OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 K 939/22.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:1201.2K939.22.NW.00
9Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für Klagen gegen eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen, hier: Schutzgemeinschaft Pfalz - auf Bescheidung eines Antrags auf Aufnahme von Flurstücken in die Gebietsabgrenzung g. U. Pfalz ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. (Rn.40)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Mainz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Klagen gegen eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen, hier: Schutzgemeinschaft Pfalz - auf Bescheidung eines Antrags auf Aufnahme von Flurstücken in die Gebietsabgrenzung g. U. Pfalz ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. (Rn.40) Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Mainz verwiesen. I. Die Beteiligten streiten nach Rüge der Beklagten (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG) über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts in der Gemeinde E…. Er bewirtschaftet mehrere bestockte und unbestockte Rebflächen. In der Sache geht es um die sieben Flurstücke … (zusammen ungefähr 7 ha), die alle in der Gemarkung E… liegen. Nicht in Streit sind die Flurstücke … und … . Der Kläger ist Mitglied in einem Weinbauverband. Die Beklagte ist eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Pfalz – Schutzgemeinschaft Pfalz –. Sie ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Laut ihrer Satzung vom 12. Juni 2018 verwaltet die beklagte Schutzgemeinschaft die Produktspezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) Pfalz als repräsentative Vertretung der regionalen Weinwirtschaft und reicht Änderungsanträge hierzu ein (§ 2 der Satzung). § 3 der Satzung der beklagten Schutzgemeinschaft bestimmt: „Mitglieder sind Trauben- und Weinerzeuger der g.U./g.g.A., aufgeteilt in die Interessengruppen Weinbau, Genossenschaften und Weinkellereien. Jedes Mitglied kann nur einer Interessengruppe angehören. (…) Die Mitglieder können sich durch ihre jeweiligen Verbände (Weinbauverband Pfalz im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V., Verband der Weingüter und Weinkellereien Pfalz e.V. im Bund der Weinkellereiverbände Rheinland-Pfalz und dem Genossenschaftsverband-Verband der Regionen e.V.) vertreten lassen. Die Mitglieder gelten von ihrem Mitgliedverband als vertreten, soweit und solange sie gegenüber der Geschäftsstelle der Schutzgemeinschaft nichts Gegenteiliges erklären.“ Die beklagte Schutzgemeinschaft wurde aufgrund ihres Antrags vom 25. August 2018 vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (im Folgenden: MWVLW) mit Bescheid vom 11. Januar 2019 als Schutzgemeinschaft i. S. d. § 22g WeinG anerkannt. In dem Bescheid führte das MWVLW aus, Zweck der Schutzgemeinschaft sei es, Willensbildungsprozesse innerhalb der Weinbranche zu moderieren und am Ende des Prozesses zu einem Meinungsbild zu kommen, das unter Berücksichtigung der Interessen der Trauben- und Weinerzeuger zustande komme. Beschlüssen dieser Organisationen sei daher großes Gewicht beizumessen, insbesondere hinsichtlich der Anträge und Stellungnahmen nach §§ 22g Abs. 2 und 22c Abs. 1 Satz 2 WeinG. In der Sache möchte der Kläger erreichen, dass die beklagte Schutzgemeinschaft Pfalz förmlich über seinen „Antrag“ entscheidet, dass seine sieben Flurstücke Nrn. … wieder in die Gebietsabgrenzung g.U. Pfalz aufgenommen werden. Diese gehören inzwischen zu dem Gebiet der g.g.A. (geschützte geografische Angabe) „Pfälzer Landwein“, nachdem der Kläger dazu ein gesondertes Verfahren durchgeführt hatte. Die Gebietsabgrenzung der g.U. Pfalz änderte sich im Laufe der Zeit wie folgt: Die beklagte Schutzgemeinschaft Pfalz stellte am 23./26. März 2021 einen Antrag auf Standardänderung der Produktspezifikation bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE). Dieser Antrag enthielt Änderungen zur Weinbeschreibung, zur Keltertraubensorte und Ähnliches. Eine Gebietsänderung beantragte die beklagte Schutzgemeinschaft Pfalz zunächst nicht. Am 22. April 2021 veröffentlichte die BLE den Antrag gemäß § 22c WeinG im Bundesanzeiger. Danach konnte jede Person mit einem berechtigten Interesse innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung Einspruch einlegen. Am 20. Mai 2021 erging ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (3 B 36/20, zuvor OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2021 – 8 A 11814/19), mit dem das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Rebflächen definierte. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass für die Bestimmung der Rebfläche allein die Produktspezifikation nach den EU-Vorgaben entscheidend ist. In der Produktspezifikation sind die Gemeinden aufgeführt. Der Begriff der Rebfläche sollte dagegen nicht von einer Landesverordnung eingeschränkt werden können. Es war auch nicht entscheidend, ob die Flächen zum Stichtag 1. August 2009 bestockt oder vorübergehend nicht bestockt waren. Durch diese Definition wurden viele unbestockte Flächen in den Gemeindegebieten zu potentiellen Rebflächen nach der Produktspezifikation g.U. Pfalz. Die Flurstücke des Klägers Nrn. …und … gehörten bereits vor der Rechtsprechung zu den anerkannten Rebflächen der g.U. Pfalz. Dagegen wurden die unbestockten Flächen auf den Flurstücken Nrn. … durch die Definition des Bundesverwaltungsgerichts zu potentiellen Rebflächen i. S. d. damaligen Produktspezifikation g.U. Pfalz. Daraufhin verlangte die BLE in dem laufenden Verfahren zur Standardänderung der Produktspezifikation von der beklagten Schutzgemeinschaft, die Antragsunterlagen zu ändern und Kriterien für die Gebietsabgrenzung darzulegen. Die beklagte Schutzgemeinschaft stellte am 1. /4. Oktober 2021 einen geänderten Antrag an die BLE. Darin stellte sie Kriterien auf, nach denen das Gebiet als geschlossenes Rebgelände abgegrenzt werden sollte. Die Gebietsabgrenzung sollte die Qualität sichern, effektiven Pflanzenschutz ermöglichen und das Landschaftsbild mit den traditionellen Weinbergslagen erhalten (BAnz AT 18.11.2021 B7). Die Gebietsabgrenzung ergab sich aus der Angabe der Gemeinde E... und dem Verweis auf Karten mit den Parzellen unter www. …. Im Internet findet sich dazu eine Seite, auf der die Flurstücke mit Nummern und farblicher Markierung gekennzeichnet sind. Gemäß diesem Antrag befanden sich alle neun Flurstücke des Klägers nicht mehr im Bereich der Gebietsabgrenzung g.U. Pfalz. Am 19. Oktober 2021 erging der Bescheid der BLE an die beklagte Schutzgemeinschaft, mit dem die BLE feststellte, dass sie der Auffassung sei, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der g.U. Pfalz gemäß Art. 105 VO (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind. Der Bescheid der BLE wurde am 18. November 2021 im Bundesanzeiger zusammen mit dem geänderten Antrag der beklagten Schutzgemeinschaft gemäß § 22c WeinG veröffentlicht (BAnz AT 18.11.2021 B7). Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung zu der Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch zu erheben. Einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs enthielt diese Veröffentlichung nicht. Im Oktober und November 2021 gingen fünf Widersprüche gegen den Bescheid der BLE vom 19. Oktober 2021 bei der BLE ein. Die Widerspruchsführer beantragten, bestimmte Flächen in das Gebiet der g.U. Pfalz einzubeziehen. Der Kläger hatte keine Kenntnis und legte keinen Widerspruch ein. Am 1. Februar 2022 erhielt der Kläger einen Bescheid der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, wonach er seine neun Flurstücke mit der höchstrangig nutzbaren geografischen Angabe Pfalz nutzen dürfe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass „durch die zuständige Schutzgemeinschaft ein Antrag auf Änderung der Abgrenzung des Anbaugebiets (…) gestellt worden sein“ könne, „wonach sich die Einstufung (…) künftig ändern“ könne. Am 14. Februar 2022 erließ die BLE an die beklagte Schutzgemeinschaft einen Änderungsbescheid, mit dem sie bestimmte Flächen in das Gebiet der g.U. Pfalz einbezog aufgrund der fünf Widersprüche. Dieser Änderungsbescheid wurde am 28. Februar 2022 veröffentlicht (BAnz AT 28.02.2022 B5). Am 20. April 2022 gab die BLE bekannt, dass der Änderungsbescheid vom 14. Februar 2022 bestandskräftig wurde (Bekanntmachung Nr. 11/22/51). Damit gelte der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung) der g.U. Pfalz als beschlossen und genehmigt und sei daher in Deutschland unmittelbar anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt gehörten die neun Flurstücke des Klägers nicht zum Gebiet der g.U. Pfalz. Mit Rundschreiben vom 12. Mai 2022 informierte der Bauern- und Winzerverband Rheinpfalz-Süd seine Mitglieder über die Bekanntmachung der BLE vom 20. April 2022. Dadurch erhielt der Kläger nach seinen Angaben erstmals Kenntnis darüber, dass seine Flurstücke nicht mehr im Bereich der Gebietsabgrenzung g.U. Pfalz lagen. Der Kläger stellte am 20. Mai 2022 einen Antrag bei der BLE auf Berichtigung der Flächen. Die BLE wies den Kläger mit Schreiben vom 23. und 31. Mai 2022 darauf hin, dass für Rückfragen zur Änderung der aktuellen Gebietsabgrenzung der Rebflächen ausschließlich die Schutzgemeinschaft Pfalz zuständig sei. Daraufhin schrieb der Kläger am 8. Juni 2022 an die beklagte Schutzgemeinschaft und bat darum, die neun Grundstücke wieder in die Gebietsabgrenzung aufzunehmen. Die beklagte Schutzgemeinschaft antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2022, sein Antrag sei zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Flurstücke … und … werde seinem Antrag stattgegeben. Die Aufnahme der Flurstücke … werde abgelehnt. Diese lägen in einer Ackergewanne. Dadurch würden Pflanzrechte aus traditionellen Weinbergslagen in die Ackerflur übertragen. Das laufe der Erhaltung traditioneller Kulturlandschaft zuwider. Nur die Flächen der traditionellen Kulturlandschaft erschienen wegen der positiven Auswirkungen auf den Tourismus und den Vorteilen beim Pflanzenschutz erhaltenswert. Der Ausbreitung und Verfestigung von Streuweinbergen solle Einhalt geboten werden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2022 „Widerspruch“ ein. Die beklagte Schutzgemeinschaft antwortete daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2022, die Schutzgemeinschaft sei keine öffentlich-rechtliche Institution. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis, sondern sie begegneten sich auf privatrechtlicher Ebene. Die Beschlüsse der Schutzgemeinschaft hätten keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger. In einem Schreiben vom 9. September 2022 wies die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz den Kläger darauf hin, dass bei ihm Rebflächen festgestellt worden seien, die sich nicht einer g.U. zuordnen ließen. Für Anregungen zur Änderung der Gebietsabgrenzung sei die Schutzgemeinschaft Pfalz verantwortlich. Am 18. Oktober 2022 veröffentlichte die BLE im Bundesanzeiger einen weiteren Antrag der beklagten Schutzgemeinschaft auf Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz vom 28. Juli/ 19. September 2022 (BAnz AT 18.10.2022 B5), mit dem zahlreiche Flurstücke in die Gebietsabgrenzung aufgenommen werden sollten. Die Flurstücke des Klägers waren nicht darunter. In ihrer Bekanntmachung wies die BLE darauf hin, dass gegen den Antrag innerhalb von zwei Monaten Einspruch eingelegt werden konnte. Am 8. November 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt vor, durch die Anerkennung nach § 22g WeinG i. V. m. § 9d Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDV RP – i. V. m. § 7 Nr. 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts – WeinRZustV RP 2011 – sei der beklagten Schutzgemeinschaft Pfalz die Verwaltung der g.U. Pfalz übertragen worden. Die beklagte Schutzgemeinschaft könne nach §§ 22g Abs. 2 und 22c WeinG Antrags- und Änderungsverfahren initiieren, welche zu unmittelbaren Auswirkungen auf alle Erzeuger führten. Ein Einzelerzeuger könne keine Änderung der Produktspezifikation erreichen gemäß Art. 95 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013. Die beklagte Schutzgemeinschaft sei Beliehene. Sie erfülle Verwaltungsaufgaben, die ihr auf der Grundlage des § 22g WeinG übertragen worden seien. Die Ermessenserwägungen der beklagten Schutzgemeinschaft seien fehlerhaft. Tourismus und Pflanzenschutz seien Erwägungen, für die sie nicht zuständig sei. Am 23. November 2022 legte der Kläger Einspruch gegen den Antrag der beklagten Schutzgemeinschaft auf Änderung der Produktspezifikation für die g.U. Pfalz vom 28. Juli/19. September 2022 ein (s.o. BAnz AT 18.10.2022 B5). Er brachte vor, seine neun Flurstücke seien in die Gebietsabgrenzung g.U. Pfalz aufzunehmen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 und geänderten Antragsunterlagen vom 15. März/ 17. Mai 2023 befasste sich die beklagte Schutzgemeinschaft u.a. mit dem Einspruch des Klägers (vgl. BAnz AT 11.7.2023 B8). Die BLE erließ am 23. Mai 2023 einen Bescheid an die beklagte Schutzgemeinschaft zu deren Antrag auf Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz vom 28. Juli/19. September 2022 sowie den nachfolgenden Änderungen. Die BLE stellte fest, die Flurstücke … und … des Klägers entsprächen den Kriterien zur Gebietsabgrenzung und seien als zugehörig zum Gebiet der g.U. Pfalz einzustufen. Die übrigen sieben Flurstücke des Klägers entsprächen nicht den Kriterien der beklagten Schutzgemeinschaft zur Erweiterung der Gebietsabgrenzung und seien nicht als zugehörig einzustufen. Zusammen mit dem Bescheid veröffentlichte die BLE den geänderten Antrag der beklagten Schutzgemeinschaft (BAnz AT 11.07.2023 B8). Darin sind auch weitere Flurstücke aufgeführt, die in die Gebietsabgrenzung der g.U. Pfalz aufgenommen werden sollten. Eine genauere Begründung zur Aufnahme oder Nichtaufnahme bestimmter Grundstücke enthielten weder der Änderungsantrag der beklagten Schutzgemeinschaft noch der Bescheid der BLE. Die BLE stellte fest, dass die Voraussetzung für eine Standardänderung der Produktspezifikation der g.U. Pfalz gemäß Art. 105 VO (EU) Nr. 1308/2003 erfüllt sind. Der Bescheid wurde auch dem Kläger zugestellt, da er Einspruch eingelegt hatte. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 25. Juli 2023 Widerspruch bei der BLE ein bezüglich der übrigen sieben Flurstücke. Die BLE hat noch nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden. Der Kläger begründet seine Klage mit Schriftsatz vom 28. Juni 2023 weiter damit, dass den Beschlüssen der beklagten Schutzgemeinschaft gemäß dem Anerkennungsbescheid großes Gewicht beizumessen sei. Außerdem informiert er darüber, dass er bezüglich des ursprünglichen Antrags der beklagten Schutzgemeinschaft zur Gebietsabgrenzung vom 26. März 2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der BLE gestellt habe. Er argumentiert, dass erst der geänderte Antrag vom 26. März 2021 eine Gebietsabgrenzung beinhaltet habe. Als dieser im Bundesanzeiger mit Bekanntmachung vom 18. Oktober 2021 am 18. November 2021 (BAnz AT 18.11.2021 B7) veröffentlicht worden sei, habe die Einspruchsfrist aber nicht von neuem zu laufen begonnen. Da der Antrag in wesentlichen Punkten geändert worden sei, hätte es ein neues Einspruchsverfahren geben müssen. Die Schutzgemeinschaften würden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Der Kläger bezieht sich auf die Antwort auf eine Anfrage im Landtag der Ministerin vom 28. März 2023, wonach es bei der Wiederaufbaukasse eine Stelle im Hauptamt gebe, um die Schutzgemeinschaften bei ihrer neuen Aufgabe der Herkunftsprofilierung der Schutzgebiete zu unterstützen. Im Übrigen seien Anträge der Schutzgemeinschaft nichtig, da die Schutzgemeinschaft auf Zwangsmitgliedschaft aufbaue und daher verfassungswidrig sei. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger-Bevollmächtigte weiter aus, die BLE habe in dem Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation keinen eigenen Ermessensspielraum. Sie sei nach der Systematik der EU-Regeln gemäß Art. 96 VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 17 DelVO (EU) 2019/33 an den Antrag der beklagten Schutzgemeinschaft gebunden. In Art. 17 Abs. 1 DelVO (EU) 2019/33 stehe nicht, dass die Behörde den Antrag modifizieren und erweitern dürfe. Die BLE dürfe – vergleichbar mit einem Bauantrag – nicht über den Antrag der beklagten Schutzgemeinschaft hinausgehen. Das zeige sich auch daran, dass sich die BLE in dem späteren Antragsverfahren der beklagten Schutzgemeinschaft nur mit den Flurstücken befasst habe, welche die beklagte Schutzgemeinschaft zur Wiederaufnahme vorgeschlagen hatte. Ob die weiteren sieben Flurstücken des Klägers aufzunehmen seien, habe die BLE dagegen nicht diskutiert, obwohl der Kläger dies im Einspruchsverfahren vorgebracht habe. Die entscheidungserheblichen Normen entstammten dem öffentlichen Recht. Die beklagte Schutzgemeinschaft sei nach EU-Recht Art. 94 Abs. 2 lit h VO (EU) Nr. 1308/2013 zur Verwaltung der g. U. bestimmt. Mangels Verwaltungsakten sei unklar, ob die Beklagte wirklich ein nicht rechtsfähiger Verein sei. Der Kläger beantragt zur Frage des Rechtswegs, den Rechtsweg für zulässig zu erklären. Sein Hauptantrag wäre, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ablehnung des Antrags auf Erweiterung einer Gebietsabgrenzung der geschützten Ursprungsbezeichnung Pfalz „g.U. Pfalz“ mit Schreiben vom 22.7.2022 bzw. vom 8.9.2022 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf (Wieder-) Aufnahme der Flurstücke (Gemeinde E...) Nummern … in die Gebietsabgrenzung der „g.U. Pfalz“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, den Rechtsweg für unzulässig zu erklären. In der Hauptsache würde sie beantragen, die Klage abzuweisen. Die beklagte Schutzgemeinschaft rügt, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Die beklagte Schutzgemeinschaft bestehe aus einer Mitgliederversammlung, einer Vertreterversammlung und dem Vorstand. Sie erhalte keine finanzielle Unterstützung durch das Land und erhebe bislang keine Mitgliederbeiträge. Die Tätigkeit sei ehrenamtlich und ohne Aufwandsentschädigung. Sie sei keine Beliehene. Sie habe auch gegenüber dem Kläger keinen Verwaltungsakt erlassen. Ihre Entscheidungen entfalteten keine unmittelbare Regelungswirkung. Ihre Entscheidung, die Flurstücke des Klägers nicht in ihren Antrag aufzunehmen, führe nicht unmittelbar dazu, dass die Flurstücke nicht den g.U. Status erhielten, sondern ihre Entscheidung sei nur eine innerorganische Handlungsanweisung an den Vorsitzenden der Beklagten. Dieser stelle zwar die Anträge auf Änderung der Produktspezifikation an die BLE. Aber allein aus der Antragstellung würden für den Kläger noch keine verbindlichen Rechte oder Pflichten festgelegt. Die Verbindlichkeit würde