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Beschluss

5 L 485/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0622.5L485.23.NW.00
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Leitsätze
1. Die Vorschriften über die Einziehung nach dem StGB schließen eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar.(Rn.30) 2. Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 POG (juris: PolG RP) über die Sicherstellung von Sachen knüpft an eine konkrete und gegenwärtige Gefahr an, setzt also für eine Sicherstellung von Kraftfahrzeugen eine im Einzelfall bestehende Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang drohenden Verkehrsverstoßes voraus.(Rn.35) 3. Zur präventiv-polizeilichen Sicherstellung eines Porsche nach gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften über die Einziehung nach dem StGB schließen eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar.(Rn.30) 2. Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 POG (juris: PolG RP) über die Sicherstellung von Sachen knüpft an eine konkrete und gegenwärtige Gefahr an, setzt also für eine Sicherstellung von Kraftfahrzeugen eine im Einzelfall bestehende Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang drohenden Verkehrsverstoßes voraus.(Rn.35) 3. Zur präventiv-polizeilichen Sicherstellung eines Porsche nach gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr.(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sicherstellung eines auf ihren Namen zugelassenen und von ihrem Ehemann gefahrenen Kraftfahrzeugs und begehrt die Herausgabe des Pkw an ihren Ehemann, hilfsweise an sich selbst. Die Antragstellerin wohnt in A-Dorf im Landkreis Germersheim. Auf sie ist ein Porsche Macan mit dem Kennzeichen …-…… zugelassen, der nach Angaben ihres in der Schweiz lebenden 81-jährigen Ehemanns ausschließlich von ihm gefahren wird. Am 11. April 2023 kam es auf der Bundesstraße 39 zwischen Hanhofen und Dudenhofen zu einem Vorfall, den die beteiligten Polizeibeamten Polizeikommissarin F und Polizeikommissar L wie folgt beschrieben: „… Etwa 500 Meter nach der Auffahrt Hanhofen-Ost in Richtung Speyer konnten durch die eingesetzten Beamten fünf Fahrzeuge auf der entgegenkommenden Fahrbahn der einspurigen B39 beobachtet werden. Vor dem Funkstreifenwagen fuhren hierbei auf der gesamten Strecke bis Dudenhofen keine Fahrzeuge, sodass eine gute Sicht vorhanden war. Durch die eingesetzten Beamten konnte auf genannter Höhe beobachtet werden, wie das hinterste der fünf Fahrzeuge, ein schwarzer Porsche Macan, etwa auf Höhe der Überführung auf halber Höhe zwischen Hanhofen und Dudenhofen, auf die Fahrbahn des Funkstreifenwagens wechselte und mit einem Überholvorgang begann. Der Porsche zog, dem Funkstreifenwagen immer weiter auf derselben Fahrbahn entgegenfahrend, an dem ersten Fahrzeug (schwarzer Pkw), vorbei. Anschließend konnte durch die eingesetzten Beamten jedoch keinerlei Anzeichen für eine Bremsung des Porsche wahrgenommen werden, obwohl dieser sich mit hoher Geschwindigkeit dem Funkstreifenwagen näherte. Uz. fuhr hierbei die an der Örtlichkeit erlaubten 100 km/h. Als der Porsche weiter keine Anzeichen für eine Bremsung oder einen Spurwechsel auf die eigene Richtungsfahrbahn vornahm, wurde durch Uz. ein Bremsmanöver eingeleitet. Hierbei war der Porsche noch ca. 200 bis 250 m vor dem Funkstreifenwagen auf derselben Richtungsfahrbahn (…). Der Porsche fuhr bei weiter gleichbleibender Geschwindigkeit an einem zweiten Fahrzeug, einem weißen Kastenwagen vorbei. Währenddessen bremste Uz. den Funkstreifenwagen bis zum Stillstand ab, um eine drohende Frontalkollision zu verhindern. Weiterhin lenkte Uz. den Funkstreifenwagen nach rechts an den Fahrbahnrand, um Platz zu schaffen. Der Porsche fuhr währenddessen am weißen Kastenwagen vorbei und wechselte etwa 15 m vor dem bereits stehenden Funkstreifenwagen zurück auf die eigene Fahrbahn in Richtung Hanhofen. Beim Wiedereinscheren des Porsche mussten der schwarze sowie der weiße Pkw ebenfalls bremsen, um eine Kollision mit dem Porsche zu vermeiden und diesem Platz zu machen. Ohne die Vollbremsung des Funkstreifenwagens bis zum Stillstand wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision mit dem Porsche aufgrund des Überholmanövers mit hohen Sachschaden und Personenschaden gekommen. … Noch während dem Passieren des Funkstreifenwagens startete der Porsche erneut einen Überholvorgang und überholte einen dritten Pkw. …“ Zu dem genannten Vorfall gibt es auch Zeugenaussagen von Fahrern der überholten Fahrzeuge. So gab u.a. der Zeuge N Folgendes an: „Kurz vor der Abfahrt Hanhofen-West bemerkte ich, dass mich eine schwarzer Porsche, Typ SUV, überholte. Ich habe bereits vorher im Rückspiegel gesehen, dass der Porsche sehr schnell gefahren