Beschluss
3 L 455/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0628.3L455.22.NW.00
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Leitsätze
1. Zur Bedeutung der Punktebewehrung eines Verkehrsdelikts mit Bezug zu einer Fahrtenbuchauflage.(Rn.25)
2. Eine nicht punktebewehrte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerorts um 16 km/h stellt für sich genommen keinen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der eine Fahrtenbuchauflage bei Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers rechtfertigt.(Rn.25)
3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine abstrakte noch eine konkrete Gefährdungslage vorlag.(Rn.25)
4. Zur rechtlichen Bewertung eines mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsverstoßes, der bereits eine Fahrtenbuchauflage zur Folge hatte.(Rn.25)
5. Zur Frage der Feststellbarkeit des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist des OWiG.(Rn.27)
6. Die Entrichtung eines Geldbetrags in Höhe eines nicht festgesetzten Bußgeldes bei der Bußgeldstelle schließt nicht zwingend die Täterschaft des den Geldbetrag Überweisenden ein.(Rn.29)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrtenbuchauflage im Bescheid des Antragsgegners vom 21.4.2022 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bedeutung der Punktebewehrung eines Verkehrsdelikts mit Bezug zu einer Fahrtenbuchauflage.(Rn.25) 2. Eine nicht punktebewehrte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerorts um 16 km/h stellt für sich genommen keinen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der eine Fahrtenbuchauflage bei Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers rechtfertigt.(Rn.25) 3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine abstrakte noch eine konkrete Gefährdungslage vorlag.(Rn.25) 4. Zur rechtlichen Bewertung eines mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsverstoßes, der bereits eine Fahrtenbuchauflage zur Folge hatte.(Rn.25) 5. Zur Frage der Feststellbarkeit des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist des OWiG.(Rn.27) 6. Die Entrichtung eines Geldbetrags in Höhe eines nicht festgesetzten Bußgeldes bei der Bußgeldstelle schließt nicht zwingend die Täterschaft des den Geldbetrag Überweisenden ein.(Rn.29) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrtenbuchauflage im Bescheid des Antragsgegners vom 21.4.2022 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine straßenverkehrsrechtliche Fahrtenbuchauflage. Sie ist Halterin von sieben Kraftfahrzeugen und einem Anhänger. Bereits 2018 wurde gegen die Antragstellerin eine Fahrtenbuchauflage verhängt, nachdem mit einem auf sie zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Verkehrsverstoß begangen wurde und der Fahrzeugführer nicht feststellbar war. Am 1.12.2021 um 9:02 Uhr überschritt das Fahrzeug …, dessen Halterin die Antragstellerin ist, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h. Ein solcher Geschwindigkeitsverstoß ist mit einem Bußgeld von 60,00 € bewehrt. Die Bußgeldstelle der Stadt Karlsruhe versandte daraufhin am 16.12.2021 einen Zeugenfragebogen, den die Antragstellerin unbeantwortet ließ. Zudem wandte sich die Stadt Karlsruhe an die VG Edenkoben mit einem Ermittlungsersuchen. Am 25.1.2022 sprachen Beamte der PI Edenkoben bei der Antragstellerin vor. Dort wurde die Auskunft erteilt, dass das Fahrzeug am Standort Landau sei. Nach telefonischer Rückfrage am 4.2.2022 gab ein Geschäftsführer der Antragstellerin an, dass der Fahrer anhand des Lichtbilds nicht eindeutig zu ermitteln sei, drei Mitarbeiter der Firma kämen als Fahrer in Betracht. Nach Mitteilung der PI Landau vom 28.2.2022 habe ein Verantwortlicher der Antragstellerin angegeben, dass er den Fahrer nicht benennen könne. Fahrtenbücher würden nicht geführt und der Mitarbeiter sei aufgrund der Qualität des Fotos nicht zu erkennen. Die Bußgeldstelle Karlsruhe stellte daraufhin das Bußgeldverfahren am 28.2.2022 ein. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin, Herr …, überwies am 28.2.2022 (dem Zeitpunkt der Wertstellung) unter Angabe des Aktenzeichens 60,00 € an die Bußgeldstelle. Die Bußgeldstelle Karlsruhe wandte sich am 21.3.2022 an den Antragsgegner und regte an, eine Fahrtenbuchauflage zu prüfen. Daraufhin erging an die Antragstellerin ein Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 1.4.2022. Mit Verfügung vom 21.4.2022 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres für sieben im Einzelnen bezeichnete Kraftfahrzeuge sowie einen Anhänger. Zugleich traf er weitere Nebenentscheidungen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrtenbuchauflage an. Bei der Ordnungswidrigkeit vom 1.12.2021 handle es sich um einen wiederholten Verstoß, der die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für alle Fahrzeuge der Antragstellerin zur Folge habe. Am 23.4.2022 ging bei dem Antragsgegner der Anhörungsbogen ein, auf dem die Antragstellerin erklärte, dass Herr … am maßgeblichen Tattag das Fahrzeug geführt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 20.5.2022 Widerspruch: Die Voraussetzungen des § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) lägen nicht vor. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe der Polizei den Fahrer, Herrn …, innerhalb der Verjährungsfrist benannt. Dieser habe das gegen ihn verhängte Bußgeld, bzw. das Verwarngeld gezahlt. Die Behauptung, die Antragstellerin habe am 28.2.2022 gegenüber der PI Landau angegeben, sie könne den Fahrer nicht benennen, sei unzutreffend. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr .…, den Mitarbeiter Herrn … als Fahrer benannt und den Namen für die Polizisten aufgeschrieben. Außerdem liege kein punktebewehrter Verstoß und somit kein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht im Rechtssinne vor. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner die Anordnung nicht nur auf das streitbefangene, sondern gleich auf sieben Kraftfahrzeuge und einen Anhänger erstreckt habe. Zur Begründung des vorliegenden Eilantrags verweist die Antragstellerin auf ihren bisherigen Vortrag. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 21.4.2022 angeordnete Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert: Im Zuge der näher geschilderten Ermittlungen sei eine Bestimmung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist trotz hinreichender Bildqualität nicht möglich gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass am 28.2.2022 bei der Bußgeldstelle ein Betrag von 60,00 € eingegangen sei. Dieser Betrag sei aber zurückgewiesen worden, weil kein Bußgeldbescheid ergangen sei. Der begangene Verkehrsverstoß sei zwar nicht punktebewehrt. "Von einigem Gewicht" sei der Verstoß dennoch, weil diesem im Jahr 2018 eine punktebewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem anderen Fahrzeug der Antragstellerin vorausgegangen sei. Eine Fahrerermittlung sei damals nicht möglich gewesen. Die Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark der Antragstellerin sei ermessensgerecht, um künftige Verstöße nicht ungeahndet zu lassen. II. A) Der vorliegende Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) statthaft. B) Bei der hier gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen der Antragstellerin von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu werden, die von dem Antragsgegner angeführten öffentlichen Interessen. 1) Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist zwar in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin wurde gemäß §§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - ordnungsgemäß angehört. Der Antragsgegner ist für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sachlich zuständig (§ 3 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts - ZuVO Straßenverkehrsrecht -). 2) Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist nach derzeitigem Erkenntnisstand, bei der allein gebotenen summarischen gerichtlichen Überprüfung aber materiell rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. a) Hier liegt keine vom Tatbestand der Norm erfasste Zuwiderhandlung im Rechtssinne vor. Denn die Anordnung eines Fahrtenbuchs setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, Beschluss vom 9.9.1999 - 3 B 94/99). Ob ein Verkehrsverstoß "von einigem Gewicht" vorliegt oder nicht, ist eine Frage, die sich einer generellen Klärung entzieht und nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 9.9.1999, a.a.O.). Ein Verkehrsverstoß "von einigem Gewicht" kann regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Verkehrsverstoß mit einem Punkt im Sinne der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung bewertet wird (BVerwG, Beschluss vom 9.9.1999, a.a.O.; zum neuen Recht: OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2015 - 8 B 1564/14; VG Sigmaringen, Urteil vom 16.6.2015 - 5 K 1730/15). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h am Tattag stellt zwar eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49, 49 Straßenverkehrsordnung - StVO -; 24 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz - StVG -; § 1 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - i.V.m. 11.3.3 Bußgeldkatalog - BKat -). Sie ist aber nicht punktebewehrt (Anlage 13 Nr. 3.2.2 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung war auch nach der früheren Fassung der Nr. 11.3.3 BKatV nicht punktebewehrt, was die indizielle Wirkung der Ordnungswidrigkeit für die Annahme eines Verstoßes "von einigem Gewicht" entfallen lässt. Ohnehin kommt der früheren Rechtsprechung zur Indizwirkung einer Punktebewehrung für das Vorliegen eines fahrtenbuchrelevanten Verstoßes keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Denn nach Einführung des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems und der Ablösung des Verkehrszentralregisters ist diese Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt anwendbar, weil ein Punkt nach heutigen Maßstäben 1 bis 3 "alten" Punkten entspricht (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVG, 43. Auflage, § 31a StVZO, Rn 8). Daher kann auch unterhalb der aktuellen Punkteschwelle ein erheblicher Verstoß im Sinne des § 31a StVZO vorliegen. Indessen ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerorts um 16 km/h auch kein Verstoß "von einigem Gewicht", der ausnahmsweise ohne Punktebewehrung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Denn zum einen trat offenbar im Tatzeitpunkt keine greifbare Fremdgefährdung ein. Zum anderen lassen sich aus dem Verstoß keine Rückschlüsse auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit im Rechtssinne ziehen. Hinzukommt, dass offenbar auch keine abstrakte Gefährdungslage bestand - wie sie etwa bei innerörtlichen schon geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen, beispielsweise in der Nähe von Schulen, Kindergärten bestehen kann - die auch schon bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegebenenfalls die Anordnung eines Fahrtenbuchs ermöglicht. Die Fahrtenbuchauflage ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund der Anordnung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug der Antragstellerin … im Jahr 2018 gerechtfertigt. Die damalige Anordnung eines Fahrtenbuchs lag mindestens drei Jahre vor dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Verkehrsverstoß und betraf zudem ein anderes Fahrzeug. Eine generelle Missachtung der einschlägigen Halterpflichten lässt sich hieraus nicht zur Begründung einer neuerlichen Fahrtenbuchauflage ableiten. Zwar können mehrere auch nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums durchaus eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Aber § 31a StVZO erlaubt in der vorliegenden Konstellation keine mehrjährige Gesamtschau mehrerer Verkehrsverstöße, weil für den im Jahr 2018 begangenen Verstoß ein Fahrtenbuch angeordnet worden war. Der damalige Verstoß kann daher nicht nochmals dafür herangezogen werden, eine für sich genommen nicht ausreichend schwere aktuelle Zuwiderhandlung zu einer solchen "von einigem Gewicht" hoch zu stufen und denselben Verkehrsverstoß nochmals als Rechtfertigung für eine erneute Fahrtenbuchauflage heranzuziehen. Eine Gesamtschau des Halterverhaltens über mehrere Jahre erfolgt insoweit nicht. Vielmehr erfolgt eine mehrjährige Gesamtbewertung straßenverkehrsrechtlich relevanter Sachverhalte über das hier nicht einschlägige Fahreignungsregister. Selbst aber bei einer Zusammenschau beider Ordnungswidrigkeiten in den Jahren 2018 und Ende 2021 lässt sich eine generelle Missachtung der einschlägigen Halterpflichten vor dem Hintergrund eines Fuhrparks der Antragstellerin von acht Fahrzeugen und bei - nach Aktenlage - lediglich zwei aktenkundigen Verkehrsverstößen mit gescheiterter Fahrzeugführerfeststellung innerhalb von zumindest drei Jahren nicht tragfähig begründen. Dies gilt umso mehr, als die Behörde ihre Anordnung der Bedeutung des Verkehrsverstoßes anpassen muss, denn gerade eine Fahrtenbuchauflage muss dem vorausgegangenen Verstoß adäquat sein. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - ) auch hinsichtlich Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen steuert (VG NW, Urteil vom 19.7.2021 - 3 K 185/21.NW). Die hier vertretene Rechtsauffassung zur fehlenden Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage findet auch in der über Juris verfügbaren Rechtsprechungsübersicht der Jahre 2022 und 2021 ihre Bestätigung. Alle dort vom Sachverhalt nachvollziehbaren Geschwindigkeitsüberschreitungen waren entweder hinsichtlich der gemessenen Geschwindigkeit oder im Bezug auf die prozentuale Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit höher als im vorliegenden Fall. Es finden sich keine vergleichbaren Fälle, bei denen eine bußgeldbewehrte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 16 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bereits die Anordnung eines Fahrtenbuchs zur Folge hatte. Dass bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften oder bei einer besonderen konkreten oder abstrakten Gefährdungslage eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden kann, hat die Kammer bereits ausgeführt. b) Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf verwiesen. Dass die Anordnung eines Fahrtenbuchs für sämtliche acht Fahrzeuge des Fuhrparks der Antragstellerin - auch der Anhänger zählt gemäß § 2 Nr. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) als "Fahrzeug" - unverhältnismäßig erscheint. Die fehlende Schwere des hier "sanktionierten" Verkehrsverstoßes steht einer Fahrtenbuchauflage für sämtliche Fahrzeuge ersichtlich entgegen. c) Zuletzt erlaubt sich die Kammer aber den Hinweis, dass der Antragsgegner zu Recht davon ausging, dass die Feststellung des Fahrzeugführers im Rechtssinne innerhalb der dreimonatigen Verjährung (§§ 26 Abs. 3 StVG, 31 ff. OWiG) nicht möglich war. Soweit sich die Antragstellerin in der Sache inzident darauf berufen sollte, sie sei nicht innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Frist von ca. 14 Tagen nach dem Vorfall angehört worden, bedarf dies keiner weiteren Klärung bzw. Erörterung. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster (vgl. Urteil vom 31.3.1995 – 25 A 2798/93), der sich das beschließende Gericht anschließt, ist von einer Nichtgeltung der Zwei-Wochen-Frist dann auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Dieser ist nämlich nach §§ 238 Abs. 1, 257 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (i.E. ebenso VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12.1.2022 - 3 K 588/21.NW; VG Mainz, Urteil vom 15.6.2015 - 3 K 757/14.MZ und VG Trier, Beschluss vom 23.2.2015 - 1 L 349/15.TR). Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Obliegenheit als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren mitzuwirken, könnte deshalb – zumindest ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall – ein derart Betroffener nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen (zu den vorstehenden Ausführungen: VG Ansbach, Urteil vom 31.7.2006 - AN 10 K 05.00646). Danach kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, dass der Fahrzeugführer auf dem Tatfoto aufgrund einiger individueller Merkmale gut erkennbar erscheint. Weiter hat die Antragstellerin bis zum 1.3.2022 trotz zweimaligem Kontakt mit den Polizeibehörden keinen Fahrer benannt, obwohl das Lichtbild anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 1.12.2021 durchaus den Kreis der potentiell in Betracht kommenden Fahrer deutlich eingeschränkt hat. Zudem hat die Antragstellerin es entgegen der Ankündigung ihres Geschäftsführers unterlassen, die drei nach ihrer Einschätzung in Betracht kommenden Fahrer der Polizei namentlich zu benennen. Schließlich hat die Antragstellerin den ihr zugesandten Anhörungsbogen mit dem Hinweis auf ihren Mitarbeiter, Herrn …, erst mit Schreiben vom 19.4.2022, eingegangen bei dem Antragsgegner am 23.4.2022, zurückgeschickt und damit erst deutlich nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist einen Fahrzeugführer benannt. Die Fahrerbenennung nach Ablauf der Verjährungsfrist hilft dem Halter aber nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10). Dem Umstand, dass Herr … von seinem Konto den Betrag von 60,00 € der Bußgeldstelle am 28.2.2022 - und somit noch innerhalb der Verjährungsfrist - überwies, kommt indessen keine der Anordnung eines Fahrtenbuchs entgegenstehende Bestimmung des Fahrzeugführers zu. Denn dieser Umstand schließt keine unzweideutige Täterfeststellung ein. Sie erlaubt vielmehr einerseits die der Antragstellerin günstige Auslegung, dass Herr … sich zu seiner Fahrereigenschaft bekennen wollte. Sie erlaubt aber auch andererseits im der Antragstellerin ungünstigsten Fall ein schlichtes Versehen, weil im benannten Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt kein Bußgeldbescheid ergangen war oder auch die Annahme einer schlichten Gefälligkeit des Mitarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber. Wegen der Breite der somit eröffneten Interpretationsmöglichkeiten der beschriebenen Überweisung, kam diese einer Täterfeststellung nicht gleich und eröffnete in Anbetracht der am 1.3.2022 ablaufenden Verjährungsfrist auch keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den Nrn. 46.11, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169 (400 € je Monat der angeordneten Fahrtenbuchauflage, hiervon im Eilverfahren die Hälfte).