OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1008/22.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0125.2L1008.22.NW.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG (juris: HSchulG RP) stellt auf den Begriff des Studienganges ab. Er knüpft begrifflich nicht an eine Prüfung derselben Fachrichtung an. (Rn.8) 2. Ein Diplomstudiengang und ein Bachelorstudiengang in derselben Fachrichtung vermitteln unterschiedliche Hochschulabschlüsse und sind deshalb unterschiedliche Studiengänge im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG (juris: HSchulG RP) (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011, 9 S 2080/10, juris, Rnr. 16). (Rn.9) 4. Nach einem gescheiterten Diplom-Studium ist der Wechsel zu einem Bachelorabschluss der gleichen Fachrichtung durch § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG (juris: HSchulG RP) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (Rn.9) 5. Darlegungs- und beweispflichtig für die Anrechenbarkeit von Fehlversuchen in wesensgleichen oder gleichwertigen Prüfungen in Studiengängen verwandter Fachrichtungen ist die Hochschule, die sich auf das Zulassungshindernis beruft.(Rn.11)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2022/23 vorläufig zum Studium im Studiengang Bachelor of Science Psychologie (1. Fachsemester) zuzulassen und ihm nach Einschreibung die Teilnahme am Studienbetrieb zu erlauben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500, -- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG (juris: HSchulG RP) stellt auf den Begriff des Studienganges ab. Er knüpft begrifflich nicht an eine Prüfung derselben Fachrichtung an. (Rn.8) 2. Ein Diplomstudiengang und ein Bachelorstudiengang in derselben Fachrichtung vermitteln unterschiedliche Hochschulabschlüsse und sind deshalb unterschiedliche Studiengänge im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG (juris: HSchulG RP) (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011, 9 S 2080/10, juris, Rnr. 16). (Rn.9) 4. Nach einem gescheiterten Diplom-Studium ist der Wechsel zu einem Bachelorabschluss der gleichen Fachrichtung durch § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG (juris: HSchulG RP) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (Rn.9) 5. Darlegungs- und beweispflichtig für die Anrechenbarkeit von Fehlversuchen in wesensgleichen oder gleichwertigen Prüfungen in Studiengängen verwandter Fachrichtungen ist die Hochschule, die sich auf das Zulassungshindernis beruft.(Rn.11) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2022/23 vorläufig zum Studium im Studiengang Bachelor of Science Psychologie (1. Fachsemester) zuzulassen und ihm nach Einschreibung die Teilnahme am Studienbetrieb zu erlauben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500, -- € festgesetzt. Dem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 VwGO ist zu entsprechen. Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) des Antragstellers für den Erlass einer gerichtlichen Zwischenregelung ist anzunehmen. Der Antragsteller hat den Studienbeginn zum 1. Fachsemester ab dem Wintersemester 2022/2023 beantragt, das bereits begonnen hat. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen kann ihm im Lichte des Rechtes auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) ein berechtigtes Eilrechtsschutzinteresse, das behauptete Zulassungshindernis gerichtlich überprüfen zu lassen, um den Studiengang noch vor der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache aufnehmen zu können, nicht abgesprochen werden. Dass er inzwischen an einer anderen Hochschule oder Universität eine Einschreibung für den angestrebten Studiengang erwirkt hätte, ist von ihm nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach der vorläufigen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Eilverfahren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Zulassung zu dem beantragten Studiengang Bachelor of Science Psychologie zusteht und er den Zulassungsanspruch nicht deshalb verloren hat, weil er im Fach Biopsychologie die Diplom-Vorprüfung, die er im Rahmen seines gescheiterten Psychologie-Studiums (Diplom) an der Universität Trier vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009 abzulegen hatte, endgültig nicht bestanden hat. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage dürfte sich unbeschadet der Neufassung der Einschreibeordnung der Antragsgegnerin vom 24. November 2022, die nach der Fusion der Hochschulstandorte in Landau und in Kaiserslautern am 1. Dezember 2022 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, nach den Bestimmungen der vorherigen Einschreibeordnung für die Universität Koblenz-Landau vom 9. Oktober 1998 i.d.F. zuletzt vom 17. April 2018 richten (im Folgenden: EO 2018). Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf Zulassung zu dem o.g. Bachelorstudiengang am 6. Juli 2022 mit Wirkung ab dem WS 2022/23 und damit noch vor dem Eintritt der Rechtsänderungen auf Seiten der Antragsgegnerin gestellt. Diesem Antrag kommt für eine Studienaufnahme ab dem WS 2022/23 eine fristwahrende Bedeutung zu (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 5 EO 2018). Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Zulassung liegen vor. Der Antragsteller ist unstreitig deutscher Staatsangehöriger mit Hochschulzugangsberechtigung. Die Beteiligten streiten hier einzig um die Frage, ob der Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie BSc. entgegensteht, dass der Antragsteller im Rahmen der Vordiplomprüfung die Prüfung im Fach Nr. 1111 „Biopsychologie“ endgültig nicht bestanden hat (vgl. Bl. 16 der Behördenakte – BA –). Dieser Umstand könnte nach § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Absatz 3 Satz 5 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz – HochSchG – in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Absatz 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Psychologie" vom 8. Juli 2020 i.d.F. vom 3. Februar 2022 [im Folgenden: Bachelorprüfungsordnung – BPO –] einer Zulassung des Antragstellers zum Bachelorstudiengang entgegenstehen, wenn die im Rahmen des Vordiploms endgültig nicht bestandene Prüfung in dem hier beabsichtigten Studiengang auf die Prüfung im Modul „B.J. Physiologische Grundlagen“ (negativ) anzurechnen wäre. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. Im Einzelnen gilt Folgendes: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Einschreibung des Antragstellers nicht das Immatrikulationshindernis aus § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG entgegen. Danach ist einem Bewerber die Einschreibung zu versagen, wenn er an einer Hochschule in der Bundesrepublik bereits in dem „gewählten Studiengang“ eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung nicht bestanden hat. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG stellt dabei auf den Begriff des Studienganges ab. Er knüpft begrifflich nicht an eine Prüfung in derselben „Fachrichtung“ an. Für die vergleichende Betrachtung von Prüfungsleistungen ist daher zunächst maßgeblich abzustellen auf die formale Einschreibung in dem vorherigen Studiengang (hier: Diplomstudiengang Psychologie). Diesem ist sodann der beabsichtigte Studiengang (hier: Psychologie BSc.) gegenüberzustellen. Hierzu ist aber festzustellen, dass es sich bei dem hier angestrebten Bachelorstudiengang nicht um denselben Studiengang handelt, den der Antragsteller im Jahr 2009 an der Universität Trier als Folge der nicht bestandenen Vordiplomprüfung abbrechen musste. Vielmehr sind ein Diplomstudium und ein Bachelorstudiengang keine gleichen Studiengänge. Ein „Studiengang“ ist nicht nur durch die inhaltliche Fachrichtung charakterisiert, sondern bestimmt sich auch durch den Hochschulabschluss, auf den das Studium ausgerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 – 9 S. 2080/10 –, juris, Rnr. 16). Der Diplomstudiengang und der Bachelorstudiengang vermitteln aber unterschiedliche Hochschulabschlüsse. Während der Bachelorabschluss zu einem „ersten berufsqualifizierenden Abschluss“ führt, führt das Hochschuldiplom auf der Grundlage eines einheitlichen Ausbildungsganges grundsätzlich zu einer weiterführenden „vollakademischen“ Berufsqualifikation. Um die Lücke zwischen dem Bachelorstudium und den vormaligen Diplomstudiengängen im Rahmen des Bologna-Prozesses zu schließen, wurde das Masterstudium mit seinem weiterführenden berufsqualifizierenden Abschluss zunächst neben den Diplomstudiengängen eingeführt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 HochSchulG und die Entwurfsbegründung der Bundesregierung zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 13/8796, S. 21). Der Umstand, dass das Landeshochschulgesetz in § 19 Abs. 1 auch nach dem zeitlichen Auslaufen der Diplomstudiengänge Studienabschlüsse grundsätzlich nur noch als Bachelor- oder Mastertitel vorsieht, steht der Unterschiedlichkeit dieser Studienabschlüsse und der Diplomprüfungen nicht entgegen. Denn der der Bundesgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass übergangsweise Diplomstudiengänge und Bachelor-/Masterstudiengänge parallel angeboten werden, damit Studierende einen begonnenen Diplomstudiengang zu Ende führen und Studienanfänger ihre Ausbildung in einem Bachelorstudiengang aufnehmen können (wie vorstehend, vgl. auch Sächs.OVG, Urteil vom 6. November 2008 – 1 B 188/07 –, juris, Rnr 24 f. zu BAföG). Das neue Graduierungssystem sollte dabei neben das bestehende Graduierungssystem treten, dieses aber nicht ersetzen (Entwurfsbegründung der Bundesregierung zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 13/8796, S. 21). Dementsprechend ist nach einem gescheiterten Diplom-Studium der Wechsel zu einem Bachelorabschluss der gleichen Fachrichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HochSchG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Auch die Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, letzter Halbsatz HochSchG, die sich auf Vorprüfungsleistungen in „anderen“ Studiengängen“ bezieht, steht der Einschreibung des Antragstellers nicht zwingend entgegen. Danach besteht ein Einschreibungshindernis in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 5 sinngemäß auch dann, wenn der Antragsteller in einem anderen Studiengang – hierunter fällt dann auch der Diplomstudiengang des Antragstellers – Prüfungen nicht bestanden hat, soweit diese mit den Prüfungen in dem angestrebten Studiengang "gleichwertig" sind und die Prüfungsordnung deren (negative) Anrechnung vorsieht. Von dieser Ermächtigung hatte die Antragsgegnerin mit den Bestimmungen in § 19 Abs. 1 Satz 3 BPO Gebrauch gemacht. Danach sind als Fehlversuche anzurechnen nicht bestandene Prüfungsleistungen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland, die denen im jeweiligen Studiengang im Wesentlichen entsprechen, soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringe Anforderungen gestellt wurden. Darlegungs- und beweispflichtig für die Anrechenbarkeit von Fehlversuchen ist dabei die Hochschule, die sich auf das Zulassungshindernis beruft. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht glaubhaft machen können, dass die im Rahmen des Vordiploms endgültig nicht bestandene Prüfung „Biopsychologie“ im Wesentlichen der Prüfung im Modul „B.J. - Physiologische Grundlagen", das unter anderem auch die Biologische Psychologie zum Ausbildungsgegenstand hat, entspricht, und dass an das damalige Bestehen gleichwertige oder nur geringe Anforderungen gestellt wurden. Gegen eine Wesensgleichheit und Gleichwertigkeit der Prüfung der Biopsychologie im Diplomstudiengang und der entsprechenden Prüfung im Bachelorstudiengang spricht der Umstand, dass bei dem Vordiplom die Prüfung „Nr. 1111 Biopsychologie“ als selbständige Prüfung abgenommen wurde (vgl. Blatt 16 der Behördenakte – BA –). Die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2020 sieht dem gegenüber in der Modulübersicht zu § 1 Abs. 3 Anhang II (Blatt 44 ff. der Gerichtsakte – GA –) eine Prüfung der Biopsychologie lediglich als Teil der Prüfung im Modul „B.J. Physiologische Grundlagen“ vor, welches daneben aber auch weitere Prüfungsgegenstände umfasst. Dieser Unterschied ist nicht nur rein formaler Natur, wie die Antragsgegnerin meint. Denn bei einer Ausgestaltung als eigenständige Prüfung im Vordiplom ist immer davon auszugehen, dass die betreffende Leistungsüberprüfung ausschließlich oder zumeist weit überwiegend Fragen und Aufgabenstellungen aus dem Bereich der Biopsychologie (Nr. 1111) zum Gegenstand gehabt hat. Solches ist bei der Modulprüfung „B. J. Physiologische Grundlagen“ im Bachelorstudiengang indessen nicht anzunehmen. Denn dort ist die Biopsychologie nur ein Teil der Modulprüfung, die unter anderem auch die Grundlagen der Medizin I und II sowie die kognitiv-affektiven Neurowissenschaften zum Prüfungsgegenstand erhebt. Diesem Unterschied hat die Antragsgegnerin in der o.g. Prüfungsordnung Ausdruck auch dadurch verliehen, dass für das Modul „B.J-Physiologische Grundlagen“ insgesamt acht Leistungspunkte vergeben werden, die jeweils zu zwei Punkten den entsprechenden o.g. (vier) Ausbildungsinhalten zugewiesen sind. Darin wird erkennbar, dass der Biopsychologie innerhalb des Moduls keine vergleichbar herausgehobene Bedeutung zukommt wie sie der eigenständigen Prüfung dieses Faches im Vordiplom des Jahres 2008 beizulegen gewesen ist. Zudem unterscheiden sich die Prüfungen in Biopsychologie im Rahmen des Vordiploms und des Bachelorstudiengangs in struktureller und inhaltlicher Weise erheblich. Denn im Rahmen der oben beschriebenen einheitlichen Modulprüfung ist es in der Regel der Ausgestaltungsbefugnis des jeweiligen Prüfers vorbehalten, wie er die Schwerpunkte innerhalb der Prüfung bei unterschiedlichen Wissensgebieten innerhalb desselben Moduls setzt. Dies kann dann aber – im Gegensatz zur eigenständigen Prüfung Biopsychologie bei der Vordiplomprüfung – dazu führen, dass in der Modulprüfung auch Fragen und Aufgaben aus anderen Bereichen als der Biopsychologie die Aufgabenstellung schwerpunktmäßig kennzeichnen können. Je nachdem, wie zudem die Bestehensgrenze bei der Leistungsbeurteilung festgesetzt wird, kann bei der modularisierten Prüfung sogar der Fall eintreten, dass die Modulprüfung selbst dann bestanden werden kann, wenn Aufgaben mit Bezug zur Biopsychologie nur rudimentär beantwortet sind und Leistungsschwächen in diesem Bereich durch Leistungsstärken in anderen Bereichen ausgeglichen werden können. Dies ist bei der selbständigen Prüfung der Biopsychologie im Rahmen des Vordiploms aber nicht der Fall. Nichts Anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall daraus, dass die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden und der Antragserwiderung maßgeblich auf den Grundlagencharakter der Biopsychologie sowohl im Bereich des vormaligen Diplomstudiengangs als auch bei einem Studium in modularisierter Form hinweist. Dieser Hinweis hilft allein nicht weiter. Zwar mag der Grundlagencharakter der Biopsychologie als Ausbildungsgegenstand sowohl im Diplomstudiengang als auch im Bachelorstudium unbestritten sein. Allerdings können auch Grundlagenfächer in unterschiedlichen Studiengängen mit unterschiedlicher Intensität und mit unterschiedlichen Anforderungen unterrichtet und geprüft werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnung, dass nach der hier konkret erfolgten Modularisierung der Prüfung den Kenntnissen der Biopsychologie nach B.J.2. (Biologische Psychologie) keine der Prüfung im Vordiplom vergleichbare Bedeutung (mehr) beizulegen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 € beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit