Urteil
3 K 292/21.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0218.3K292.21.NW.00
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Leitsätze
1. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen können auch aus Gründen des Lärmschutzes ergriffen werden.(Rn.35)
2. Orientierungswerte zur Lärmbelastung bieten die 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) und die Lärmschutz-Richtlinien-StV (juris: 9211-I-2056-SF) auch für Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrsrechts.(Rn.35)
3. Die Bestimmung der einschlägigen Lärmpegel im Bereich des Straßenverkehrsrechts, wie allgemein im Bereich der Lärmsanierung, erfolgt in Rheinland-Pfalz derzeit nach den RLS-90 (juris: 913-I-393-SF).(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen können auch aus Gründen des Lärmschutzes ergriffen werden.(Rn.35) 2. Orientierungswerte zur Lärmbelastung bieten die 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) und die Lärmschutz-Richtlinien-StV (juris: 9211-I-2056-SF) auch für Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrsrechts.(Rn.35) 3. Die Bestimmung der einschlägigen Lärmpegel im Bereich des Straßenverkehrsrechts, wie allgemein im Bereich der Lärmsanierung, erfolgt in Rheinland-Pfalz derzeit nach den RLS-90 (juris: 913-I-393-SF).(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der vorliegenden Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), bleibt der Erfolg versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrags vom 19.4.2018 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht vorab auf die Begründung des Bescheids des Beklagten vom 17.5.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2021 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO gestützte Ablehnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Zusammenfassung und Vertiefung der in Bezug genommenen Begründungsansätze des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses im Vorverfahren: A) Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, dass über seinen Antrag vom 19.4.2018 nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei, weil der Beklagte das Ermessensmaterial unzutreffend zusammengestellt habe, indem dieser über den LBM die Immissionswerte nach dem Verfahren der RLS-90 statt nach den RLS-19 bestimmt habe, dringt er mit diesem Begründungsansatz nicht durch. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass zwar die RLS-19 tendenziell außerorts bis zu 3 dB(A) höhere Pegel ergeben können als die RLS-90, was dem Klagebegehren zuträglich wäre. Dem steht allerdings gegenüber, dass innerorts i.d.R. niedrigere Pegel ermittelt werden (vgl. BT-Drucksache 19/18471 und Schreiben des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 23.12.2020). Legt man das bisherige Vorbringen des Klägers zugrunde, wonach bereits in Höhe der Verkehrsanlage "…" die innerörtliche, geschlossene Bebauung beginne, so führten die RLS-19 also zu niedrigeren als die nach der RLS-90 ermittelten Belastungswerte und die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 19.4.2018 zuvörderst aber nicht nur auf die Einhaltung der Belastungswerte des § 2 der 16. BImSchV zu stützen, wäre damit noch weniger als ohnehin schon zu beanstanden. Die Änderung des Vortrags des Klägers dahingehend, dass dieser nunmehr vortragen lässt, er wohne an einer außerörtlichen Straße, während er hinsichtlich der Ortsschildproblematik auf die Innerortslage verweist, ist in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar und möglicherweise verfahrenstechnischen Erwägungen geschuldet. B) Die RLS-19 entfalten für den Bereich der straßenverkehrlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm keine Rechtsverbindlichkeit. 1) Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass der Beurteilungspegel für Straßen nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der RLS-19 zu berechnen ist. Allerdings beschränkt § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV den Anwendungsbereich derselben auf den Bau oder die wesentliche Änderung (vgl. zur Definition § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV) u. a. von öffentlichen Straßen. Der hiermit unmittelbar geregelte präventive Schallschutz ist im vorliegenden Fall indessen nicht einschlägig, weil weder der Bau noch eine Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV an der L507 ansteht (vgl. auch: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Az.: WD 7 - 3000 - 021/16, wo ausgeführt wird, dass die 16. BImSchV in der damaligen Fassung nicht unmittelbar auf den Bereich der Lärmsanierung anwendbar ist, allerdings die dort festgesetzten Werte als Orientierungswerte für eine Prüfung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 StVO herangezogen werden können). 