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Urteil

2 K 946/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0606.2K946.23.NW.00
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Leitsätze
1. Der parlamentarische Gesetzgeber erteilt den Hochschulen in § 26 Abs. 1 Satz 2 HochSchG (juris: HSchulG RP 2020) wegen ihrer größeren Sachkunde und Sachnähe einen umfassenden Normsetzungs- und Ausgestaltungsauftrag, das Verfahren für die von ihnen angebotenen Studiengänge in den Prüfungsordnungen selbst regeln zu dürfen. (Rn.43) 2. § 26 Abs. 2 HochSchG (juris: HSchulG RP 2020) umfasst die Normsetzungsbefugnis der Hochschulen, im Falle einer versäumten Prüfung auch die Rechtsfolge des fiktiven Nichtbestehens dieser Prüfung in der Prüfungsordnung anordnen zu dürfen. (Rn.44) 3. Der Landesgesetzgeber durfte eine derartige Rechtssetzung im Wege der Verordnungsermächtigung durch § 26 HochSchG (juris: HSchulG RP 2020) auf die Hochschulen delegieren, ohne dass er wegen des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, GG, Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet wäre, bei einer von dem Prüfling verschuldeten Säumnis an der Prüfungsteilnahme die einzelnen Nichtbestehenstatbestände im Parlamentsgesetz selbst regeln zu müssen.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der parlamentarische Gesetzgeber erteilt den Hochschulen in § 26 Abs. 1 Satz 2 HochSchG (juris: HSchulG RP 2020) wegen ihrer größeren Sachkunde und Sachnähe einen umfassenden Normsetzungs- und Ausgestaltungsauftrag, das Verfahren für die von ihnen angebotenen Studiengänge in den Prüfungsordnungen selbst regeln zu dürfen. (Rn.43) 2. § 26 Abs. 2 HochSchG (juris: HSchulG RP 2020) umfasst die Normsetzungsbefugnis der Hochschulen, im Falle einer versäumten Prüfung auch die Rechtsfolge des fiktiven Nichtbestehens dieser Prüfung in der Prüfungsordnung anordnen zu dürfen. (Rn.44) 3. Der Landesgesetzgeber durfte eine derartige Rechtssetzung im Wege der Verordnungsermächtigung durch § 26 HochSchG (juris: HSchulG RP 2020) auf die Hochschulen delegieren, ohne dass er wegen des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, GG, Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet wäre, bei einer von dem Prüfling verschuldeten Säumnis an der Prüfungsteilnahme die einzelnen Nichtbestehenstatbestände im Parlamentsgesetz selbst regeln zu müssen.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 15. März 2023 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 23. August 2023 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat seinen Prüfungsanspruch im gewählten Studiengang verloren. Er kann einen erneuten Prüfungsversuch im Fach „Ursachen und Behandlung psychischer Störungen – Psychotherapieforschung“ im Modul 144180 nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den endgültigen Nichtbestehensbescheid vom 15. März 2023 und für die Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs ist § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 der „Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Psychologie“ der Beklagten vom 19. November 2010 i.d.F. vom 7. Juli 2021 (im Folgenden: Prüfungsordnung – PO –). Verfahrensfehler bei dem Ergehen des Nichtbestehensbescheids vom 15. März 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2023 werden durch den Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Modul „Ursachen und Behandlung psychischer Störungen – Psychotherapieforschung“ und für die Feststellung des Verlustes des Prüfungsanspruchs liegen vor. § 16 Abs. 1 Satz 1 PO setzt zum Bestehen der Masterprüfung unter anderem voraus, dass alle Modulprüfungen bestanden werden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PO hat der Studierende seinen Prüfungsanspruch in dem gewählten Studiengang nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz (im Folgenden: HochSchG) verloren, wenn er die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat oder sie als nicht bestanden gilt. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. 1. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 PO sind auf den Kläger anzuwenden. Der Kläger untersteht als eingeschriebener Studierender der Prüfungsordnung, die der betreffende Fachbereich für den von dem Kläger gewählten Studiengang beschlossen hat. Seine sinngemäße Behauptung, die Meldefristen in Unkenntnis des Verfahrens unverschuldet versäumt zu haben, weil das Prüfungsverfahren an der von ihm zuvor besuchten Universität in K... anders ausgestaltet gewesen sei, ist unbehelflich und im Übrigen auch nicht belegt. Die fahrlässige Unkenntnis der einschlägigen Prüfungsordnung begründet ein dem Kläger zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Anmeldefrist. Denn es darf und muss von einem Studierenden erwartet werden, sich bei der Einschreibung Kenntnis von der für den gewählten Studiengang einschlägigen Prüfungsordnung und im Studienverlauf auch Kenntnis über die hochschulöffentlichen Fristen des Fachbereichs zur Teilnahme an Klausuren oder anderen Prüfungsleistungen sowie über die entsprechenden Säumnisfolgen selbst zu verschaffen (OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2009 – 14 E 848/12 –, juris Rnr. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., S. 116 Rnr. 213). 2. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 PO liegen ebenfalls vor. Denn der Kläger hat in den Klausuren vom 23. Februar 2022, vom 3. August 2022 und vom 16. Februar 2023 keine Leistungen erzielt, die mindestens mit „ausreichend“ bewertetet wurden. Er hat somit die Modulprüfung zum Modul 144180 „Ursachen und Behandlung psychischer Störungen – Psychotherapieforschung“ auch im zweiten – und letzten (§ 16 Abs. 3 Satz 1 PO) – Wiederholungsversuch nicht bestanden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 PO). Dies zieht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 PO den Verlust des Prüfungsanspruchs in dem gewählten Studiengang nach sich. Im Einzelnen gilt Folgendes: 2.1. Bei der Prüfung zuletzt am 16. Februar 2023 handelte es sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 PO für den Kläger um die zweite Wiederholungsprüfung in dem o.g. Fach. Diese Prüfung hat er nach § 16 Abs. 3 Satz 3 PO nicht bestanden. Danach gilt eine Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, wenn die Frist für die Meldung zur Wiederholung von Prüfungen versäumt wurde. Der Kläger hat die Frist zur Meldung seiner Teilnahme an der ersten und auch der an der zweiten Wiederholungsprüfung versäumt. Die Mitwirkungspflicht zur Anmeldung zu Klausuren findet ihre rechtlichen Verankerung in dem im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Prüfling hat im Prüfungsverfahren mitzuwirken und die gebotenen verfahrensrechtlichen Vorgaben einzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8/88 –, juris, Rnr. 13 und BVerwGE 80, 282-289). Zu diesen Vorgaben zählen auch Fristen des Prüfungsverfahrens (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., S. 116 Rnr. 213) und die Pflicht, sich zu Prüfungen und Wiederholungsprüfungen fristgerecht anzumelden (z.B. VGH BW, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 9 S 1965/16 –, juris, Rnr. 74). Dass der Kläger sich zur Teilnahme an den Wiederholungsprüfungen nicht angemeldet hat, stellt er nicht in Frage. Die Beteiligten streiten vielmehr darüber, ob der Kläger überhaupt verpflichtet war, an den Wiederholungsklausuren vom 23. Februar 2022 und vom 16. Februar 2023 teilzunehmen, und ob als Folge seiner Säumnis bei diesen Prüfungen die fiktive Nichtbestehensfolge zur Anwendung gelangen darf. Beides ist der Fall. a) Mit seinen Rügen, bereits die erstmalige Prüfung am 23. Februar 2022 sei mangels Anmeldung und aufgrund seiner fehlenden Zulassung zur Klausur verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, ist der Kläger bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen. Denn Fehler im Ablauf des Prüfungsverfahrens sind von dem Prüfling „unverzüglich“ – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) – zu rügen, soweit ihm dies in der konkreten Prüfungssituation zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8/88 –, juris, Rnr. 13). Diese Rügeobliegenheit dient der Rechtswahrung und auch dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, zeitnahe Aufklärung des gerügten Fehlers mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Korrektur oder Kompensation des Mangels zu ermöglichen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 –, juris, Rnr. 18 m.w.N., und BVerwGE 96, 126-136). Dieser Rügeobliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat seine Einwendungen nicht zeitnah und auch nicht ohne schuldhaftes Zögern geltend gemacht. Der Kläger hat die nach seiner Auffassung fehlerhafte Durchführung der Erstprüfung gegenüber der Beklagten erstmals am 5. Juni 2023 nach dem Ergehen des endgültigen Nichtbestehensbescheid vom 15. März 2023 in der Widerspruchsbegründung geltend gemacht, obgleich es für ihn aus dem KLPIS-System ersichtlich war, dass die Beklagte die erste Klausur vom 23. Februar 2022 wegen des Nichtantritts als nicht bestanden bewertet und als ersten Fehlversuch verbucht hat. Es stellt aber keine dem Kläger unzumutbare Mitwirkungsanforderung dar, das Leistungsverbuchungssystem zeitnah nach dem Prüfungstermin einzusehen und eventuelle fehlerhafte Einträge sogleich nach ihrem Bekanntwerden zu beanstanden. b) Dessen ungeachtet liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler auch in der Sache nicht vor. Die Behauptung, es sei nicht dokumentiert, dass sich der Kläger zur verpflichtenden Teilnahme an der erstmaligen Prüfung am 23. Februar 2022 angemeldet habe, trifft nicht zu. Die Anmeldung des Klägers zu dieser Prüfung wird belegt durch die Log-Einträge im KLIPS-System zur Matrikelnummer des Klägers, die die Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. Auch die Rüge des Klägers, er sei durch den Fachbereich nicht förmlich zur erstmaligen Teilnahme an der Modulprüfung zugelassen worden, greift nicht durch. Für die Teilnahme an einer Modulprüfung ist eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung erforderlich. Weder § 11 Abs. 5 PO noch den Nichtbestehensregelungen in § 18 Abs. 1 Satz 2 PO oder § 16 Abs. 3 Satz 3 PO ist zu entnehmen, dass an den Kandidaten eine gesonderte Mitteilung über die Zulassung zu einer Modulprüfung zu ergehen hätte, anders als dies in der Prüfungsordnung etwa für die Zulassung zur Bachelorprüfung oder Masterprüfung in § 22 Abs. 1 und 2 PO ausdrücklich ergänzend zu § 11 Abs. 5 PO vorgesehen ist. c) Bewertungsfehler liegen ebenfalls nicht vor. Der erste Prüfungsversuch am 23. Februar 2022 ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 PO als „nicht bestanden“ zu bewerten. Nach dieser Regelung gilt eine Prüfung unter anderem dann als nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne Angabe von triftigen Gründen zur Prüfung nicht erscheint, er also – wie hier im Falle einer e-Klausur – an der Prüfung nicht teilnimmt und die Prüfungsleistung, zu welcher er angemeldet ist, nicht erbringt. Dies ist hier bei dem Kläger bei der Prüfung am 23. Februar 2022 der Fall gewesen. Er hat sich zum ersten Prüfungsversuch angemeldet gehabt und ist der Prüfung ohne Abmeldung und ohne Angabe von Hinderungsgründen ferngeblieben. Er hat auch nachträglich keinen Rücktritt von der Prüfung erklärt und Rücktrittsgründe hierfür auch nicht aufgezeigt. Eine unverschuldete Säumnis ist von ihm nicht dargelegt. Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Klausur vom 23. Februar 2022 im ersten Prüfungsversuch zu Recht als nicht bestanden bewertet. Dies hatte zur Folge, dass sich der Kläger den für den 3. August 2022 und sodann für den 16. Februar 2023 anberaumten Wiederholungsprüfungen unterziehen musste und er sich hierzu anzumelden hatte. 2.2. Zurecht geht die Beklagte weiter davon aus, dass der Kläger die erste und auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 PO ist eine Wiederholungsprüfung zu einer nicht bestandenen Modulprüfung jeweils innerhalb von 6 Monaten abzulegen. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 PO ist für die Teilnahme an einer Modulprüfung – hierunter fallen auch die hier streitgegenständlichen Wiederholungsprüfungen zur Modulprüfung – eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung erforderlich. a) Verfahrensfehler liegen nicht vor, insbesondere wurden die beiden Wiederholungsprüfungen durch den Fachbereich verfahrensfehlerfrei anberaumt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei der Terminierung die 6-Monatsfrist des § 16 Abs. 3 Satz 2 PO jeweils geringfügig unterschritten hat, kann der Kläger eine subjektive Rechtsverletzung nicht herleiten. Er ist bereits von einer Fristverkürzung nicht konkret betroffen, weil er sich zu diesen Prüfungen nicht angemeldet und hieran auch nicht teilgenommen hat. Im Übrigen ist die Anberaumung der Klausurtermine auf den 3. August 2022 und den 16.Februar 2023 auch nicht rechtswidrig oder prüfungsrechtlich unangemessen gewesen. Die 6-Monatsfrist zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen im Folgesemester ist nicht eine „Mindestfrist“, die abzuwarten ist und nicht unterschritten werden dürfte, sondern eine Frist, innerhalb welcher der Kandidat zur Wiederholungsprüfung längstens anzutreten hat. Diese Frist soll einerseits der individuellen Vorbereitung zeitlich angemessen Rechnung tragen. Zugleich dient die Prüfungswiederholung innerhalb angemessener Zeit auch der Erhaltung des prüfungsrechtlich relevanten Wissens und der Beschleunigung und Konzentration des Prüfungsablaufes. Dass und warum die – prüfungsrechtlich durchaus übliche – Pflicht zur Wiederholung einer nicht bestandenen Klausur spätestens im Folgesemester unangemessen oder diese Frist im Falle des Klägers zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfungen ungenügend gewesen wäre, hat er nicht dargelegt. b) Bewertungsmängel liegen nicht vor. Zu Recht hat die Beklagte die beiden Wiederholungsprüfungen als „nicht bestanden“ bewertet mit der Begründung, dass sich der Kläger zu diesen Prüfungen nicht angemeldet habe. Rechtsgrundlage für die Nichtbestehensfolge ist § 16 Abs. 3 Satz 3 PO. Werden Fristen für die Meldung zur Wiederholung von Prüfungen versäumt, gelten die versäumten Prüfungen als nicht bestanden. Dies ist auch im Falle des Klägers so. Er hat es unterlassen, sich nach der Bekanntgabe der Prüfungstermine zu den Wiederholungsprüfungen in dem o.g. Modul anzumelden und die Wiederholungsprüfungen im jeweiligen Folgesemester innerhalb des Zeitraums nach § 16 Abs. 3 Satz PO abzulegen. Er hat auch keine triftigen Gründe nachgewiesen, weshalb ihm die Anmeldung und die Teilnahme an den Prüfungen ohne eigenes Verschulden unmöglich gewesen wäre (zur Entschuldigungspflicht z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1989 – 7 B 39/89 –, juris; VGH BW, Urteil vom 30. September 1980 – IX 1040/79 –, juris u.a.m.). 3. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die fiktiven Nichtbestehensregelungen in § 18 Abs. 1 Satz 2 PO und in § 16 Abs. 3 Satz 3 PO teilt die Kammer bei einer am Kriterium des Verschuldens orientierten verfassungskonformen Anwendung (s. oben) der Nichtbestehensfolge nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, an der Anmeldung und Teilnahme an den o.g. drei Prüfungsversuchen unverschuldet gehindert gewesen zu sein. Dem Einwand, dass die Regelungen über das „fiktive“ Nichtbestehen in § 18 Abs. 1 Satz 2 PO und in § 16 Abs. 3 Satz 3 PO nicht auf einer ausreichenden Ermächtigung im Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz beruhen, folgt die Kammer nicht. a) Die entsprechende Ermächtigung, in die Prüfungsordnung auch Regelungen über das fiktive Nichtbestehen von Prüfungsleistungen bei Säumnis einer Prüfung aufnehmen zu dürfen, findet sich in § 26 HochSchG. Diese Regelung ermächtigt und verpflichtet die Hochschulen, im Rahmen ihres Satzungsrechts Ordnungen für