ist und zu mir aufgeschlossen hat. Ich bin selbst ca. 90 km/h gefahren. Ich würde schätzen, dass der Porsche ca. 110-115 km/h gefahren ist, weil er schon zügig auf mein Auto zugefahren ist. Als er mich überholt hatte, überholte er den vor mir fahrenden weißen Kastenwagen ebenfalls. Als er diesen passiert hatte und ziemlich knapp vor ihm wieder auf unsere Fahrbahn zurücklenkte, bemerkte ich auf der Gegenfahrbahn ein stehendes Polizeiauto. Dieses hatte zuvor stark abbremsen müssen, da der Porsche direkt darauf zufuhr. Das Polizeiauto wendete sofort und fuhr mit Blaulicht und Sirene hinter dem Porsche her. Zwischen dem stehenden Polizeiauto und dem einlenkenden Porsche war hierbei nicht viel Platz, ich würde schätzen ca. 10-15 Meter. Wenn das Polizeiauto nicht gebremst hätte, wäre es sehr sicher zu einem Unfall gekommen. Beim Einscheren des Porsche auf unsere Fahrbahn musste ich bremsen, weil der weiße Kastenwagen vor mir ebenfalls gebremst hatte. Sonst wäre es vor mir möglicherweise, eher wahrscheinlich, beim Einscheren des Porsche zu einem Unfall zwischen dem weißen Kastenwagen und dem Porsche gekommen. Ich habe das Überholmanöver ja bereits kommen sehen und konnte dementsprechend schon etwas früher reagieren und abbremsen. ...“ Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung des Ehemannes der Antragstellerin auf und stellten den Porsche zur Gefahrenabwehr sicher. Weiter wurde dem Ehemann der Antragstellerin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet. Die Antragstellerin wurde telefonisch über die Sicherstellung des Pkw informiert. Diese holte anschließend ihren Ehemann auf der Dienststelle der PI Speyer ab und legte sofort Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Mit Schreiben vom 14. April 2023 erhob neben der Antragstellerin auch ihr Ehemann Widerspruch und begehrte zugleich die Herausgabe des Porsche Macan an sich. Bezüglich des gegenständlichen Vorgangs vom 11. April 2023 wird derzeit ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal unter dem Aktenzeichen ……… wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB geführt. Die Antragstellerin hat am 2. Juni 2023 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führt aus, die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2023 sei offensichtlich rechtswidrig, da zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung am 11. April 2023 keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen hätten, dass eine gegenwärtige Gefahr bestehe. Um eine gegenwärtige Gefahr überhaupt begründen zu können, müsste zumindest ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin gegeben sein. Dies sei jedoch weder im Hinblick auf den Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) noch im Hinblick auf den Vorwurf einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) gegeben. Der Ehemann der Antragstellerin habe erlaubter Maßen am 11. April 2023 auf der B 39 zwischen Hanhofen und Speyer in Fahrtrichtung Speyer zwei Fahrzeuge überholt. Für das sich im Gegenverkehr nähernde Polizeifahrzeug und seine Insassen habe keine Gefährdung im Sinne des § 315 c StGB bestanden, da es sich noch in ausreichend Entfernung vom Fahrzeug der Antragstellerin entfernt befunden habe, als dieses wieder auf die rechte Fahrspur gewechselt sei. Selbst wenn man unterstelle, der Verkehrsvorgang habe sich so ereignet, wie es die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Sachverhaltsschilderung dargelegt hätten, begründe dies nicht den Vorwurf einer Strafbarkeit des Verhaltens des Ehemanns der Antragstellerin gemäß § 315 c StGB oder gemäß § 240 StGB. Nicht jeder Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, durch die andere Fahrzeugführer betroffen würden, stelle eine strafbare Handlung dar. Selbst wenn man ein starkes Abbremsen des Polizeifahrzeuges unterstelle, sei der Vorgang weder von einiger Dauer noch von großer Intensität geprägt gewesen. Es habe auch kein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten vorgelegen. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genüge es nicht, dass sich Menschen oder Sachen in engen räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden hätten. Sollte man der Auffassung sein, das Polizeifahrzeug habe wegen des Überholvorgangs des Ehemannes der Antragstellerin übermäßig stark abbremsen müssen, sei diese Verkehrssituation für den Fahrer des Polizeifahrzeuges stets beherrschbar und die Situation eines Beinaheunfalls nicht gegeben gewesen. Eine gegenwärtige Gefahr lasse sich auch nicht vor dem Hintergrund begründen, es stehe zu befürchten, der Ehemann der Antragstellerin würde das streitgegenständliche Fahrzeug weiter nutzen, um Straftaten zu begehen. Gegen die Annahme einer solchen Gefahr spreche, dass der Führerschein