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Urteil

2 K 30/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0602.2K30.23.NW.00
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Leitsätze
1. Zur Bemessung des Verkehrswertes bei einer Veräußerung des Altfahrzeugs über dem Schwacke-Listenpreis für Gebrauchtfahrzeuge. (Rn.23) 2. Soweit in der Rechtsprechung und Sekundär- und Kommentarliteratur zu § 5 Abs 3 KfzHV zur Bemessung des Verkehrswertes auf die Schwacke-Liste Bezug genommen wird, ist diese Wertbemessung nicht abschließender Natur. (Rn.28) 3. Aus § 5 Abs 3 KfzHV lässt sich zugunsten des Zuschussberechtigten keine Einschränkung des Ermessens herleiten, einen den Schwacke-Liste-Händlerpreis überschreitenden Erlös aus dem Verkauf des Altfahrzeugs auf den Zuschuss zur Beschaffung eines behindertengerechten Folgefahrzeugs anzurechnen und den Zuschuss in diesem Umfange kürzen zu dürfen. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bemessung des Verkehrswertes bei einer Veräußerung des Altfahrzeugs über dem Schwacke-Listenpreis für Gebrauchtfahrzeuge. (Rn.23) 2. Soweit in der Rechtsprechung und Sekundär- und Kommentarliteratur zu § 5 Abs 3 KfzHV zur Bemessung des Verkehrswertes auf die Schwacke-Liste Bezug genommen wird, ist diese Wertbemessung nicht abschließender Natur. (Rn.28) 3. Aus § 5 Abs 3 KfzHV lässt sich zugunsten des Zuschussberechtigten keine Einschränkung des Ermessens herleiten, einen den Schwacke-Liste-Händlerpreis überschreitenden Erlös aus dem Verkauf des Altfahrzeugs auf den Zuschuss zur Beschaffung eines behindertengerechten Folgefahrzeugs anzurechnen und den Zuschuss in diesem Umfange kürzen zu dürfen. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, den Beklagten unter teilweiser Abänderung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, dem Kläger nach § 5 Abs. 3 KfzHV einen um 4.393,62 € höheren Kostenzuschusses für die Beschaffung eines behindertengerechten Folgefahrzeugs zu bewilligen, ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung durch das Verwaltungsgericht (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger kann die geltend gemachte weitere Förderung nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von höheren Geldleistungen zum Zwecke der Mobilitäts- und Kraftfahrzeughilfe an den Kläger sind die Regelungen über die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 49 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 8 Nr. 1 i.V.m. § 185 SGB IX. Gemäß § 185 Abs. 3 Satz 1 SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst nach § 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b) SGB IX auch die Bewilligung von Geldleistungen an den schwerbehinderten Menschen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Mobilitätshilfe). Die Mobilitätshilfe wird näher ausgestaltet in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV –. § 14 SchwbAV beinhaltet eine Ausgabenermächtigung für die dort genannten Verwendungszwecke und umfasst in Absatz 1 Nr. 2 vorrangig auch Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. § 17 SchwbAV bezeichnet die zulässigen Leistungsarten. Diese umfassen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1b) SchwbAV auch Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV). § 18 SchwbAV beinhaltet als allgemeine Leistungsvoraussetzungen die Subsidiarität der Leistungserbringung (Abs.1) und verlangt die Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 2 Nr. 1). § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV enthält zudem einen Vorbehalt hinsichtlich der zumutbaren Selbsthilfe. Nach § 20 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV – vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten. Liegen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von sozialrechtlichen Hilfen im Sinne des § 49 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b) SGB IX dem Grunde nach vor, entscheidet der Leistungsträger über die Art und den Umfang der Hilfeleistung gemäß § 20 SchwbAV nach behördlichem Ermessen (…können Leistungen erhalten…), soweit sich