Hochschulprüfungen erlassen zu müssen. Zugleich gibt § 26 HochSchG den Hochschulen hierfür bestimmte Mindestanforderungen vor. Unter anderem müssen die Hochschulen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 HochSchG das Prüfungsverfahren in den Prüfungsordnungen abschließend regeln und hierbei die in § 26 Abs. 2 HochSchG genannten Mindestvorgaben einhalten. Damit erteilt der parlamentarische Gesetzgeber den Hochschulen wegen ihrer größeren Sachkunde und Sachnähe in § 26 Abs. 1 Satz 2 HochSchG einen umfassenden Normsetzungs- und Ausgestaltungsauftrag, das Verfahren für die von ihnen angebotenen Studiengänge in den Prüfungsordnungen selbst zu regeln. Ergänzend hierzu ermächtigt und verpflichtet § 26 Abs. 2 Nr. 8, erster Halbsatz HochSchG die Hochschulen, insbesondere auch das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung in den Prüfungsordnungen zu regeln. Diese Ermächtigung ist im Lichte des Rechtssetzungs- und Ausgestaltungsauftrags aus § 26 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, das Prüfungsverfahren abschließend regeln zu müssen, in einem umfassenden Sinn zu verstehen. § 26 Abs. 2 Nr. 8, erster Halbsatz HochSchG umfasst daher ebenfalls die Normsetzungsbefugnis der Hochschulen, auch die Rechtsfolgen bei Versäumung der Fristen in die Prüfungsordnung aufnehmen zu dürfen, wie hier etwa das fiktive Nichtbestehen der versäumten Prüfung nach § 18 Abs. 2 PO und § 16 Abs. 3 Satz 3 PO. Eine Beschränkung die Befugnis, in der Prüfungsordnung auch die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis zu regeln, lässt sich auch nicht aus dem in § 26 Abs. 2 Nr. 8, zweiter Halbsatz HochSchG eigens aufgeführten Fall ableiten. Danach kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn eine Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird. Diese Ermächtigung hat keinen abschließenden Charakter. Sie dient der Beschleunigung des Studienverlaufs. Sie soll vor allem den Kapazitätseinschränkungen, die für die Hochschulen mit einem Langzeitstudium verbunden sind, entgegenwirken in den besonderen Fällen, in denen ein Studierender ernsthafte Prüfungsabsichten nicht erkennen lässt und sich innerhalb von zwei Semestern nicht zur Teilnahme an einer erstmaligen Prüfung angemeldet hat. Nicht zu entnehmen ist dieser optionalen Regelung indessen, dass die Hochschulen hierdurch gehindert werden sollten, die fiktive Nichtbestehensfolge auch in anderen Fällen der Prüfungssäumnis anordnen zu dürfen. Auch die Befugnis in § 26 Abs. 2 Nr. 11 HochSchG, die die Hochschule verpflichtet und ermächtigt, in der Prüfungsordnung die Anforderungen an das „Bestehen der Prüfung“ regeln zu müssen, umfasst bei dem durch § 26 Abs. 1 Satz 2 HochSchG gebotenen weiten Verständnis die Ermächtigung zur Festlegung von einzelnen Säumnistatbeständen, die zum „Nichtbestehen der Prüfung“ führen können. Denn die persönliche Teilnahme an einer Prüfung ist eine grundlegende Anforderung, die an das Bestehen einer Prüfung zu stellen ist. b) Der Landesgesetzgeber konnte und durfte eine derartige Rechtssetzung durch § 26 HochSchG auf die Hochschulen im Wege der Verordnungsermächtigung delegieren, ohne dass er wegen des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet wäre, bei einer von dem Prüfling verschuldeten Säumnis die einzelnen Nichtbestehenstatbestände im Parlamentsgesetz selbst regeln zu müssen. Zwar umfasst Art. 12 GG auch die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes durch Verfahrensgarantien, weshalb auch das Verfahren zur Ermittlung der Prüfungsleistung so auszugestalten ist, dass die Leistungsbewertung der Leistung des Prüflings entsprechen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris Rnr. 37; BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 – 1 BvR 1022/78 –, juris Rnr. 27). Die Nichtbestehensfolge bei Säumnis betrifft aber nicht die Bewertung einer erbrachten Prüfungsleistung oder die an die Leistungsbewertung anzulegenden Maßstäbe. Sie ist vielmehr die Folge einer