2 VwGO fähig sind, an verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst beteiligt zu sein, und gerade sie verpflichtet sind, das vom Antragsteller geltend gemachte Recht zu gewähren, falls es besteht. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Wahlausschuss im Sinne des § 8 Kommunalwahlgesetz – KWG – (OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 4). Der Wahlausschuss wäre verpflichtet, dem Antragsteller das von ihm behauptete Recht zu gewähren, falls es bestünde. Denn dem gemäß § 8 Abs. 1 KWG gebildeten Wahlausschuss obliegt gemäß §§ 58, 8 Abs. ⁠2 Nr. 1, 23 Abs. 3 KWG u.a. die Entscheidung über die Gültigkeit und Zulassung von Wahlvorschlägen. Insofern entspricht er nicht einem Ausschuss des (Orts-⁠)Gemeinderates im Sinne des § 44 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO –, sondern stellt ein mit eigenen Befugnissen ausgestattetes besonderes Wahlorgan dar, welches gemäß §§ 58, 49 Abs. 1 KWG lediglich der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsichtsbehörde untersteht (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 3 L 1061/11.NW –, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 5; VG Leipzig, Beschluss vom 10. Juni 1999 – 6 K 1145/99 –, juris, Rn. 17). Unterliegt der Wahlausschuss aber lediglich der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsichtsbehörde, ist die Stadt L... am Rhein als kommunale Gebietskörperschaft des bei ihr gebildeten Wahlausschusses zur Zulassung des Wahlbewerbers nicht berufen. Die Zulassungsentscheidung obliegt vielmehr dem Wahlausschuss selbst (vgl. VG ⁠Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 3 L 1051/11.NW –, juris, Rn. ⁠5). II. Der Antrag ist unzulässig, da das Wahlprüfungsverfahren Vorrang vor der Zulassung des Antragstellers im Eilverfahren hat. Er ist hierfür auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren zu verweisen, welches den Erlass einer vorläufigen Zulassung als Wahlbewerber in dem hier vorliegenden Falle ausschließt. In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren anzufechten sind. Dies beruht darauf, dass die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muss, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 – 2 BvE 1/86 –, BVerfGE 74, 96-101, auch juris, Rn. 20; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 1994 – 2 BvR 2686/93 –, juris, Rn. 17). Der Beständigkeit von Wahlen wird daher in der Regel besser Rechnung getragen, wenn es dem übergangenen Wahlbewerber zugemutet wird, das Ergebnis eines Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten, nachdem die von ihm beanstandete Wahl stattgefunden hat. Anders bestünde auch die Gefahr, dass kurz vor dem Wahltermin eine Fülle gerichtlicher Eilverfahren angestrengt würde, ohne dass in der Kürze der Zeit vor der Wahl die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler gewonnen werden könnte. Dies gilt jedenfalls insoweit, als den Wahlorganen und Aufsichtsbehörden nicht offenkundige Willkürakte vorgeworfen werden können. Das Gericht kann so kurz vor der Wahl schließlich auch nicht überblicken, wie seine Anordnung von den zuständigen Wahlorganen technisch noch umgesetzt werden kann, so dass durch das Eingreifen der Gerichte die zusätzliche Gefahr der Nichteinhaltung von Wahlvorschriften entsteht (OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 1994 – 7 B 11610/94.OVG – esovg). Dieser Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, steht auch nicht der vom Bevollmächtigten des Antragstellers genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2020 – 2 BvR 2051/19 – entgegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auf Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten hinweist, verkennt der Verweis auf diese Entscheidung die Besonderheiten des Beamtenrechts – insbesondere den Grundsatz der Ämterstabilität, der durch eine nachträgliche Überprüfung grundsätzlich nicht durchbrochen werden kann – einerseits, sowie die Besonderheiten des Wahlverfahrens und die Möglichkeit zur anschließenden Wahlprüfung (s.o.) andererseits. Letztere waren nicht Gegenstand des genannten Verfahrens. Einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl kann daher nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche Ausnahmefälle liegen nur dann vor, wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren gemäß §§ 58, 50 KWG zur Ungültigkeit der Wahl führen wird. Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem hier vorliegenden Verfahren ist somit, dass die Entscheidung des Wahlausschusses offensichtlich rechtswidrig ist, weil es sich bereits im gerichtlichen Eilverfahren erweist, dass der Antragsteller zur Oberbürgermeisterwahl zuzulassen wäre. Von einer solchen Offenkundigkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn zur Beurteilung ein erheblicher Prüfungs- und Begründungsaufwand des Gerichts erforderlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 6). Gemessen an diesem Maßstab sind keine Umstände dafür glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Ausschluss des Antragstellers von der Wahl zum Oberbürgermeister an einem offensichtlichen Fehler leidet und die Zurückweisung des Wahlvorschlages offensichtlich rechtswidrig war. Es ist nicht offensichtlich, dass die Wahl ohne den Erlass der vom Antragsteller begehrten Anordnung in einem Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden würde. 