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Urteil

2 K 1067/22.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:1215.2K1067.22.NW.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kostenersatz in Höhe von 13.594,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2022 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kostenersatz in Höhe von 13.594,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2022 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.) und hat daher in vollem Umfang Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Insbesondere ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet. Zwar ist danach für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Allerdings ist die Ausnahmevorschrift zur Generalklausel eng auszulegen. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass die den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Streitigkeiten sowie die Gewährleistung eines einheitlichen Rechtsweges in den Fällen, in denen ein enger Sachzusammenhang mit der (kraft Verfassungsrechts oder aufgrund verfassungsrechtlicher Absicherung in die Kontrollzuständigkeit der Zivilgerichte fallenden) Enteignung oder Amtshaftung gegeben ist, bestehen bleibt. Erfasst sind daher nur Ansprüche gegen den Staat, nicht jedoch Ansprüche des Staates gegen den Bürger. Öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegen den Bürger sind daher vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (vgl. dazu Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO § 40 Rn. 520, 537 m. w. N.). II. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, die in § 43 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt wird und die im Hinblick auf die Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz ⁠1 VwGO nicht in Zweifel steht (Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021 VwGO § 43 Rn. 85). Diese ist gerichtet auf einen Titel auf Zahlung der von dem Kläger geforderten Summe. III. Der Kläger ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Er hat den Beklagten mit Schreiben vom 22. November 2022, zugestellt am 23. November 2022, zur Zahlung von 13.594,91 € bis zum 2. Dezember 2022 aufgefordert. Zudem wurde die Zahlung nochmals mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 angemahnt. Nachdem der Beklagte nicht gezahlt hat, ist nun Klage geboten, um einen vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten zu erhalten. Insbesondere ist es dem Kläger verwehrt, sich einen eigenen Titel durch Verwaltungsakt zu verschaffen. Die Kammer nimmt diesbezüglich vollumfänglich Bezug auf das Urteil vom 18. November 2022, Az. 2 K 1013/21.NW. B. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Summe aus einer öffentlich-⁠rechtlichen Verwahrung. I. Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 693 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – analog. Gemäß § 693 BGB analog ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet, soweit der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. II. Die Beteiligten haben zwar keinen Verwahrungsvertrag geschlossen; der Anspruch auf Ersatz der durch den Kläger gemachten Aufwendungen – sprich den angefallenen Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung der Tiere ⁠– beruht jedoch auf einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gemäß §§ ⁠688 ff. BGB analog, welches durch die im Anschluss an die Wegnahme erfolgte weitere Unterbringung der dem Beklagten weggenommenen Hunde entstanden ist, vgl. die Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. ⁠November 2022, Az. 2 K 1013/21.NW. Ein öffentlich-⁠rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen, sondern durch ein dahingehendes hoheitliches Handeln (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12 –⁠, BGHZ 200, 188-195, auch juris, Rn. 13). Das Rechtsverhältnis kann auch durch Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder durch bloße Inbesitznahme begründet werden (Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, BGB § ⁠688 Rn. 61 m. w. N.). Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12 –, BGHZ 200, 188-⁠195, auch juris, Rn. 14). Die Begründung des Verwahrungsverhältnisses durch die Wegnahme erfolgte rechtmäßig, sodass die entstandenen Kosten gefordert werden können. Die der Wegnahme zugrundeliegende Anordnung vom 27. Juni 2019 wurde nach Durchführung des Widerspruchsverfahren (Az. 20/0248/72/19) bestandskräftig, da keine Klage erhoben wurde. Hinsichtlich der Wegnahme, mithin der Durchsetzung der Bestandsreduzierung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese rechtswidrig gewesen wäre. Das öffentlich-⁠rechtliche Verwahrungsverhältnis wurde daher ordnungsgemäß begründet. Die Dauer der Verwahrung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Hunde bis zur Veräußerung im Tierheim bleiben mussten. Insbesondere folgt aus der Verwaltungsakte, dass die Hunde zunächst für eine Vermittlung trainiert werden mussten, da diese z.B. nicht an der Leine laufen konnten. Diesen Feststellungen ist der Beklagte nicht qualifiziert entgegengetreten. Der Beklagte hat auch zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen gemacht, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Als Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer zu verstehen. Unerheblich ist, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Verwahrung handelt (Jülch/Herberger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 693 BGB (Stand: 07.02.2023), Rn. 1), wobei bei der Betreuung von Tieren sowohl die Unterbringung und die hinreichende Versorgung mit Futtermitteln als auch eine tiermedizinische Versorgung Aufwendungen begründen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten erfolgten auch zum Zwecke der Aufbewahrung. Als Behörde muss der Kläger keine eigenen Haltungsvorrichtungen für weggenommene Tiere vorhalten. Dies könnte der Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll gewährleisten. Um dennoch seine Aufgaben als Tierschutzbehörde erfüllen zu können, kann der Kläger daher auf Dienste von Tierheimen, Tierschutzvereinen, Tierärzten usw. zurückgreifen. Die dadurch entstehenden Kosten erfolgen zum Zwecke der Aufbewahrung. Dafür, dass die vom Kläger angeführten Kosten nicht erforderlich waren, hat der Beklagte nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere bewegen sich die Tagessätze für die Unterbringung der Hunde im üblichen Gebührenrahmen. Als Obergrenze kann auch nicht der Wert der Tiere angeführt werden. Im Hinblick auf die besondere Verpflichtung zum Schutz des kreatürlichen Lebens durch Art. 20a Grundgesetz – GG – verbietet sich eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise gemessen am Wert des Tieres als zu verwahrende Sache. III. Der Anspruch ist nicht untergegangen. Der Beklagte als Schuldner hat die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Grundsätzlich erfolgt die Hemmung des Anspruch nicht ipso jure (Bach, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2023 BGB § 214 Rn. 1). Ob dies auch im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung gilt, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, da bei Klageerhebung die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (drei Jahre) nicht abgelaufen war. IV. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 Satz 1 BGB analog (zur analogen Anwendung etwa: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO § 90 Rn. 36 m. w. N.) ab Rechtshängigkeit, mithin ab Erhebung/Eingang der Klage am 30. Dezember 2022, vgl. § 90 VwGO. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. 709 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.594,91 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Unterbringung von drei Hunden. Der Beklagte war in der Vergangenheit Halter mehrerer Hunde. Aufgrund von Beschwerden kam es am 7. Juni 2019 zu einer Kontrolle der Tierhaltung durch die Amtstierärztin des Klägers. Der Beklagte selbst konnte vor Ort nicht angetroffen werden. Der Vater des Beklagten bestätigte jedoch, dass der Beklagte die Hunde gehalten habe. Im Rahmen der Kontrollen kam es zu mehreren Beanstandungen im Bereich der Hundehaltung. Mit Bescheid vom 27. Juni 2019 wurde dem Beklagten aufgegeben, sofort, spätestens bis zum 5. Juli 2019, die von der Tierschutz-⁠Hundeverordnung geforderten Mindestanforderungen bezüglich der Hunde zu erfüllen. Der gesamte Aufenthaltsbereich der Tiere sei ausnahmslos und ständig sauber, frei von Verletzungsgefahren und von Ungeziefer zu halten. Den Hunden sei mindestens dreimal täglich Auslauf im Freien zu gewähren und dabei als Untergrenze eine Zeitdauer von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Der Auslauf sei zu dokumentieren und die Dokumentation dem Veterinäramt vorzulegen. Dem Hund I… müsse in seinem Zwinger mindestens eine freie Bodenfläche von 10 m² zur Verfügung stehen. Des Weiteren müsse für den Hund I… eine Hundehütte entsprechend der Vorlage der Anlage 2 der Tierschutz-Hundeverordnung errichtet werden. Den Hunden müsse im Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen (Ziffer 1 des Bescheides). Nach Ziffer 2 des Bescheides müsse der Hund I… aufgrund von Verletzungen an den Beinen und krustigen Veränderungen an der Haut einem Tierarzt vorgestellt und einer Therapie unterzogen werden. Gemäß Ziffer 3 des Bescheides sei die Hundehaltung bis zum 5. Juli 2019 auf zwei Tiere zu reduzieren. Weiter wurde in Ziffer 4 für den Fall, dass der Hundebestand nicht innerhalb der in Ziffer 3 genannten Frist auf zwei Tiere reduziert würde, die Wegnahme und Verwertung der überzähligen Tiere angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 – 3 wurde angeordnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde im Widerspruchsverfahren mit dem Az. 20/0248/72/19 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2020 zurückgewiesen. Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2020 hat der Beklagte nicht erhoben. Bei einer Nachkontrolle am 18. Juli 2019 befanden sich alle fünf Hunde des Beklagten und seines Vaters auf dem Grundstück. Die drei Mischlingshunde wurden im Wege des unmittelbaren Zwanges mitgenommen. Der Vater des Beklagten gab bei der Kontrolle zu, dass er mit den Hunden nie draußen gewesen sei. Mit Kostenerstattungsbescheid vom 1. April 2021 wurden die Kosten der anderweitigen Unterbringung und notwendigen tierärztlichen Behandlung nach der Wegnahme der drei Hunde am 18. Juli 2019 auf insgesamt 13.899,91 € festgesetzt. Diese Kosten seien vom Beklagten gesamtschuldnerisch mit seinem Vater, Herrn …., zu tragen. Zugleich wurden die Kosten für die Erstellung des Bescheides auf 104,44 € festgesetzt. Die Hunde seien am 18. Juli 2019 weggenommen worden. Nach § 1 Nr. 10 Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVGKostO – würden nach Amtshandlungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – hier die Anwendung des unmittelbaren Zwangs – Gebühren erhoben. Auslagen würden nach § 10 LVwVGKostO festgesetzt. Hierzu zählten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 LVwVGKostO auch Beträge für die Verwahrung, Fütterung und Pflege von gepfändeten Tieren sowie nach Nr. 4 die anderen Beträge, die auf Grund der Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen seien, insbesondere die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an die beauftragten Personen und Hilfspersonen zu zahlenden Beträge. Für die Verwahrung, Fütterung und Pflege der im Rahmen des unmittelbaren Zwangs beim Kläger sichergestellten Tiere seien für die notwendige tierärztliche Behandlung und Unterbringung Kosten in Höhe von 13.899,91 € entstanden. Darin sei der Verkaufserlös in Höhe von 230,00 € pro Hund (bei drei Hunden 690,00 €) berücksichtigt. Zudem entstünden für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – ⁠LVwVG – Gebühren. Nach Erhebung des Widerspruchs wurde mit Teilabhilfebescheid vom 7. Mai 2021 der Gesamtbetrag durch den Kläger von 13.899,91 € auf 13.717,81 € reduziert, da eine Tierarztrechnung des Tierarztes Dr. med. vet. … fälschlicherweise in Höhe von 182,10 € zu viel in Rechnung gestellt wurde. Der erhobene Widerspruch wurde im Widerspruchsverfahren mit dem Az. 20/0178/72/21 mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2021 zurückgewiesen. Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsbescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Verbindung mit § 65 LVwVG in Verbindung mit den Vorschriften der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, wonach für Amtshandlungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, hier der Anwendung des unmittelbaren Zwangs, Gebühren erhoben würden. Der Kläger habe die Tiere im Wege des unmittelbaren Zwanges weggenommen. Die Kosten der anderweitigen Unterbringung und notwendigen tierärztlichen Behandlung nach der Wegnahme seien zu bezahlen, wenn die Verwaltungsvollstreckung rechtmäßig gewesen sei. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs sei rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Bei der Verwaltungsvollstreckung komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verfügung sondern nur auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit derselben an. Der Bescheid vom 27. Juni 2019 sei nicht nur wirksam, sondern sogar bestandskräftig, da gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2020, nach der Zustellung am 18. Februar 2020, keine Klage erhoben worden sei. Darüber hinaus werde im Bescheid vom 27. Juni 2019 in Ziffer 6 des Bescheides die Ziffer 3 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt. Die unter Ziffer 3 angeordnete Pflicht zur Reduzierung des Hundebestandes auf zwei Tiere sowie die unter Ziffer 4 angeordnete Wegnahme im Wege des unmittelbaren Zwanges seien gemäß § 2 LVwVG vollstreckbar gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger auch das richtige Zwangsmittel – den unmittelbaren Zwang – ausgewählt. Das Zwangsgeld sei vorliegend nicht erfolgsversprechend gewesen, denn eine Ersatzvornahme sei nicht möglich gewesen, da es sich bei der Besitzaufgabe und der Herausgabe der Tiere um eine unvertretbare Handlung