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Urteil

3 K 676/20.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:0310.3K676.20.NW.00
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Leitsätze
1. Die Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern steht als Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung im planerischen Ermessen der Gemeinde.(Rn.20) 2. Die gerichtliche Überprüfung der Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern erstreckt sich auf etwaige Ermessensfehler und geht damit über eine bloße Willkürkontrolle hinaus.(Rn.28) 3. Eine Neuzuteilung im Zuge einer Baulandumlegung erweist sich als ermessensfehlerfrei, soweit sie im Angesicht der Neuordnung des Gemeindegebiets plausibel erscheint.(Rn.29) 4. Ist die verkehrstechnische Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Gemeindestraßen gewährleistet, erweist sich die Zuteilung zu der Gemeindestraße, die das Grundstück unmittelbar erschließt, nicht als ermessensfehlerhaft.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern steht als Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung im planerischen Ermessen der Gemeinde.(Rn.20) 2. Die gerichtliche Überprüfung der Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern erstreckt sich auf etwaige Ermessensfehler und geht damit über eine bloße Willkürkontrolle hinaus.(Rn.28) 3. Eine Neuzuteilung im Zuge einer Baulandumlegung erweist sich als ermessensfehlerfrei, soweit sie im Angesicht der Neuordnung des Gemeindegebiets plausibel erscheint.(Rn.29) 4. Ist die verkehrstechnische Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Gemeindestraßen gewährleistet, erweist sich die Zuteilung zu der Gemeindestraße, die das Grundstück unmittelbar erschließt, nicht als ermessensfehlerhaft.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Der Bescheid der Beklagten vom 17.1.2020 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 14.7.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). A) Die Maßnahme findet als Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GemO -. Zu den dort bezeichneten „öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft“ zählen auch die Vergabe von Straßennamen und die Zuteilung von Hausnummern. Nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - haben die Eigentümer von Grundstücken diese mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Die Regelungen der §§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – finden hier keine Anwendung. Denn die vorherige Zuteilung eines Straßennamens oder einer Hausnummer begründet für den Eigentümer kein Recht und keinen rechtlich erheblichen Vorteil im Sinne des §§ 1 LVwVfG i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Insbesondere gehört die Einnummerierung in eine bestimmte Straße weder zu dem nach Art. 14 Grundgesetz – GG – geschützten Eigentum, noch ist die Anschrift unter dem Blickwinkel des Namensrechts als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 12.6.2018 - 8 ZB 18.411 und 8 ZB 18.178 sowie Urteil vom 5.3.2002 – 8 B 01.1164). Das Fehlen einer Satzung steht der Heranziehung von § 2 Abs. 1 GemO nicht entgegen. Denn § 88 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung – LBauO – fordert eine gemeindliche Satzung nur für den Fall, dass die Gemeinde den Anbringungsort und die Gestaltung von Hausnummern regeln möchte. Indessen steht im vorliegenden Fall allein die Rechtsfrage im Streit, welcher Straße und mit welcher Hausnummer die beiden Anwesen des Klägers zugeordnet werden. B) Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben der Rechtsgrundlage korrekt umgesetzt. 1) Gegen den Bescheid bestehen keine formal-rechtlichen Bedenken. a) Der Kläger war als Adressat des hier streitgegenständlichen Verwaltungsakts vor dessen Erlass zu hören, §§ 1 LVwVfG i.V.m. 28 VwVfG. Unabhängig davon, ob der Kläger zu der hier streitgegenständlichen Änderung der Anschrift und der Umnummerierung bereits im Zuge des Umlegungsverfahrens angehört wurde, kann eine Anhörung zulässigerweise, vgl. §§ 1 LVwVfG i.V.m. 45 VwVfG, bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz, etwa durch den Austausch von Sachäußerungen mit der Gemeinde, nachgeholt werden. Von einer entsprechenden Nachholung der Anhörung ist hier bereits aufgrund des schriftsätzlichen Austauschs im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen. b) Dass der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, hat auf seine Rechtmäßigkeit keine Auswirkungen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 37 Rn. 50 m.w.N.). 