Beschluss
5 L 577/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0706.5L577.23.NW.00
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Leitsätze
1. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG größere Bedeutung beigemessen werden.(Rn.30)
2. Mit jedweder auch nur kurzfristigen Inanspruchnahme einer Bundesstraße für eine Versammlung sind notwendigerweise umfangreichere Sicherungsmaßnahmen und nicht unerhebliche Verkehrsbehinderungen verbunden.(Rn.31)
3. Jedoch gehören Verkehrsbehinderungen und Staubildungen auf Bundesstraßen ebenso wie auf Autobahnen zu den üblichen, mit polizeilichen und straßenverkehrsrechtlichen Mitteln grundsätzlich zu beherrschenden Erscheinungen.(Rn.31)
4. Anders als bei im Regelfall nicht oder nicht exakt vorhersehbaren Verkehrsstörungen kann den durch Versammlungen eintretenden Behinderungen im Rahmen eines Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzepts vorausschauend durch Umleitungen, rechtzeitige Warnungen und Hinweise, Meldungen im Verkehrsfunk und andere geeignete Maßnahmen begegnet werden.(Rn.31)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nr. I.1 des Bescheids vom 23. Juni 2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG größere Bedeutung beigemessen werden.(Rn.30) 2. Mit jedweder auch nur kurzfristigen Inanspruchnahme einer Bundesstraße für eine Versammlung sind notwendigerweise umfangreichere Sicherungsmaßnahmen und nicht unerhebliche Verkehrsbehinderungen verbunden.(Rn.31) 3. Jedoch gehören Verkehrsbehinderungen und Staubildungen auf Bundesstraßen ebenso wie auf Autobahnen zu den üblichen, mit polizeilichen und straßenverkehrsrechtlichen Mitteln grundsätzlich zu beherrschenden Erscheinungen.(Rn.31) 4. Anders als bei im Regelfall nicht oder nicht exakt vorhersehbaren Verkehrsstörungen kann den durch Versammlungen eintretenden Behinderungen im Rahmen eines Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzepts vorausschauend durch Umleitungen, rechtzeitige Warnungen und Hinweise, Meldungen im Verkehrsfunk und andere geeignete Maßnahmen begegnet werden.(Rn.31) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nr. I.1 des Bescheids vom 23. Juni 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die räumliche Verlegung einer Versammlung. Unter dem 5. Juni 2023 meldete u.a. Herr S von der Bürgerinitiative „Queichtal“ für Samstag, den 8. Juli 2023, von 14 – 17 Uhr eine Fahrraddemonstration mit dem Thema „Für die Verkehrswende, mehr alltagstaugliche Radwege und gegen den 4-spurigen B 10-Ausbau" an. Als Versammlungsleiter war der Antragsteller angegeben. Dem Antrag fügte Herr S vier Teilstreckenskizzen bei. U.a. ist vorgesehen, auf der Höhe von Landau-Godramstein auf die Bundesstraße 10 (B 10), die in diesem Bereich ausschließlich für den motorisierten Verkehr zugelassen ist, aufzufahren und etwa 7,7 km weiter bei Annweiler-Ost wieder abzufahren. Nach dem derzeit gültigen Bundesverkehrswegeplan 2030 soll die etwa 50 km lange Strecke zwischen Pirmasens und Landau komplett auf vier Fahrstreifen erweitert werden. Mit Bescheid vom 23. Juni 2023 gab der Antragsgegner Herrn S im verfügenden Teil unter I.1 Folgendes auf: „Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird diese Verfügung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG mit folgenden Auflagen versehen: 1. Als Aufzugstrecke wird folgende alternative Strecke festgelegt: Startpunkt: „Alter Messplatz 1 in Landau, Am Kronwerk/Ecke Nordring / links auf Nordring / rechts auf Westring / rechts auf Westbahnstraße / weiter auf Annweilerstraße / weiter auf K 121 / weiter auf L 511 / weiter auf Bahnhofstraße 1 / links auf Godramsteiner Hauptstraße / weiter auf L 511 / weiter auf Bismarckstraße / halblinks auf Weinstraße bis Albersweiler / in Albersweiler weiter auf Weinstraße / weiter auf Hauptstraße / links auf Am Bahnhof / links auf L 505 / links auf L 490 / weiter auf Queichtalstraße / weiter auf Landauer Straße / Kreisverkehr 2. Ausfahrt / weiter auf Landauer Straße bis Zielpunkt: Trifels-Stadion“ Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, auf Grund von Arbeiten zur Fahrbahnerneuerung und Tunnelsanierung auf der B 10 bestehe seit dem 24. Mai 2023 zwischen Birkweiler und Annweiler-Queichhambach auf der B 10 