aus den rechtlichen Grundlagen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Ermessensausübung keine Einschränkungen ergeben (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 44/93 –, juris Rdnr. 32; BSG, Urteil vom 21. März 2001 – B 5 RJ 8/00 R –⁠, juris Rdnr. 13 u.a.). Der Berechtigte hat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung, jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Die Regelungen in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung schränken dabei den behördlichen Ermessensspielraum nur in den einzelnen geregelten Aspekten näher ein, sie enthalten weitergehend also keine Grundlagen, aus denen ein strikter Rechtsanspruch – hier auf höhere Geldleistungen – abgeleitet werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 44/93 –, juris Rdnr. 32; s. auch BSG, Urteile vom 16. November 1993 – 4 RA 22/93 – und 16. Dezember 1993 – 4 RA 16/93 –, jeweils in juris). Das Verwaltungsgericht prüft nach § 114 Satz 1 VwGO dabei nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit der Beteiligten kennzeichnende Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und die sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar und das Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist. Hält sich die Behörde innerhalb dieses Rahmens, hat das Verwaltungsgericht die Behördenentscheidung über die Art und Höhe der Kraftfahrzeughilfe zu respektieren, ohne die behördliche durch eine eigene Entscheidung des Gerichts ersetzten zu dürfen. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben kann der Kläger einen höheren Zuschuss zur Kfz-Hilfe nicht beanspruchen. Der Bescheid vom 14. Juni 2022 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 unterliegen im Klageverfahren keiner Änderung, soweit der Beklagte bei der Berechnung der Kraftfahrzeughilfe den Verkaufserlös des Altfahrzeugs in Höhe von 18.000 € (hier nachträglich gemindert um 2.227,69 € auf 15.772,31) von dem Höchstfördersatz von 22.000,00 € abgezogen und den Zuschuss zur Bewilligung eines Ersatzfahrzeugs im Abhilfeverfahren auf 6.227,69 € gekürzt hat (1.). Ebenfalls rechtmäßig ist die Entscheidung des Beklagten, die Rechnung vom 2. Februar 2022 über 1.620,75 € nicht als Minderung des Verkehrswertes des Altfahrzeuges anzuerkennen (2.). Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrage in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000 € gefördert. Gemäß § 5 Abs. 3 KfzHV sind Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen. Dabei ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger für die Bezuschussung der Beschaffung eines behindertengerechten Ersatzfahrzeugs die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung dem Grunde nach erfüllt. Weiter ist es zwischen den Beteiligten nicht strittig, dass das Folgefahrzeug nach § 4 Abs. 3 KfzHV förderfähig ist und dass sich der einkommensabhängige Bemessungssatz nach § 6 Abs. 1 KfzHV im Falle des Klägers auf 100 % beläuft, weshalb der Zuschuss ausgehend von dem Bemessungshöchstbetrag von 22.000 € zu errechnen ist. Vorrangig auf den Zuschuss anzurechnende Ansprüche gegen andere Leistungsträger bestehen hier nicht. Abzusetzen von den 22.0000 € ist aber der Verkehrswert des veräußerten Altfahrzeugs. Dabei streiten die Beteiligten in dem hier vorliegenden Verfahren maßgeblich um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, den Erlös aus dem Verkauf des Altfahrzeuges, mithin insgesamt 15.772,31 € (= 18.000 € abzüglich einer behördlich unanfechtbar anerkannten Wertminderung um 2.227,69 €) in Abzug zu bringen. Dies hängt seinerseits davon ab, ob es sich bei der Bemessung des Verkehrswertes nach § 5 Abs. 3 KfzHV um ein standardisiertes Bewertungsverfahren anhand der sog. „Schwacke-Liste“ handelt, das abschließend ist und daher eine andere Wertbemessung ausschließt, oder ob dem Leistungsträger daneben noch die Möglichkeit verbleiben soll, auch einen über dem Listenpreis erzielten Veräußerungserlös auf den Bemessungsbetrag anzurechnen. a) § 5 Abs. 3 KfzHV beantwortet die Fragen, was unter dem „Verkehrswert“ des Altwagens