2) Materiell-rechtlichen Zweifeln begegnet der Bescheid ebenfalls nicht. Insbesondere hat die Gemeinde das ihr zukommende planerische Ermessen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.2.2005 – 7 A 11002/04.OVG m.w.N.) fehlerfrei ausgeübt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist dabei jener der letzten Behördenentscheidung, da es sich um einen Akt der Selbstverwaltung handelt, § 6 Abs. 2 AGVwGO. a) Die von der Beklagten im konkreten Fall vorgenommene Neuordnung der Anschriften (aa) und Hausnummern (bb) beruht auf einem sachgerechten Ansatz und ist damit nicht willkürlich. Selbst wenn hier - entgegen der zitierten Rechtsprechung des VGH Bayern (a.a.O.) - nicht nur von einer schlichten Willkürkontrolle durch das Gericht, sondern von einer Prüfung auf etwaige Ermessensfehler auszugehen ist, wurde dieses ordnungsgemäß ausgeübt. Der Anlieger muss mit einer Aktualisierung seiner Pflichtenstellung nach so langer Zeit rechnen, wenn sich für die Neuordnung die angeführten sachlichen Gesichtspunkte ergeben (OVG RP, Urteil vom 22.2.2005, a.a.O.). aa) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, die Grundstücke des Klägers zur besseren Orientierung im Gemeindegebiet der „H…straße“ zuzuordnen, da von dieser Straße der unmittelbare Zuweg besteht und die Neuzuteilung der fortschreitenden Bebauung und Neugliederung im Gemeindegebiet der Beklagten infolge des durchgeführten Umlegungsverfahrens Rechnung trägt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 21.5.1968 – IV A 750/67 und vom 22.3.1972 – IV A 196/71). Dabei ist davon auszugehen, dass jeder Neuorganisation von Anschriften und Hausnummern die Ordnungsvorstellung zugrunde liegt, dass die ursprüngliche Zuordnung zu einer bestimmten Straße nur dann aufrechtzuerhalten ist, soweit sie im Angesicht der Neuordnung plausibel erscheint. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde Änderungen auf ihre Neuordnung gründet (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 22.2.2005, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen sind die Neuzuteilung der Anschrift „H…straße“ und die Umnummerierung nicht zu beanstanden. Die ursprüngliche Zuordnung des Anwesens des Klägers zur „Z…straße“ ist durch die konzeptionellen gemeindlichen Ordnungsvorstellungen überholt. Bereits vor Durchführung des Umlegungsverfahrens lagen die Grundstücke des Klägers am Verlauf der später hergestellten „H…straße“. Sie waren nur mittelbar über eine Zuwegung über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fnr. … mit dem südöstlichen Bereich der „Z…straße“ verbunden. Im Zuge des im Jahr 2008 begonnenen Umlegungsverfahrens wurde das klägerische Grundstück dem Neubaugebiet „H…“ zugeordnet, welches die Grundstücke südlich und nördlich der „H…straße“ sowie der drei in Richtung Norden von der H…straße abzweigenden Stichstraßen und die nordwestliche Hälfte der "Z….straße" umfasst, deren südöstliche Hälfte weiterhin durch den Außenbereich verläuft. Durch die in der Folge durchgeführten Straßenbauarbeiten wurden die Grundstücke nunmehr unmittelbar über die „H….straße“ erschlossen. Unter Erschließung im Sinne der §§ 123 ff. Baugesetzbuch wird dabei allgemein die Baureifmachung von Grundstücken verstanden, das heißt deren Anschluss an Verkehrs- und Versorgungsanlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.1972 - 1 BvL 15/68 u. 26/69). Zu diesem Zweck errichtete Anlagen sind unabhängig davon, ob ihre Herstellung kraft Bundesrecht oder Landesrecht Beitragspflichten auslöst oder nicht, Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 5 Rn. 1). Danach sind entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen einer Erschließung im vorliegenden Fall erfüllt. Denn im Zuge der von der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführten Straßenbaumaßnahmen wurden die klägerischen Grundstücke erstmals unmittelbar durch eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage, in Gestalt der "H….straße" erschlossen. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 11.6.2015 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Dort wurde zwar die Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Veranlagung zweier Verkehrsanlagen in Form der „Z…-“ und der „H….straße“ festgestellt. Dies betrifft jedoch allein die Frage der Rechtmäßigkeit der beitragsrechtlichen Abrechnung der Maßnahme. Eine Aussage zu den von der hiesigen und dortigen Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des damals streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheides geplanten Erschließungsmaßnahmen findet sich in Ziff. 2 der Urteilsbegründung, wonach es sich nach Auffassung der Kammer bei den Arbeiten an der „H…straße“ und der „Z…straße“ um Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen handele, für deren Durchführung von den Anliegern – grundsätzlich – Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Pflicht des § 126 Abs. 3 BauGB nicht nur erschlossene, sondern alle Grundstücke trifft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.5.1968, a.a.O.). Der Umstand, dass die Grundstücke des Klägers an die Kanalisation in der „Z…straße“ angeschlossen sein sollen, berührt die Zuordnung zur „H…straße“ im Übrigen nicht. Denn die Baulandqualität vermittelnde verkehrliche Erschließung bemisst sich nicht danach, von welcher Verkehrsanlage aus die leitungsgebundene Ver- und Entsorgung des Grundstücks erfolgt (OVG RP, Urteil vom 4.6.2019 - 6 A 11610/18.OVG). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im vorliegenden Fall auch der unmittelbaren verkehrstechnischen Erschließung der Grundstücke des Klägers durch die „H….straße“ und deren Zuordnung zum Baugebiet „H…“ ausschlaggebende Bedeutung für die Zuordnung zu dieser Straße und der dortigen Hausnummerierung beimisst. bb) Hinsichtlich der erfolgten Maßnahme sind demnach Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere wurde – soweit ersichtlich – bei der Vergabe der Hausnummern eine logische Abfolge eingehalten (vgl. zu diesem Erfordernis VG Weimar, Urteil vom 13.10.1999 – 1 K 2072/98). b) Erscheint es nach alledem sachgerecht, die Grundstücke des Klägers als der "H…straße" zugehörig anzusehen und dieser entsprechend zuzuordnen, so sind auch die den Anliegern durch die Notwendigkeit der Umbenennung verursachten faktischen Nachteile in aller Regel gerechtfertigt, insbesondere wenn eine Neuordnung nach über 40 Jahren erfolgt. Der Anlieger muss mit einer Aktualisierung seiner Pflichtenstellung nach so langer Zeit rechnen, wenn sich für die Neuordnung die angeführten sachlichen Gesichtspunkte ergeben (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.2.2005, a.a.O.). Auch das Ausmaß der Umstellungsfolgen ist vorliegend nicht derart gravierend, dass die Gemeinde darauf hätte besonders Rücksicht nehmen müssen. Insbesondere liegt der Aufwand des Klägers für die Adressänderung noch im Rahmen des insoweit Typischen und Zumutbaren. Dies betrifft sowohl die – kostenlose – Ummeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt als auch das Versehen des Grundstücks mit den von der Beklagten festgesetzten Hausnummern. Sobald dies erfolgt ist, ist die Erreichbarkeit für die Feuerwehr und sonstige Rettungsdienste ohne weiteres gewährleistet. Soweit darüber hinaus Mitteilungen gegenüber der Post sowie sonstigen Stellen, mit denen der Kläger in postalischer Korrespondenz steht, erforderlich sind, so handelt es sich gleichfalls um typische und zumutbare Belastungen, die eine besondere Betroffenheit des Klägers nicht begründen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der – ebenfalls kostenfreien – Beantragung der Umschreibung des Fahrzeugscheins. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Straßenanschrift und Hausnummer zweier in seinem Eigentum stehender Grundstücke. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstücksnummern (Fnr.) … und … im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Grundstücke grenzen im Norden unmittelbar an die von Ost nach West verlaufende „H…straße“. Im Süden sind die Grundstücke über eine Zuwegung, die über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fnr. … verläuft, mit der „Z…straße“ verbunden. Zur Verdeutlichung wird auf die in der Akte befindlichen Luftbildaufnahmen verwiesen. Die bisherige postalische Anschrift des Klägers lautete „Z…straße“. Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „H…“ im Jahr 2006, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist, befanden sich die Grundstücke ebenso wie die bis zu diesem Zeitpunkt weder dem öffentlichen Verkehr gewidmeten noch zum Anbau bestimmten Wege „H…straße“ und „Z…straße“ im Außenbereich (vgl. VG NW, Urteil vom 11.6.2015 – 4 K 14/15.NW, Umdruck S. 6). Im Jahr 2008 wurde ein Baulandumlegungsverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf im Jahr 2009 das Grundbuch geändert und dem Grundstück Fnr. … dort die Anschrift „H…straße …“ und dem Grundstück Fnr… die Anschrift „H…straße ..