handle. Der unmittelbare Zwang sei gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ordnungsgemäß schriftlich angedroht und mit dem Grundverwaltungsakt gemäß § 66 Abs. 2 LVwVG verbunden gewesen. Gegen die Höhe der Kostentragungspflicht bestünden keine rechtlichen Bedenken. Aufgrund der rechtmäßigen Vollstreckung sei der Beklagte verpflichtet, die Kosten der Wegnahme und Unterbringung der Tiere zu tragen. Die vom Tierhalter zu erstattenden Kosten bestimmten sich alleine danach, welche Kosten durch die Unterbringung der Tiere tatsächlich entstanden seien. Nach der teilweisen Abhilfe und der damit verbundenen Reduzierung des Gesamtbetrages auf 13.717,81 € sei davon auszugehen, dass die in Rechnung gestellten Beträge ansonsten tatsächlich entstanden seien. Insbesondere sei durch das Tierheim Z… ein Tagessatz in Höhe von 15,00 € pro Hund pro Tag in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag entspreche den üblichen Tagessätzen, die auch andere Tierheime in Rechnung stellen würden. Die tierärztlichen Rechnungen seien angefallen und der Höhe nachangemessen. Die Amtstierärztin habe die Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit hin geprüft und genehmigt. Der Verkaufserlös der Hunde sei in Ansatz gebracht worden. Die lange Verweildauer im Tierheim sei auf ein Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen. Die Tiere hätten sich bei der Einlieferung in keinem guten gesundheitlichen Zustand befunden und seien es nicht gewohnt gewesen, an der Leine zu laufen. Die Kosten in Höhe von 104,44 € für den Bescheid seien ebenfalls rechtmäßig. Gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid hat der Beklagte am 11. ⁠Oktober 2021 Klage erhoben. Mit Urteil vom 18. November 2022 (Az. 2 K 1013/21.NW) hat das erkennende Gericht der Klage insoweit stattgegeben, als der Bescheid vom 1. April 2021 die Summe von 305,00 € übersteigt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten der Berufstierrettung …. in Höhe von 305,00 € finde sich die Anspruchsgrundlage in §§ 65, 83 LVwVG, § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO in Verbindung mit § 10 Landesgebührengesetz – LGebG –. Für die weiteren Kosten, die für die nach der Wegnahme erfolgte pflegliche Unterbringung und Versorgung der Tiere angefallen seien, fände sich jedoch keine Anspruchsgrundlage, um diese Kosten im Wege eines Verwaltungsaktes geltend machen zu können. Durch die Wegnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwangs sei ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden. Ein sich möglicherweise ergebender Ersatzanspruch nach § 693 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – analog könne jedoch in Ermangelung einer hierzu ermächtigenden Norm nicht im Wege eines Verwaltungsaktes geltend gemacht werden. Vielmehr sei der Kläger, wenn er sich für eine Vollstreckung der Anordnung zur Reduzierung des Tierbestandes durch Wegnahme im Wege des unmittelbaren Zwanges entschließe, hinsichtlich der Kosten einer sich womöglich anschließenden Verwahrung auf ein Leistungsbegehren gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und die Geltendmachung entsprechender Ansprüche im Wege der Leistungsklage zu verweisen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. In der Folge wurde der Beklagte mit Schreiben vom 22. November 2022, zugestellt am 23. November 2022, zur Zahlung von 13.594,91 € aufgefordert. Der Zahlungsaufforderung war eine Aufstellung der im Zusammenhang mit der Wegnahme der Hunde entstandenen Kosten beigefügt. Zugleich wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er für diese Summer gesamtschuldnerisch mit Herrn … hafte. Der Beklagte wurde zur Zahlung bis zum 2. Dezember 2022 aufgefordert. Nachdem keine Zahlung des Beklagten durch den Kläger verbucht wurde, wurde der Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 zur Zahlung angemahnt. Mit der am 30. Dezember 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung weiter. Nachdem die Wegnahme der Hunde im Jahr 2019 erfolgt sei, sei ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis nach §§ 688 ff. BGB entstanden. Die Aufwendungen für die Unterbringung und Versorgung der Hunde seien nach § 693 BGB analog durch den Beklagte zu tragen. Eine Zahlung sei trotz Aufforderung und Mahnung nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Kostenersatz in Höhe von 13.594,91 € zu bezahlen und dem Beklagten Prozesszinsen über dem Betrag der Forderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt erkennbar, die Klage abzuweisen. Er äußert sich trotz gerichtlicher Aufforderung nicht. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. September 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.