Beschluss
4 L 1440/24.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2025:0109.4L1440.24.NW.00
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Leitsätze
1. Ein besonderer Einzelfall, der nach § 10 Abs. 3 S. 1 BÄO die zeitliche Verlängerung der vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zulässt, liegt insbesondere vor, wenn die Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungstandes des Antragstellers zu der in Deutschland zu absolvierenden Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 S. 2 BÄO nicht festgestellt werden konnte. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn er zweimal die Fachkenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungstandes nach § 37 ÄApprO (juris: ÄApprO 2002) nicht bestanden hat, weil deswegen aus Gründen des zu wahrenden Patientenschutzes eine weitere Ausübung des ärztlichen Berufs durch ihn ohne die hierfür erforderliche Approbation nicht hingenommen werden kann.(Rn.8)
2. Ein solcher besonderer Einzelfall nach § 10 Abs. 3 S. 1 BÄO folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller sein auf die Geltungsdauer der vorübergehenden Berufserlaubnis befristetes Aufenthaltsrecht verlieren kann.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderer Einzelfall, der nach § 10 Abs. 3 S. 1 BÄO die zeitliche Verlängerung der vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zulässt, liegt insbesondere vor, wenn die Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungstandes des Antragstellers zu der in Deutschland zu absolvierenden Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 S. 2 BÄO nicht festgestellt werden konnte. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn er zweimal die Fachkenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungstandes nach § 37 ÄApprO (juris: ÄApprO 2002) nicht bestanden hat, weil deswegen aus Gründen des zu wahrenden Patientenschutzes eine weitere Ausübung des ärztlichen Berufs durch ihn ohne die hierfür erforderliche Approbation nicht hingenommen werden kann.(Rn.8) 2. Ein solcher besonderer Einzelfall nach § 10 Abs. 3 S. 1 BÄO folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller sein auf die Geltungsdauer der vorübergehenden Berufserlaubnis befristetes Aufenthaltsrecht verlieren kann.(Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, die ihm erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs im Krankenhaus oder in einer ärztlichen Praxis für den Zeitraum vom Januar 2025 bis Ende Oktober 2025 zu verlängern, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - wie hier - mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im Wege des Eilrechtsschutzes grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen; es kann daher regelmäßig nicht schon in vollem Umfang, auch nicht auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, etwas gewähren, was nur in einem Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Von diesem grundsätzlichen Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch mit Blick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme zu machen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. 2. Unter Anwendung dieses Maßstabs fehlt es vorliegend an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat einen solchen nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die begehrte Verlängerung der Berufserlaubnis ist § 10 Abs. 1 und 3 BÄO. Danach kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die - wie der Antragsteller - eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nachweisen, die nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde. Vorliegend hat der Antragsteller seine ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat, nämlich der Arabischen Republik Syrien erhalten und abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO darf die Erlaubnis jedoch nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. Diesen Zeitraum hat der Antragsteller bereits ausgeschöpft. So wurde ihm bereits am 20. Oktober 2021 zum Zwecke einer Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes vom Antragsgegner die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für den Zeitraum vom 25. Oktober 2021 bis zum 24. Oktober 2023 erteilt. Am 20. September 2023 wurde diese Erlaubnis sodann nach der am 23. August 2023 erfolglos absolvierten ersten Fachkenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO i.V.m. § 37 ÄApprO bis zum 31. Dezember 2024 verlängert, um eine erneute Fachkenntnisprüfung zu ermöglichen. Bereits dies ergibt eine vom gesetzlichen Regelfall deutlich abweichende Geltungsdauer der Erlaubnis von mehr als drei Jahren und zwei Monaten. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ausnahmsweise über den gesetzlich bestimmten Zwei-Jahres-Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO nicht erteilt werden kann. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Verlängerung der Berufserlaubnis aufgrund eines „besonderen Einzelfalls“ (a.) oder aus „Gründen der ärztlichen Versorgung“ (b.) im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO zusteht. a. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist hierbei § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO, der die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit auf Grundlage einer nur vorübergehenden Berufserlaubnis auf zwei Jahre begrenzt. Diese zeitliche Grenze berücksichtigt den auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 und 3 BÄO maßgebenden Patientenschutz, der darin besteht, die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich nur demjenigen zu erlauben, der aufgrund der nachgewiesenen fachlichen Eignung die Approbation besitzt (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO). Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO erteilt worden ist, haben gemäß § 10 Abs. 6 BÄO die Rechte und Pflichten eines Arztes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2020 - OVG 12 S 1/20 - juris Rn. 4, zur vergleichbaren zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG). Der Gesetzgeber hat dabei einen Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich als ausreichend angesehen, um die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation herstellen zu können. Vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Berufserlaubnis über eine Gesamtdauer von zwei Jahren hinaus im besonderen Einzelfall nur denkbar, wenn Patientenschutzinteressen einer Ausübung der ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 5 L 1326/24.KO - n.v.; zu § 13 ZHG). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Gleichwertigkeitsprüfung aus nicht von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2020 - OVG 12 S 1/20 - juris Rn. 6; VG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 5 L 1326/24.KO - n.v.; jeweils zu § 13 ZHG; VG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 5 V 2130/18 - juris Rn. 23, 25, zu § 10 BÄO). Hieran gemessen liegt nach einer Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen kein „besonderer Einzelfall“ vor. aa. Maßgeblich für die gesetzlich festgelegte Regeldauer einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens für die Feststellung einer Gleichwertigkeit der durchlaufenen Ausbildung und der Erteilung der Approbation. Die betroffenen Ärztinnen und Ärzte sollen während ihres Approbationsverfahrens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren weiterhin auf der Grundlage einer Berufserlaubnis tätig werden können. Auch im Fall des Antragstellers war dieser Zeitraum ausreichend bemessen, um ihm den Nachweis der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO mittels einer Fachkenntnisprüfung zu ermöglich, nachdem die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht für einen solchen Nachweis ausgereicht hatten. So hat er sich nach einer zuvor von ihm veranlassten Verschiebung des ursprünglichen Prüfungstermins erstmalig am 23. August 2023, d.h. innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, der Fachkenntnisprüfung gestellt. Dieser Prüfungsversuch blieb erfolglos, da der Antragsteller „gravierende Wissensdefizite“ in den für die Prüfung des Ausbildungstands nach § 37 Abs. 1 ÄApprO zentralen Fachgebieten „Chirurgie“ und „Innere Medizin“ offenbarte (vgl. Niederschrift der ersten Kenntnisprüfung, Bl. 119-122 d. VA.). Gleichwohl hat man ihm mit der Verlängerung der Berufserlaubnis um weitere vierzehn Monate bis zum 31. Dezember 2024 ermöglicht, noch eine Wiederholungsprüfung zu absolvieren, der aber im Oktober 2024 ebenfalls der Erfolg versagt geblieben ist. Hat der Antragsteller während der ihm eingeräumten Geltungsdauer seiner vorübergehenden Berufserlaubnis von insgesamt drei Jahren und zwei Monaten sogar zwei