2) Für diese Auffassung des Gerichts spricht auch eine systematische Zusammenschau mit § 6 der 16. BImSchV. Dort ist bestimmt, dass der Beurteilungspegel für den Abschnitt eines Straßenbauvorhabens sich nach der bis zum 28.2.2021 geltenden Fassung der 16. BImSchV bestimmt, die auf die RLS-90 verwies, wenn vor dem Ablauf des 1.3.2021 eine näher bestimmte Verfahrensreife eingetreten war. Umso mehr muss aus dieser Regelung abgeleitet werden, dass die aktuelle 16. BImSchV mit dem Verweis auf die RLS-19 auf Bestandsstraßen nicht unmittelbar zur Bestimmung der Lärmsituation anwendbar ist. Selbst die aktuellere 18. BImSchV verweist in deren Anhang 1 Nr. 2 zur Bestimmung des von Parkflächen bei Spielplätzen ausgehenden Lärms auf die RLS-90. 3) Soweit der Kläger zur Bekräftigung seines Rechtsstandpunktes auf ein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/2020 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur verweist, folgt das Gericht diesem Begründungsansatz nicht. Denn dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die RLS-19 nur für den - aus oben genannten Gründen nicht einschlägigen - Geltungsbereich der 16. BImSchV Anwendung finden. Zugleich kündigt das Ministerium für Bundesstraßen eine entsprechende Änderung der Richtlinien für Verkehrslärmschutz (VLärmSchR 97) an und bittet für den Bereich der Lärmvorsorge und unter Vorgriff auf eine Änderung der VLärmSchV auch bei der Lärmsanierung an Bundesfernstraßen um Einführung der RLS-19. Abschließend wird an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder die (rechtlich unverbindliche) Empfehlung ausgesprochen die o.g. Vorgaben auch im Bereich der Lärmsanierung einzuführen. Eine solche Einführung ist in Rheinland-Pfalz für den Bereich des Straßenverkehrsrechts nicht erfolgt. 4) Auch der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 15./16.4.2021 stützt nicht die Auffassung des Klägers zur Anwendbarkeit der RLS-19 im Zusammenhang mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. Dort wird zwar die Prüfung begrüßt, ob die RLS-19 in den Lärmschutz-Richtlinien-StV Berücksichtigung finden können. Prüfungsergebnisse lägen aber noch keine vor. Im Bericht des Vorsitzlandes der Verkehrsministerkonferenz vom 14.4.2021 wird ebenfalls ausgeführt, dass zwar die Lärmvorsorge beim Bau oder bei wesentlichen Änderungen von Straßen sich nach der 16. BImSchV richte. Die Lärmsanierung der Länder auf Basis der Freiwilligkeit stehe aber neben der 16. BImSchV. Beide Lärmschutzinstitute [also Lärmvorsorge und Lärmsanierung] seien noch nicht aufeinander abgestimmt. 5) Zudem verwies das Bundesministerium für Verkehr und Digitales in seinem Bericht zur Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder vom 2.3.2021 darauf, dass das BImSchG keine Anordnungsbefugnis für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen aus Lärmschutzgründen enthält. 7) Auch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr führt in seinem Erlass vom 15.3.2021 aus, dass die RLS-19 unmittelbar nur für den Bereich der Lärmvorsorge Anwendung finden. Zwar verfügte dieses Ministerium die Anwendung der RLS-19 auch für den Bereich der Lärmsanierung von Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung. Eine solche Verfügung für Landesstraßen existiert in Rheinland-Pfalz aber nicht. Demnach hat der Beklagte zu Recht eine Pflicht zur Anwendung der RLS-19 für den Bereich straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen verneint. C) Geht man von der einschlägigen Rechtsprechung aus (z.B. OVG RP, Urteil vom 4.4.2019 - 7 A 11622/18.OVG), wonach im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gebotenen Einzelfallbetrachtung zur Beurteilung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen die Werte der 16. BImSchV, aber auch andere Werte wie etwa diejenigen der Lärmschutz-Richtlinien-StV als Orientierungshilfe herangezogen werden dürfen, so begegnet auch unter diesem Gesichtspunkt die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. 