Urteil
5 K 659/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2021:0308.5K659.20.NW.00
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Leitsätze
Der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks.
Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung zu Lasten eines bestehenden geruchs- oder lärmemittierenden Betriebs ist regelmäßig zu verneinen, wenn das neue störempfindliche Vorhaben in der Nachbarschaft eines störenden Betriebs für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden konnte (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 09. Juli 2020 statthaft. Nach der genannten Vorschrift ist Gegenstand der Anfechtungsklage u.a. der Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Eine erstmalige Beschwer in diesem Sinne ist denkbar, wenn die Rechtsstellung eines Dritten durch den Ausgangsbescheid überhaupt nicht berührt wird, die Änderung im Widerspruchsbescheid für ihn aber eine belastende Entscheidung bedeutet (s. Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 79 Rn. 28). Von einer solchen Konstellation ist z.B. auszugehen, sobald ein den Nachbarn in seinen Rechten verletzender Bauvorbescheid von der Ausgangsbehörde versagt, auf den Widerspruch des Adressaten hin aber von der Widerspruchsbehörde erteilt wird bzw. die Ausgangsbehörde von der Widerspruchsbehörde verpflichtet wird, den Vorbescheid zu erteilen. Dies ist hier der Fall. 2. Der Kläger ist auch aus materiell-rechtlichen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme verletzt zu sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 –, juris). Nach dem Vortrag des Klägers ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das streitige Bauvorhaben der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Weinbaubetrieb ausgesetzt sein würde. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2020 die Beklagte zwar zu Unrecht verpflichtet, den Beigeladenen einen Bauvorbescheid zu erteilen. Denn das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (1.). Dadurch wird der Kläger allerdings nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheids ist § 72 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dessen Satz 1 kann vor Einreichung des Bauantrags die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen; bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 durchgeführt werden kann, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 4 zu prüfen sind, sowie auf die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69. 1.1. Anders als die Baugenehmigung (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO) stellt ein Vorbescheid nicht die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht fest. Er stellt einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung dar, durch den eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage abschließend geregelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1983 – 4 C 44/80 –, NJW 1984, 1474). Prüffähiger Inhalt eines Vorbescheids können alle Fragen sein, über die im Genehmigungsverfahren im Falle eines Bauantrags zu entscheiden wäre. Denn Sinn und Zweck des Bauvorbescheids ist es, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, vor der Bauantragstellung problematische Fragen des Bauvorhabens vorab geklärt zu bekommen, um unnötige Kosten zu vermeiden. 1.2. Vorliegend haben die Beigeladenen ausschließlich die Frage gestellt, ob ihr Vorhaben, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ….. bis in eine Bebauungstiefe von 77 m Wohnbauten zu errichten, grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist. Von der Einreichung konkretisierter Baupläne haben sie ausdrücklich abgesehen. Damit lag eine hinreichend bestimmte Bauvoranfrage vor. Ein Vorbescheid darf auch lediglich über die „grundsätzliche“ Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im Einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Auch ein Vorbescheid dieses Inhaltes kann für den Bauwerber eine günstige Rechtsposition begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. April 1987 – 4 C 41/84 –, NVwZ 1987, 884; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 8 A 10859/17.OVG –, BauR 2018, 218). Allerdings lässt die Bindungswirkung eines darauf ergehenden positiven Bescheides die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2018 – 1 A 11633/17.OVG – m.w.N.). Eine solche Bauvoranfrage zielt damit auf die Feststellung, dass das zunächst nur allgemein umschriebene Vorhaben nicht von vornherein bereits grundsätzlich und unabhängig von den Details der Bauausführung und des konkreten Nutzungskonzepts bauplanungsrechtlich unzulässig, vielmehr durch eine bestimmte Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen so plan- und ausführbar ist, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. November 2017 – 8 A 10859/17 –, juris). Mit welchen baulichen und technischen Vorkehrungen und mit welchen Nutzungsauflagen sich das Bauvorhaben einfügt und dem Rücksichtnahmegebot gerecht wird, ist dem nachfolgendem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2018 – 1 A 11633/17.OVG –). Insbesondere braucht der Bauherr sich nicht darauf festzulegen, an welchem konkreten Standort auf dem Grundstück das Bauwerk errichtet werden soll (siehe hierzu OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. September 2003 – 1 LB 269/02 –, juris). 