eine Teilsperrung, welche voraussichtlich zehn Wochen andauern werde. Der Verkehr von Landau in Richtung Pirmasens werde dauerhaft an der Baustelle vorbeigeführt und müsse somit keine Umleitung fahren. Der Verkehr aus Fahrtrichtung Pirmasens werde bei Annweiler-West über die B 48, die L 509, die K 7 und die B 38 bei Landau bis zur A 65 umgeleitet, was deutliche Belastungen für die Anwohner der Umleitungsstrecke hervorbringe. Im Falle einer vollständigen Sperrung der B 10 nunmehr in beiden Fahrtrichtungen entstünden zusätzliche erhebliche Belastungen der Anwohner der Umleitungsstrecke in Richtung Pirmasens, welche nicht zumutbar seien. Die Verlegung der angemeldeten Versammlung auf die Alternativstrecke sei für die dortigen Anwohner eine weitaus weniger belastende Maßnahme im Hinblick auf Lärm- und Abgasimmissionen und sei ebenso im Hinblick auf den nicht durchfließenden Kraftverkehr und Schwerkraftverkehr für deren Sicherheit bedeutsam. Die Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ergebe sich daraus, dass im Falle der Sperrung der B10 die gesetzliche Hilfsfrist für Rettungsdienste nicht eingehalten werden könne. Die Vorgabe einer alternativen Aufzugsstrecke stelle das mildeste Mittel dar, um das Recht auf Versammlungsfreiheit zu wahren, aber auch die anderen Rechtsgüter zu schützen. Das Interesse des Veranstalters habe hier nach alledem den Interessen der Allgemeinheit an der ungehinderten Nutzung der Straße zurückzustehen. Dagegen legte der Antragsteller am 29. Juni 2023 Widerspruch ein. Ferner hat er um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertritt die Auffassung, die Wegstreckenauflage sei rechtswidrig. Eine gleichartige Fahrrad-Demonstration auf der B 10 habe bereits im Jahre 2021 stattgefunden. Dort habe das Sicherheitskonzept reibungslos funktioniert und es sei zu keinerlei Unfällen gekommen. Ziel und Zweck der Fahrrad-Demonstration sei es, auf die Notwendigkeit einer Verkehrswende hinzuweisen. Der geplante vierspurige Ausbau der jetzigen B 10 laufe der Verkehrswende diametral entgegen, da durch den autobahngleichen Ausbau enorme Kosten entstünden, die dann nicht für eine klimagerechte Verkehrswende genutzt werden könnten. Eine Fahrrad-Demonstration, die gegen den Ausbau der B 10 gerichtet sei, müsse auf dieser Straße stattfinden. Der örtliche Bezug sei hier das wesentliche Schlüsselelement der Versammlung. Der Antragsgegner macht unter Vorlage von aktuellen Stellungnahmen des Landesbetriebs Mobilität, der Polizei sowie der Brandschutzdienststelle des Antragsgegners geltend, um die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer zu gewährleisten, wäre aus seiner Sicht eine Vollsperrung der B 10 notwendig. Dies sei jedoch nicht möglich, weil dies auf den Umleitungsstrecken zu einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde. Insbesondere sei nach den Erfahrungen aus dem Jahr 2021 damit zu rechnen, dass es in den engen Ortsdurchfahrten zu zahlreichen gefährlichen Situationen kommen werde und kein Durchkommen, insbesondere für Rettungsfahrzeuge, möglich sein werde. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung an einem Samstagnachmittag stattfinden solle, an dem mit zusätzlichem Verkehr anlässlich des Landauer Sommers, dem größten Fest der Stadt Landau, zu rechnen sei. II. A. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Juni 2023 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Auflagenbescheid vom 23. Juni 2023 wiederherzustellen, soweit darin in Nr. I. 1. für die am Samstag, den 8. Juli 2023, geplante Versammlung unter dem Motto „Für die Verkehrswende, mehr alltagstaugliche Radwege und gegen den 4-spurigen B 10-Ausbau“ als Wegverlauf eine andere Strecke als die von dem Antragsteller vorgesehene Strecke festgelegt wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar wurde die streitgegenständliche Versammlung von Herrn S von der Bürgerinitiative „Queichtal“ als Veranstalter angemeldet und der Bescheid vom 23. Juni 2023 ist auch an diesen adressiert. Als förmlicher Nichtadressat kommt es insoweit darauf an, ob subjektive Rechte oder zumindest anderweitig geschützte Interessen des Antragstellers verletzt sein können. Eine Antragsbefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Antragsteller behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9/20 –, BVerwG NVwZ 2023, 162). Gemessen daran ist von einer Antragsbefugnis auszugehen. Denn der Antragsteller ist in der Anmeldung vom 5. Juni 2023 als Versammlungsleiter angegeben. Ein Versammlungsleiter kann als „Inhaltsadressat“ der Auflagen in einer beschränkenden Verfügung persönlich antragsbefugt sein, da er als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 Versammlungsgesetz – VersammlG – u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und ihm als verantwortlichem Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wird. Er kann sich neben dem Veranstalter und den Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – berufen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2022 – 14 K 1768/21 –, juris). B. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. I. 1 der Auflagen des Bescheids vom 23. Juni 2023 ist zwar formell rechtmäßig (dazu 1.). Jedoch spricht Vieles dafür, dass die Wegstreckenauflage materiell rechtswidrig ist (dazu 2.). Die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (dazu 3.). 1. An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. I. 1 des Bescheids vom 23. Juni 2023 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Auflagenbescheids vom 23. Juni 2023 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, die Anordnung sei im öffentlichen Interesse geboten. Sinn und Zweck der beschränkenden Verfügung sei es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden. Dies könne vorliegend nur durch eine rechtliche Verpflichtung der sofortigen Beachtung der Auflagen erreicht werden. Würden die Aufzüge den durch die Auflagen gesetzten Rahmen überschreiten, entstünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zudem würde die Nichtbeachtung der Auflagen dazu führen, dass die von der Versammlung betroffenen unbeteiligten Dritten zugunsten der Rechte des Veranstalters in ihren Rechten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wären. Diese Beeinträchtigung wäre durch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Es wäre zu befürchten, dass gerade die Gefahren eintreten, die durch Erteilung der Auflagen verhindert werden sollen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 4 VR 4/20 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –). 2. Die Erfolgsaussichten des Eilantrages gegen die Nr. I. 1 der Auflagen des Bescheids vom 23. Juni 2023 lassen sich in materieller Hinsicht nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig beurteilen. Eine endgültige Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es spricht aber Vieles dafür, dass die umstrittene Auflage den versammlungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller angeordnete Wegstreckenauflage für den 8. Juli 2023 ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersammlG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Nr. I.1 des Bescheids vom 23. Juni 2023 bestehen nicht. 2.1.1. Der Antragsgegner ist nach § 2 Nr. 9 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig für den Erlass des Auflagenbescheids. Danach ist die Kreisordnungsbehörde zuständig für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Versammlungsgesetz. Kreisordnungsbehörde ist in Landkreisen gemäß § 104 Abs. 2 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – die Kreisverwaltung. Zwar berührt die sowohl in der kreisfreien Stadt Landau als auch im Landkreis Südliche Weinstraße liegende Wegstrecke des am 8. Juli 2023 stattfindenden Aufzuges die Dienstbezirke mehrerer allgemeiner Ordnungsbehörden. Gleichwohl ist hier allein der Antragsgegner zuständig, denn die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier hat mit Schreiben vom 12. Juni 2023 gemäß § 106 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 3 POG den Antragsgegner zur zuständigen allgemeine örtliche Ordnungsbehörde zur Wahrnehmung der versammlungsrechtlichen Aufgaben bestimmt. 