des Ehemanns der Antragstellerin beschlagnahmt worden sei und es ihm daher untersagt sei, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Rahmen der Gefahrprognose sei ferner zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Antragstellerin bislang im Straßenverkehr strafrechtlich nicht auffällig geworden sei. Die Sicherstellungsverfügung erweise sich gegenüber der Antragstellerin auch deswegen als unverhältnismäßig, weil das Fahrzeug auf sie zugelassen sei, ihr jedoch in strafrechtlicher Hinsicht keine Vorwürfe gemacht würden. Im Übrigen sei die Sicherstellung des Porsche auch deswegen ungeeignet, weil sie nur dann – zumindest nach Auffassung der Behörde – den Straßenverkehr effektiv schützen könnte, wenn sie nicht nur dieses Fahrzeug, sondern sämtliche Fahrzeuge erfasse, die dem Haushalt der Eheleute zuzuordnen seien. Ihr Ehemann, ersatzweise sie, habe einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Pkw. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. April 2023 gegen die Sicherstellungsverfügung vom 11. April 2023 anzuordnen, den Antragsgegner zu verpflichten den Pkw Typ Porsche … / Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer: ……) an Herrn …….. herauszugeben, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Pkw Typ Porsche …. / Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer: ………… an die Antragstellerin herauszugeben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt die Sicherstellung des Porsche Macan damit, es habe zum Zeitpunkte der Sicherstellung eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen. Diese habe darin bestanden, dass der Ehemann der Antragstellerin, der ausweislich seiner Einlassung gegenüber der Polizei, alleiniger Nutzer des streitgegenständlichen Porsches sei, weiter mit dem Fahrzeug Straftaten begehe, respektive den Pkw als Tatmittel zur Begehung von Straftaten im Straßenverkehr nutze. Die von der Antragstellerin geschilderten Umstände des Überholvorgangs ihres Ehemannes am 11. April 2023 stünden in völligem Gegensatz zu den Wahrnehmungen der Polizeibeamten und der Zeugen. Aufgrund des o.g. Sachverhalts könne von einer erheblichen Gefährdung sowohl der Polizeibeamten im entgegenkommenden Streifenwagen, als auch der Fahrzeuginsassen der überholten Pkw und natürlich auch für den Ehemann der Antragstellerin selbst, ausgegangen werden. Der 81-jährige Ehemann der Antragstellerin habe die gesamte Situation (Streckenlänge, gefahrene Geschwindigkeit der anderen Fahrzeuge, etc.) offensichtlich völlig fehleingeschätzt und auch bis heute keinerlei Einsicht gezeigt. So habe er auf die Vorhaltung der Polizei direkt nach dem Vorfall den Vorwurf der Gefährdung i.S.v. § 315 c StGB ausgeschlossen, als lächerlich abgetan und auf seine Fahrpraxis mit über 2 Mio. km verwiesen. Die Ausführungen in der Antragsschrift, wonach die Verkehrssituation für den Fahrer des Polizeifahrzeuges stets beherrschbar gewesen sei und deshalb gerade keine Situation eines Beinaheunfalls vorgelegen habe, gingen ebenfalls völlig fehl. Sie verdeutlichten, dass der Ehemann der Antragstellerin im Straßenverkehr offensichtlich auf die Rück- und Umsicht anderer Verkehrsteilnehmer baue und sein eigenes gefährliches Verhalten im Straßenverkehr dann als zulässig und adäquat ansehe. Eine Reflexion eines eigenen, möglichen Fehlverhaltens sei vorliegend nicht im Ansatz zu erkennen. Da der Ehemann der Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten angegeben habe, seine Ehefrau sei aus steuerlichen Gründen Halterin des Porsche, er habe ihr aber „verboten“, den Porsche zu fahren, sei die Herausgabe des Fahrzeugs an die Antragstellerin ausgeschlossen. Denn bei einer Herausgabe an die Antragstellerin sei damit zu rechnen, dass diese das Fahrzeug wieder an ihren Ehemann aushändige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. II. Das Begehren hat weder in Bezug auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung vom 11. April 2023 anzuordnen (dazu 1.) noch in Bezug auf das Herausgabeverlangen des Pkw (dazu 2.) Erfolg. 1.1. Der zuerst genannte Antrag ist zulässig. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Sicherstellung des Kraftfahrzeugs der Marke Porsche Macan durch den Antragsgegner am 11. April 2023 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Denn bei der Sicherstellung des Pkw handelte es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten. 1.2. Der Antrag ist indes unbegründet. Die im Rahmen eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 11. April 2023 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn die im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Sicherstellung des Pkws der Antragstellerin aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und der erhobene Widerspruch daher ohne Erfolg bleiben wird. 1.2.1. Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 1.2.2. Auch in der Sache ist die Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn einem Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei ungehindertem und objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung droht. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt zu verstehen. Hinsichtlich der geforderten Gefahr ist es unerheblich, ob diese von der Sache selbst ausgeht oder vom Umgang mit ihr durch den Besitzer droht. Damit können auch Gegenstände, die an sich völlig ungefährlich sind, sichergestellt werden, wenn sich der Gefahrenzustand aus dem Umgang mit ihnen ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sache für die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit genutzt werden soll. Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn das schädigende Ereignis entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, d. h., wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht, der Schaden mithin jederzeit eintreten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, Rn. 26, juris). Soll eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit verhindert werden, so müssen vor Beginn des Eingriffs konkrete Anzeichen für deren Begehung bei dem einschreitenden Beamten vorliegen (vgl. Roos, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, Komm., § 22 Rn. 12 f.). Maßgeblich ist also eine in die Zukunft gerichtete Gefahrenprognose. 1.2.2.1. Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass der Anwendung der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellungsvorschriften die strafrechtlichen Vorschriften über die Sicherstellung zur Einziehung gemäß §§ 73 ff. Strafgesetzbuch – StGB – i.V.m. § 111 b Strafprozessordnung – StPO – nicht entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer schließen die Vorschriften über die Einziehung nach dem StGB eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 04. Mai 2021 – 5 K 884/20.NW –). Es besteht kein Vorrangverhältnis zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen in dem Sinne, dass die einen die anderen ausschließen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2022 – 7 B 10279/22.OVG –). Auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist ein Rückgriff auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen rechtlich möglich. Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar (BGH, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16 –, BGHSt 62, 123 = juris, Rn. 25 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25/01 –, juris). 1.2.2.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage ist der bei Vornahme der Sicherstellungsanordnung (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. September 2018 – 7 B 10912/18.OVG, Rn. 7, juris und Beschluss vom 19. Mai 2022 – 7 B 10369/22.OVG –), hier also der 11. April 2023. Nach der Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG sind die sichergestellten Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Aufgrund dieses gesetzlich normierten und eigenständig geltend zu machenden Herausgabeanspruchs besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung abweichend von im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Bei der Sicherstellungsanordnung handelt es sich auch nicht um einen Dauerverwaltungsakt, weil das originäre Regelungsziel einer Sicherstellung – die Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr – mit der polizeilichen Inbesitznahme der Sache und deren Überführung in die öffentliche Verwahrung erreicht ist; die weiteren Folgen einer Sicherstellung ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 23 bis 25 POG) und beruhen nicht auf der durch den Bescheid verfügten Anordnung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. September 2018 – 7 B 10912/18.OVG –, juris). 1.2.2.3. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 11. April 2023 lagen aus der maßgeblichen Sicht der handelnden Polizeibeamten aber ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Porsche Macan in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen würde. Die Aussagen der beiden an dem Vorfall am 11. April 2023 beteiligten Polizeibeamten sowie der weiteren Zeugen lassen alleine den Schluss zu, dass der Ehemann der Antragstellerin bei dem Überholvorgang zwischen Dudenhofen und Hanhofen rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt hat. Die in den Gründen zu I. dieses Beschlusses wiedergegebenen Schilderungen von Polizeikommissar L vom 12. April 2023 (s. Blatt 35 der Verwaltungsakte; s. auch den Rapporteintrag vom 11. April 2023, Blatt 40 der Verwaltungsakte), an deren Wahrheitsgehalt die Kammer keinen Zweifel hat, werden