1.3. Hiervon ausgehend war die von den Beigeladenen gestellte Frage, ob ihr Vorhaben, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ….. bis in eine Bebauungstiefe von 77 m Wohnbauten zu errichten, grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig sei, zu verneinen. Das Gericht teilt nach Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht die Auffassung des Stadtrechtsausschusses, dass es sich bei dem Grundstück Flurstück-Nr. ….. um eine Baulücke und damit um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Vielmehr liegt dieses Grundstück im Außenbereich von Duttweiler. 1.3.1. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 B 51/17 –, NVwZ 2018, 1651). Das Grundstück selbst muss einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112/98 –, juris). Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 3368/19 –, juris m.w.N.). Ohne das Vorliegen von örtlichen Besonderheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss, Waldrand, Straße oder Weg) endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Oktober 2015 – 4 B 28/15 –, UPR 2016, 68; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 A 10914/20.OVG –). Dabei sind grundsätzlich nur solche Bauwerke zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Dezember 2004 – 1 A 11591/04 –, BauR 2005, 596). Eine Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich muss nicht zwangsläufig gradlinig verlaufen, sondern kann grundsätzlich auch vor- und zurückspringen (Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 1 ZB 18.335 –, juris). Ist das zu bebauende Grundstück zwar von gewichtiger Bebauung umgeben und schließt sich an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang an, liegt es aber auf einer größeren Freifläche, ist zwischen einer noch zum Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB gehörenden Baulücke und einer nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsfläche zu unterscheiden. Von einer Außenbereichsfläche ist auszugehen, wenn das Vorhabengrundstück oder der Bereich, in dem es liegt, zwar von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke – und damit ein Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB – vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung geprägt wird. 1.3.2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt das Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstück-Nr. ….. im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Das Grundstück grenzt nur im Norden an mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke (A-Straße 1 – 5). Mit diesen bildet das Grundstück Flurstück-Nr. ….. jedoch keinen Bebauungszusammenhang, da der A-Straße in diesem Bereich eine trennende Wirkung zukommt. Vielmehr endet der Bebauungszusammenhang in diesem Bereich von Nord nach Süd am letzten Baukörper nördlich der A-Straße, also an den Anwesen A-Straße 1, 3, 5 und 7. Das östlich an das unbebaute Vorhabengrundstück anschließende ca. 20 m breite Grundstück Flurstück-Nr. 1586/1 ist ebenfalls unbebaut. Erst danach beginnt südlich der A-Straße mit dem Anwesen A-Straße 6 die Bebauung, die ortseinwärts nicht nur durchgehend aus prägenden Baulichkeiten besteht, sondern auch räumlich so eng aufeinander folgt, dass in der Örtlichkeit der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entsteht. Der Bebauungszusammenhang wird jedoch auf der südlichen Seite der A-Straße im Anschluss an das Anwesen A-Straße 6 durch die rund 90 m breite landwirtschaftlich genutzte Fläche bis zu der Winzerhalle des Klägers auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …., …., …. unterbrochen, die im Übrigen als privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Diese Halle ist, wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat, trotz ihrer Größe nicht geeignet, den mit dem Anwesen A-Straße 6 beginnenden Innenbereich über die vorhandene Wohnbebauung hinaus nach Westen auszudehnen (s. auch die anlässlich der Durchführung der Inaugenscheinnahme gefertigten Fotos). Vielmehr ist die bestehende Freifläche von ca. 90 m so groß, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung südlich der A-Straße aufdrängt. 