zu verstehen und wie dieser zu ermitteln ist, selbst nicht. Allgemein ist in dem hier vorliegenden Regelungszusammenhang der Verkehrswert jener Wert, den man für das Fahrzeug im normalen Alterszustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise erzielt (so BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 8/03 R –, juris Rnr. 24). Auch die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen – BIH – für Leistungen der begleitenden Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (Stand 1. März 2022) gehen davon aus, dass es in der Regel auf den Verkehrswert eines Wagens mit einem entsprechenden Alter ankommt, „also auf den Wert, den man auf dem Gebrauchtwagenmarkt für das Altfahrzeug üblicherweise erzielt“. In der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit ist die Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrzeuge als verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswertes anerkannt (z.B. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 – IX ZR 1/96 –, juris Rdnr. 42 und NJW 1997, 1063; BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 – VIII ZR 331/86 –, juris Rdnr. 25 und NJW-RR 1987, 1456; BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – VIII ZR 318/84 –, juris Rdnr. 35 und BGHZ 97, 65-79). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 31. März 2004, a.a.O., und BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, juris Rdnrn. 13-16) und nach der in der Kommentarliteratur zu § 5 Abs. 3 KfzHV überwiegend vertretenen Auffassung darf für die Bemessung des Verkehrswertes nach § 5 KfzHV daher grundsätzlich auf die Angaben in der sogenannten Schwacke-Liste zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 31. März 2004, a.a.O. und z.B. Bieritz-Harder, in: Deinert/Welti/Luik/Brockmann/Ritz, Stichwort-Kommentar Behindertenrecht, 3. Auflage 2022, Kraftfahrzeughilfe, Rdnr.1-12, 8; Bindig in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 5 Kraftfahrzeughilfeverordnung, Rdnr. 197; Vogl in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, Kraftfahrzeughilfeverordnung, § 5 Rdnr. 15). Es bestehen nach Auffassung des Bundessozialgerichts weder rechtliche noch tatsächliche Bedenken, diese Liste auch im Recht zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Grunde zu legen. Dabei kommt es nach Auffassung des Bundessozialgerichts auf den Händler-Einkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) und auf die Werte in derjenigen Ausgabe der Schwacke-Liste an, die zuletzt vor dem Zeitpunkt der Übergabe des Neuwagens herausgegeben wurde (BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 8/03 R –, juris Rdnr. 26; a. A. LSG NRW, Urteil vom 28. September 1998 – L 4 RA 68/97 –, juris (Händler-Verkaufswert)). Der Einholung gesonderter Wertgutachten bedarf es daneben nur in besonderen Fällen, insbesondere bei besonderen Abweichungen von der serienmäßigen Ausstattung oder dem allgemeinen Zustand des Fahrzeugs (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, a.a.O.). In dem hier vorliegenden Fall war der Beklagte daher mangels anderer Angaben ausgehend von dem zuletzt vorgelegten Auszug aus der Schwacke-Liste 9/2022 (Bl. 154 BA) also befugt, den ausgewiesenen Brutto-Händlereinkaufspreis von 15.500 € abzüglich der Mehrwertsteuer von 19 % (i.H.v. 2.474,79 €) von dem Bemessungsbetrag abzuziehen und den Zuschuss daher jedenfalls um 13.025,21 € (fiktiver Händler-Nettoeinkaufspreis) zu kürzen. b) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte aber auch den hier weitergehend erzielten Verkaufserlös der Berechnung zugrunde legen und diesen bis zu 18.000 € auf den Bemessungsbetrag nach § 5 Abs. 3 KfzHV anrechnen. Der Verkehrswert im Sinne des § 5 Abs. 3 KfzHV bemisst sich bei einem Verkauf des Altfahrzeugs nach dem erzielten Veräußerungserlös. Denn dies ist der Wert, den dieser Wagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt hat. Der Verkaufserlös ist dabei immer – unabhängig von seiner Angemessenheit – auf den Bemessungsbetrag anzurechnen. Dieser Wert darf dabei aber in Fällen, in welchen der