Verletzung der prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht, weil sich der Prüfling der Leistungskontrolle gerade nicht unterzieht und er den Nachweis der zu prüfenden Fähigkeiten und Kompetenzen schon nicht geführt hat. Bei fehlender Prüfungsteilnahme knüpfen daher die Säumnisfolgen letztlich an das eigene Verhalten des Prüflings noch vor dem Antritt der Prüfung an. Wegen der Vielfältigkeit der möglichen Säumnisgründe ist es dabei sachgerecht, die Ausgestaltung der Nichtbestehensfolge im Einzelnen den Hochschulen in der Prüfungsordnung zu überantworten. Im Übrigen findet sich eine entsprechende Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf die Hochschulen zur Regelung der Folgen bei Nichterbringung von Prüfungsleistungen oder bei nicht fristgerechter Teilnahme an Prüfungen nicht nur in Rheinland-Pfalz, sondern auch in den Hochschulgesetzen anderer Bundesländer (vgl. z.B. § 64 Abs. 2 Nr. 8 HochSchG NRW; § 64 Abs. 3 Nr. 10 saarl. HochSchG; § 7 Abs. 5 Satz 2 Nds. HochSchG; § 52 Abs. 3. HochSchG S-H; § 55 Abs. 5 thür. HochSchG; § 35 Abs. 1 Nr. 1 sächs. HochSchG) c) Die aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot abgeleiteten Rechtsbedenken gegen den Eintritt der fiktiven Nichtbestehensfolge teilt die Kammer nicht. Die Befugnis zur Anordnung der „fiktiven“ Nichtbestehensfolge ist nach den vorstehenden Ausführungen von § 26 HochSchG umfasst. Der sanktionierte Säumnistatbestand ergibt sich für den Kläger klar und deutlich aus den einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung. Im Übrigen kann es mittlerweile auch als gefestigter Grundsatz des Prüfungsrecht angesehen werden, dass die unentschuldigte Nichtteilnahme an einer verpflichtend abzulegenden Prüfung eine Mitwirkungspflichtverletzung durch den Studierenden begründet, die mit der Nichtbestehensfiktion sanktioniert werden darf. Dass der Kläger nach mehrfacher Nichtteilnahme an den Prüfungen hinsichtlich der Nichtbestehensfolge ein hiervon abweichendes Normverständnis berechtigterweise hätte haben können, liegt fern. Die von dem Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet eine andere Betrachtung nicht (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3/18 –, juris und BVerwGE 164, 379-391). In dem dortigen Sachverhalt wurde die Kandidatin nach einer Prüfungsunterbrechung wegen ihres nach Wiederaufnahme der Prüfung um fünf Minuten verspäteten Erscheinens vom Prüfungsfortgang ausgeschossen. Die hierzu wegen ihres verspäteten Erscheinens verhängte Nichtbestehenssanktion wurde sodann aufgrund des unklaren Anwendungsbereichs des dortigen Säumnistatbestandes („Nichterscheinen“) als rechtlich zu unbestimmt beanstandet. Die auf den Kläger hier angewendeten Regelungen in § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 3 Satz 3 PO sind aber hinsichtlich der Nichtbestehensfolge und der Voraussetzungen für ihren Eintritt deutlich. Auch hat der Kläger – anderes als die Kandidatin in dem o.g. Fall – keinen der ihm eröffneten drei Prüfungsversuche wahrgenommen. II. Der Kläger kann einen weiteren Prüfungsversuch nicht beanspruchen. Die ihm durch die Prüfungsordnung eingeräumten Prüfungsmöglichkeiten sind erfolglos ausgeschöpft. Der Prüfungsanspruch ist entfallen. Außergewöhnliche Härtefallgründe, die ihm einen erneuten Zulassungsanspruch außerhalb der Prüfungsordnung eröffnen könnten, sind von ihm nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO. Die Beteiligten streiten um das endgültige Nichtbestehen eines Masterstudiengangs. Der Kläger wohnt in K… und ist seit dem 1. Oktober 2021 bei der Beklagten im Masterstudiengang Psychologie eingeschrieben. Am 23. Februar 2022 fand der erste Prüfungsversuch im Fach „Ursachen und Behandlung psychischer Störungen – Psychotherapieforschung“ im Modul 144180 statt. Nachdem der Kläger zur e-Klausur nicht angetreten war, bewertete die Beklagte die Prüfung im Erstversuch als nicht bestanden (5,0 – NA). Die erste Wiederholungsprüfung war für den 3. August 2022 und