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Urteil

4 K 359/20.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:1216.4K359.20.NW.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.), noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist zwar – entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen – zulässig (1.). Sie ist aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Es fehlt zunächst nicht an einem Vorverfahren, das gemäß § 68 Abs. 2 VwGO bei Versagungsgegenklagen wie der Vorliegenden obligatorisch ist. Die Kläger beantragten schon in ihrem ersten Schreiben vom 16. August 2018 ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten. Dieses Begehren erhielten sie über das gesamte Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren aufrecht. Im Widerspruchsbescheid ist zwar tatsächlich nur der Antrag der Kläger auf Widerruf der Baugenehmigung und der hilfsweise Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten beschieden. Das kann aber nicht zulasten der Kläger gehen. Sie erhielten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihren Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten aufrecht, der in keiner Weise konkretisiert war. Insbesondere aus dem Schreiben vom 06. November 2018 ergibt sich, dass die Kläger es grundsätzlich dem Beklagten überlassen wollten, zu entscheiden, in welcher Art und Weise er bauaufsichtlich tätig wird, wenngleich sie selbst einige konkrete Vorschläge machten und schließlich in der mündlichen Verhandlung explizit den Widerruf der Baugenehmigung forderten. Aufgrund des Widerspruchs der Kläger hätte der Kreisrechtsausschuss nicht nur über einen Anspruch auf Widerruf und immissionsschutzrechtliches Einschreiten, sondern zudem auch über einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten entscheiden müssen. Des Weiteren mangelt es auch nicht an der Klagebefugnis. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wäre nur dann abzusprechen, wenn schon von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass die Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten überhaupt haben könnten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es erscheint zumindest möglich, dass den Klägern ein solcher Anspruch zustehen kann. Die Beigeladene übersieht bei ihrer Argumentation, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung jedenfalls einem Anspruch aus § 85 Landesbauordnung – LBauO – nicht entgegensteht. Letztlich fehlt den Klägern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gibt es bereits eine Nutzungsordnung für das Minispielfeld. Diese Nutzungsordnung hat aber keinen Eingang in die Baugenehmigung gefunden und hat daher keinen Einfluss auf die baurechtliche (Un-)Zulässigkeit der Nutzung. 2. Die Verpflichtungsklage ist aber nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO unbegründet, denn ie Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten. 2.1. Sie können ihren Anspruch zunächst nicht auf § 81 Abs. 1 LBauO stützen. Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von baulichen Anlagen verlangen oder ihre Benutzung untersagen, wenn die Anlagen gegen baurechtlichen oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über ihre Errichtung, ihre Änderung, ihre Instandhaltung oder ihre Nutzungsänderung verstoßen und auf andere Weise nicht rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Erlass einer solchen Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügung ist aber nur dann zulässig, wenn die bauliche Anlage sowohl formellem als auch materiellem Recht widerspricht, d.h. formell und materiell illegal ist. Eine Baugenehmigung verleiht nämlich einem Vorhaben Bestandsschutz. Im genehmigten Umfang ist die bauliche Anlage „baupolizeifest“. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher weder die Beseitigung einer baulichen Anlage verlangen noch ihre Nutzung untersagen, wenn diese Anlage zwar dem materiellen Recht widerspricht, sie aber auf der Grundlage einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurde und in deren Rahmen genutzt wird (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 08. Januar 2013 – 4 L 1053/12.NW –, Rn. 6, juris). Das streitgegenständliche Minispielfeld wird aufgrund der Baugenehmigung vom 25. Juni 2008 formell legal betrieben. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte für ein Erlöschen der Baugenehmigung. Der privatrechtliche Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Deutschen Fußballbund über die Errichtung nimmt an der Regelungswirkung der Baugenehmigung nicht teil und etwaige Vertragsstörungen haben demnach auch keinen Einfluss auf den Bestand der Baugenehmigung. 2.2. Die Kläger können ihren Anspruch auch nicht aus § 59 Abs. 1 LBauO herleiten, da § 85 LBauO bei durch Baugenehmigung legalisierten baulichen Anlagen insoweit lex specialis ist. § 85 Abs. 1 LBauO stellt eine spezielle Eingriffsermächtigung für nachträgliche Anforderungen an bauliche Anlagen dar, die auf der Grundlage einer gültigen Baugenehmigung errichtet wurden und deshalb formellen Bestandsschutz genießen oder denen deshalb materieller Bestandsschutz zukommt, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfähig waren. In diesen Fällen können nachträgliche Anforderungen nur unter gegenüber der bauaufsichtlichen Generalklausel des § 59 Abs. 1 Satz 2 LBauO eingeschränkten Voraussetzungen ergehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2019 – 8 B 11142/19 –, Rn. 10, juris; Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10875/12.OVG –, Rn. 29, juris; Kerkmann/Schmidt, in: Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 59, Rn. 19). Den Klägern kann nicht darin gefolgt werden, dass § 59 Abs. 1 LBauO den Beklagten verpflichtet, bei der Nutzung der baulichen Anlage fortwährend zu überprüfen, ob die Bestimmungen des Immissionsschutzrechts eingehalten werden. Das Immissionsschutzrecht spielt im baurechtlichen Nachbarschutz insoweit eine Rolle, als eine bauliche Anlage gegenüber den Nachbarn nicht rücksichtlos sein darf. Rücksichtlos ist die bauliche Anlage unter anderem dann, wenn von ihr schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – ausgehen. Das wiederum ist der Fall, wenn die Lärmwerte der entsprechenden Regelwerke (z.B. der TA Lärm) nicht eingehalten werden. Im Zuge der Erteilung der Baugenehmigung ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde demnach zu prüfen, ob von der Anlage solche schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Ist das nicht der Fall, ist die bauliche Anlage insoweit nicht rücksichtlos und unter diesem Gesichtspunkt genehmigungsfähig. Mit Erteilung der Baugenehmigung wird also festgestellt, dass der genehmigte Betrieb den Nachbarn gegenüber nicht wegen einer zu hohen Lärmbelastung rücksichtslos ist. § 59 Abs. 1 LBauO verpflichtet die Behörde, zu überwachen, dass von der Baugenehmigung nur in dem genehmigten Umfang Gebrauch gemacht wird. So wäre etwa ein Einschreiten nach § 59 Abs. 1 LBauO möglich, wenn eine Baugenehmigung den Betrieb einer Kreissäge im Umfang von zwei Stunden täglich legalisiert, die Säge aber tatsächlich vier Stunden täglich betrieben wird. Die hier streitgegenständliche Baugenehmigung betreffend das Minispielfeld enthält aber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Personenkreises, der Nutzungszeiten und der Nutzungsmodalitäten, d.h. die Baugenehmigung ermöglicht einen 24-Stunden-Betrieb des Spielfelds und die Benutzung durch jedermann. Insoweit geht die von den Klägern beschriebene Nutzung durch Erwachsene und zur Ruhe- und Nachtzeit auch nicht über die Baugenehmigung hinaus und kann daher nicht aufgrund des § 59 Abs. 1 LBauO unterbunden werden. 2.3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch aus § 85 Abs. 1 LBauO. Demnach können bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen nachträglich Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist. Dabei muss die Gefahr von der genehmigten Nutzung der Anlage ausgehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 8 A 10899/04 –, Rn. 6, juris). Einer Nutzung außerhalb des Regelungsumfangs der Baugenehmigung ist nicht mit Maßnahmen nach § 85 Abs. 1 LBauO zu begegnen, sondern, wenn es wie hier um unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen geht, mit den Mitteln des Immissionsschutz- und Ordnungsrechts. § 24 BImSchG ermächtigt die zuständige Immissionsschutzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen auch nachträglich bauliche Änderungen einer baurechtlich genehmigten Anlage (wie etwa die Errichtung eines abschließbaren Zauns) zu verlangen, ohne dass es hierzu eines (teilweisen) Widerrufs oder einer (teilweisen) Rücknahme der Baugenehmigung