Verkaufserlös hinter dem Schwacke-Listenwert zurückbleibt oder eine wirtschaftlich angemessene Verwertung des Altfahrzeugs unterbleibt, bis zur Höhe des Schwacke-Listenpreises aufgestockt werden. Demgegenüber lässt sich aus § 5 Abs. 3 KfzHV zugunsten des Zuschussberechtigten keine Einschränkung herleiten, einen den „Schwacke-Liste“-Händlereinkaufspreis überschreitenden Verkaufserlös auf den Zuschuss anzurechnen und den Zuschuss in diesem Umfange kürzen zu dürfen. In den Fällen einer Veräußerung über dem Schwacke-Listenpreis ergibt sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung oder Ermessenseinschränkung der Behörde, lediglich den niedrigeren Schwacke-Listenpreis zuschussmindernd anrechnen zu dürfen. Soweit in der Rechtsprechung und Sekundär- und Kommentarliteratur zu § 5 Abs. 3 KfzHV auf die Schwacke-Liste Bezug genommen wird, ist diese Wertbemessung nicht abschließender Natur. Dies folgt aus dem Sinn der Anrechnungsregelung in § 5 Abs. 3 KfzHV, die mit dem Verweis auf die standardisierte Wertermittlung anhand der Schwacke-Liste auf die Unterbindung einer missbräuchlichen wirtschaftlichen Verwertung des Altfahrzeugs „unter Wert“ gerichtet ist. Um zu verhindern, dass sich willkürliche Entscheidungen des Behinderten zu Lasten des Leistungsträgers auswirken, wird nicht darauf abgestellt, ob der Behinderte tatsächlich einen Verkaufserlös erzielt hat (vgl. die Verordnungsbegründung der Bundesregierung vom 19. Juni 1987, BR-Drucksache 266/87, dort Seite 21). Eine wirtschaftliche Verwertung unter Listenwert soll sich aber nicht zuschusserhöhend auswirken. Eine derartige Benachteiligung des öffentlichen Leistungsträgers ist indessen im Fall einer Veräußerung über dem Listenpreis schon im Ansatz nicht denkbar. Dem Rückgriff auf die Verkehrswertbestimmung nach der Schwacke-Liste kommt im Rahmen des § 5 Abs. 3 KfzHV daher die Funktion einer Anrechnungshilfe zu. § 5 Abs. 3 KfzHV hat die Verwertung des Altfahrzeugs nicht zur Voraussetzung, macht aber die Höhe des Zuschusses vom wirtschaftlichen Gegenwert des Altfahrzeugs abhängig. Zweck ist es, den Wert des Altfahrzeugs in Höhe des Listenwertes auch und vor allem gerade dann auf den Zuschuss anzurechnen zu können, wenn eine wirtschaftliche Verwertung des Altfahrzeuges unterblieben ist oder es zu dessen Veräußerung unter Wert gekommen ist. Um Benachteiligungen zu vermeiden, soll der Leistungsträger berechtigt sein, den wirtschaftlichen Wert des Altfahrzeugs dann anhand der einschlägigen Listen ermitteln zu dürfen und auf den Kfz-Zuschuss anrechnen zu können. Bei der Anrechnungsregelung in § 5 Abs. 3 KfzHV handelt es sich daher um eine Befugnisnorm. Ein Verbot oder eine gesetzliche Einschränkung des behördlichen Ermessens, bei der Bemessung des Zuschusses einen höheren Wert als den (Netto-)Händlereinkaufspreis berücksichtigen zu dürfen, ist § 5 Abs. 3 KfzHV nach Sinn, Zweck, Wortlaut und nach dem Inhalt der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen und geht mit der Anrechnungsregelung auch sonst nicht einher. c) Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder sonst sachwidrig und unzumutbar, die Differenz zwischen dem Listenwert und dem aus dem Verkauf des Altfahrzeugs erzielten Mehrerlös nicht dem Schwerbehinderten – wie hier dem Kläger – zur freien Verfügung zu belassen, sondern auch diesen weitergehenden Betrag auf den Kfz-Zuschuss anzurechnen. Die Anrechnungsregelung in § 5 Abs. 3 KfzHV soll zur Schonung der öffentlichen Haushaltsmittel beitragen. Der schwerbehinderte Mensch soll aus fürsorgerechtlichen Gründen zur Beschaffung eines Folgefahrzeugs zwar einen öffentlichen Zuschuss in Anspruch nehmen dürfen. Bei der Verwertung seines Altfahrzeugs soll der Behinderte aber nicht günstiger gestellt sein oder anders behandelt werden als andere Kraftfahrzeughalter, die üblicherweise ihr Altfahrzeug zur Finanzierung des Neuwagens einsetzen (vgl. BR-Drucksache 266/87, dort Seite 21)). Auch im Übrigen erschließt es sich nicht, dass ein Teil des erzielten Veräußerungserlöses bei dem Zuschussberechtigten verbleiben können soll, ohne