bestätigt von den Zeugen N (s. das Vernehmungsprotokoll vom 21. April 2023, Blatt 5 der Verwaltungsakte) und Schäfer (s. das Vernehmungsprotokoll vom 21. April 2023, Blatt 7 der Verwaltungsakte). Aus deren übereinstimmenden Angaben kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Ehemann der Antragstellerin bei dem Vorfall am 11. April 2023 grob verkehrswidrig und strafrechtlich relevant verhalten und die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt hat. Eine gegenwärtige Gefahr lag damit zu dem Zeitpunkt, bevor der Ehemann der Antragstellerin von den Polizeibeamten angehalten wurde, vor. Nach Auffassung der Kammer lag aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine gegenwärtige Gefahr aber auch noch nach dem Anhalten des Ehemannes der Antragstellerin vor. Zwar lässt der Umstand, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorlag, nicht zwingend auf zukünftige Beeinträchtigungen schließen. Denn § 22 Nr. 1 POG lässt die Sicherstellung von Sachen nicht zur Bekämpfung abstrakter, sondern nur zur Unterbindung konkreter und gegenwärtiger Gefahren zu. Zur Bekämpfung der im Allgemeinen von „Verkehrssündern“ ausgehenden Gefahr erneuter Verkehrsverstöße hat der Bundesgesetzgeber neben rein repressiven Sanktionen in Form von Bußgeldern und Fahrverboten (§§ 24, 25 Straßenverkehrsgesetz – StVG) auch einen Katalog präventiver Maßnahmen in § 4 StVG vorgesehen. Durch das sog. Fahreignungs-Bewertungssystem, das bei wiederholten Verstößen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, und durch das Angebot von Fahreignungsseminaren (s. § 4a StVG) wird vom Bundesgesetzgeber ein präventives System zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, bereitgestellt. Dieses Regelungssystem knüpft an die abstrakt bestehende Wiederholungsgefahr an, ohne dass die Gefahr im Einzelfall konkret belegt werden müsste oder widerlegt werden könnte (Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 2009 – 10 BV 08.1422 –, BayVBl 2009, 432). Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 POG über die Sicherstellung von Sachen knüpft hingegen an eine konkrete und gegenwärtige Gefahr an, setzt also für eine Sicherstellung von Kraftfahrzeugen eine im Einzelfall bestehende Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang drohenden Verkehrsverstoßes voraus (Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 2009 – 10 BV 08.1422 –, BayVBl 2009, 432). Diese konkrete Gefahr lag nach Ansicht der Kammer hier zum Zeitpunkt der Sicherstellung vor. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2009 – 10 BV 08.1422 –, BayVBl 2009, 432, zu einem Fall, in dem der dortige Kläger mit seinem Motorrad innerhalb von zwei Stunden die zulässige Höchstgeschwindigkeit einmal um 12 km/h und anschließend um 42 km/h an einem Unfallschwerpunkt überschritten hatte, die Meinung vertreten, es gebe keinen Erfahrungssatz, dass ein von der Polizei ertappter „Verkehrssünder“ sich generell unbelehrbar zeigt und von dem ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten unbeeindruckt bleibt. Zur Begründung beruft sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf, im Regelfall müsse davon ausgegangen werden, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindruckten, dass er von der umgehenden Begehung erneuter Verkehrsverstöße absehe. Ausnahmsweise gelte aber etwas anderes, wenn der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt sei, wenn er weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündige oder wenn er sich auf dem Weg zu einem unerlaubten Wettrennen befinde. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diesen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgen ist (ablehnend etwa Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz/Polizeiorganisationsgesetz, 6. Auflage 2023, Art. 25 PAG Rn. 117 m.w.N.). Denn die Kammer stellt bei der Beurteilung der Frage, ob hier eine gegenwärtige Gefahr zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Porsche Macan vorgelegen hat, nicht auf Erfahrungssätze oder Nichterfahrungssätze ab, sondern allein auf das konkrete Verhalten des Antragstellers anlässlich des Vorfalls am 11. April 2023 ab. Danach hat der Ehemann der Antragstellerin sich grob verkehrswidrig verhalten und mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Es war augenscheinlich allein dem Verhalten des fahrenden Polizeibeamten zu verdanken, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit Personen- und Sachschäden gekommen ist. In einer Verkehrssituation wie der vorliegenden mit guter Übersicht auch bezüglich des Gegenverkehrs hätte jeder vernünftige, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit haltende Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang infolge des herannahenden