1) Denn der Beklagte hat zur Begründung seiner Entscheidung nachvollziehbar zunächst auf die Beurteilungspegel des § 2 der 16. BImSchV abgestellt, ohne dessen Vorgaben als allein maßgeblich anzusehen. Dort ist in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten ein Immissionsgrenzwert tagsüber von 59 db(A) und nachts von 49 dB(A) festgelegt. Diese Grenzwerte sind im Falle des Klägers nach den vom LBM ermittelten Werten nicht überschritten. 2) Weiter hat der Beklagte auch die Lärmschutz-Richtlinien-StV zugrunde gelegt, die seit deren "Erlass" vom 23.11.2007 durchgehend von der Anwendbarkeit der RLS-90 ausgehen. Die Lärmschutz-Richtlinien-StV bestimmen in Fußnote 1, dass die Immissionsgrenzwerte für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Straßen, also betreffend Maßnahmen der Lärmvorsorge, nicht heranzuziehen seien. Zudem bestimmen diese Richtlinien in Nr. 2.2 ausdrücklich die Anwendung der RLS-90 zur Berechnung des Beurteilungspegels. Der Beklagte hat bei der Ergänzung seiner Ermessenserwägungen im Gerichtsverfahren diesen Aspekt ausdrücklich aufgegriffen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) und an der Ablehnung des klägerischen Antrags im Zuge dieser Erwägung festgehalten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich hinsichtlich des Aspekts des Lärmschutzes im Wesentlichen auf das Verfahren nach der RLS-90 stützt. Ohnehin würden die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV deutlich unterschritten, selbst wenn man die vom LBM bestimmten Pegel um 3 dB(A) erhöhen würde. 3) Damit hat der Beklagte die vom OVG RP (a.a.O.) überzeugend konturierte Indizwirkung, dass eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie der Lärmschutz-Richtlinien-StV ein Indiz dafür ist, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht, zutreffend seiner Ermessensentscheidung mit zugrunde gelegt. 4) Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass auch die aktuelle Rechtsprechung nach wie vor die RLS-90 für den Bereich straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Lärmschutz zugrunde legt (VGH Bayern, Beschluss vom 7.7.2021 - 11 ZB 19.749; VG Arnsberg, Urteil vom 8.7.2021 - 7 K 553/17). D) Schließlich ist die Gesamtabwägung des Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere hat er nicht verkannt, dass selbst bei einem Unterschreiten der oben erwähnten Orientierungswerte im Einzelfall dennoch ein Ermessensspielraum für die Behörde bleibt, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Denn der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass in dem maßgeblichen Streckenverlauf kein Unfallschwerpunkt liege. Ergänzend hierzu präzisiert der Widerspruchsbescheid den Aspekt des fehlenden Unfallschwerpunkts durch die Darstellung der Zahl und der Art der Unfälle dort seit 2015. Zudem sei vor dem Ortsschild von Hainfeld kommend bereits eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h ausgeschildert. Er verwies zudem auf angelegte Fahrbahnverengungen im weiteren Verlauf der Ortsdurchfahrt der L507. Hinsichtlich dennoch festzustellender Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Beschleunigungsgeräuschen von Fahrzeugen verwies der Beklagte insoweit zutreffend auf das Erfordernis entsprechender polizeilicher Kontrollen. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass der Beklagte den Aspekt der Versetzung des Ortsschildes nur knapp in seine Erwägungen mit einbezieht und abschließend auf die Bestandskraft des hierzu ergangenen Bescheids vom 30.10.2019 verweist. Zuletzt sieht sich das Gericht zur Anmerkung veranlasst, dass einige von dem Kläger dokumentierte Gefahrenquellen nicht durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu unterbinden sind. Denn der Umstand, dass auf einem Teil der OD L507 kein Gehweg angelegt ist, was der Kläger durch Fotos vom Schulweg seines Sohnes in diesem Bereich nachweist, betrifft den Ausbauzustand der Straße und damit die Pflicht des zuständigen Straßenbaulastträgers, hier ggf. Abhilfe zu schaffen. Auch ein Versetzen des Ortsschildes wird diese Gefahrenstellen, die innerorts gelegen sind, nicht beseitigen. Hier kann nur angeraten werden, den etwas weiteren Schulweg über die ….