1.3.3. Ein Bebauungszusammenhang ergibt sich schließlich nicht daraus, dass das Ortseingangsschild bereits auf der Höhe des Abzweigs zu der Winzerhalle steht. Für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich kommt es nicht auf den Standort eines Ortseingangsschildes an, weil einer Ortstafel lediglich verkehrsregelnde Wirkung zukommt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. September 2009 – 14 ZB 09.425 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 – 7 A 141/06 –, juris). 1.3.4. Liegt das Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstück-Nr. …. aber bauplanungsrechtlich im Außenbereich, so ist es mangels Privilegierung weder nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig noch kommt eine Genehmigungsfähigkeit als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht. So beeinträchtigt die Ausweitung des Ortsteils über den Bebauungszusammenhang südlich der A-Straße hinaus in den Außenbereich als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) öffentliche Belange. Es ist Aufgabe der Bauleitplanung oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen und zu lenken (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 ZB 19.1961 –, juris m.w.N.). Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinaus ist in der Regel ein Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedelung, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung – hier auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. – nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Daneben beeinträchtigt das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Nur wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat, oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat, wird der Belang nicht beeinträchtigt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2020 – 1 A 10435/20.OVG – m.w.N.). Hierfür reicht etwa die Lage am Rand eines Ortes, aber außerhalb des Bebauungszusammenhangs allein nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, NVwZ 1985, 747). 2. Dadurch, dass der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2020 die Beklagte verpflichtet hat, den Beigeladenen einen Bauvorbescheid zu erteilen, wird der Kläger jedoch nicht in seinen subjektiven Nachbarrechten verletzt. 2.1. Ein Nachbar kann sich nur dann mit Erfolg gegen die Verpflichtung der Ausgangsbehörde zur Erteilung eines Bauvorbescheids durch die Widerspruchsbehörde zur Wehr setzen, wenn diese Verpflichtung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. zur Baugenehmigung BVerwG, Beschluss vom 06. Juni 1997 – 4 B 167/96 –, NVwZ-RR 1998, 457; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG – und Beschluss vom 04. Oktober 2019 – 1 B 11418/19.OVG –). Hinzu kommt, dass ein Verstoß nur gegen solche Vorschriften in Betracht kommt, zu denen der Vorbescheid rechtliche Aussagen bzw. Feststellungen trifft, weil nur insoweit eine Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren eintritt (VG Ansbach, Urteil vom 26. April 2017 – AN 9 K 16.01416 –, juris). Auch setzt eine Rechtsverletzung des Nachbarn voraus, dass die geprüfte Vorschrift überhaupt zum Prüfungsumfang des späteren Baugenehmigungsverfahrens gehören würde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 14 CS 08.3017 –, juris). 2.2. Davon ausgehend liegt hier keine Rechtsverletzung des Klägers vor. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen im Außenbereich verwirklicht werden soll, richtet sich der vom Kläger reklamierte Nachbarschutz ausschließlich nach § 35 BauGB. 2.2.1. Soweit die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung festgestellt wird, kann der Kläger keinen Rechtsverstoß rügen. Der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen – allgemeinen – Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38/99 –, NVwZ 2000, 552; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. August 2020 – 7 A 846/19 –, juris; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 15 ZB 20.469 –, juris). Einen derartigen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs für privilegierte Betriebe gibt es im Unterschied zum Rechtsanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart im Innenbereich nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, NJW 1994, 1546) zum Innenbereich beruht auf der Erwägung, dass die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung die Planbetroffenen oder die Grundstückseigentümer in einem unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu einer Gemeinschaft verbindet, in der die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt also Gebiete voraus, die – wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Dieser ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Vorhaben gemäß § 35 Abs.1 BauGB sind zwar im Außenbereich privilegiert, zulässig aber nur dann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wegen der unterschiedlichen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs.1 BauGB fehlt dem Außenbereich ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist. Zum Schutze eines im Außenbereich privilegierten Betriebes ist deshalb das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. 2.2.2. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. a) Das Gebot der Rücksichtnahme ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dessen Nr. 3 wertet es ausdrücklich als eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, wenn ein Vorhaben „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird“. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vermittelt Nachbarschutz insbesondere im Verhältnis der grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu den sonstigen Vorhaben (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2020, § 35 Rn. 88). In diesem Verhältnis ist im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von einem bestimmten Vorrang der privilegierten Vorhaben auszugehen. Dies gilt insbesondere für eine Wohnbebauung; wäre sie nach § 35 Abs. 2 und 4 zulässig, muss sie auf einen vorhandenen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme Rücksicht nehmen. Gegebenenfalls kann dies zur Unzulässigkeit etwa einer heranrückenden Wohnbebauung führen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 89). Zwar ist eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung zu Lasten eines bestehenden geruchs- oder lärmemittierenden Betriebs regelmäßig zu verneinen, wenn das neue störempfindliche Vorhaben (hier: das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben der Beigeladenen) in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ (hier: Winzerhalle des Klägers) für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss (Bay. VGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 15 ZB 17.2351 –, juris). Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer unzumutbaren Verschlechterung der Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage zu rechnen – etwa wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen zu gewärtigen hat –, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris und Beschluss vom 09. Juni 2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2008 – 8 A 11732/05.OVG –; vgl. auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 03. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris). Berücksichtigungsfähig sind in diesem Zusammenhang neben gegenwärtigen Immissionen auch solche, die von bestimmten Betriebserweiterungen zu erwarten sind, sofern die Erweiterungsvorstellungen auch in einer Bauleitplanung abwägungsbeachtlich wären. Dies ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare und unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes; erst recht braucht bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts Rücksicht genommen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. September 2000 – 4 B 56/00 –, NVwZ-RR 2001, 82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Juli 2020 – 5 S 1493/17 –, VBlBW 2021, 23; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. August 2018 – 1 LC 180/16 – BauR 2019, 483). b) Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird. aa) Der Kläger bzw. das „Weingut B……….“, dessen Geschäftsführer er ist, betreibt aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 16. September 2015 ohne inhaltliche Einschränkungen ein immissionsträchtiges Weinbauunternehmen im Außenbereich. Da das Vorhabengrundstück nach dem oben Gesagten ebenfalls im Außenbereich liegt, müssten die Bewohner von Wohngebäuden an diesem Standort grundsätzlich die Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers in gleicher Weise hinnehmen wie die Bewohner eines Dorfgebiets (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2002 – 8 A 11660/01.OVG –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 1995 – 8 S 1819/95 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 187). bb) In einem Dorfgebiet betragen die Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.1. d) TA Lärm 1998 tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Diese Immissionsrichtwerte sind zur Bestimmung der Unzumutbarkeit hier allerdings nicht zwingend zu beachten, sondern können allenfalls als Orientierungshilfe zur Beurteilung landwirtschaftlich mitverursachter Lärmbelastungen herangezogen werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, TA Lärm Nr. 1, Rn. 16). Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägergrundstücks nicht gilt. Nach Nr. 1 Abs. 2c) TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO –) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen (s. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris; Hess. VGH, Urteil vom 01. April 2014 – 9 A 2030/12 –, juris). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen sind daher auch in Bezug auf Lärm (Tiergeräusche, Lärm von Maschinen sowie Be- und Entlüftungsanlagen) gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2020 – 1 CS 20.1440 –, juris; Roeser, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 5 Rn. 7). Auch sind die besonderen saisonalen Belastungen, die sich während der Erntezeit oder der Weinlese ergeben, grundsätzlich ebenfalls hinzunehmen, denn sie sind mit der Sammlung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse typischerweise verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Oktober 1999 – 8 S 138/99 –, juris Rn. 27). Die von dem Kläger ebenfalls ins Spiel gebrachten gesonderten „Events“ (für diese gelten allerdings spezielle Regelungen, vgl. Nr. 7.2 der TA Lärm 1998; Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie vom 06. März 2015), die im Rahmen des Betriebs gelegentlich stattfinden sollen, sind zwar bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd. Sie haben jedoch als sogenannter „mitgezogener“ Betriebsteil Anteil an der Privilegierung und sind für die Nachbarn ebenfalls nicht von vornherein unzumutbar. cc) Hinzu kommt, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet ist, wie es auch der Verordnungsgeber in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO zum Ausdruck bringt. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen, welcher Immissionen verursacht, sondern auch zu gewissen Duldungspflichten desjenigen, welcher sich solchen Immissionen aussetzt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2010 – 8 A 10582/09 –, juris m.w.N.). So kann einem Bauherrn, der mit seinem Wohnbauvorhaben an eine Emissionsquelle heranrückt, die Obliegenheit treffen, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Störung der Wohnnutzung spürbar mindern. Der Bauherr hat grundsätzlich auch eine Obliegenheit, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, z.B. durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche auf Geruchs- oder Lärmimmissionen eines benachbarten emittierenden Betriebes Rücksicht zu nehmen (Bay. VGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – 2 B 16.231 –, juris). Sollten die Beigeladenen für ihr Wohnbauvorhaben nach Erteilung des Vorbescheids eine Baugenehmigung beantragen und in ihrem Bauantrag, sofern erforderlich, solche Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe vorsehen, müsste in dem Genehmigungsverfahren geprüft werden, ob diese Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe geeignet sind, um eine dauerhafte Konfliktlösung zu erreichen. dd) Ferner vermindern sich hier die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots dadurch, dass der Bauvorhabenstandort schon durch Belästigungen durch den Betrieb auf den klägerischen Grundstücken vorgeprägt ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 03. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, BauR 2010, 726; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 8 A 10927/08.OVG –). Tritt – wie hier – eine Wohnnutzung zu einer bereits vorhandenen und daher als Vorbelastung wirkenden emittierenden Nutzung hinzu, ist die Vorbelastung bei der Beurteilung dessen, was der hinzutretenden Wohnnutzung zumutbar ist, zu berücksichtigen und führt regelmäßig zu einer Erhöhung der Richtwerte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2002 – 8 A 11660/01.OVG –). Die Vorbelastung besteht hier darin, dass es sich bei dem am 16. September 2015 genehmigten landwirtschaftlichen Betriebsgebäude des Klägers um eine formell und materiell legale Nutzung handelt, die dem Vorhaben der Beigeladenen zeitlich vorgeht und ortsüblich ist. Sie erhöht damit die Zumutbarkeitsschwelle für landwirtschaftliche Immissionen. Trifft im Außenbereich eine Wohnnutzung auf einen bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb, so ist der Vorbelastung durch eine „Aufstufung“ der regulären Zumutbarkeitsschwelle für Wohnvorhaben Rechnung zu tragen. Dabei kann allerdings auch ein gewisses Maß an Rücksichtnahme von dem emittierenden Betrieb verlangt werden, da dem Außenbereich eine Wohnnutzung – jedenfalls im Zusammenhang mit privilegierten Vorhaben – nicht grundsätzlich wesensfremd ist. Zudem muss in allen Fällen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die jenseits des industriegebietstypischen Richtwertes von 70 dB(A) liegt, unterschritten werden (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2002 – 8 A 11660/01.OVG –). Vor diesem Hintergrund erscheint hier eine „Aufstufung“ der Zumutbarkeitsgrenze um 5 dB(A) auf den nach der TA Lärm für Gewerbegebiete geltenden Richtwert von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sachgerecht, um die konkrete Vorbelastung des Baugrundstücks der Beigeladenen im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung zutreffend zum Ausdruck zu bringen. Denn dieser Wert korrespondiert bereits mit einem Gebietstyp, in dem betriebsfremdes Wohnen unzulässig und betriebsabhängige Wohnnutzung nur als Ausnahme zulässig ist (s. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Zumutbarkeit derartiger Immissionsrichtwerte für eine nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung im Außenbereich lässt sich insoweit nur mit dem zeitlichen Vorrang und der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2002 – 8 A 11660/01.OVG –). ee) Beachtet man die genannten Einschränkungen sowie den Umstand, dass nicht die Grundrissgestaltung der geplanten Wohngebäude der Beigeladenen, sondern nur deren prinzipielle Zulässigkeit am konkreten Ort Gegenstand der Bauvoranfrage ist, ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenwärtig nicht anzunehmen. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage des Ausmaßes der von dem Weinbaubetrieb ausgehenden Emissionsbelastungen besteht keine Veranlassung, da Einzelheiten betreffend die Ausführung des Bauvorhabens derzeit nicht bekannt sind. Die Beklagte wird durch die Bestandkraft des Bauvorbescheides, zu dessen Erlass die Beklagte durch den Stadtrechtsausschuss verpflichtet worden ist, auch nicht gehindert sein, im Baugenehmigungsverfahren eine den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechende Grundrissgestaltung zu fordern. Sollten die Beigeladenen, sofern erforderlich, nicht zu Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe bereit sein und hätte der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers durch die hinzutretende Bebauung der Beigeladenen nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen zu gewärtigen, könnte die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme versagt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Klageabweisungsantrag gestellt haben, war es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“ (abgedruckt u.a. in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Anhang). Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert bei der Klage eines betroffenen Nachbarn in Höhe von 7.500,00 € bis 15.000,00 € zu bemessen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden (für den Nachbarn) feststellbar ist. Mit diesem Vorschlag des Streitwertkatalogs wird – nicht zuletzt auch im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos – eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht. Was die Ausfüllung des im aktuellen Streitwertkatalog vorgeschlagenen Rahmens für Baunachbarklagen anbelangt, folgt die Kammer der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach im „Normalfall“ im Verfahren der Hauptsache ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 € anzunehmen ist (s. Beschluss vom 28. Januar 2021 – 8 E 10109/21.OVG – und Beschluss vom 03. Februar 2021 – 8 E 10078/21.OVG –; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2020 – 8 S 702/19 –, BauR 2021, 64). Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer im vorliegenden Fall von einem solchen Normalfall aus. Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Beklagte vom Stadtrechtsausschuss verpflichtet wurde, den Beigeladenen einen Bauvorbescheid zu erteilen. Der Kläger ist Eigentümer der westlich der Ortslage des Neustadter Ortsteils Duttweiler gelegenen Grundstücke Flurstück-Nr. …., ….., …… sowie …. Auf diesen Grundstücken betreibt die „Weingut B…..“ aufgrund eines Pachtvertrages mit dem Kläger seit einigen Jahren ein als privilegiertes Bauvorhaben nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – genehmigtes Weinbauunternehmen mit Verkaufs- und Publikumsverkehr. Die Flächen weiter westlich werden landwirtschaftlich genutzt. Das Weingut grenzt im Osten an das unbebaute Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstück-Nr. ….. an. Dieses ist 5.294 m² groß, 190 m lang und 30 m breit. Die genannten Grundstücke werden im Norden durch die A-Straße (L ….) erschlossen. Östlich des Grundstücks der Beigeladenen mit der Flurstück-Nr. ….. liegt das ebenfalls unbebaute Grundstück Flurstück-Nr. …... Im weiteren Verlauf Richtung Osten ist der Bereich südlich der A-Straße mit Wohn- und Nebengebäuden bebaut. Dabei reicht die Bebauungstiefe mit Wohngebäuden bis zu 77 m. Auf der nördlichen Seite der A-Straße reicht die Bebauung etwa 80 m weiter nach Westen mit den Wohnhäusern Nrn. 1 - 5. Zur Verdeutlichung dient der folgende Lageplan (das Grundstück Flurstück-Nr. 