erst erreicht, wenn die BLE den Antrag in einen Verwaltungsakt umsetze. Sie habe nur das Recht, Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation zu stellen. Dieses Recht habe aber jede Gruppe von Erzeugern. Der Kläger könne auch als Einzelerzeuger einen Antrag einreichen. Die Voraussetzungen dafür seien zwar nicht geklärt. Auch müsse er eine Stellungnahme der Beklagten beilegen. Aber letztlich habe die BLE das alleinige Entscheidungsrecht. Der Kläger hätte gegen die erste Veröffentlichung und den Bescheid der BLE vorgehen können. Andere Betroffene hätten Widerspruch eingelegt. Der Kläger hätte sich als Unternehmer informieren müssen. Die Anerkennung verleihe ihr keine Befugnisse oder Rechte, die nicht auch andere Personen mit berechtigtem Interesse hätten. Außerdem bestehe keine Pflicht, nach § 22g Abs. 1 WeinG eine Schutzgemeinschaft zu gründen. Auch andere Vereinigungen könnten Anträge stellen nach Art. 95 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013, z. B. der Bauern- und Winzerverband. Die Beklagte habe nach § 22g Abs. 2 WeinG keine Pflicht zur Antragstellung und könne daher auch nicht dazu gezwungen werden. Die Projektstelle bei der Wiederaufbaukasse diene nur dazu, dass die Schutzgemeinschaften Informationen und rechtliche Aufbereitung bekämen. Dadurch hätten sie die Möglichkeit, Änderungsanträge zu stellen. Sie führe keine Verwaltungsakten und könne diese auch nicht vorlegen. Sie trägt in der mündlichen Verhandlung weiter vor, es gebe derzeit Anträge von zwei Einzelerzeugern. Die BLE habe einen Entscheidungsspielraum. Sie schicke den Antrag der Beklagten nach Art eines „Ping-Pong“-Verfahrens mehrfach zurück. Durch dieses „Miteinander“ komme es zu weiteren Änderungen und ein Rechtsstreit werde vermieden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kontrolliere die BLE und setze auch Änderungen durch. Darauf habe die Beklagte keinen Einfluss. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Beiladung der BLE gestellt. Die Kammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass eine Beiladung für die Entscheidung über den Rechtsweg nicht erforderlich ist. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Nachdem die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, muss das Gericht vorab darüber entscheiden (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Beteiligten sind dazu schriftlich und im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört worden (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es verbleibt bei der allgemeinen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 13 GVG. Die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind, dass der materielle Klageanspruch als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist (1.) und dass ein Verwaltungsträger am Rechtsstreit beteiligt ist (2.) (vgl. Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 40 Rn. 201). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Der Kläger kann sich nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Klageanspruch berufen. Ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 – 9 B 37/12 –, juris, Rn. 6). Nicht entscheidend ist dagegen, wie die Maßnahme einzuordnen ist, die der Kläger mit der Klage erstreiten möchte (vgl. BeckOK, VwGO/Reimer, 67. Ed. 1. Januar 2023, VwGO § 40 Rn. 40). Der Kläger möchte mit seinem angekündigten Klageantrag erreichen, dass die beklagte Schutzgemeinschaft seinen Antrag bescheidet, seine sieben Flurstücke als zugehörig zur g.U. Pfalz einzustufen. Für dieses Begehren findet sich keine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. Zwar bringt der Kläger vor, die entscheidungserheblichen Normen entstammten dem öffentlichen Recht. Dies trifft zu für die Maßnahme, die der Kläger letztlich erstreiten will. Dass die beklagte Schutzgemeinschaft über seinen Antrag entscheidet, stellt nur den ersten Schritt dar. Letztlich soll dies dazu führen, dass die Schutzgemeinschaft einen Antrag bei der BLE stellt nach § 22g Abs. 2 WeinG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (im Folgenden: DelVO (EU) 2019/33) auf eine Standardänderung nach Art. 105 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (im Folgenden: EU (VO) Nr. 1308/2013), welcher zu einer Änderung der Gebietsabgrenzung zu Gunsten des Klägers führen soll. Diese Standardänderung ist öffentlich-rechtlich geregelt. Zum Verhältnis des Erzeugers zur Schutzgemeinschaft gibt es jedoch keine öffentlich-rechtlichen Regelungen. Weder im nationalen Recht (a) noch im EU-Recht (b) findet sich eine Norm, die dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der beklagten Schutzgemeinschaft verleiht, seinen Antrag zu bescheiden. a) Das nationale