- und …. zu nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt eine verkehrsbeschränkende Maßnahme auf der L507 am Ortsausgang von Edesheim in Richtung Hainfeld. Am Ortsausgang von Edesheim in Richtung Hainfeld verläuft die L507. Nach dem Ortsausgangschild in Edesheim befinden sich auf der rechten Seite Wohnhäuser, die mit ihren Gärten an die L507 angrenzen und über die "…" und "…", nicht jedoch über die L507 angefahren werden können. Unmittelbar vor dem Ortsausgangsschild mündet von rechts die Straße "…" in die L507 ein. Der Kläger wohnt in der … in Edesheim. Ab dem Ortsausgangsschild in Richtung Hainfeld beträgt bis auf Höhe der Verkehrsanlage "…" die zulässige Geschwindigkeit 70 km/h. Innerhalb der Ortsdurchfahrt sind verkehrsbeschränkende Fahrbahnverengungen vorhanden. Mit Schreiben vom 19.4.2018 beantragte der Kläger verkehrsbeschränkende Maßnahmen an der L507 in Edesheim Richtung Hainfeld aus Lärmschutzgründen. Er trug hierzu vor, dass an besagter Stelle erhöhter Verkehrslärm durch beschleunigende Fahrzeuge entstehe, vor allem zu Stoßzeiten. Ursächlich für den Verkehrslärm sei nicht die Geschwindigkeit, sondern das hochtourige Beschleunigen der Fahrzeuge. Die straßenbauliche Beschaffenheit der Örtlichkeit suggeriere den Verkehrsteilnehmern, dass sie sich ab dem Anwesen "…", bereits am Ortsausgang befänden. An dieser Stelle sei eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h aus Lärmschutzgründen angebracht und zwar vom Ortsausgangschild bis auf Höhe der Straße "…". Der Beklagte ließ vom LBM Speyer an der vorbezeichneten Stelle eine Lärmberechnung durchführen. Diese Lärmberechnung auf Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) für die L507, westlicher Ortseingang von Edesheim ergab, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionschutzverordnung (BImSchV) für Wohngebiete (59/49 dB(A) Tag/Nacht) nicht überschritten werden. Die ermittelten Werte lagen am Tag zwischen 54,6 ("…") und 58,8 ("…") dB(A) und in der Nacht zwischen 43,5 und 47,6 dB(A). Mit Bescheid vom 17.5.2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Nach der Lärmberechnung des LBM lägen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Es bestehe an dieser Stelle auch keine Unfallproblematik. Die Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeiten obliege der Polizei. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO lägen damit nicht vor. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19.6.2019 Widerspruch ein. Bis auf Höhe der Verkehrsanlage "…" bestehe inzwischen eine geschlossene Bebauung, weshalb sich der Ortseingang dort befinde. Mit Schreiben vom 24.8.2019 hat der Bevollmächtigte des Klägers das Versetzen der Ortstafel (Zeichen 310/311 StVO) beantragt: Das Aufstellen des Ortsschildes sei nicht zwingend an die Stelle gebunden, an der die geschlossene Bebauung beginne. Es käme an der Einmündung der … in die L507 immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen, insbesondere für Schulkinder. Die Kfz die ortseinwärts führen, würden mit zu hoher Geschwindigkeit auf diese Kreuzung zufahren und erst dort bremsen. Der Beklagte ließ von dem LBM Speyer eine Verkehrszählung mit verdeckter Geschwindigkeitsermittlung durchführen. Diese ergab, dass der aus dem Ort ausfahrende Verkehr im Durchschnitt deutlich schneller fahre als der ortseinwärts fahrende. Den Antrag auf Versetzen der Ortstafel lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2019 ab: Ein Versetzen der Ortstafel sei nicht möglich, da es an einer geschlossenen Bebauung im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 42 StVO (Zeichen 310/311) fehle. Den Anforderungen an die Verkehrssicherheit werde durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h vor der Ortstafel Rechnung getragen. Die klägerseits geschilderte Problematik eines teilweise fehlenden Gehwegs betreffe die innerörtliche Ortsdurchfahrt und könne nicht durch eine Versetzung des Ortsschildes behoben werden. Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.5.2019 mit Widerspruchsbescheid vom 15.2.2021 zurück: Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO könne die Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung den Verkehr beschränken, verbieten oder umleiten. Das gleiche Recht habe sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Der Bescheid vom 17.5.2020 sei rechtmäßig. Ein Einschreiten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei nicht geboten. Die vom LBM ermittelten Immissionen lägen unter den im angefochtenen Bescheid erwähnten Grenzwerten. Auch ein Einschreiten aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sei nicht geboten. An der streitbefangenen Stelle gebe es keine Unfallproblematik. Nach einer vorgelegten Übersicht der Unfälle der Polizei Edenkoben habe es im Jahr 2015 fünf, 2016 einen, 2017 drei, 2018 zwei, 2019 drei und 2020 bis November vier Unfälle gegeben. Unter den vier Verkehrsunfällen 2020 seien zwei Unfälle, bei denen beim rückwärts Ausparken aus der Hofeinfahrt gegen einen gegenüberparkenden Pkw gefahren worden sei und einen weiteren, bei dem ein Radfahrer einen geparkten Pkw gestreift habe. Auch in den Jahren 2019 und 2017 sei jeweils einer der Verkehrsunfälle beim Rückwärtsfahren bzw. Rangieren verursacht worden. Solche Unfälle ließen sich auch mit einem Versetzen der Ortstafel nicht verhindern. Weiterhin lasse die vom LBM im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Versetzen der Ortstafel durchgeführte Verkehrszählung mit verdeckter Geschwindigkeitsmessung keinen anderen Schluss zu. Danach habe die ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit ortseinwärts fahrender Fahrzeuge bei 51 km/h und ortsauswärts fahrender Fahrzeuge bei 61 km/h gelegen. Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit finde nur vereinzelt statt und könne auch durch ein Versetzen des Ortsschildes nicht verhindert werden. Der Beklagte habe somit sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kreisrechtsausschuss fasse das Schreiben vom 24.8.2019 als Antrag auf Versetzung der Ortstafel auf. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 30.10.2018 abgelehnt worden, ohne dass gegen diesen Widerspruch erhoben worden sei. Die Widerspruchsfrist betrage gemäß § 70 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ein Jahr, da keine Rechtsbehelfsbelehrung dem Bescheid beigefügt gewesen sei. Der Bescheid sei dem Verfahrensbevollmächtigen am 4.11.2019 bekannt gegeben worden (Anlage zum Schreiben des Klägers vom 3.9.2020 an den Beklagten). Die Widerspruchsfrist sei daher am 4.11.2020 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei jedoch kein Widerspruch eingelegt worden. Der Bescheid sei damit bestandskräftig. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (19.2.2021) erhob der Kläger am 16.3.2021 die vorliegende Klage. Er trägt ergänzend vor: Die 16. BImSchV mit ihren Orientierungswerten gelte auch für Maßnahmen nach der StVO. Demgemäß finde auch die RLS-19 Anwendung. Der Kläger wohne an einer Außerortsstraße. Es sei zu vermuten, dass die RLS-19 deutlich höhere Beurteilungspegel ergäben, nämlich bis zu 3 dB(A) an Außerortsstraßen. Die Orientierungswerte der BImSchV würden in diesem Fall überschritten. Eine Vorverlegung des Ortseingangsschildes könne dem entgegenwirken. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 19.4.2018, unter Aufhebung des Bescheids vom 17.5.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2021, nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert nach Rücksprache mit dem LBM: Zur Beurteilung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen seien nach wie vor die RLS-90 heranzuziehen. Die RLS-19 seien nur für Straßenbaumaßnahmen, nicht jedoch für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen anwendbar. Ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur habe man die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) bewusst noch nicht geändert. Die straßenverkehrsrechtlich maßgeblichen Beurteilungspegel seien in Rheinland-Pfalz Anfang 2021 auf 67 dB(A) Tag und 57 dB(A) Nacht festgelegt worden. Selbst wenn man die vom LBM bestimmten Pegel um 3 dB(A) erhöhen würde, lägen diese Werte noch unterhalb der in Rheinland-Pfalz geltenden Werte. Eine Versetzung des Ortsschildes komme aus näher dargelegten Gründen nicht in Betracht. Eine gerichtlich thematisierte Verständigung der Beteiligten über eine eventuelle Versetzung des Ortsschildes kam nicht zu Stande. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung der Kammer.