bedarf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 8 A 10899/04 –, Rn. 4, juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 09. März 1988, NuR 1989, 35). Wie oben erwähnt gilt § 85 Abs. 1 LBauO lediglich für die Fälle, in denen von der genehmigten Nutzung einer Anlage Gefahren ausgehen. Gegen die nicht von der Genehmigung gedeckte Nutzung des Minispielfeldes zum Feiern und „Party machen“ kann daher von vorneherein nicht durch nachträgliche Anforderungen nach § 85 Abs. 1 LBauO eingeschritten werden. Dass erhebliche Gesundheitsgefahren im Sinne des § 85 Abs. 1 LBauO auftreten, wenn das genehmigte Minispielfeld zum Fußballspielen durch Erwachsene und Kinder genutzt wird, haben die Kläger hingegen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Anlagen für sportliche und soziale Zwecke sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO – im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig und der von ihnen ausgehende Lärm daher im Grundsatz als sozialadäquat hinzunehmen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass von dem Minispielfeld unzumutbarer Lärm i.S.d. Immissionsschutzrechts ausgeht. Die Kammer hat aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um gesundheitsgefährdenden Lärm handelt. Während das Immissionsschutzrecht einen Anspruch auf Einhaltung der Lärmwerte der entsprechenden Regelwerke (TA Lärm, 18. BImSchV, Freizeitlärmrichtlinie, etc.) im jeweiligen Gebietstyp vermittelt, schützt § 85 Abs. 1 LBauO den Nachbarn nur gegen erhebliche Gesundheitsgefahren. Die BauNVO lässt das Wohnen nicht nur im allgemeinen Wohngebiet, sondern auch im Mischgebiet gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO und ausnahmsweise sogar im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu. Mithin kann aber auch nicht schon von typsicherweise gesundheitsgefährdenden Wohnverhältnissen bei einer im Gewerbegebiet zulässigen Lärmbelastung ausgegangen werden. Nach Nr. 6.1 lit. b) der TA Lärm, Nr. 4.1 lit. b) der Freizeitlärmrichtlinie und § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 18. BImSchV sind im Gewerbegebiet Lärmimmissionen von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) zulässig. Die Darlegungen der Kläger lassen nicht den Schluss zu, dass der von den fußballspielenden Personen ausgehende Lärm diese Werte überschreitet. Die Lärmprotokolle enthalten einzelne Aufzeichnungen von selbst gemessenen Lärmwerten. Diese bewegen sich zwischen 53 dB(A) und 73 dB(A). Hierbei ist aber zu beachten, dass es sich nur um Momentaufnahmen handelt und in den Lärmprotokollen auch nur Belästigungen aufgezeichnet sind, die über kürzere Zeiträume von höchstens einigen Stunden andauern. Bei der Ermittlung der nach den immissionsschutzrechtlichen Regelwerken maximal zulässigen Lärmbelastung ist aber tagsüber der gesamte Zeitraum von 06:00 – 22:00 Uhr in Ansatz zu bringen, d.h. auch die Zeiträume, in denen das Minispielfeld überhaupt nicht bespielt wird, was die meiste Zeit der Fall ist. Dass von dem Minispielfeld gesundheitsgefährdender Lärm ausgeht, ist mithin nicht dargelegt. Das gilt auch, soweit die Kläger ärztliche Bescheinigungen eingereicht haben. Aus den Bescheinigungen sind insoweit weder konkrete Diagnosen noch ausreichende Ursachenzusammenhänge erkennbar. In der Bescheinigung des Klägers zu 2) vom 22. Februar 2021 gibt der Arzt lediglich wieder, welche Symptome der Kläger zu 2) ihm beschrieben hat und stellt letztendlich fest, dass die beschriebenen Beschwerden mit der vermuteten Ursache „Lärmbelästigung“ aus ärztlicher Sicht vereinbar seien, nicht aber, dass das auch tatsächlich der Fall ist. Die Bescheinigung der Klägerin zu 1) vom 20. Juli 2021 stellt ebenso wenig den Zusammenhang zwischen der Lärmbelästigung und den Beschwerden der Klägerin zu 1) dar. Es fehlen Ausführungen dazu, inwieweit die Beschwerden tatsächlich auf den Lärm zurückzuführen sind. 2.4. Die Kläger können letztlich gegen den Beklagten keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach den §§ 22, 24 BImSchG geltend machen, weil der Beklagte für Anordnungen aufgrund des BImSchG im vorliegenden Fall nicht zuständig ist. Wie bereits dargelegt, sind die §§ 22 ff. BImSchG im Gegensatz zu § 85 LBauO dynamisch ausgerichtet. § 24 Satz 1 BImSchG ermächtigt die zuständige Behörde zu Anordnungen auch gegenüber baurechtlich