von ihm für die Beschaffung des Folgefahrzeugs eingesetzt werden zu müssen. Denn gefördert wird nicht die Verwertung des Altfahrzeugs, sondern die Beschaffung eines behindertengerechten Folgefahrzeugs. Der Umstand, dass der Wert des Altfahrzeugs nach § 5 Abs. 3 KfzHV nicht dem privatrechtlichen Verfügungsbereich des Berechtigten zugeordnet bleibt, sondern von dem Bemessungsbetrag des öffentlichen Kfz-Zuschusses abzuziehen ist, zeigt, dass das aus der wirtschaftlichen Verwertung des Altfahrzeugs erlangte Vermögen von dem Schwerbehinderten bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Zuschusses in zumutbarer Weise zur Verringerung des öffentlichen Zuschussbedarfs einzusetzen ist. Diese Sicht entspricht zudem den allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 18 SchwbAV, die ergänzend zu den einzelnen Hilfemerkmalen zu erfüllen sind (hierzu VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. August 2016 – 7 K 2476/16 –, juris, Rnr. 16). § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SchwbAV stellt dabei Leistungen zur Deckung eines behinderungsbedingten Bedarfs unter einen individuellen Zumutbarkeitsvorbehalt. Danach können Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden, wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Im Falle der wirtschaftlichen Verwertung des Altfahrzeugs verfügt der Schwerbehinderte aber gerade über einen wirtschaftlichen Gegenwert, den er in der erlangten Höhe in die Finanzierung des Folgefahrzeugs in zumutbarer Weise selbst einbringen kann. Dies gilt insbesondere gerade vor der Zielsetzung, dass die hier nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung zu gewährenden Hilfen aus dem begrenzten finanziellen Aufkommen von Sonderabgaben aus der Gesamtheit aller abgabepflichtigen Arbeitgeber aufgebracht werden und finanzielle Zuwendungen aus den zu verteilenden Sonderabgaben daher auch möglichst vielen schwerbehinderten Arbeitnehmern zu Gute kommen sollen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2006 – 5 K 2375/05.KO –, juris Rnr. 24). Die weitere Frage nach der Grenze für die zumutbare Verwendung von eigenem Vermögen hat der Verordnungsgeber bei der Kraftfahrzeughilfe nicht bei § 5 Abs. 3 KfzHV, sondern an anderer Stelle – nämlich im Rahmen der Staffelung der Einkommenssätze nach § 6 KfzHV – berücksichtigt. Hier unterfällt der Kläger bereits dem einkommensabhängigen Höchstfördersatz von 100 Prozent. Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Rechtsprechung. Die Kammer hält die zitierten Gerichtsentscheidungen nicht für einschlägig, weil sie keine Verwertung des Altfahrzeugs über dem Listenwert zum Gegenstand hatten. Insbesondere hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 8/03 R – keinen fallübergreifenden allgemeinen Grundsatz dahin formuliert, dass die Schwacke-Listenpreis eine abschließende äußerste Grenze der Wertanrechnung auch in Fällen wie dem hier Vorliegenden bilde, in dem dem Schwerbehinderten durch die Verwertung des Altautos ein höherer Betrag als der Listenpreis zugeflossen ist. Auch den zuletzt in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidungen des Sozialgerichts Duisburg (SG Duisburg, Urteil vom 6. März 2020 – S 37 R 1226/16 –⁠, juris) und nachfolgend des Landessozialgerichts für Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2021 – L 2 R 293/20 –, juris) lässt sich das Verbot der Anrechnung eines höheren erzielten Verkaufserlöses auf den Zuschuss nach § 5 Abs. 3 KfzHV nicht entnehmen. Die letztgenannten Entscheidungen befassten sich vielmehr mit der Frage, ob bei der Ermittlung des anrechenbaren Verkehrswerts die Schwacke-Liste auch dann herangezogen werden darf, wenn der wirtschaftliche Wert des Fahrzeugs wegen einer abzulösenden kreditbedingten Sicherungsübereignung deutlich geringer als Listenpreis ist, der Wert also wiederum unter dem Listenpreis liegt. d) Eine Einschränkung des behördlichen Ermessens ergibt sich in dem vorliegenden Fall auch nicht unter Gleichbehandlungsaspekten. Die Veräußerung „unter Wert“ und eine Veräußerung über dem Listenpreis stellen