Gegenverkehrs gar nicht erst gestartet bzw. sofort wieder abgebrochen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – darf überholen nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Gegen die danach bestehende Sorgfaltspflicht hat der Ehemann der Antragstellerin am 11. April 2023 massiv verstoßen, indem er sehenden Auges mehrere Fahrzeuge überholt und deren Insassen sowie die Polizeibeamten im Dienstfahrzeug einer erheblichen Leib- und Lebensgefährdung ausgesetzt hat. Anstatt die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens einzusehen, überholte er offensichtlich völlig unbeeindruckt unmittelbar nach dem Wiedereinscheren auf seine Fahrbahn einen weiteren Pkw. Die handelnden Polizeibeamten durften daher davon ausgehen, dass es sich bei dem Ehemann der Antragstellerin um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handelt und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße durch den Ehemann der Antragstellerin bestand. Diese zulässige Annahme wird unterstrichen durch dessen Ausführungen im Vorverfahren und der Antragsschrift. Darin heißt es, auch wenn das Polizeifahrzeug wegen des Überholvorgangs des Ehemannes der Antragstellerin übermäßig stark habe abbremsen müssen, sei diese Verkehrssituation für den Fahrer des Polizeifahrzeuges stets beherrschbar und die Situation eines Beinaheunfalls nicht gegeben gewesen. Ebenso ist dem Eindrucksvermerk des Leiters der Polizeiinspektion Speyer vom 7. Juni 2023 zu entnehmen, dass es dem Ehemann der Antragstellerin an jeglichem Einsichtsvermögen mangelt. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens durften die handelnden Beamten nach dem Anhalten des Ehemannes der Antragstellerin daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen. 1.2.2.4. Der Antragsgegner hat auch nicht die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des Ermessens überschritten. Angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls war die Sicherstellung des Pkw ein geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel, um der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirksam zu begegnen. Insbesondere war die Sicherstellung des Pkws erforderlich. Die Herausgabe an die Antragstellerin stellte am 11. April 2023 im Hinblick auf das verfolgte Ziel, den Ehemann der Antragstellerin von weiteren Fahrten mit dem Porsche Macan abzuhalten, kein gleich geeignetes Mittel wie die Sicherstellung des Pkws dar. Denn es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihren Ehemann würde davon abhalten können, das Fahrzeug zu benutzen. Das von diesem unmittelbar nach dem ersten hochriskanten und lebensgefährlichen Überholmanöver unternommene Überholen eines weiteren Fahrzeugs und die nach dem Anhalten durch die Polizei von ihm gezeigte, völlig fehlende Einsicht in ein eigenes Fehlverhalten lässt auf ein solches Maß an Unbelehrbarkeit schließen, dass auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keinen hinreichend sicheren Schutz anderer Verkehrsteilnehmer geboten hätte, zumal der Ehemann der Antragstellerin im Anschluss betont hat, dass er der Antragstellerin untersagt habe, den Porsche zu fahren, sich damit also selbst die allein verbindliche Entscheidung über die Nutzung des PKW anmaßte. Auch das Argument, der Ehemann der Antragstellerin sei in der Vergangenheit verkehrsrechtlich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten, rechtfertigt in Bezug auf die Sicherstellung des Kfz keine andere Betrachtungsweise. Denn angesichts der Rücksichtslosigkeit des Verhaltens in dem vorliegenden Einzelfall und der geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr ist dies kein hier berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt. 2. Der Antragstellerin kann derzeit auch nicht mit Erfolg die Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs an ihren Ehemann oder an sich selbst geltend machen. 2.1. Ein solches Verlangen lässt sich nicht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stützen, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie dargelegt – unbegründet ist. 2.2. Auch ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Herausgabeanspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 POG und damit der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch zusteht. Jedenfalls vermag die Kammer aufgrund des Umstandes, dass der Antragstellerin und ihrem Ehemann offensichtlich weitere Fahrzeuge dauerhaft zur Verfügung stehen, keine Eilbedürftigkeit und damit keinen Anordnungsgrund für die begehrte Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Gerichtskostengesetz – GKG –, Ziffern 35.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert war aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Streitwert der Hauptsache festzusetzen.