bereits genehmigten Anlagen allein schon dann, wenn die Anlage aktuell nicht den Anforderungen gem. § 3 Abs. 1, § 22 BImSchG entspricht. Dem behördlichen Rückgriff auf § 24 Satz 1 BImSchG steht mithin eine bestandskräftige Baugenehmigung, die eine von einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung betroffene Anlage oder Nutzung baurechtlich legalisiert, nicht entgegen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 8 A 10899/04 –, Rn. 4, juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 09. März 1988, NuR 1989, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 15 ZB 17.2529 –, Rn. 17, juris). Der Beklagte ist für derlei Anordnungen aber nicht zuständig. Gemäß Nr. 1.2.1 der Anlage zur Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes – ImSchZuVO – ist zuständig für Maßnahmen nach § 24 BImSchG im Hinblick auf genehmigungsfreie Anlagen i. S. d. § 22 BImSchG die Verbandsgemeinde. Gemäß Nr. 3.13.1 der Anlage zur ImSchZuVO ist zuständig für die Anordnung von Maßnahmen und Festsetzung von Betriebszeiten für Sportstätten nach der 18. BImSchV ebenfalls die Verbandsgemeinde, die am hiesigen Verfahren aber nicht beteiligt ist. II. Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Sie ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. der Anfechtungsklage betreffend die Baugenehmigung. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung allerdings nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Dadurch sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris). An der letztgenannten Voraussetzung, dass keine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, scheitert die Zulässigkeit des klägerischen Begehrens. Zwar kann beispielsweise ein Bauherr eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO erheben, um klären zu lassen, ob eine Baugenehmigung erloschen ist oder nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Februar 2021 – 2 B 1525/11 –⁠). Zur Wahrung seiner Rechte, nämlich sich zukünftig bei der weiteren Bauausführung oder bezogen auf die bereits errichtete bauliche Anlage auf eine eventuell bestandskräftige und gültige Baugenehmigung berufen zu können, ohne mit bauaufsichtlichen Maßnahmen oder ähnlichem rechnen zu müssen oder aber Konsequenzen aus einer erloschenen Baugenehmigung bezogen auf ein weiteres bauaufsichtliches Vorgehen treffen zu können, insbesondere den Erlass einer eventuellen Bauordnungsverfügung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, steht dem Bauherrn nämlich keine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung (Urteil des VG Arnsberg vom 23. Februar 2015 – 8 K 1398/14 –). Jedoch ist die Situation gänzlich anders zu beurteilen, wenn Nachbarn – wie im vorliegenden Fall – gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Feststellung begehren, dass aus einer Baugenehmigung keine Rechte mehr hergeleitet werden können. Dieser gestellte Antrag ist subsidiär, denn die Kläger hätten ihr Begehren – entsprechend ihrer Zielsetzung – im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage geltend machen können. Zielt das Begehren nach Lage der Dinge auf ein Erlöschen der Baugenehmigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG ab, so erscheint die (Dritt-)Anfechtungsklage als der speziellere Rechtsbehelf, welcher die Feststellungsklage von vornherein ausschließt. Dies gilt gerade auch im Fall einer etwaigen Verfristung der Anfechtungsklage, da die Feststellungsklage nicht der Umgehung der nicht eingehaltenen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage dienen darf (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 7 C 31/02 –). Geht es den Klägern hingegen um ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen das Minispielfeld, so können sie dieses Einschreiten für gewöhnlich bei dem Beklagten beantragen, der darüber nach Ermittlung des Sachverhalts im Einzelnen zu befinden hat. Sie können sich dabei gegenüber dem Beklagten ausschließlich auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen. Daraus folgt, dass sie kein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung objektiver Erlöschensgründe (privatrechtlicher Vertrag mit dem DFB, planabweichende Ausführung) haben unabhängig von ihrer nachbarrechtlichen Relevanz und unabhängig von der Möglichkeit, durch ordnungsbehördliches Einschreiten eine Beseitigung der geltend