die zweite Wiederholungsprüfung war für den 16. Februar 2023 angesetzt. Beide Wiederholungsprüfungen wurden nach den Eintragungen der Beklagten im System zur Leistungsverbuchung (KLIPS-System) als nicht bestanden (Note 5,0) bewertet, nachdem sich der Kläger zu beiden Wiederholungsprüfungen nicht angemeldet und an den Wiederholungsklausuren nicht teilgenommen hatte. Mit Bescheid vom 15. März 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die oben genannte Modulprüfung sowohl im ersten Prüfungsversuch als auch in der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Er habe daher seinen Prüfungsanspruch in dem Masterstudiengang verloren. Am 12. April 2023 erhob der Kläger sowohl gegen das Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung als auch gegen die Bewertung der vorangegangenen Prüfungsversuche als „nicht bestanden“ Widerspruch und beantragte Einsicht in die Prüfungsakte. Mit Widerspruchsbegründung vom 5. Juni 2023 ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen, dass die erste Prüfung am 23. Februar 2022 nicht als „nicht bestanden“ hätte bewertet werden dürfen. Denn es fehle an einer dokumentierten Anmeldung des Klägers zu dieser Klausur und auch an einer Bekanntgabe der entsprechenden Zulassungsentscheidung durch den Fachbereich zur Teilnahme an dieser Klausur. Daher seien auch die Bewertungen des zweiten und dritten Prüfungsversuchs rechtsfehlerhaft. Zudem habe die Beklagte die Frist des § 16 Abs. 3 der Masterprüfungsordnung für die Wiederholung von Modulprüfungen nicht eingehalten, weil zwischen dem ersten Versuch am 23. Februar 2022 und dem Zweitversuch am 3. August 2022 keine vollen 6 Monate gelegen hätten. Gleiches gelte für die Frist zwischen dem Zweitversuch am 3. August 2022 und der dritten Wiederholungsprüfung am 16. Februar 2023. Zudem fehle es für den Eintritt der fiktiven Nichtbestehensfolge in § 16 Abs. 3 Satz 3 der Masterprüfungsordnung an einer ausreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3/18 –, juris). Dem Kläger stehe daher ein erneuter Prüfungsversuch zu. Die Beklagte erwiderte, dass die Studierenden die Anmeldungen nach § 11 Abs. 5 der Masterprüfungsordnung zu den Klausuren eigenständig im KLIPS-Portal vornehmen würden. Dort sei ihnen auch die Zulassung zur Klausur ersichtlich. Der Kläger habe nach seiner Anmeldung indessen ohne Angabe von Hinderungsgründen an dem Erstversuch der Klausur nicht teilgenommen und habe sich von der Prüfungsteilnahme auch nicht abgemeldet. Das Nichtbestehen des Zweit- und Drittversuchs beruhe auf § 16 Abs. 3 der Masterprüfungsordnung, weil der Kläger die Frist zur Anmeldung zu diesen Wiederholungsprüfungen versäumt habe. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die Log-Einträge des universitären Rechenzentrums zu dem KLIPS-Portal unter der Matrikelnummer des Klägers. Daraus ergebe sich, dass sich der Kläger zur Prüfung Nr. 144180 am 23. Februar 2022 persönlich angemeldet habe. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 12. April 2023 gegen den endgültigen Nichtbestehensbescheid vom 15. März 2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger zu den Wiederholungsprüfungen nicht angemeldet habe, weshalb die Klausuren als nicht bestanden gelten würden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 der Masterprüfungsordnung). Zu den wesentlichen Pflichten im Prüfungsrechtsverhältnis zähle auch die Mitwirkungspflicht des Prüflings, sich zu Prüfungen anzumelden. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. August 2023 erhob der Kläger hiergegen Klage, die am 25. September 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Er strebt die Fortsetzung seines Studiums an. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Sachvortrag und führt vertiefend aus, dass es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für ein fiktives Nichtbestehen der Klausuren fehle. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes erfordere für eine Regelung in der Prüfungsordnung, die eine Sanktion an die Überschreitung einer Prüfungsfrist in Form einer Meldefrist begründe, eine gesetzliche Ermächtigung in dem entsprechenden Hochschulgesetz. Hieran fehle es in dem vorliegenden Falle. § 26 Absatz 2 Nr. 8 des Hochschulgesetzes – HochSchG –, wonach die Prüfungsordnung eine Regelung vorsehen könne, dass eine Prüfung als nicht bestanden gelte, wenn eine Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt werde, beziehe sich nur auf den Erstversuch. Für die Nichtbestehensfiktion bei versäumter Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen fehle es in dem Hochschulgesetz an einer ausdrücklichen Ermächtigung. Selbst wenn sich aber in § 26 HochSchG eine taugliche Ermächtigung fände, verstoße die Ermächtigung gegen das prüfungsspezifische Bestimmtheitsgebot. Denn sowohl das sanktionierte Verhalten als auch die daran anknüpfenden Sanktionen müssten so klar geregelt sein, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten könne (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3/18 –, juris). Die Regelungen in § 26 Abs. 2 HochSchG würden dem nicht gerecht. Der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass die Wiederholungsprüfungen bei dem Versäumen einer ersten oder zweiten Frist zur Anmeldung automatisch als nicht bestanden bewertet würden. Auch sei gegen die Anwendung der Regelungen in § 16 Abs. 3 der Masterprüfungsordnung auf den Kläger vorzutragen, dass er zuvor an der Universität in K... studiert habe. Dort seien die Vorgaben zur Wiederholung von Prüfungen anders gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. März 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zur Prüfung im Model 144180 „Ursachen und Behandlung psychischer Störungen – Psychotherapieforschung“ zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist sinngemäß der Auffassung, dass § 26 Hochschulgesetz eine taugliche Ermächtigung für die Aufnahme von Regelungen in die Prüfungsordnung sei, die bei der Nichtteilnahme an einer verpflichtend abzulegenden Prüfung das fiktive Nichtbestehen der versäumten Prüfung vorsähen. § 26 HochSchG gebiete es nicht, alle Punkte in dem Hochschulgesetz selbst regeln zu müssen. Vielmehr eröffne § 26 HochSchG den Hochschulen die Satzungsautonomie. Die Vorschrift regle, was die Hochschulen beim Erlass von Prüfungsordnungen beachten müssten und regeln dürften. In § 16 der Masterprüfungsprüfungsordnung würden die Anforderungen an die Wiederholung von Prüfungen im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 11 HochSchG und die entsprechenden Rechtsfolgen bei einer Säumnis geregelt. Auch habe die Beklagte bei den für die Wiederholungsprüfungen anberaumten Terminen die Fristen zur Prüfungswiederholung gewahrt. Es ergebe sich bereits aus § 26 Abs. 2 Nr. 11 HochSchG, dass es keine bestimmte Mindestdauer für die Wiederholung einer Prüfung nach dem erstmaligen Nichtbestehen geben müsse. Es sei nur von der Angemessenheit der Fristen die Rede. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen seien hier aber angemessen gewesen. Der Kläger habe bis zur ersten Wiederholungsprüfung ein ganzes Semester Zeit gehabt, sich mit dem Stoff der versäumten ersten Prüfung weiter auseinanderzusetzen. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Nichtbestehensfolge aus § 16 Abs. 3 der Masterprüfungsordnung seien erfüllt. Nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und sich zu den Prüfungen nicht angemeldet habe, sei der endgültige Nichtbestehensbescheid zu erlassen gewesen. Die Unterschiede in den Prüfungsordnungen der Universität in K... und der Beklagten seien nicht relevant. Es habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass es an unterschiedlichen Universitäten unterschiedliche Anforderungen und Regelungen geben könne. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Prüfungs- und Widerspruchsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorlag. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 6. Juni 2024 verwiesen.