1585/1 ist rot umrandet, die Grundstücke des Klägers sind grün umrandet): Die Winzerhalle des Klägers war am 16. September 2015 von der Beklagten als landwirtschaftliches Betriebsgebäude genehmigt worden und wird seither zur Produktion und zur Lagerung von Wein genutzt. Daneben gibt es einen Verkaufsraum und eine Betriebsleiterwohnung. Am 02. Dezember 2016 stellten die Beigeladenen unter Beifügung einer Skizze, die lediglich als Orientierungsgrundlage dienen sollte und in der drei Einfamilienhäuser eingezeichnet waren, für das Grundstück Flurstück-Nr. .. folgende Bauvoranfragen: „1. Stimmen Sie aufgrund der neuen Faktenlage der Einordnung des Flurstücks ….. als Baulücke und damit der Umwidmung in ein Baugrundstück zu? 2. Stimmen Sie der Bebauung des Flurstücks …. bis zu einer Tiefe von 77 m grundsätzlich zu?“ Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Begründung ab, die Beigeladenen planten drei Wohnhäuser zu freien Wohnzwecken im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, ohne dass die Bauvorhaben privilegiert nutzbar seien. Die maßgeblichen Kriterien des § 35 Abs. 2 BauGB seien nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan sehe dort für die betroffene Fläche Landwirtschaft vor. Bereits 1991 sei im Rahmen einer Voranfrage beschieden worden, dass die Lage sich als Außenbereich darstelle. An dieser Einschätzung habe sich durch die Genehmigung des Vorhabens des Weinguts B……. nichts geändert. Dieses Vorhaben genieße die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB als landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb. Im Zuge dessen sei auch eine Wohnung dort für den Betriebsleiter zulässig. Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen am 20. Januar 2017 Widerspruch ein, dem der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2020 stattgab, indem er die Beklagte verpflichtete, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss nach Vornahme einer Ortsbesichtigung aus, die Beigeladenen hätten einen Anspruch auf positive Verbescheidung der beiden gestellten Bauvoranfragen. Denn das streitgegenständliche Grundstück liege nach Osten gesehen so nah an der im Zusammenhang bebauten alten Ortslage (Haus-Nr. 6), dass insoweit ohne Weiteres von einem Baulückencharakter auszugehen sei. Auch für die nördlich der A-Straße weit über das verfahrensgegenständliche Grundstück hinaus nach Westen ragende „alte“ Bebauung gelte, dass durch die A-Straße kein trennender, sondern ein verbindender Bebauungscharakter gegeben sei. Das weit aus dem ansonsten baulich Vorhandenen größenmäßig herausragende Aussiedlungsgebäude nebst Wohngebäude könne nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses für die Entscheidungsfindung nicht einfach „hinweggedacht werden“, weil es sich (wahrscheinlich) um ein Außenbereichsvorhaben handele. Entscheidend für die Prüfung des Baulückencharakters sei in erster Linie die optische Situation vor Ort. Danach sei das verfahrensgegenständliche Grundstück auf drei Seiten von Bebauung mit jeweils bauplanungsrechtlich erheblicher Ausstrahlung umgeben. Diese Ausstrahlung müsse auch gerade für das westlich benachbarte Weingut bejaht werden. Es sei derart massiv in Höhe, Breite und Tiefe, dass die bebauungsfreie Strecke zwischen dem Anwesen A-Straße 6 und dem Weingut optisch zu einer klaren Baulücke schrumpfe. Auch die objektive Meterzahl des (bisher) nicht bebauten Bereiches falle noch eindeutig in den Bereich einer typischen Baulücke. Aus dieser Einschätzung, dass vorliegend eine Baulücke im Sinne des § 34 BauGB entstanden sei, folge auch, dass die in Teil 2 der Bauvoranfrage zur Feststellung gestellte Bebauungstiefe mit 77 m positiv zu verbescheiden sei. Diese nachgefragte konkrete Bebauungstiefe orientiere sich an den maßgeblichen beidseitig vorhandenen Bebauungstiefen. Eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger sei nicht zu erkennen. Der Kläger hat am 06. August 2020 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2020 erhoben. Er führt aus, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde stelle das streitbefangene Grundstück keinesfalls eine Baulücke dar und sei demnach auch nicht nach § 34 BauGB zu bewerten. Vielmehr liege hier ein Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB vor. Nach dieser Vorschrift sei der Bau des Weinguts als privilegierter Betrieb auch genehmigt worden. Die A-Straße im Norden des Grundstücks habe keinen verbindenden, sondern vielmehr einen trennenden Charakter. Durch die A-Straße würden die beiden Gebiete nördlich und südlich der Straße klar getrennt. Die gegenüberliegende Bebauung im Norden könne und dürfe deshalb bei der Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit keine Rolle spielen. Die Bebauung