2.1.2. Der Antragsgegner ist nach Ansicht der Kammer auch dem Anhörungserfordernis nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ausreichend nachgekommen. Eine Anhörung war im vorliegenden Fall nicht gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, da keine Gefahr im Verzug vorlag. Dem Anhörungserfordernis des § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG wird mit der Durchführung eines Kooperationsgesprächs entsprochen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 9. August 1996 – 2 EO 669/96 –, NVwZ-RR 1997, 287). Ein solches hat zwar nach dem telefonischen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht vor Erlass des Bescheids vom 23. Juni 2023 stattgefunden, jedoch wurde ein Kooperationsgespräch am 28. Juni 2023 durchgeführt (s. Blatt 74 der elektronischen Gerichtsakte). Damit wurde der Anhörungsverstoß gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, denn bei diesem Gespräch hatte der Antragsteller die Gelegenheit, sich zu der abweichenden Streckenführung zu äußern. 2.2. In materieller Hinsicht kann die Kammer in Anbetracht der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilen, ob die Wegstreckenauflage offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Jedoch spricht Vieles dafür, dass die Auflage zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig ist. 2.2.1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2018 – 7 B 10441/18.OVG –). Angesichts der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG sind insbesondere Verbote i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG daher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter zulässig. Das Ermessen der Versammlungsbehörde ist daher grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2011 – 7 B 11118/11.OVG – m.w.N.). Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG umfasst damit auch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 – 7 C 50/88 –, BVerwGE 82, 34, 40) und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter (Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 –, juris). Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist dann auszugehen, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, dass er jederzeit, unter Umständen sofort, eintreten kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 Bs 142/17 –, juris). Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt; bloße Vermutungen reichen nicht aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2018 – 15 B 1405/18 –, juris m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 –, juris). Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und auch für die öffentliche Ordnung sind verfassungsrechtlich unbedenklich, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Zur Art und Weise der Durchführung einer Versammlung können unter anderem die Wahl von Zeit und Ort zählen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 7 A 10821/12.OVG –, esovg, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Geht es – wie vorliegend – um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, so ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Wahl von Ort und Streckenverlauf einer Versammlung bzw. eines Aufzuges stellen nämlich genauso einen Teil der Grundrechtsausübung dar wie die Wahl des Versammlungsthemas (vgl. Peters, LKV 2016, 193, 196 m.w.N.). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am Wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – 15 B 1500/16 –, juris). Bekommt der Veranstalter einer Versammlung von der Versammlungsbehörde eine Versammlung verordnet, die er weder gewollt noch angemeldet hat, so wird die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters im Kern getroffen. Kann der Veranstalter seine Versammlung nicht wiedererkennen, sind Auflagen unverhältnismäßig. Insoweit sind Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung eben keine beliebigen Größen. Insbesondere die Wahl von Zeitpunkt und Ort der Versammlung geht oft mit ihrer zentralen Aussage eine untrennbare Wirkungseinheit dergestalt ein, dass z.B. die Verlegung des Ortes der Versammlung ihren Zweck nimmt und deshalb die Auflage zum Verbot wird (Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Rn. K 371). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 − 1 BvR 1190/90 −, BVerfGE 104, 92, 104). Der Umstand, dass die B 10 in dem hier von der Fahrraddemo betroffenen Bereich zwischen Landau-Godramstein und Annweiler-Ost lediglich für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassen ist, schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht aus (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 2 B 1201/21 –, juris zu einer Bundesautobahn). Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten hat (Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 2 B 1201/21 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2017 – 15 B 1370/17 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 –, juris). Zwar sind mit jedweder auch nur kurzfristigen Inanspruchnahme einer Bundesstraße für eine Versammlung notwendigerweise umfangreichere Sicherungsmaßnahmen und nicht unerhebliche Verkehrsbehinderungen verbunden. Jedoch gehören Verkehrsbehinderungen und Staubildungen auf Bundesstraßen ebenso wie auf Autobahnen zu den üblichen, mit polizeilichen und straßenverkehrsrechtlichen Mitteln grundsätzlich zu beherrschenden Erscheinungen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 –, juris zu Autobahnen). Anders als bei im Regelfall nicht oder nicht exakt vorhersehbaren Verkehrsstörungen kann den durch Versammlungen eintretenden Behinderungen im Rahmen eines Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzepts vorausschauend durch Umleitungen, rechtzeitige Warnungen und Hinweise, Meldungen im Verkehrsfunk und andere geeignete Maßnahmen begegnet werden. Gemessen daran erweist sich die streitbefangene Auflage Nr. I.1 im Bescheid des Antragsgegners voraussichtlich aufgrund einer unzureichenden Gefahrenprognose als rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers. So bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsgegner berechtigt war, dem Antragsteller generell zu verwehren, die B 10 für sein Demonstrationsanliegen in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die Zielsetzung seiner Veranstaltung kommt nämlich die Auflage zur Streckenführung der geplanten Fahrraddemo einem Versammlungsverbot sehr nahe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Veranstaltung einer Fahrraddemo auf der vielbefahrenen B 10 auf dem Abschnitt Landau-Godramstein bis Annweiler-Ost bei Aufrechterhaltung des Kraftfahrzeugverkehrs in Fahrtrichtung Pirmasens – die Fahrspur in Richtung Landau ist im Bereich Annweiler-Ost bis Birkweiler weiterhin gesperrt – an sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowohl der Teilnehmer der Versammlung als auch des motorisierten Verkehrs darstellen würde (vgl. zur Gefahr von sog. „Gaffer“-Unfällen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2017 – 15 B 1370/17 –, juris). Ob dem mit entsprechenden verkehrslenkenden Maßnahmen hinreichend begegnet werden kann oder im Einzelfall aus Sicherheitsgründen nur eine Verlegung der Versammlung in Betracht kommt, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit indessen genau zu prüfen. Dies erfordert zunächst eine plausible Verkehrsprognose für den konkreten Veranstaltungszeitraum, und zwar abgestellt auf die Dauer notwendiger Sperrmaßnahmen und gegebenenfalls Sondereffekte am Veranstaltungstag. Weiterhin sind die Auswirkungen einer Teilsperrung der geplanten Aufzugsstrecke zu untersuchen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2017 – 15 B 1370/17 –, juris). Auf der Grundlage der erst auf Anforderung der Kammer vorgelegten Stellungnahmen des Landesbetriebs Mobilität, der Brandschutzdienststelle des Antragsgegners und der Polizei vermag die Kammer eine solche Prüfung nicht nachzuvollziehen. Die Gefahrenprognose des Antragsgegners lässt kohärente Erwägungen vermissen, aufgrund derer sich nachvollziehbar ergibt, dass sich negative Auswirkungen der Versammlung auf den Verkehr auf der B 10 auch durch ein vorausschauendes Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept, bezogen auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und die konkret zu erwartenden Betroffenen, weder vermeiden noch maßgeblich vermindern ließen. Im Anschluss an die Anmeldung des Veranstalters Anfang Juni 2023 hätte der Antragsgegner nach dem Grundsatz vertrauensvoller und fairer Kooperation (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 –, juris) sich um ein solches vorausschauendes Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept bemühen können. Im Rahmen dessen hätte er die Erfahrungen aus der Fahrraddemo im Jahre 2021 einfließen lassen können, bei der es – jedenfalls ist Gegenteiliges offensichtlich nicht aktenkundig geworden – zu keinen unzumutbaren Verkehrsproblemen gekommen war. Dass ein solches Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept nunmehr möglicherweise nicht mehr optimal erstellt und umgesetzt werden kann, macht die Gefahrenprognose nicht weniger defizitär (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 –, juris). Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen: Der Veranstalter der Fahrraddemo beabsichtigt, die B 10 in dem ca. 7.7 km langen Abschnitt zwischen der Auffahrt in Landau-Godramstein und der Ausfahrt in Annweiler-Ost mit Fahrrädern zu befahren. Erforderlich ist daher eine Sperrung der B 10 für den motorisierten Verkehr in Richtung Pirmasens ab Landau-Godramstein bis Annweiler-Ost bzw. Annweiler-West sowie in Richtung Landau ab Birkweiler bis nach Landau-Godramstein, da die Anschlussstelle Birkweiler zum 4. Juli 2023 in Fahrtrichtung Landau wieder freigegeben wurde. Dies bedeutet, dass die Demonstranten bei der Auffahrt in Landau-Godramstein mit denjenigen Kfz-Fahrern kollidieren würden, die in Godramstein wegen der hier beginnenden Sperrung der B 10 abfahren müssen. Darin erkennt die Kammer kein nicht lösbares Problem. Denn im Falle des kurzzeitigen Zusammentreffens von Radfahrenden und Kfz-Führern können Polizeibeamte den Verkehr derart regeln, dass die Kraftfahrzeuge anhalten und warten, bis die Fahrradfahrenden auf die B 10 aufgefahren sind. Dass dies von vornherein einen unzumutbar langen Zeitraum in Anspruch nehmen könnte, ist angesichts der Zahl von 700 Radfahrenden nicht zu erwarten. Im Übrigen ist es der Einschätzung der Polizeibeamten zu überlassen, ob auch die Radfahrenden für einen Moment warten müssen, damit die Kraftfahrzeuge passieren können. Die nächste Kollision zwischen Radfahrenden und motorisierten Fahrzeugen erfolgt erst nach der Abfahrt von der B 10 bei Annweiler-Ost, wenn die Kraftfahrzeuge über die Umleitungsstrecke aus Richtung Queichhambach am Kreisel in Annweiler (Ecke Landauer Straße / In den Bruchwiesen) ankommen. Auch hier können Polizeibeamte den Verkehr entsprechend regeln. Da der Verkehr aus Richtung Pirmasens nach Landau derzeit ohnehin schon in Annweiler-West abgeleitet wird, kann es in Bezug auf den von dort kommenden motorisierten Verkehr in dem hier betroffenen Bereich nicht zu Problemen kommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass an der Auffahrt Birkweiler Richtung Landau eine nicht hinnehmbare Verkehrsbeeinträchtigung entsteht, da die B 10 für die Dauer der Fahrraddemo gesperrt sein wird. Auf die von der Polizeiinspektion Landau in der Mail vom 5. Juli 2023 geäußerten Bedenken, im Falle einer Freigabe des Teilstücks Godramstein bis Birkweiler für den Fahrradverkehr gebe es ein schwer kalkulierbares Gefahrenpotential, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität vom 4. Juli 2023. Somit verbleibt die Frage, ob der Umleitungsverkehr für die Kraftfahrzeuge durch die Ortschaften Godramstein, Siebeldingen, Albersweiler und Queichhambach zu unzumutbaren Verkehrsverhältnissen führt. Hiervon gehen die Polizei und der Landesbetrieb Mobilität in ihren Stellungnahmen aus, ohne dies jedoch substantiiert zu begründen. Die Annahme, das durch die Fahrraddemo ausgelöste verkehrliche Gefahrenpotential sei nicht vertretbar, ist nicht hinreichend aussagekräftig. Denn Umleitungen beziehungsweise Sperrungen führen im Allgemeinen regelmäßig zu Staubildungen und zähfließendem Verkehr. Dies ist angesichts der überragenden Bedeutung des Versammlungsrechts nicht von vornherein unzumutbar. Hinzu kommt hier, dass in den betroffenen Ortsgemeinden schon zuletzt beidseits der Ortsdurchfahrten Park- und Halteverbotsschilder angebracht worden sind. Im Übrigen findet die Versammlung an einem Samstagnachmittag statt, also zu einem Zeitpunkt, an dem nicht mit Berufsverkehr und mit deutlich weniger Schwerlastverkehr als unter der Woche zu rechnen ist. Auch wird die Sperrung der B 10 für Kraftfahrzeuge und die Umleitung für diese über die anliegenden Ortschaften voraussichtlich in diesem Aufzugsabschnitt auf einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Stunden beschränkt sein. Der