unterschiedliche Sachverhalte dar. Sie dürfen daher nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen im Rahmen des § 5 Abs. 3 KfzHV von dem Beklagten auch unterschiedlich behandelt werden. Eine Ungleichbehandlung hätte daher zur Voraussetzung, dass der Beklagte anderen Zuschussberechtigten in vergleichbaren Fällen der Veräußerung des Altfahrzeugs lediglich den Schwacke-Listenwert vom Bemessungsbetrag abgezogen und den weitergehenden Erlös bei dem Zuschussberechtigten belassen hätte. Hierfür bestehen aber für die Kammer keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Solche haben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. 2. Ebenfalls rechtmäßig ist die Entscheidung des Beklagten, die Rechnung vom 2. Februar 2022 über 1.620,75 € für Werkstattleistungen an dem Altfahrzeug nicht als Minderung des Verkehrswertes anzuerkennen. Denn § 2 Abs.1 KfzHV enthält eine abschließende Aufzählung der unterschiedlichen Leistungen, die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bezuschusst werden können (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 KfzHV (BR-Drucks 266/87, Seite 15)). Hilfen zum Betrieb und zur Unterhaltung des verwerteten Altfahrzeugs sind dort nicht vorgesehen. Zudem besteht für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Beschäftigte grundsätzlich kein Anspruch auf eine öffentliche Förderung von Aufwendungen, die dem Betrieb und der Unterhaltung des behindertengerechten Kraftfahrzeuges selbst dienen, wie etwa der Kosten für Inspektion, Ölwechsel, Reifenwechsel und TÜV (hierzu BSG, Urteil vom 11. März 1976 – 7 RAr 148/74 –, juris Rdnrn. 27, 28; BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 11/9b RAr 27/92 – juris Rdnrn. 21). Diese Kosten sind im Rahmen der schwerbehindertenrechtlichen Mobilitätshilfe unbeschadet der besonderen Härtefallregelung in § 9 KfzHV regelmäßig nicht erstattungsfähig. Die weitere Frage, ob die Rechnung über 2.227,69 € für die Getriebereparatur des Altfahrzeugs nach § 2 Abs. 1 KfzHV oder § 9 KfzHV ebenfalls nicht zuschusserhöhend hätte berücksichtigt werden dürfen, ist nicht Gegenstand der Klage, zumal der Teilabhilfebescheid des Beklagten in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. die Teilrücknahme des Widerspruchs im Schreiben des Klägers vom 28. September 2022, Bl. 161 BA). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) fallen nicht an (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO Die Beteiligten streiten um die Bemessung des Verkehrswertes und die Anrechnung von Instandhaltungskosten des Altautos bei der Bewilligung eines Zuschusses zur Anschaffung eines behindertengerechten Ersatzfahrzeugs im Rahmen der Kraftfahrzeughilfeverordnung – KfzHV –. Der Kläger ist Polizeioberkommissar und steht im Dienste des beklagten Landes. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und nach einer Querschnittslähmung auf die Nutzung eines Rollstuhls und zum Erreichen seines Dienstortes auf die selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Mit Antrag vom 2. März 2022 (Bl. 1und 2, Bl. 10-14 der Behördenakte – BA –) beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm zur geplanten Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs mit Zusatzausstattung einen Zuschuss nach § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV – in Verbindung mit § 4 KfzHV zu bewilligen. Hierbei gab er an, dass sich die Anschaffungskosten des Fahrzeugs auf ca. 48.700 € (Kaufvertrag vom 7. März 2022, Bl. 7 BA) und der Verkehrswert des zuvor genutzten Altfahrzeugs auf ca. 15.000 € belaufen würden (Bl. 9 BA). Er kündigte an, zum Verkehrswert Nachweise nachreichen zu wollen (Bl. 12 BA). Am 20. März 2022 verkaufte der Kläger sein Altfahrzeug zum Preis von 18.000 € (Kaufvertrag vom 20. März 2022, Bl. 9 BA). Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 bewilligte ihm in das Integrationsamt zur Anschaffung eines Folgefahrzeugs mit behindertengerechten Zusatzausstattungen und Standheizung einen Zuschuss gemäß § 20 SchwbAV i.V.m. § 4, § 5 KfzHV in einer bezifferten Gesamthöhe zunächst vom 29.260 € (gerundet) sowie einen weiteren unbezifferten Zuschuss für nachzuweisende Kosten der Umschreibung der Fahrerlaubnis (Bl. 94-99 BA). Von dem bezifferten Zuschuss entfielen ca. 25.260 € (gerundet) auf die genehmigten Zusatzausstattungen. Für die Ersatzbeschaffung des Folgefahrzeugs sprach das Integrationsamt dem Kläger einen Zuschuss i.H.v. 4.000 € zu. Dabei ging die Behörde von einem einkommensabhängigen Bemessungshöchstbetrag in Höhe von 22.000 € aus, von welchem sie den Verkaufserlös des Altfahrzeugs des Klägers in Höhe von 18.000 € abzog. Der angesetzte Verkaufserlös entspricht dem in dem Kaufvertrag vom 20. März 2022 ausgewiesenen Verkaufspreis (Bl. 9 BA). Hiergegen erhob der Kläger am 29. Juni 2022 schriftlich Widerspruch, der dem Integrationsamt am 1. Juli 2022 vorlag (Bl. 103 BA). Er wendet sich dagegen, dass das Integrationsamt bei der Berechnung des Zuschusses den Verkaufserlös in Höhe von 18.000 € in Abzug gebracht hat. Er vertritt hierzu die Auffassung, dass einer Anrechnung des Verkaufserlöses die Regelung des § 5 Abs. 3 KfzHV entgegen stehe, wonach lediglich der niedrigere Verkehrswert hätte abgezogen werden dürfen. Der Verkehrswert bestimme sich nach der sog. „Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrzeuge“ und habe im Veräußerungszeitpunkt ca. 13.000 € betragen. Weiter machte der Kläger geltend, dass der Verkehrswert weiter nach unten zu korrigieren sei, weil er vor der Veräußerung Reparaturen i.H.v. 2.227,69 € zur Instandsetzung des Getriebes des Altfahrzeugs in dieser Höhe veranlasst habe. Zudem seien von dem Verkehrswert die Kosten einer Rechnung vom 2. Februar 2022 über weitere 1.620,75 € abzusetzen, die bei ihm für die Hauptuntersuchung des verkauften Altfahrzeugs, Inspektion, Ölwechsel, Bremsenservice, Reifenservice sowie eine Neureifenmontage angefallen seien. Erst durch diese Aufwendungen sei das Altfahrzeug verkaufstauglich geworden. Hierzu legte der Kläger eine Rechnung vom 11. März 2022 über die Behebung eines Getriebeschadens vom 3. März 2022 (Bl. 106 BA) und eine weitere Rechnung vom 2. Februar 2022 vor, die sich auf die Hauptuntersuchung (TÜV/ASU) und verschiedene Wartungsarbeiten am 27. Januar 2022 bezog. Der nach Auffassung des Klägers anrechenbare Verkehrswert belaufe sich daher auf 9.151,56 €. Der Zuschuss für die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs müsse sich statt 4.000 € daher auf insgesamt 12.848,44 € (= 22.000 € abzgl. 9.151,56.-€) belaufen. Ein Beleg über den von ihm behaupteten Verkehrswert des Altfahrzeugs in Höhe von 13.000 € im Veräußerungszeitpunkt war dem Widerspruchsschreiben nicht beigelegt. Mit Schreiben vom 11. August 2022 bat das Integrationsamt den Kläger, Unterlagen zu dem vom ihm behaupteten Verkehrswert des Altfahrzeuges zur Überprüfung einer Abhilfe vorzulegen. Mit Schreiben vom 9. September 2022 legte der Kläger daraufhin eine Bescheinigung über den Verkehrswert seines Altfahrzeuges nach der Schwacke-Liste 2022 vor, die vom 5. September 2022 datiert und einen Händlereinkaufswert inklusive Mehrwertsteuer vom 15.500 € ausweist (Bl. 145 BA). Hierzu macht der Kläger geltend, vor dem Verkauf des Altwagens eine datumsgenaue Verkehrswertberechnung in Unkenntnis der späteren Vorlagenotwendigkeit nur mündlich bzw. online eingeholt zu haben. Nach Rücksprache mit dem Technischen Berater erkannte das Integrationsamt mit dem Teilabhilfebescheid vom 22. September 2022 die Getriebereparatur i.H.v. 2.227,69 € als werterhaltende Maßnahme des Altfahrzeuges an und unter erhöhte den Zuschuss zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs von 4.000 € auf 6.227,69 € (Bl. 156 BA). Die weitere Rechnung über 1.620,75 € sei nicht anerkennungsfähig, weil diese Aufwendungen allgemeine Instandhaltungsmaßnahmen beträfen und auch nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung angefallen seien. Im Übrigen dürfe von dem Höchstbetrag des Zuschusses der – nunmehr um 2.227,69.