Gelegenheiten zur Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes nicht nutzen können, um so innerhalb dieses Zeitraums die Approbation zu erlangen, kann gerade nicht festgestellt werden, dass die Gleichwertigkeitsprüfung aus nicht von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht abgeschlossen werden konnte. Vielmehr hat er dies allein selbst zu vertreten, weil er die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse, insbesondere in den für ärztliche Berufsausübung zentralen Fachgebieten „Chirurgie“ und „Innere Medizin“ in dem ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht nachweisen konnte, nachdem er zunächst wegen mangelnder Vorbereitungsmöglichkeiten den am 1. März 2023 angebotenen Termin für die Kenntnisprüfung auf den 23. August 2023 verschieben ließ (vgl. Bl. 97, 98 d. VA.), um dann sowohl diese als auch die Wiederholungsprüfung am 25. Oktober 2024 nicht zu bestehen. bb. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es gerade nicht Sinn und Zweck der Zwei-Jahres-Frist, Ärztinnen und Ärzten mit Drittstaatdiplomen unter allen Umständen zu ermöglichen, ihren im Ausland erlernten Beruf bis zum Abschluss aller möglichen Kenntnis- und Gleichwertigkeitsprüfungen weiter ausüben zu können. Ohne den erfolgreichen Abschluss einer Kenntnisprüfung ist nämlich gerade nicht sichergestellt, dass der Antragsteller zur umfassenden Ausübung des in Frage stehenden Berufs nach den von der deutschen Rechtsordnung gesetzten Standards in der Lage ist (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 5 L 1326/24.KO - n.v.; zu § 13 ZHG). Bei dieser Ausgangslage stehen auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen Patientenschutzinteressen einer weiteren vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs entgegen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller in Ermangelung einer deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 GG nicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, da es sich hierbei um ein sog. Deutschengrundrecht handelt. Vielmehr ist sein verfassungsrechtlicher Schutz insoweit auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. - juris Rn. 316). Angesichts der irreversiblen Folgen für die Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten, die aufgrund der festgestellten Kenntnisdefizite aus einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit resultieren können, ist dem Schutz des in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten hochrangigen Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit der Patienten Vorrang vor dem Berufsausübungsinteresse des Antragstellers einzuräumen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 19. Juni 2023 - Au 8 E 23.922 - juris Rn. 22-23, zu Art. 12 GG). cc. Ferner rechtfertigt das berufliche und wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit zur Bestreitung einer Existenzgrundlage nicht die begehrte Verlängerung der Berufserlaubnis wegen eines „besonderen Einzelfalls“. Die ärztliche Berufsausübung auf der Grundlage einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ist stets nur für eine vorübergehende Zeit möglich. Das Risiko, die ärztliche Tätigkeit beenden zu müssen, weil die Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungsstands als Approbationsvoraussetzung nicht nachgewiesen werden konnte, ist daher mit der Tätigkeit auf der Grundlage einer solchen Berufserlaubnis stets verbunden. Vor dem Hintergrund des Gewichts, welches der Gesetzgeber der Approbation für den Patientenschutz beimisst, sind die nach Auslaufen der Berufserlaubnis eintretenden Folgen selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Patientenschutz nicht konkret beeinträchtigt wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2020 - OVG 12 S 1/20 - juris Rn. 6; VG Mainz, Beschluss vom 26. August 2024 - 4 L 414/24.MZ - n.v.; jeweils zu § 13 ZHG). Dies muss erst recht gelten, wenn - wie vorstehend aufgezeigt - eine Beeinträchtigung des Patientenschutzes durch die berufliche Tätigkeit des Antragstellers zu befürchten ist, weil bei zwei Prüfungen nach den Feststellungen der Prüfer nachweislich erhebliche fachliche Wissenslücken in zwei zentralen medizinischen Fachgebieten offenbart wurden. Insoweit ist auch unerheblich, dass der Chefarzt der Psychiatrischen Klinik am S… K… P… knapp bescheinigt hat, dass der