1. Der Ausschluss des Antragstellers leidet nicht deshalb an einem offensichtlichen Fehler, weil der Wahlausschuss über die Zurückweisung des Wahlvorschlages nicht hätte entscheiden dürfen. Der Wahlausschuss ist zur Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber und zur Zurückweisung nicht wählbarer Bewerber zuständig und berufen. Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung nicht wählbarer Bewerber folgt aus § ⁠58 KWG und § 23 KWG entsprechend. Nach § 58 KWG gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils des Kommunalwahlgesetzes entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung (LKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Befugnis zur Prüfung der Wahlvorschläge ergibt sich dabei aus § 23 Abs. 3 KWG. Denn gemäß § 23 Abs. 3 KWG entscheidet der Wahlausschuss unter anderem über den Ausschluss und darüber, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Wählbarkeit einzelner Bewerber vorliegen. 2. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags des Antragstellers ist auch nicht deswegen offensichtlich fehlerhaft, weil er darauf gestützt wurde, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete. a. Die Wählbarkeit im Rahmen einer (Ober-)Bürgermeisterwahl bestimmt sich – als die Wählbarkeit zum Mitglied eines Stadt- oder Gemeinderats – nicht nach § 4 KWG, sondern gemäß § 58 KWG nach der vorrangigen Bestimmung des § 53 Abs. 3 GemO. Danach ist wählbar zum Bürgermeister, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § ⁠4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Ferner darf der Bewerber bei einer Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister am Wahltag das 65. noch nicht vollendet haben. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Landesgesetzgeber darf im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Bürgermeisterwahl im Einzelnen festlegen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1996 – 8 B 85.96 ⁠–⁠, juris, Rn. ⁠; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 3 L 1061/11.NW –, juris, Rn. 19). Nichts Anderes folgt aus der vom Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2025 zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 – hat den Ausschluss von Personen, die unter dauerhafter Vollbetreuung und Personen, die nach strafrechtlichen Vorschriften in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, vom aktiven Wahlrecht zum Gegenstand. Die genannte Entscheidung lässt sich bereits deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil das aktive Wahlrecht des Antragstellers nicht in Frage steht und das passive Wahlrecht nicht Gegenstand jener Entscheidung war. Der Bevollmächtige des Antragstellers verkennt ferner, dass die Voraussetzungen zur Wählbarkeit zum Oberbürgermeister und die damit einhergehende Verwendung als politischer Wahlbeamter weiter reichen als das Recht des einzelnen Wählers zur Stimmabgabe. Danach ist die Prognose, der Bewerber biete nicht die Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete, grundsätzlich geeignet, die Zurückweisung des Bewerbers zu tragen, da sie – ihre Rechtmäßigkeit unterstellt – der Wählbarkeit des Bewerbers entgegenstünde. b. Die Zurückweisung des Wahlvorschlages der Alternative für Deutschland – ⁠– durch den Wahlausschuss wegen der Annahme von Zweifeln, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, weist auch in der Sache keine offensichtlichen Fehler auf, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würde. Die Entscheidung des Wahlausschusses, den Antragsteller von der Wahl auszuschließen, erfolgte nicht offensichtlich willkürlich. Es bestanden für den Wahlausschuss Anhaltspunkte, die Zweifel daran begründen, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich unter anderem daraus, dass die Einstufung der A.. als Verdachtsfall durch das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 – durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-mit Urteil vom 13. 2024 – 5 A 1218/22 – bestätigt wurde. Der Antragsteller selbst ist im Bericht des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz 2024 namentlich benannt (Seite 98). Sein Wahlkreisbüro in Koblenz sei nach der Einschätzung des Innenministeriums „zu einer bedeutenderen Veranstaltungs- und Vernetzungsörtlichkeit herangewachsen“. Ausweislich der dortigen Feststellungen hätten „(nach) der Schließung des ‚Zentrum R.‘ […] 2024 Veranstaltungen der ‚Neuen Rechten‘ im sogenannten Quartier K.. in K.. (stattgefunden). So wurde dort am 17. August 2024 die ‚Messe des Vorfelds‘ abgehalten, bei der bedeutende Akteure der Szene, darunter auch Vertreter des ‚C….T-Magazins‘ und anderer Organisationen, sowie A..