-€ auf 15.772,31 € geminderte – Verkaufserlös und nicht nur der von dem Kläger angenommene geringere Verkehrswert nach der Schwacke-Liste abgezogen werden. Der Verkehrswert des Altfahrzeugs sei der Wert, den ein Marktteilnehmer auf dem Markt für Gebrauchtwagen einem Kraftfahrzeug beimesse. Der Verkehrswert würde im Falle der Veräußerung grundsätzlich dem Verkaufspreis entsprechen, er werde also nicht primär durch die verschiedenen Online-Rechner oder Bewertungslisten verbindlich festgestellt (Bl. 156-157; Bl. 174-175 BA). Der Kläger hielt seinen weitergehenden Widerspruch aufrecht (Bl. 161 BA). Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2022 wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Widerspruch des Klägers vom 29. Juni 2022 zurück, soweit er durch die Teilabhilfe vom 22. September 2022 nicht seine Erledigung gefunden hat (Bl. 180-183 BA). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass zur Berechnung des Beschaffungszuschusses für ein Kraftfahrzeug von dem tatsächlichen Verkaufserlös als Verkehrswert für das Altfahrzeug ausgegangen werden dürfe. Online- Rechner bzw. Bewertungslisten seien nur hilfsweise bei Hinweisen auf zu niedrig angesetzte Verkaufserlöse zur Ermittlung eines realistischen Wertes einzusetzen, weil gewährte Rabatte nicht zu einer höheren Förderung aus öffentlichen Mitteln führen sollen. Ein erzielter Verkaufserlös sei in vollem Umfange anzurechnen. Anderes widerspreche dem gesetzlichen Sinn der Anrechnungsregel und dem Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er eine Bemessung des Kfz-Zuschusses ausgehend von einem Verkehrswert des Altfahrzeugs i.H.v. 13.000 € und die Anerkennung der weiteren Rechnung über 1.620,75 € anstrebt. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Sachvortrag und die hierzu vorgelegten Unterlagen und macht zudem geltend, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes grundsätzlich nicht auf den individuellen Wertes des Altwagens in dem Sinne ankomme, dass der für den Altwagen erzielte oder von einem geschickten Verkäufer erzielbare Wert maßgeblich sei. Es komme vielmehr auf den Verkehrswert eines Wagens mit entsprechendem Alter an, also auf den Wert, den man mit einem solchen Wagen im normalen Alterszustand auf den Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise erziele. Dies beurteile sich regelmäßig nach der Schwacke-Liste. Ein abweichender Verkehrswert sei nur dann zu ermitteln oder zu schätzen, wenn auf dem einschlägigen Gebrauchtwagenmarkt ausreichend gesicherte oder allgemein anerkannte Erkenntnisse nicht vorlägen. Hiervon ausgehend sei von dem Höchstbetrag von 22.000,00 € der Verkehrswert von 13.000,00 € nach der Schwacke-Liste abzuziehen. Von den verbleibenden 9.000,00 € seien die seitens des Beklagten bereits geleisteten 6.227,69 € abzusetzen. Daraus ergebe sich ein offener Restbetrag von 2.772,31 €, der um die weiteren Aufwendungen in Höhe 1.620,75 € aufzustocken sei. Die Klageforderung belaufe sich daher insgesamt auf 4.393,06 €. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 14. Juni 2022 und des Teilabhilfebescheides vom 22. September 2022 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 2. März 2022 weitere 4.393,06 € als Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und die vorgelegten Verfahrensakten und führt ergänzend aus: Der Verkehrswert bemesse sich in erster Linie nach dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös. Ein Rückgriff auf einen fiktiven Tabellenwert, wie er beispielsweise bei einem nach unten manipulierten Verkauf in Betracht zu ziehen sei, sei bei einer Veräußerung über dem Listenwert nicht erforderlich und auch nicht angezeigt. Nach dem Willen des Verordnungsgebers solle der schwerbehinderte Mensch in diesem Punkt gerade nicht anders behandelt werden als andere Fahrzeugalter, die üblicherweise ihr Altfahrzeug zur Finanzierung des Folgefahrzeugs einsetzen (BR Drs. 266/87; LSG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 L R 293/20 –; juris; LSG NRW, Urteil vom 28. September 1998 – L 4 RA 68/97 –, juris). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Sach- und Widerspruchsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 2. Juni 2023 verwiesen.