Antragsteller dort seine Aufgaben stets sehr gewissenhaft, verantwortungsbewusst und engagiert zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe (vgl. Bl. 144, 160 d. VA.). Diese Bescheinigungen geben keinen Aufschluss darüber, dass eine Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Antragsteller trotz der festgestellten erheblichen medizinischen Wissenslücken keine Gefährdung der Gesundheit von Patienten befürchten lässt. Das gilt erst recht, soweit außerhalb der dortigen Psychiatrischen Klinik der ärztliche Beruf kraft der bisher erteilten und nach seinem Antragsbegehren zu verlängernden Berufserlaubnis in einer anderen Station, einem anderen Krankenhaus oder einer ärztlichen Praxis und damit nicht beschränkt auf seinen derzeitigen Arbeitsplatz ausgeübt werden darf (vgl. Bl. 83, 127 d. VA.). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch darauf verweist, dass ein „besonderer Einzelfall“ auch dann vorliege, wenn Patientenschutzinteressen einer Ausübung der Heilkunde nicht entgegenstünden, was zum Beispiel bei Ärzten mit abgeschlossener Facharztausbildung, deren Grundausbildung nicht gleichwertig sei, zutreffe, geht dies schon deswegen fehl, weil der Antragsteller über keine abgeschlossene Facharztausbildung verfügt (vgl. beruflicher Werdegang, Bl. 5, 6 d. VA.). dd. Der aufenthaltsrechtliche Status des Antragstellers begründet ebenfalls keinen „besonderen Einzelfall“. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine drohende Aufenthaltsbeendigung nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit gar nicht glaubhaft gemacht hat, sind besondere persönliche Verhältnisse nicht ersichtlich, die sich wesentlich von anderen Staatsangehörigen aus Drittstaaten mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung, die allein Erlaubnisse nach § 10 BÄO erhalten können, unterscheiden. Vielmehr treten die vom Antragsteller behaupteten aufenthaltsrechtlichen Folgen mit dem gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Ablauf der vorübergehenden Berufserlaubnis dann üblicherweise ein, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb der ihm dafür ausreichend zur Verfügung stehenden Zeit die Approbationsvoraussetzungen nicht erfüllt. Mithin qualifiziert auch eine drohende Aufenthaltsbeendigung seine Lebensverhältnisse nicht in einer Weise, dass sie sich wesentlich von anderen Fällen unterscheiden. Damit kann das Interesse an der Aufrechterhaltung eines aufenthaltsrechtlichen Status nicht einen besonderen Einzelfall begründen, der als Ausnahme von der gesetzlichen Regel eine Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes ohne die dafür erforderliche Approbation zulässt. Das gilt umso mehr, weil nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 12. April 2018 - 21 CE 18.136 -, Rn. 19 juris) aufenthaltsrechtliche Umstände zwar bei der Verlängerung einer Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO Berücksichtigung finden können, dies aber nur in der Gesamtschau der von der Dauer eines langjährigen erlaubten Aufenthalts mit unbefristetem Aufenthaltsrecht sowie einer Integration der Familie in die hiesigen Verhältnisse geprägten Lebensumstände geschehen kann (vgl. das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Urteil des BVerwG vom 4. Februar 1982 - 3 C 19.81 - juris Rn. 23). Davon ausgehend kann zwar unter Umständen der langjährig verfestigte und mit unbefristetem Aufenthaltsrecht untermauerte Verbleib im Bundesgebiet bei entsprechender Integration und familiärer Bindung, nicht aber der behauptete drohende Verlust des von der zulässigen Berufsausübung abhängigen und damit aber eben nicht langfristig gesicherten Aufenthaltsrechts ein für die Begründung eines besonderen Einzelfalls maßgeblicher Umstand sein. Insoweit hat der Antragsteller zu seinen Lebensumständen auch nur vorgetragen, mit seinem Lebensgefährten und einem Hund in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Das lässt aber noch keine so enge und verfestigte Integration erkennen, dass sich der Fall des Antragstellers in besonderer Weise von vergleichbaren Fällen abheben würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2018 - 21 CE 18.136 - juris Rn. 19). Im Übrigen führt die Auffassung des Antragstellers, dass die vorübergehende Berufserlaubnis wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts sei und deswegen der Erhalt dieses Aufenthaltsstatus dann den Erhalt der vorübergehenden Berufsausübungserlaubnis rechtfertige, in der Konsequenz zu einem bemerkenswerten Zirkelschluss, wonach die Erlaubnis nach § 10 BÄO das Aufenthaltsrecht begründet, dessen Erhalt wiederum die Berufserlaubnis rechtfertigen soll. Das kann bereits aus systematischen Gründen nicht überzeugen. Jenseits dessen würde unter diesen Voraussetzungen der „besondere Einzelfall“ des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO zum Regelfall b. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass aus „Gründen der ärztlichen Versorgung“ ausnahmsweise die Geltungsdauer der vorläufigen Berufserlaubnis zu verlängern ist. Derartige Gründe liegen nur vor, wenn die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO erforderlich ist, um die Gefahr einer ärztlichen Unterversorgung der Bevölkerung zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - 3 C 19.81 - juris Rn. 28). Für die Frage, ob ein Bedarf an der ärztlichen Tätigkeit eines Antragstellers besteht, kommt es dabei grundsätzlich auf die Versorgungsverhältnisse in demjenigen örtlichen Bereich an, für den die Erlaubnis begehrt wird, also auf die Verhältnisse im Einzugsbereich des jeweiligen Krankenhauses. Dabei kann bei dem in einem Krankenhaus tätigen Arzt eine Verlängerung der Erlaubnis dann im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegen, wenn dieser eine Stelle besetzt, die wichtig für die Versorgung ist und anderweitig nicht besetzt werden könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2018 - 21 CE 18.136 - juris Rn. 17). Die vom Antragsteller vorgelegte Bestätigung des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik am S… K… P… vom 26. November 2024 (vgl. Bl. 160 d. VA.) macht dies nicht hinreichend glaubhaft, sondern führt lediglich aus, dass „zur Sicherung einer qualifizierten Patientenversorgung“ die weitere Mitarbeit des Antragstellers von größter Wichtigkeit sei und ein kurzfristiges Ausscheiden des erfahrenen Mitarbeiters „in hohem Maß die weitere Patientenversorgung beeinträchtige“. Abgesehen davon, dass diese Bestätigung sich als so substanzlos erweist, dass sie zur Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfs der weiteren Tätigkeit des Antragstellers in der Klinik zur Gewährleistung der ärztlichen Versorgung in P… und Umgebung ungeeignet ist, sind auch durchgreifende Zweifel an der Bedeutung der Mitwirkung des Antragstellers an der psychiatrischen Patientenversorgung angezeigt. So weist der gesamte berufliche Werdegang des Antragstellers bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit im Krankenhaus in P… kaum Berührungspunkte zur praktischen Ausübung der Psychiatrie auf (vgl. Bl. 5-6 d. VA.). Demnach hat er lediglich ehrenamtlich in einem nicht näher belegten Zeitraum zu Beginn seines Studiums (zwischen 2012 und 2014) u.a. an einem „Kurs für psychologische Unterstützung“ teilgenommen und später im Mai 2021 in einer Privatklinik in G… eine zweiwöchige Hospitation in der Abteilung für Psychosoziale Medizin absolviert, was ihn aber kaum für eine wichtige Stelle in der psychiatrischen Patientenversorgung qualifiziert haben dürfte. Mit der psychiatrischen Patientenversorgung ist er mithin erst seit Herbst 2021 im Rahmen seiner Tätigkeit am S… K… P… befasst, wobei die Erlaubnis für die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs aber nur unter der Bedingung der fachlich abhängigen Stellung unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärzten erteilt und verlängert wurde (vgl. Bl. 83, 127 d. VA.). Dass er unter diesen Bedingungen eine Stelle besetzt, die für die psychiatrische Patientenversorgung in P… und Umgebung unabdingbar ist und anderweitig nicht besetzt werden könnte, ist damit weder dargetan noch glaubhaft gemacht noch aus sonstigen Gründen für die Kammer zu erkennen, sondern erscheint schlicht fernliegend. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitgegenstandwerts beruht auf § 52 Abs. i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Ziffer 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (verfügbar unter: www.bverwg.de, letzter Aufruf: 14. Januar 2025). Von einer Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des Eilrechtsschutzes wurde in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wegen der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.