-⁠Politiker anwesend waren. Vor allem die Teilnahme bekannter Influencer und Onlineblogger verdeutlichen die digitale Strategie der Szene. Zwischen 70 und 100 Besucher nutzten an diesem Tag die Gelegenheit, sich zu informieren und auszutauschen. Bereits im Sommer 2023 trat der Rechtsextremist Martin S.. im Rahmen seiner ‚Remigrations-Tour‘ im ‚Quartier K..‘ auf und präsentierte seine sogenannten Remigrationspläne einem breiten Publikum. Auf dieser Veranstaltung war auch der rheinland-pfälzische Influencer M. W. anwesend. Im Oktober 2023 fand zudem ein zweitägiger Bücherbasar im ‚Quartier K….‘ statt, auf dem hauptsächlich einschlägige rechte Literatur ausgestellt wurde“ (Bericht des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz 2024, Seite 63). Damit bietet das bisherige politische Tätigwerden des Antragsteller Anlass zu der Annahme, dass er aktiv Beziehungen zur „Neuen Rechten“ unterhalte und verstetige, die grundlegende Prinzipien des liberalen Verfassungsstaates ablehnt und sich auf die „ethnokulturelle Identität“ (Ethnopluralismus) als zentrales Zugehörigkeitsmerkmal zur Gemeinschaft fokussiert, womit sie sich nach – jedenfalls nicht willkürlicher – Einschätzung des Innenministeriums in Widerspruch zum freiheitlichen Wesen des Grundgesetzes setzt (Bericht des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz 2024, Seite 104). Darüber hinaus folgen aus dem Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2025 weitere Anhaltspunkte, die zumindest eine weitere Prüfung erforderlich machen, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. So führt dieses Schreiben ergänzend zum Verfassungsschutzbericht zum Jahr 2025 aus: „Auf der Videoplattform YouTube wurde auf dem Videokanal „C….“ am 16. 2025 eine Reportage unter dem Titel „Wahlkampf: Hinter den Kulissen der A..“ veröffentlicht. Hierfür wurde J.P. von einem Kamera-Team begleitet. Die Zusammenarbeit verdeutlicht erneut, dass er öffentlichkeitswirksame Beziehungen zum „C…-Magazin“, das 2021 durch das BfV als gesichert extremistisch eingestuft wurde (Bericht des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz 2024, Seite 60) und dessen Verantwortlichen unterhält. Am 8. März 2025 veranstaltete die nationalistische Frauen-Gruppierung „L…“ ein Forum anlässlich des internationalen Frauentags. Ursprünglich wurde die Veranstaltung für die Region M.. beworben. Durch Bilddokumentation und anschließende Veröffentlichung auf den Social-Media-Seiten der Gruppierung konnte jedoch festgestellt werden, dass das „Quartier .K.. in K… als Örtlichkeit diente und offensichtlich durch J.P.. zu Verfügung gestellt wurde. Am 31. Mai 2025 fand eine von J..P. angemeldete Versammlung mit dem Thema „Auftaktveranstaltung ‚Stolzmonat‘ (Internet Phänomen)“ [sic!] in Koblenz-⁠S.. statt. Anlass war der Beginn des vor allem vom Spektrum der „Neuen Rechten“ initiierten „Stolzmonat“ im Juni. An der Veranstaltung nahmen circa 90 Personen teil. Darunter waren zahlreiche Mitglieder der aufgelösten „Revolte Rheinland“ und der „Jungen Alternative“ Rheinland-Pfalz.“ Diese vorstehenden Erkenntnisse über die politischen Aktivitäten des Antragstellers lassen indessen die Zweifel des Wahlausschusses an einem jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Falle seiner Wahl zum Oberbürgermeister nachvollziehbar erscheinen. Diese Zweifel sind auch nicht alleine dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller im Beamtenverhältnis steht. Zwar unterliegen Beamte der Pflicht, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Beamter nach seiner Verbeamtung dieser Pflicht auch zu jeder Zeit genügt. Vielmehr kann bei entsprechenden Anhaltspunkten auch bei einem Beamten ein Zweifel an der qualifizierten Verfassungstreue bestehen. Die Zweifel an der Verfassungstreue werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass es bisher – soweit für die Kammer ersichtlich – keine disziplinarischen Maßnahmen gegen den Antragsteller gab. Auch der Umstand, dass der Antragsteller Landtagsabgeordneter ist, vermag an der Einschätzung der o.g. Umstände durch den Wahlausschuss nichts zu ändern. Die Wählbarkeit des Landtagsabgeordneten ist weiter gefasst als die hier durch den Wahlausschuss zu prüfenden Eignungsmerkmale aus § 53 Abs. 3 GemO i. V. m. § ⁠4 Abs. 2 KWG. Nach § 32 Landeswahlgesetz – LWahlG – ist zum Abgeordneten lediglich nicht wählbar, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Ob diese Zweifel an der Gewähr dafür, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, begründet sind und die Prognose des Wahlausschusses tragen und ob die Feststellungen des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz hierfür ausreichen, bedarf einer eingehenden und – aufgrund der potenziell zahlreichen Prognosetatsachen – umfangreichen Prüfung, die so kurz vor der Wahl nicht abschließend geklärt werden kann und zum Schutz der Beständigkeit von Wahlen dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss vom 12. ⁠Mai 2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 1994 – ⁠B 11610/94.OVG – esovg). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Da der Antragsteller hier eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Regelstreitwert in vollem Umfang in Ansatz zu bringen.