auf der streitgegenständlichen Straßenseite der A-Straße ende mit dem Grundstück Flurstück-Nr. ……. Das Weingut stelle einen landwirtschaftlichen Betrieb dar, welcher privilegiert im Außenbereich gebaut werden dürfe. Das im Außenbereich liegende Bauvorhaben, eine heranrückende Wohnbebauung, nehme nicht die gebotene Rücksicht auf die Nachbarbebauung. Es seien Konflikte durch den Bau von Wohnhäusern neben einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Geruchs- und Lärmimmission bei der Durchführung existentiell wichtiger Verkaufsveranstaltungen aber vor allem der Weinlese und Abfüllung vorprogrammiert. Insbesondere in Zeiten der Weinlese und Weinabfüllungen komme es unweigerlich zu erheblichen akustischen Emissionen und Geruchsbeeinträchtigungen, die in einem Innenbereich nicht angebracht seien und Grenzwerte der TA-Luft bzw. TA-Lärm überschritten. Selbstverständlich seien auch dort stattfindende Events, die Teil des Geschäftsmodells des Betriebes seien, insoweit von der Schutzwirkung erfasst. Denn es gehe bei der Verlagerung in den Außenbereich gerade darum, innenbereichsunverträgliche Betriebe eine lärmintensive Betätigung zu ermöglichen, unabhängig davon welcher Bereich des Betriebes davon betroffen sei. Auch wenn man von einem Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ausgehe, vermittele § 34 Abs. 1 BauGB ihnen, den Klägern, ein subjektives Recht. Denn auch dann liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 09. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der Behördenakte. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie tragen vor, der Stadtrechtsausschuss der Beklagten habe das Vorhandensein einer Baulücke aufgrund der Größenordnung und der tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend bejaht. Der Kläger habe das Vorhaben in unmittelbarer Nähe des Bebauungszusammenhangs von Duttweiler errichtet, das Ortsschild stehe in etwa auf der Höhe der östlichen Hallenwand. Das bedeute, dass die Aussiedlung per se gerade nicht den erforderlichen Abstand zur innerörtlichen Bebauung gesucht habe, um im Rahmen der Privilegierung ohne Beeinträchtigungen durch die Wohnnutzung tätig sein zu können, sondern man habe sich vielmehr dazu entschieden, in unmittelbarer Nähe zum Bebauungszusammenhang den neuen Betrieb zu errichten. Das möge darauf zurückzuführen sein, dass in Duttweiler eine starke innerörtliche Prägung durch Weinbaubetriebe bestehe. Von den 19 Weinbaubetrieben hätten 17 ihren Sitz nach wie vor in der geschlossenen Ortslage. Das bedeute, dass bei einer üblichen Organisation des Betriebsablaufes mit keinen Störungen zu rechnen sei, die ein Nebeneinander zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlichen Betrieben ausschlössen. Der Abstand zwischen der klägerischen Halle und der Wohnbebauung nördlich der A-Straße liege bei rund 80 m, das Vorhabengrundstück der Beigeladenen habe eine Entfernung zur Halle von rund 40 m. Die Differenz sei schalltechnisch zu vernachlässigen. Der Kläger habe aufgrund der für ihren Betrieb gewählten Fläche weiterhin einen unmittelbaren Anschluss an die geschlossene Ortslage von Duttweiler und sei daher, insbesondere auch im Hinblick auf die nördlich der A-Straße befindliche Wohnbebauung verpflichtet, die gültigen Lärmwerte eines Mischgebietes einzuhalten. Eine Verletzung schutzwürdiger Belange des Weinbaubetriebes sei vorliegend nicht gegeben, der normale Geschäftsbetrieb sei nicht beeinträchtigt. Dies umso weniger als beispielsweise der Maschinen- und Fuhrpark des Weinbaubetriebes sich nach wie vor im alten Betriebsgebäude im Ortskern befinde. Es sei schlicht falsch, wenn vorgetragen werde, dass man aufgrund existenziell wichtiger Verkaufsveranstaltungen, aber vor allem wegen der Weinlese und -abfüllung um den absehbaren Konflikt mit Nachbarn vorzubeugen, den betrieblichen Standort mit Abstand zur bestehenden Wohnbebauung gewählt und hier neu aufgebaut habe. Hätte man die Überlegungen im Zeitpunkt der Aussiedlung tatsächlich in der vorliegenden Form angestellt, wäre ein deutlich weiteres Abrücken in den Außenbereich erforderlich gewesen. Das Aussiedeln im unmittelbaren Anschluss an die Ortslage sei im Rahmen der Abwägung des Gebotes der Rücksichtnahme mit einzustellen, so dass von den Beigeladenen nicht verlangt werden könne, auf ihre Rechtsposition einer innerörtlich vorhandenen Bebauung zu verzichten, um „Sundowner Partys“ oder ähnliche Eventveranstaltungen unter dem Deckmantel der Weinvermarktung zu ermöglichen, durch die ein ganzes Dorf in Mitleidenschaft gezogen werde. Der Vorsitzende hat als Berichterstatter Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 08. März 2021 und die dabei gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08. März 2021.