“ zugeordnet wurde. Nachdem im Jahr 2010 mit Straßenbaumaßnahmen in dem Gebiet begonnen worden war, wurde der Kläger mit Bescheid vom 8.11.2010 für das ebenfalls in seinem Eigentum stehende Grundstück Fnr. … zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das Neubaugebiet „H…“ heranzogen. Der vorgenannte Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11.6.2015 (a.a.O.) aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die dortige und hiesige Beklagte bei der Bestimmung des Abrechnungsgebiets zu Unrecht die Verkehrsanlagen „H….straße“ und „Z….straße“ einheitlich veranlagt habe. Am 3.12.2019 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, dass die Grundstücke Fnr. … und … der „H…straße“ zugeteilt bleiben sollten und beauftragte die Verwaltung, zeitnah die Kataster- und Grundbuchbehörde entsprechend zu informieren sowie die Anwohner zur Ummeldung auf die „H…straße“ aufzufordern. Mit Bescheid vom 17.1.2020 stellte die Beklagte aufgrund der Abweichung der Meldeadresse von den entsprechenden Kataster- und Grundbuchdaten gegenüber dem Kläger klar, dass die Grundstücke Fnr. … und … an die H…straße anlägen und bereits im Umlegungsverfahren zum Neubaugebiet „H…“ im Jahr 2008 für das Flurstück … die Hausnummer „…“ und für das Flurstück … die Hausnummer „…“ festgesetzt worden sei. Weiter wurde der Kläger dazu aufgefordert, die Anwesen mit den festgesetzten Hausnummern zu versehen und sich bis spätestens 31.12.2021 bei der Meldebehörde umzumelden. Straßennamen und Hausnummern dienten der Orientierung im Gemeindegebiet und erfüllten eine wichtige Ordnungsfunktion für alle personen- und ortsbezogenen Daten. Sie lieferten insbesondere die nötige Georeferenz in Zusammenhang mit der Postzustellung, dem Meldewesen, der Navigation allgemein und im Besonderen für die Feuerwehr und die Rettungsdienste. Die Kosten für die Umschreibung des Fahrzeugscheines übernehme die Verbandsgemeinde Oberes Glantal. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid vom 17.1.2020 legte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2020 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid bereits formal fehlerhaft sei, da er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte und eine Anhörung vor Erlass nicht stattgefunden habe. Weiter sei die Zuordnung ohne rechtlichen Grund erfolgt. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus § 88 Landesbauordnung (LBauO), da eine Satzung als Rechtsgrundlage nicht existiere, sondern lediglich ein Beschluss des Gemeinderates, der nicht ausreichend sei. Auch ein sachlicher Grund für die Änderung sei insgesamt nicht ersichtlich. Die Grundstücke seien seit mehr als 40 Jahren der „Z…straße“ zugeordnet, über die die gesamte Erschließung und Zuwegung erfolge. Demgegenüber müsse eine etwaige Anbindung an die „H…straße“, die lediglich straßenrechtlich erfolge, zurücktreten. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11.6.2015 (a.a.O.) ergebe sich, dass das klägerische Anwesen nicht dem Wohn- und Erschließungsgebiet „H….straße“ zugeordnet werden könne. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Rechtsgrundlage für die Benennung von Straßen und die Zuteilung von Hausnummern sei § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO). Gemäß § 126 Abs. 3 LBauO [sic. tatsächlich gemeint war ersichtlich das Baugesetzbuch (BauGB)] sei der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgelegten Hausnummer zu versehen. Bereits im Umlegungsverfahren 2008 sei die „H…straße“ entstanden und die Grundstücke des Klägers aufgrund der Orientierung im Gemeindegebiet dieser Straße zugeteilt worden. Die Grundstücke lägen auch nur dieser Straße an. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2020 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Kusel den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Bei der Vergabe von Hausnummern oder bei der Umnummerierung stehe der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so stark im Vordergrund, dass die Interessen der Anlieger zurücktreten müssten. Wesentliche Nachteile durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer bestimmten Hausnummer seien auch nicht zu erwarten. Entsprechendes habe für die Änderung bestehender Zuweisungen zu gelten. Die Umnummerierung sei nicht willkürlich, da sie dem durchgeführten Baulandumlegungsverfahren geschuldet sei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (16.7.2020) hat der Kläger am 11.8.2020 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Beide Grundstücke seien auch an den in der „Z….straße“ liegenden Kanal angeschlossen. Da die derzeitigen Hausnummern allen bestens bekannt seien, sei eine Neuverteilung schlicht nicht notwendig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.1.2020 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.9.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Erwiderung auf ihren bisherigen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-, Widerspruchs- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.