gemachten Nachbarrechtsverletzungen erreichen zu können. Lehnt der Beklagte das begehrte Einschreiten ab, steht den Klägern dagegen grundsätzlich die Verpflichtungsklage zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten – wie geschehen – offen (Urteil des VG Arnsberg vom 23. Februar 2015 – 8 K 1398/14 –). Gegenüber dieser Klage ist aber der klägerische Feststellungsantrag subsidiär, weil die begehrte Feststellung der Kläger nicht dem von ihnen eigentlich begehrten Rechtsschutzziel – nämlich einem bauaufsichtlichen Einschreiten des Beklagten – entspricht (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 2 A 718/15 – im Nachgang zu VG Arnsberg, Urteil vom 23. Februar 2015 – 8 K 1398/14 –, Rn. 32, juris). Darüber hinaus ginge der Feststellungsanspruch auch nicht weiter als der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten und würde einen Beseitigungsanspruch auch unberührt lassen. Die Feststellung führte – wenn überhaupt – allenfalls zur formellen Rechtswidrigkeit der Anlage. Der Nachbar kann sich aber auf die formelle Illegalität alleine nicht berufen, sondern kann nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und so auch ein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, ist es nach § 162 Abs. 3 VwGO sachgerecht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt erhält. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, bauaufsichtlich gegen ein „DFB-Minispielfeldes“, das sich gegenüber ihrem Wohnhaus befindet, einzuschreiten. Sie sind gemeinsam Eigentümer des in der Gemarkung Jockgrim mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstücknummer …. Nördlich ihres Grundstücks befindet sich getrennt durch die …straße das ca. 5.200 m2 große und im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Plannummer …. Für dieses Grundstück erteilte der Beklagte auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 21. Mai 2008 am 25. Juni 2008 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines sog. „DFB-Minispielfelds". Die Baugenehmigung erging im vereinfachten Verfahren und enthält unter anderem die Nebenbestimmung B111, die lautet: „Die Anlage darf nur zu den aus den Planunterlagen ersichtlichen Zwecken genutzt werden“. Hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung des Spielfeldes enthält die Baugenehmigung keine Einschränkungen. Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen weist das Spielfeld eine Länge von ca. 20 m und eine Breite von ca. 13 m auf und befindet sich dabei im Zentrum des Grundstücks. Dritten gegenüber wurde die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben. Die Bauvollendung zeigte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten am 06. März 2017 an und datierte diese auf den 22. Oktober 2008. Die Beigeladene erließ eine Nutzungsordnung für das Kleinspielfeld, die in Form von Hinweisschildern am Spielfeld einsehbar ist. Demnach darf das Spielfeld nur von Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren und nur an Werktagen von 08:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 19:00 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Spielbetrieb gänzlich untersagt. Es besteht ein Alkohol- und Rauchverbot und Lärm ist zu vermeiden. Mit Schreiben vom 16. August 2018 beantragten die Kläger beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Minispielfeld und den Erlass einer entsprechenden Nutzungs- und Untersagungsverfügung. Durch das Minispielfeld komme es zu einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung, wobei die Nutzung durch die Grundschule ausgenommen sei. Das Spielfeld werde auch außerhalb der Schulzeiten, insbesondere am späten Nachmittag und abends bis in die Nacht hinein genutzt. Es sei nicht gebietsverträglich. Auch während der allgemeinen Nutzungszeiten komme es zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen, die die Lärmwerte für ihr Wohngebiet überschritten. Sie baten zudem um Prüfung der Möglichkeit eines Widerrufs der Baugenehmigung. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. September 2018, dass die nachträgliche Abänderung der Baugenehmigung vom 25. Juni 2008 nicht möglich sei, weil die Baugenehmigung keinen Auflagenvorbehalt enthalte. Auch ein Widerruf komme nicht in Betracht. Hierfür sei es notwendig, dass nachträglich eingetretene Tatsachen eine Genehmigung nach heutigem Stand ausschließen würden. Es lägen jedoch keine geänderten Tatsachen vor. Man sehe keine Möglichkeit, bauaufsichtliche Maßnahmen einzuleiten. Hinsichtlich der Einhaltung etwaiger Lärmschutzregelungen müssten sich die Kläger an die Verbandsgemeinde Jockgrim als zuständige Ordnungsbehörde wenden. Die Kläger baten mit Schreiben vom 06. November 2018 um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids und forderten den Beklagten erneut zum bauaufsichtlichen Einschreiten auf. Der Beklagte habe genügend Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, insbesondere aufgrund der zahlreichen Nachbarbeschwerden. Er müsse nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob und wie er bauaufsichtlich einschreite – ggf. durch Rücknahme der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung sei im vereinfachten Verfahren erteilt worden, obwohl es sich bei dem Spielfeld um eine Freizeitanlage handele, deren Zulässigkeit sich nach § 22 BImSchG richte. Bei der Genehmigung der Anlage seien die einschlägigen Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte müsse aufgrund der vorliegenden Beschwerden gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz tatsächliche Feststellungen zu den Lärmbelästigungen tätigen, was er bisher unterlassen habe. Bei der Bewertung des Minispielfeldes als Sportanlage sei die 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz – 18. BImSchV – anzuwenden, bei einer Bewertung als Freizeitanlage die Freizeitlärm-Richtlinie. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten ab. Die Baugenehmigung sei zurecht im vereinfachten Verfahren erteilt worden, das nach der Landesbauordnung bei Sport- und Spielplätzen vorgesehen sei. Demnach sei lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen gewesen, die zu Recht bejaht worden sei. Für den streitgegenständlichen Bereich gebe es keinen Bebauungsplan. Es handele sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung. Dort seien Anlagen für sportliche Zwecke grundsätzlich zulässig. Von dem Minispielfeld gingen auch keine unzumutbaren Störungen aus. Sie sei daher nicht rücksichtlos im bauplanungsrechtlichen Sinne. Sowohl nach der TA Lärm als auch nach der 18. BImSchV seien im allgemeinen Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) zu-lässig. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz sei für die Überwachung der Einhaltung der maximal zulässigen Immissionen die Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim und nicht der Beklagte zuständig. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11. Dezember 2018 Widerspruch ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss erhielten die Kläger ihren Widerspruch aufrecht und beantragten darüber hinaus, die Baugenehmigung zu widerrufen. Hilfsweise beantragten sie, sicherzustellen, dass die für das allgemeine Wohngebiet, hilfsweise für ein Mischgebiet, maßgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung noch auf die Vornahme von Maßnahmen nach Immissionsschutzrecht. Sie hätten keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, weil die Baugenehmigung bestandskräftig sei. Nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof habe der Nachbar, der die Rechtsmittelfrist betreffend eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung verstreichen lasse, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. Aufgrund der Tatsache, dass die Verbindlichkeit eines unanfechtbaren Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht nur im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit liege, sondern ebenso im Interesse des Begünstigten, könne dem Nachbarn ein öffentlich-rechtlicher Aufhebungsanspruch nur solange zuerkannt werden, wie die Baugenehmigung noch nicht unanfechtbar geworden sei. Zwar sei die Baugenehmigung den Klägern gegenüber nicht bekannt gegeben worden, allerdings hätten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss vorgetragen, die Lärmbelästigungen bestünden bereits seit der Fertigstellung des Spielfeldes im Jahre 2008. Die Kläger hätten daher seit 2008 Kenntnis von der Baugenehmigung erlangen können, sodass die Ein-Jahresfrist, die die Rechtsprechung dem Nachbarn in diesen Fällen einräume, längst abgelaufen sei. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens komme hier nicht in Betracht. Dazu müsse innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Gründe für die Wiederaufnahme ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die streitgegenständlichen Lärmbelästigungen bestünden aber nach dem eigenen Vortrag der Kläger schon seit Beginn der Nutzung. Sie hätten auch keinen Anspruch auf Erlass behördlicher Maßnahmen zur Sicherstellung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte über ein Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorlägen. Entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen könnten allenfalls auf der Grundlage der §§ 22 ff. BImSchG erlassen werden. Hierfür sei aber der Beklagte nicht zuständig. Die Kläger haben am 16. April 2020 Klage erhoben. Sie sind der Meinung, die Baugenehmigung sei rechtswidrig: Das Minispielfeld diene nicht der Daseinsvorsorge, auch wenn es in unmittelbarer Nähe der Grundschule betrieben werde. Es bezwecke allein die Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags der Beigeladenen mit dem Deutschen Fußballbund. Die Baugenehmigung berücksichtige in keiner Weise, dass durch die Nutzung unzumutbare Belästigungen für die umliegenden Grundstücke entstehen könnten. Sie sei insoweit rücksichtslos. Das Minispielfeld sei nicht erforderlich, da in einer Entfernung von ca. 200 m die Sportanlage der TSG vorhanden sei, die neben einer Laufbahn auch zwei große Fußballfelder aufweise. Die Baugenehmigung sei erloschen, denn das Spielfeld könne nicht losgelöst vom Förderprogramm des Deutschen Fußballbundes und dem Vertrag zwischen Deutschem Fußballbund und der Beigeladenen gesehen werden. Es sei daher kein reiner „Bolzplatz“, wie er von der Beigeladenen bezeichnet werde. Zudem sei die feste Bande um das Minispielfeld herum, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 25. Juni 2008 gewesen sei, entfernt worden. Damit sei das Spielfeld abweichend von der erteilten Baugenehmigung ausgeführt und nicht mehr von der Baugenehmigung gedeckt. Das Minispielfeld verursache unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen. Es werde regelmäßig von Jugendlichen und Erwachsenen und nicht nur von Kindern genutzt. Das Spielfeld werde von diesen Personen zum Spielen, aber auch zum Feiern und „Party machen“ benutzt. Diese Aktivitäten fänden oftmals außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten statt. Es sei auch nicht nur das Spielfeld selbst, sondern auch der umliegende Bereich betroffen. Die Beigeladene kontrolliere die Einhaltung der Nutzungsordnung nicht. Es gebe zwar Hinweistafeln mit Nutzungsbedingungen. Die Einhaltung werde aber nicht überwacht. Das Minispielfeld werde außerhalb der Öffnungszeiten nicht abgeschlossen. Die Zugangstore könnten für die Ruhezeiten nicht abgeschlossen werden. Ein Zugang wäre aber selbst dann über die niedrigen Seitenteile möglich. Die Einhaltung der Öffnungszeiten werde in keiner Weise überwacht oder durchgesetzt. Gerade in der Nacht sei bei der Beigeladenen kein Ansprechpartner vorhanden. Beschwerden ihrerseits, aber auch von anderen Nachbarn, seien bisher ohne Erfolg geblieben. Sie seien durch den Lärm erheblich gesundheitlich beeinträchtigt. Hierzu legten sie umfängliche Lärmprotokolle und eine ärztliche Bescheinigung der Klägerin zu 1) vom 20. Juli 2021, sowie eine ärztliche Bescheinigung des Klägers zu 2) vom 22. Februar 2021 vor. Die Baugenehmigung müsse um Auflagen ergänzt werden, die sicherstellten, dass die in der Benutzungsordnung für die Benutzung des „Bolzplatzes“ / „Minispielfeldes“ enthaltenen Bedingungen eingehalten würden. Der Beklagte sei hierfür auch zuständig. Gemäß § 59 Abs. 1 der Landesbauordnung – LBauO – hätten die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten würden und hierzu die notwendigen Maßnahmen anzuordnen. In diesem Rahmen seien die Bauaufsichtsbehörden auch für die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zuständig. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde bestehe hier nicht. Der Beklagte müsse gemäß § 85 Abs. 1 LBauO nachträgliche Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit der Kläger erlassen. Sie beantragen, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beim Betrieb des DFB-Kleinspielfeldes auf dem Flurstück … in der Gemarkung Jockgrim zu treffen, hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene aus der Baugenehmigung vom 25. Juni 2008, Az. 0830484/30C/B keine Rechte mehr herleiten kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis dafür fehle. Im vorgelagerten Verwaltungsverfahren hätten die Kläger ihr Begehren auf ein bauaufsichtliches Einschreiten vor allem im Hinblick auf die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ausgerichtet. Gerade auch in dieser Hinsicht habe er, der Beklagte, sodann mit Bescheid vom 05. Dezember 2018 dieses Begehren abgelehnt. Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens hätten die Kläger dann beantragt, die Baugenehmigung solle widerrufen werden und hilfsweise solle sichergestellt werden, dass die für das allgemeine Wohngebiet, hilfsweise Mischgebiet, maßgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Über das jetzige Begehren habe der Beklagte aufgrund des bisherigen Begehrens im Verwaltungsverfahren noch nicht befinden müssen. Es handele sich bei dem nun gestellten Antrag um ein aliud gegenüber dem bisherigen Streitgegenstand. Die Kläger könnten sich außerdem auch mit einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beigeladene selbst richten oder Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen, wie bereits geschehen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, denn dem umfangreichen Gesamtvorbringen der Kläger sei zu entnehmen, dass es ihnen primär um ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gehe. Gerade auch vorprozessual sei das der alleinige Anknüpfungspunkt ihres Begehrens gewesen. Ziele der Feststellungsantrag aber – wie hier – in Wahrheit auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, sei die Feststellungsklage gegenüber der entsprechenden Verpflichtungsklage subsidiär. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auch sie ist der Ansicht, dass die Klage sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag unzulässig sei und ergänzt, dass den Klägern auch die Klagebefugnis fehle. Es gebe für die Nutzung eine Baugenehmigung, die bestandskräftig sei. Eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger sei daher ausgeschlossen. Etwaige Beeinträchtigungen seien von der Legalisierungswirkung erfasst. Mögliche Abwehrrechte seien auch aufgrund des langen Zeitablaufs verwirkt. Sie halte die Klage zudem auch für unbegründet. Bei der Erteilung der Baugenehmigung seien Belange des Lärmschutzes bereits geprüft worden. Im vereinfachten Verfahren werde die Einhaltung der Vorschriften des BauGB und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften geprüft, d.h. auch das Gebot der Rücksichtnahme. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme ergebe sich u.a. auch aus den Regelungen im BImSchG und der TA Lärm. Als Bestandteil des Rücksichtnahmegebots würden diese Regelwerke auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft. Insoweit entfalte die bestandskräftige Baugenehmigung eine umfassende Legalisierungswirkung. Die Voraussetzungen für ein nachträgliches Einschreiten nach § 85 LBauO lägen nicht vor, denn es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Seit der Erteilung der Baugenehmigung sei kein Umstand eingetreten, der eine nachträgliche Anordnung erfordere. Neben § 85 sehe die Landesbauordnung keine Ermächtigungsgrundlage für den nachträglichen Erlass von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung vor. Bei dem Minispielfeld handele es sich nicht um eine Sportanlage, sondern um einen Ballspielplatz für Kinder, der im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem Kinderspielplatz stehe. Es handele sich daher gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG nicht um schädliche Umwelteinwirkungen. Die Kläger störten sich an der missbräuchlichen Nutzung. Diese sei nur aber dann relevant und dem Anlagenbetreiber zuzurechnen, wenn er mit der Einrichtung eine besondere Gefahrenlage schaffe, die zum Missbrauch anreize. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das Minispielfeld befinde sich in unmittelbarer Nähe zu einem Spielplatz und der Grundschule und sei daher auf die Nutzung durch Kinder ausgelegt. Es gebe eine ausreichende Beschilderung und das Minispielfeld sei aufgrund seiner geringen Größe kein Anziehungspunkt für Jugendliche, für die es überdies andere Möglichkeiten in der Ortsgemeinde gebe. Das Verfahren hat vom 17. August 2020 bis zum 19. März 2021 geruht. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.