Recht regelt im WeinG und den dazugehörigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften keinen Anspruch des einzelnen Erzeugers gegenüber einer Schutzgemeinschaft, seine Anträge auf Gebietsänderung zu bescheiden. § 22g Abs. 1 und 3 WeinG und § 9d WeinRDV RP bestimmen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Schutzgemeinschaften. In § 22g Abs. 2 WeinG und § 22c Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 1 Sätze 1 und 2 WeinG wird die Rolle der Schutzgemeinschaften im Verwaltungsverfahren der Standardänderung (sowie der Schutzanträge) geregelt. § 7 WeinR-ZustV RP 2011 betrifft nur die Zuständigkeit für die Anerkennung. Nicht öffentlich-rechtlich geregelt ist hingegen das Verhältnis der Erzeuger zu den Schutzgemeinschaften. Es ist eine Frage des bürgerlichen Rechts, inwieweit sich aus der Satzung der Beklagten Rechte der Erzeuger ergeben, die möglicherweise durch § 3 der Satzung zu Mitgliedern der Schutzgemeinschaft wurden (vgl. etwa § 4 zu Rechten und Pflichten der Mitglieder und § 5 zur Mitgliederversammlung). Ob dem Kläger bestimmte Rechte aus Vereinsrecht gegenüber der beklagten Schutzgemeinschaft zustehen, muss das Zivilgericht entscheiden. Dabei kann auch der Einfluss des Unionsrechts zu beachten sein. b) Auch das EU-Recht enthält keine subjektiv-rechtliche Anspruchsnorm des Klägers gegenüber der Beklagten. Artikel 103 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 verleiht dem einzelnen Marktteilnehmer das Recht, geschützte Ursprungsbezeichnungen zu verwenden, wenn er einen Wein vermarktet, welcher der Produktspezifikation entspricht (vgl. zu einem möglichen Anspruch gegenüber der Landwirtschaftskammer OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2020 – 8 A 11814/19). Diese Norm enthält jedoch keine Anspruchsgrundlage des Erzeugers gegenüber einer Schutzgemeinschaft. Die Schutzgemeinschaften erwähnt das EU-Recht als „Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen (…) verwalten“ in Art. 94 Abs. 2 lit h VO (EU) Nr. 1308/2013. Es liegt jedoch in der Hand der Mitgliedstaaten, solche Organisationen vorzusehen und ihre Rolle im Verwaltungsverfahren auszugestalten. 2. Zudem ist kein öffentlich-rechtlicher Träger hoheitlicher Gewalt an dem Rechtsstreit beteiligt. Die beklagte Schutzgemeinschaft ist keine Behörde i. S. v. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG. Die beklagte Schutzgemeinschaft ist eine Person des Privatrechts. Nach Angaben der beklagten Schutzgemeinschaft ist sie ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB). Der Klägerbevollmächtigte zweifelt zwar die Rechtsform der Beklagten an. Wie die Rechtsform der Beklagten genau einzuordnen ist, muss im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsweg jedoch nicht geklärt werden. Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich, dass die Vertreter der drei Interessenverbände die Schutzgemeinschaft gründeten und u.a. die Mitgliedschaften, den Aufbau und die Vertretung privatrechtlich vereinbarten. Die Tätigkeit von Privatrechtssubjekten unterfällt grundsätzlich dem Privatrecht und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 – 7 B 120/89 –, Rn. 3, juris). Anders als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts grundsätzlich vermutet, dass sie auch dann privatrechtlich handelt, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerwG Urteil vom 11. Dezember 1980 – 3 C 130.79, BeckRS 1980, 30426312, beck-online). Die Beklagte ist auch keine Beliehene. Beliehene sind Behörden i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG. Voraussetzung für die Beleihung ist, dass eine Privatrechtsperson Verwaltungsaufgaben erfüllt und ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Befugnis verliehen worden ist, diese Verwaltungsaufgaben selbstständig in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts, ggf. zwangsweise, im eigenen Namen wahrzunehmen (vgl. Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 40 Rn. 275, BVerwG Urt. v. 11.12.1980 – 3 C 130.79, BeckRS 1980, 30426312, beck-online). Der Beliehene muss in dem übertragenen Rahmen selbst als Behörde ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG durchführen, das heißt er muss nach außen wirkend tätig werden, und diese Tätigkeit muss auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet sein. Den Verwaltungsakt muss die Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – grundsätzlich auch zwangsweise durchsetzen. Allein die Anerkennung der Beklagten als Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Gebiet der g.U. Pfalz nach § 22g WeinG durch Verwaltungsakt des MWVLW stellt keine Beleihung dar (vgl. zum staatlichen Anerkennungsakt für eine Züchtervereinigung BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1980 – 3 C 130.79, BeckRS 1980, 30426312, beck-online). Auch darf bei der Bestimmung des Rechtswegs nicht allein von einer öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 – 7 B 120/89 –, Rn. 3, juris). Nicht entscheidend ist außerdem, ob die Beklagte durch staatlich finanzierte Stellen personell unterstützt wird (vgl. zu Behördenvertretern im Stiftungsorgan BVerwG, Beschluss a.a.O.). Entscheidend ist dagegen nach § 1 Abs. 4 und § 9 VwVfG, ob die beklagte Schutzgemeinschaft nach außen hoheitlich handelt. Dazu ist zu prüfen, welche Rolle die beklagte Schutzgemeinschaft im Verwaltungsverfahren der Standardänderung hat. Die beklagte Schutzgemeinschaft handelt nur intern (a). Die BLE trifft eine eigene hoheitliche Entscheidung, die nach außen wirkt (b). Die Initiativrolle der beklagten Schutzgemeinschaft im Verfahren der Standardänderung und die Folgen für den Rechtsschutz des Klägers wirken sich nicht auf die Frage des Rechtswegs aus (c). a) Die beklagte Schutzgemeinschaft handelt in dem Verfahren der Standardänderung intern durch Vorbereitungen, Anträge und Stellungnahmen. Ihr Handeln ist nicht nach außen gerichtet. Nach § 22g Abs. 2 WeinG kann die beklagte Schutzgemeinschaft eine Standardänderung nach Art. 105 VO (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten. Außerdem hat die beklagte Schutzgemeinschaft das Recht, im Verfahren der Standardänderung als Antragstellerin aufzutreten. Dieses Recht, Anträge nach Art. 105 VO (EU) Nr. 1308/2013 einzureichen, ergibt sich entweder direkt aus Art. 105 VO (EU) Nr. 1308/2013 (vgl. Nomos-BR/Boch WeinG/Thomas Boch, 8. Aufl. 2021, WeinG § 22g Rn. 4) oder aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 DelVO (EU) 2019/33 i. V. m. Art. 95 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 oder aus einer Zusammenschau des § 22g Abs. 2 letzte Alt. WeinG mit § 22c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WeinG. Zusätzlich muss die beklagte Schutzgemeinschaft in einem Verfahren, das geschützte Anbaugebiete betrifft, eine begründete Stellungnahme abgeben nach § 22c Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 WeinG. Alle drei Verfahrenshandlungen, die Vorbereitung, die Antragstellung und die Stellungnahme, sind interne Verfahrenshandlungen, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Erzeuger haben. b) Auch im weiteren Verfahren hat die beklagte Schutzgemeinschaft keinen bestimmenden Einfluss, der dazu führen könnte, dass ihre internen Verfahrenshandlungen durch die Entscheidung der BLE nach außen wirken. Die BLE hat im Verfahren der Standardänderung nicht nur lediglich protokollarische Funktionen, sondern die BLE entscheidet selbst hoheitlich durch Verwaltungsakt gegenüber der beklagten Schutzgemeinschaft bzw. anderen Antragstellern mit unmittelbaren Auswirkungen für die Erzeuger. Die BLE trifft selbst die Entscheidung, ob der Antrag auf Standardänderung den unionsrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Dies ergibt sich aus dem Verfahren, wie es in § 22c Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i. V. m. Abs. 1 bis 7 WeinG vorgesehen ist. Nach § 22c Abs. 3 WeinG holt die BLE eine Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde ein. Außerdem hört sie nach § 22c Abs. 4 WeinG den Fachausschuss an. Dies kann zu einem – wie es der Beklagtenbevollmächtigte beschrieben hat – „Ping-Pong“ zwischen der BLE und der beklagten Schutzgemeinschaft führen. So gibt die BLE Änderungswünsche an die beklagte Schutzgemeinschaft zurück und erhält von ihr geänderte Anträge. Auch hat der Beklagtenbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass das BMEL die Arbeit der BLE kontrolliere und Änderungen bei der BLE durchsetzen könne. Gegebenenfalls befasst sich die BLE mit Einsprüchen von Personen mit einem berechtigten Interesse (§ 22c Abs. 2 Satz 2 WeinG). Dadurch kann es zu wesentlichen Änderungen der Angaben kommen (§ 22c Abs. 5 Satz 4 WeinG). Letztlich entscheidet die BLE nach § 22c Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 WeinG, ob sie feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung vorliegen oder ob sie den Antrag zurückweist. Die BLE muss also nach Abstimmung mit allen Akteuren eine eigene Entscheidung treffen. Aus den Vorschriften ergibt sich nicht, dass die BLE an inhaltliche Entscheidungen der beklagten Schutzgemeinschaft gebunden wäre. c) Auch die Initiativrolle der beklagten Schutzgemeinschaft im Verfahren der Standardänderung führt nicht dazu, dass sie als Beliehene hoheitlich nach außen handelt. Dem Kläger geht es insbesondere um die Frage, was er tun kann, wenn die beklagte Schutzgemeinschaft nicht handelt und es dadurch