Beschluss
5 L 799/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0930.5L799.22.NW.00
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Leitsätze
1. Wird ein Hund, der sich als bissig erwiesen hat, von der Polizeihundestaffel begutachtet und lautet das Ergebnis dieser Begutachtung, dass der Hund nicht als gesteigert und unkontrolliert aggressiv beurteilt wird, ändert das nichts an dem Umstand, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. (Rn.12)
2. Die Einstufung als gefährlich erfolgt allein aus dem Umstand, dass der Hund sich als bissig erwiesen hat. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Hund, der sich als bissig erwiesen hat, von der Polizeihundestaffel begutachtet und lautet das Ergebnis dieser Begutachtung, dass der Hund nicht als gesteigert und unkontrolliert aggressiv beurteilt wird, ändert das nichts an dem Umstand, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. (Rn.12) 2. Die Einstufung als gefährlich erfolgt allein aus dem Umstand, dass der Hund sich als bissig erwiesen hat. (Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres (noch einzulegenden) Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. September 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 1. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Danach ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW –, Rn. 20 juris) Eines Eingehens auf den Einzelfall bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall ausnahmsweise bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt. Dies gilt dann, wenn die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch mit denen des seiner Natur nach eilbedürftigen Verwaltungsakts identisch sind (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, juris). Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in solchen Fällen daher Genüge getan, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakt Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 2012, 3321). In solch einem Fall genügt statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung. Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Die Begründung, dass nur durch den sofortigen Eintritt der Rechtsfolgen der Erklärung des Hundes „A“ für gefährlich i.S.d. Landeshundegesetzes – LHundG – die Vermeidung weiterer Schäden gewährleistet werden kann, hält sich noch im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung veranlasst haben. Die Antragsgegnerin wollte verhindern, dass der Hund „A“ vorläufig weiterhin wie ein nicht gefährlicher Hund geführt werden darf, weil sie jederzeit von einer Gefahr durch ein erneutes Zubeißen ausgeht und dadurch Gefahrensituationen für Menschen und Tiere verhindern wollte. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. 2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und NVwZ 2005, 1053; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 10 B 10645/00.OVG –; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 611). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht überwiegt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das private Interesse der Antragstellerin, den Hund „A“ bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als nicht gefährlichen Hund zu führen, weil die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. September 2022 offensichtlich rechtmäßig ist (2.1.) und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann (2.2.). 2.1. Die Verfügung erging rechtmäßig. Zunächst ist die Feststellung, dass es sich bei dem Hund „A“ um einen gefährlichen Hund i.S.d. § 1 LHundG handelt, nicht zu beanstanden (2.1.1.). Die Anordnungen Nr. 2 und 3 der Verfügung folgen aus dieser Feststellung und sind ebenfalls rechtmäßig (2.1.2.). 2.1.1. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass der Hund „A“ gefährlich im Sinne des LHundG ist, ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Dezember 2019 – 7 B 11563/19.OVG –). Demnach gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Ein Hund hat sich als bissig erwiesen, wenn er eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Für die Annahme der Gefährlichkeit genügt regelmäßig ein einmaliger Beißvorfall (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 7 B 10840/13.OVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. März 2015 – 1 S 2402/14, Rn. 4 juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 04. August 2016 – 6 L 725/16, Rn. 11 juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 5 K 710/18.NW –; vgl. auch Nr. 1.1.1 des Gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zur Durchführung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) vom 10. Mai 2006). Dass „A“ nicht nur einmal, sondern bereits drei Mal zugebissen hat, ist unbestritten. Die Antragstellerin ist aber der Auffassung, dass die Beißvorfälle nicht zu einer Gefährlichkeit von „A“ führen, weil das Ergebnis der Begutachtung durch die Polizeihundestaffel am 24. Februar 2021 gewesen sei, dass „A“ nicht gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes sei. Dem ist aber nicht zuzustimmen. Zwar beurteilt Herr Polizeihauptkommissar Q „A“ als nicht „gesteigert und unkontrolliert aggressiv“. Die Antragsgegnerin könnte die Einstufung von „A“ als gefährlichen Hund daher nicht auf das Ergebnis der Begutachtung stützen. Allerdings sieht das LHundG die Begutachtung eines Hundes in den Fällen, in denen er sich bereits als bissig und damit gefährlich erwiesen hat, nicht vor. Das ist auch konsequent, denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG folgt die Einstufung eines Hundes als gefährlich allein aus dem Umstand, dass er sich als bissig erwiesen hat. Eine gesteigerte Aggression o.ä. muss hier nicht hinzutreten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG kann die zuständige Behörde zur Überprüfung die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vorliegen, d.h. in den Fällen, in denen sich aus dem ermittelten Sachverhalt (noch) nicht eindeutig die Gefährlichkeit ergibt. Ergibt sich die Gefährlichkeit allerdings – wie hier – schon aus dem tatsächlichen Geschehen, ändert eine (nachträgliche) Begutachtung hieran nichts. Hinzu kommt, dass ein positives Testergebnis im Rahmen einer Begutachtung durch eine Polizeihundestaffel die Gefahr einer Wiederholung eines Beißvorfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließt (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 5 L 710/19.NW –). Die Gutachtensituation ist nicht mit den im Alltag vorkommenden, unterschiedlichsten Situationen und Herausforderungen gleichzusetzen. Hier kann es zu unvorhersehbaren Ereignissen und Umweltreizen kommen, die in der Gutachtensituation nicht sämtlich vorweggenommen werden können, wie insbesondere der Konfrontation mit anderen Hunden, die ihrerseits vielleicht ein ungewöhnliches Verhalten zeigen (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 5 K 809/17.NW –). Diese Annahmen haben sich vorliegend auch bewahrheitet, denn nach der Begutachtung am 24. Februar 2021 kam es am 20. August 2022 schon wieder zu einem Beißvorfall, bei dem ein anderer Hund schwer verletzt wurde. 2.1.2. Auch die Anordnungen in den Nummern 2 und 3 der Verfügung vom 12. August 2020 sind rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG bedarf, wer einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die in § 3 Abs. 1 LHundG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört der geforderte Nachweis einer Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 LHundG). Die Pflicht zur Kennzeichnung von „A“ mittels einem elektronisch lesbaren Chip folgt aus § 4 Abs. 3 LHundG und ist auch nicht zu beanstanden, weil auch hier einzige Tatbestandsvoraussetzung die Gefährlichkeit des Hundes ist, die vorliegt (s.o.). 2.2. Mit der Durchsetzung der Verfügung vom 13. September 2022 kann nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden. Zwar kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen, aber vorliegend sind besondere Gründe gegeben, die die Einstufung des Hundes „A“ als gefährlichen Hund bereits vor der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf der Antragstellerin erfordern und damit die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen. Ziel der Regelungen des LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Mit der Feststellung, dass „A“ gefährlich i.S.d. LHundG ist, gehen erweiterte Pflichten für die Antragstellerin einher. So ist etwa in § 5 Abs. 4 LHundG ein Leinen- und Maulkorbzwang vorgesehen, der automatisch bei jedem gefährlichen Hund greift. In § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG ist bestimmt, dass gefährliche Hunde in sicherem Gewahrsam zu halten sind. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit besteht hinsichtlich des Hundes „A“ eine erhöhte Gefährdungslage (s.o.), die die sofortige Feststellung seiner Gefährlichkeit und das Inkrafttreten der daraus resultierenden Pflichten für die Antragstellerin erfordert. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.