Beschluss
1 L 325/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0508.1L325.23.00
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Leitsätze
1. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde, die durch ein Fahreignungsgutachten zu klärende Frage -unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls- festzulegen. Diese bindende rechtliche Vorgabe, die Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, schließt es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. (Rn.2)
2. Nicht erforderlich ist, dass eine bestimmte Erkrankung bereits feststeht. Insofern kann von der Fahrerlaubnisbehörde nicht stets verlangt werden, bereits in der Gutachtensanordnung genau die Nummer(n) oder Unternummer(n) der Anlage 4 zur FeV festzulegen, deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens auch nicht auf bloße Mutmaßungen oder Unterstellungen hin verlangt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, 3 C 13.01, juris Rn. 26). (Rn.5)
3. Zur Streitwertfestsetzung bei Verfahren betreffend Fahrerlaubnisse der alten Klasse 3. (Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. April 2023 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2023 unter Ziffer 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde, die durch ein Fahreignungsgutachten zu klärende Frage -unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls- festzulegen. Diese bindende rechtliche Vorgabe, die Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, schließt es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. (Rn.2) 2. Nicht erforderlich ist, dass eine bestimmte Erkrankung bereits feststeht. Insofern kann von der Fahrerlaubnisbehörde nicht stets verlangt werden, bereits in der Gutachtensanordnung genau die Nummer(n) oder Unternummer(n) der Anlage 4 zur FeV festzulegen, deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens auch nicht auf bloße Mutmaßungen oder Unterstellungen hin verlangt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, 3 C 13.01, juris Rn. 26). (Rn.5) 3. Zur Streitwertfestsetzung bei Verfahren betreffend Fahrerlaubnisse der alten Klasse 3. (Rn.6) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. April 2023 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2023 unter Ziffer 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits im Eilverfahren übersehen lassen. Das Gericht kommt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Ergebnis, dass vorliegend das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das Interesse am sofortigen Vollzug der ihr gegenüber ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung überwiegt. Dieses überwiegende Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs folgt daraus, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 31. März 2023 bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Deshalb überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betroffenen nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder ggf. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hinzuweisen ist. Bei der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern um eine Befugnisnorm, sodass insoweit eine gebundene Entscheidung der Behörde vorliegt. (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. April 2010 – 10 B 10426/10.OVG –, n. v.; VGH BW, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321). Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde, mithin formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 – und 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, beide juris). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 31. März 2023 verfügte Fahrerlaubnisentziehung, die gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichtvorlage bzw. die nicht fristgerechte Vorlage des in der Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 geforderten Fahreignungsgutachtens (Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie oder Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gemäß § 11 Abs. 2 FeV bis spätestens 18. März 2023) gestützt ist, als offensichtlich rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 nicht rechtmäßig war. Die Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 erweist sich im Hinblick auf die dort angeführte und hier im Eilverfahren nur relevante Fragestellung betreffend die Eignung zum Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs „Liegen bei der Betroffenen aufgrund einer Erkrankung (affektive und/oder schizophrene Psychose) Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und Gruppe 2 in Frage stellen oder ausschließen?“ als offensichtlich rechtswidrig. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Betroffene die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm ggf. die Fahrerlaubnis bei einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens oder einer Gutachtensverweigerung deswegen entzogen wird. Gemäß § 11 Abs. 6 FeV muss die Gutachtensanordnung formellen Mindestanforderungen genügen: Die Behörde muss darin unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Anlagen 4 und 5 zur FeV festlegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und ihm die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mitteilen. Die Fragestellung an den Gutachter muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein, d. h. sie muss den in der Anordnung dargelegten Fahreignungszweifeln entsprechen und darf nicht darüber hinausgehen. Diesbezüglich sind mangels einer selbständigen Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVG, 46. Auflage, § 11 FeV Rn. 42 ff. m. w. N. a. d. Rspr.). Da an die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung strenge Maßstäbe anzulegen sind, weil der Betroffene sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann, er vielmehr das Risiko trägt, dass ihm ggf. die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung deswegen entzogen wird, muss die Gutachtensanordnung vollumfänglich rechtmäßig sein. So führt auch eine nur teilweise Rechtswidrigkeit in einer einheitlichen Gutachtensanordnung regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der kompletten Gutachtensanordnung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. April 2020 – 11 CS 19.1733 –, juris Rn. 18 ff.). § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde, die durch ein Fahreignungsgutachten zu klärende Frage „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls“ festzulegen. Diese bindende rechtliche Vorgabe, die ihrerseits Ausdruck des im Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, schließt es insbesondere aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 11 C 10.2329 –, juris Rn. 37). Allerdings ist nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalls auch nicht in jedem Fall die Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 zur FeV erforderlich. Dies kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris Rn. 9; BayVHG, Beschluss vom 19. März 2019 – 11 CS 19.387 –, juris Rn. 17). Zudem wird die Fragestellung wohl umso weniger konkret sein dürfen, umso weniger die Behörde – gerade im Fall einer fehlenden Mitwirkung des Betroffenen – zu einer weiteren Konkretisierung in der Lage ist. Sie ist insofern lediglich verpflichtet, den Untersuchungsgegenstand so weit wie möglich zu konkretisieren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 11 CSs 19.936 –, juris Rn. 26). Insofern kann von der Fahrerlaubnisbehörde nicht stets verlangt werden, bereits im Rahmen der Gutachtensanordnung genau die Nummer(n) oder Unternummer(n) der Anlage 4 zur FeV festzulegen, deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Denn die verdachtsbegründenden Umstände können so unspezifisch sein, dass eine hinreichend genaue Zuordnung in diesem Verfahrensstadium unter Umständen (noch) nicht möglich ist (BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 11 C 10.2329 –, juris Rn. 37). Nicht erforderlich ist also, dass eine bestimmte Erkrankung oder ein bestimmter Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens auch nicht nur auf bloße Mutmaßungen oder Unterstellungen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für die Gutachtensanordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall war aufgrund des durch die polizeiliche Mitteilung vom 27. April 2022 geschilderten Vorfalls klärungsbedürftig, ob die Antragstellerin an psychischen Störungen im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV leidet. Der Polizeiinspektion Landau war ausweislich dieser Mitteilung durch verschiedene Verkehrsteilnehmer am 27. April 2022 um 16:55 Uhr gemeldet worden, dass sich die Antragstellerin, die mit ihrem Pkw zu diesem Zeitpunkt die Q, Brücke in Fahrtrichtung M. befahren hatte, in einem psychischen Ausnahmezustand befinde. So sei die Antragstellerin auf Höhe des Fachhandelsgeschäftes W. aus ihrem Pkw ausgestiegen, habe herumgeschrien und sich neben ihrem Pkw gelegt. Sie habe einen stark verwirrten und erregten Eindruck gemacht. Die Antragstellerin sei aufgrund ihres psychischen Ausnahmezustandes durch den hinzugerufenen Rettungsdienst ins V.Krankenhaus in L. verbracht worden. Dieser dem Antragsgegner bekannt gewordene Vorfall bot einen berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung der Antragstellerin, weshalb der Antragsgegner die Antragstellerin unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst unter Fristsetzung bis 24. November 2022 mit Schreiben vom 3. November 2022 aufforderte, ärztliche Untersuchungsberichte bzw. Atteste vorzulegen, aus denen zu entnehmen sei, an welchen Erkrankungen sie leide. Zugleich enthielt dieses Schreiben den Hinweis, dass nötigenfalls kostenpflichtige Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin eingeleitet würden. Nachdem die Antragstellerin keine ärztlichen Berichte oder Atteste vorlegte, ordnete der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Januar 2023 zwecks Klärung der Frage ihrer Fahreignung sowohl bezüglich fahrerlaubnispflichtiger als auch fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie oder Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an, wobei sie in der oben Seite 4 dargestellten Fragestellung betreffend die im vorliegenden Eilverfahren in Rede stehende Fahreignung bezüglich fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge allerdings die Erkrankungen „affektive und/oder schizophrene Psychose“, beides Erkrankungen nach Nrn. 7.5 und 7.6 der Anlage 4 zur FeV, im Klammerzusatz ausdrücklich benannte. Zwar mag vorliegend aufgrund des durch die Polizei mitgeteilten Vorfalls vom 27. April 2022 der „Verdacht“ auf das Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV (hier der mögliche Verdacht auf Erkrankungen nach Nr. 7.5 und/oder Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV) gegeben sein. Für ein bereits feststehendes Vorliegen dieser Erkrankungen i. S. v. Nrn. 7.5 oder 7.6 der Anlage 4 zur FeV – so stellt sich allerdings die Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 dar – hingegen lagen keinerlei medizinische Erkenntnisse vor. Somit geht der vorliegend in der Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 mit der Fragestellung „Liegen bei der Betroffenen aufgrund einer Erkrankung (affektive und/oder schizophrene Psychose) Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und Gruppe 2 in Frage stellen oder ausschließen?“ an den Gutachter gerichtete Untersuchungsauftrag über die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles hinaus, da mit dieser Fragestellung unterstellt wird, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung „affektive und/oder schizophrene Psychose“ leidet. Die in der Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 formulierte Fragestellung bezüglich der zu klärenden Frage der Eignung der Antragstellerin zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge ist mithin rechtswidrig. Dies gilt im Übrigen auch für die in der Gutachtensanordnung ebenfalls gleichlautend gestellte Fragestellung bezüglich der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, die im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht Streitgegenstand ist. Die Antragstellerin musste sich mithin der aus den oben dargestellten Gründen rechtswidrigen Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 nicht stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2021 – 1 L 1082/21.NW –, n. v.). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann eine fehlerhafte Gutachtensanordnung auch nicht im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren geheilt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde muss in solchen Fällen vielmehr ihren ggf. weiterbestehenden Eignungsbedenken in einem neuen Verwaltungsverfahren mit einer ordnungsgemäßen Gutachtensanordnung nachgehen (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris). Nach alledem durfte der Antragsgegner aufgrund der Nichtbeibringung des in der Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 geforderten Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen. Vielmehr sind die Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2023 und der Entziehungsbescheid vom 31. März 2023 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten. Nach alledem besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Ziffer 1 des Bescheides vom 31. März 2023. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169 ff.). Gegenstand der Entziehungsverfügung vom 31. März 2023 ist die der Antragstellerin im Jahre 1994 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese alte Fahrerlaubnisklasse 3 umfasst nach Abschnitt A. I. Lfd. Nr. 19 der Anlage 3 zur FeV die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE sowie L. Maßgeblich sind davon für die Streitwertfestsetzung die Klassen B/BE sowie C1/C1E, für die nach den Nummern 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs jeweils der Auffangwert von 5.000,- Euro anzusetzen ist. Die Fahrerlaubnis der mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 (s. Anlage 9 zur FeV) versehenen Klassen A und A1 sowie die Führerscheinklasse CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) wirken sich hingegen nicht streitwerterhöhend aus. Gleiches gilt für die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV von der Fahrerlaubnisklasse B eingeschlossenen Unterklassen AM und L (siehe zur Streitwerthöhe bei Entziehung der alten Fahrerlaubnisklasse 3: BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 11 ZB 22.261 –, juris Rn. 33 m. w. N). Der sich damit ergebende Streitwert im Hauptsacheverfahren von 10.000,00 € für die der Antragstellerin im Jahre 1994 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 war im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.