bei der gegenwärtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bleibt. Die Fragen, die sich dadurch für den Rechtsschutz des Klägers stellen, wirken sich jedoch nicht auf den Rechtsweg aus. Der Kläger bringt zu Recht vor, dass es die beklagte Schutzgemeinschaft in der Hand hat, eine Standardänderung durch ihren Antrag zu initiieren. Die unionsrechtlichen Regelungen in Art. 105 VO (EU) Nr. 1308/2013 und in Art. 17 DelVO (EU) 2019/33 gehen von einem Antragsverfahren aus. In Art. 95 VO (EU) Nr.1308/2013 (i. V. m. Art. 105 VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DelVO (EU) 2019/33) ist vorgegeben, wer Antragsteller sein kann. Die Mitgliedstaaten selbst oder ihre Behörden können keinen Antrag stellen (vgl. Düsing/Martinez/Else WeinG § 22c Rn.9). Dementsprechend kann auch die BLE selbst keine Standardänderung in Gang bringen. Deshalb weisen die BLE (Schreiben vom 23.und 31. Mai 2022) und die Landwirtschaftskammer (Schreiben vom 9. September 2022) den Kläger darauf hin, dass für Anregungen zur Änderung der Gebietsabgrenzung die beklagte Schutzgemeinschaft ausschließlich zuständig sei. Der Kläger sieht hier ein Rechtsschutzproblem. Er bringt vor, er könne als einzelner Erzeuger keine Standardänderung erreichen. Zum einen ist dies jedoch noch nicht abschließend geklärt (1). Zum andern führt diese Abhängigkeit der Erzeuger und der BLE von einem Antrag der beklagten Schutzgemeinschaft oder anderer Erzeugergruppen nicht dazu, dass der öffentlich-rechtliche Rechtsweg eröffnet wäre (2). 1) Es ist noch ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen auch Einzelerzeuger ausnahmsweise Anträge stellen können. Art. 95 VO (EU) Nr. 1308/2013 erlaubt dies nur in „ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen“ (vgl. auch Art. 3 UAbs. 1 DelVO (EU) 2019/33). Es gibt Anträge von Einzelerzeugern, die im Internet einsehbar sind. Hier bleibt abzuwarten, unter welchen Voraussetzungen die BLE diese für zulässig hält. Zudem gibt es durch das Einspruchsverfahren nach § 22 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 WeinG die Möglichkeit, dass ein Einzelerzeuger durch seinen Einspruch auf ein laufendes Änderungsverfahren „aufspringt“. Ungeklärt ist bislang, inwieweit ein Einspruch den ursprünglichen Antrag erweitern kann. § 22c Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 WeinG sieht vor, dass es während des Verfahrens noch zu wesentlichen Änderungen kommen kann. Das Einspruchsverfahren dient gerade dazu, den Betroffenen umfassende Möglichkeiten zu geben, damit ihr Vorbringen geprüft wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. April 2021, C-53/20, Rn. 39). Es soll der BLE eine möglichst umfassende Sachkenntnis vermitteln (vgl. Sosnitzka/Meisterernst LebensmittelR/Boch WeinG § 22c Rn. 6). Dementsprechend hat sich die BLE auf den Einspruch des Klägers hin auch erstmals mit dessen neun Flurstücken befasst. Zwar hat der Kläger vorgebracht, dass es zu den abgelehnten sieben Flurstücken in den Verwaltungsakten keine Begründung gebe. Jedoch traf die BLE in ihrem Bescheid vom 23. Mai 2023 eine eigene Entscheidung zu den Flurstücken des Klägers, indem sie schrieb: „Die übrigen im Einspruch aufgeführten Flurstücke entsprechen nicht den von Ihnen aufgestellten Kriterien zur Erweiterung der Gebietsabgrenzung und sind als nicht zugehörig einzustufen“ (BAnz AT 11.07.2023 B8). Die BLE erweiterte also den Antragsgegenstand wegen des Einspruchs des Klägers und traf eine eigene Entscheidung, die der Kläger angefochten hat. 2) Es ist eine strukturelle Entscheidung der EU-rechtlichen Vorgaben, dass nicht jeder Einzelerzeuger eine Standardänderung initiieren können soll. Diese unionsrechtliche Entscheidung in Art. 95 Abs. 1 und Art. 105 VO (EU) Nr. 1308/2013 sowie Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DelVO (EU) 2019/33 hat jedoch keine Auswirkungen auf den Rechtsweg. Sollte es verfassungsrechtliche Gründe geben, dem Einzelerzeuger mehr Rechtsschutzmöglichkeiten zuzuerkennen, so wäre dies innerhalb des jeweils zulässigen Rechtswegs zu klären. Inwieweit es Gründe gibt, die beklagte Schutzgemeinschaft als nichtig anzusehen, ist im vorliegenden Streit um den Rechtsweg nicht relevant (vgl. Nomos-BR/Boch, WeinG § 22g Rn. 3 sowie Boch in Zipfel/Rathke. Lebensmittelrecht, § 22g WeinG Rn. 8a ff.). Für die Frage des Rechtswegs kam es auch nicht darauf an, ob die BLE beizuladen wäre. Denn das Verwaltungsgericht kann mangels Zuständigkeit in der Sache keine Entscheidung treffen. Aufgrund der Größe der sieben Flurstücke geht die Kammer davon aus, dass nach § 23 Nr. 1 GVG das Landgericht zuständig ist. Dies bleibt jedoch der Streitwertentscheidung der Zivilgerichte nach § 3 ZPO vorbehalten.