weitere Einwand des Antragsgegners, am Samstag finde in Landau die Veranstaltung „Landauer Sommer“ statt, welche das größte Fest der Stadt Landau sei, weshalb mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen sei, überzeugt deshalb nicht, weil der überörtliche Verkehr in Richtung Landau ab Annweiler-West ohnehin über die B 48 umgeleitet wird. Soweit der Antragsgegner sich im Hinblick auf die zwischenzeitliche Überlegung, den Aufzug auf ein Teilstück der B 10 zu beschränken, noch darauf beruft, im Falle der Zulassung des Fahrradverkehrs auf dem Teilstück Landau-Godramstein bis Birkweiler käme es wegen des Zusammentreffens von Radfahrenden und Kraftfahrern zu einem Stillstand des motorisierten Verkehrs in beide Fahrtrichtungen sowie immensen Rückstaus, weshalb die Rettungs- und Notarztfahrzeuge des Regelrettungsdienstes im Fall eines Einsatzes die Ortschaften Albersweiler, Frankweiler, Siebeldingen, Birkweiler, Godramstein und Ranschbach nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erreichen und nicht die im Landesrettungsdienstgesetz verbindlich eingeführte Hilfsfrist von 15 Minuten (s. § 8 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz – RettDG –) einhalten könnten, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dies gilt ebenso für den Vortrag in Bezug auf den möglichen Einsatz der Feuerwehren. Denn zu einer Abfahrt der Radfahrenden an der Anschlussstelle Birkweiler wird es gerade nicht kommen. Was den Umleitungsverkehr durch die Ortschaften Queichhambach, Albersweiler, Siebeldingen, Birkweiler, Godramstein anbetrifft, dürfte die bekannte Überlastung der B 10 und insbesondere die aktuelle Baustellenproblematik zu berücksichtigen sein. Insbesondere lief der Umleitungsverkehr bis zum 4. Juli 2023 infolge der Sperrung der Anschlussstelle Landau-Godramstein bis Birkweiler ebenfalls über die genannten Orte, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass sich die Verkehrslage in den genannten Ortschaften gerade während der versammlungsbedingten kurzzeitigen Sperrung dermaßen verdichten wird, dass bereits eine unmittelbare Gefahrenlage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG entsteht wird. Die Kammer kann aufgrund der nur möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis daher nicht erkennen, dass die zeitweise Sperrung der B 10 zwischen Landau-Godramstein und Annweiler-Ost zu Verkehrsgefahren führen wird, die die allgemeinen Verkehrsgefahren wesentlich erhöhen und den Versammlungsteilnehmern unmittelbar zugerechnet werden könnten. Das Gericht verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der B 10 auf dem 7,7 km langen Teilstück von Landau-Godramstein bis Annweiler-Ost durch die Versammlungsteilnehmer erhebliche Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Straßenverkehrs in den Ortschaften Queichhambach, Albersweiler, Siebeldingen, Birkweiler, Godramstein und wohl auch darüber hinaus verursachen wird. Auch berechtigt die Versammlungsfreiheit als solche nicht ohne weiteres dazu, die von den Teilnehmern gewollte Verkehrswende ohne Rücksicht auf die Rechte Einzelner oder öffentliche Interessen gleichsam auf eigene Faust durchzusetzen. Solange die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums durch diese Art der Versammlung in Dauer und Frequenz überschaubar bleibt, sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf den hohen Wert der Versammlungsfreiheit einerseits und die Bedeutung des Versammlungsthemas für die öffentliche Meinungsbildung andererseits in einer demokratischen Gesellschaft jedoch noch hinzunehmen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. November 2020 – 10 CS 20.2655 –, juris). Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Veranstalter Sorge dafür tragen werden, dass der Abschnitt Landau-Godramstein bis Annweiler-Ost von den Versammlungsteilnehmern zügig befahren und ohne vermeidbaren Zeitverzug wieder verlassen wird. Gegebenenfalls kann die Polizei auch vor Ort geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sperrung in zeitlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt, so etwa im Hinblick auf „Nachzügler“. 3. Angesichts dieser erheblichen Bedenken und der überragenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.