Urteil
4 K 603/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:1210.4K603.20.NW.00
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Leitsätze
1. Ein Fotograf, der neben anderen Auftragsarbeiten (Reportagen, Portraits, Gruppenaufnahmen, Festaufnahmen) auch oder hauptsächlich Werbefotografie anbietet, ist auch nach den technischen Veränderungen, die die Fotografie durch die Digitalisierung erfahren hat, noch immer handwerklich und nicht freiberuflich oder künstlerisch tätig, weil Werbefotografie nicht per se als künstlerische Tätigkeit zu qualifizieren ist.(Rn.32)
2. In vergangenen Haushaltsjahren unzulässig als Rücklage oder in der Nettoposition der Finanzierung der Kammeraufgaben entzogene, liquide finanzielle Mittel einer Kammer können in Folgejahren bei der Planung des Kammerhaushalts einer Zweckbindung in einer neu geschaffenen, zulässigen Rücklage, die den Vorgaben des BVerwG (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 C 6/15) entspricht, zugeführt werden und müssen dann nicht als vorhandene Mittel den Kammeraufwand zur Entlastung der Beitragszahler abdecken.(Rn.39)
(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fotograf, der neben anderen Auftragsarbeiten (Reportagen, Portraits, Gruppenaufnahmen, Festaufnahmen) auch oder hauptsächlich Werbefotografie anbietet, ist auch nach den technischen Veränderungen, die die Fotografie durch die Digitalisierung erfahren hat, noch immer handwerklich und nicht freiberuflich oder künstlerisch tätig, weil Werbefotografie nicht per se als künstlerische Tätigkeit zu qualifizieren ist.(Rn.32) 2. In vergangenen Haushaltsjahren unzulässig als Rücklage oder in der Nettoposition der Finanzierung der Kammeraufgaben entzogene, liquide finanzielle Mittel einer Kammer können in Folgejahren bei der Planung des Kammerhaushalts einer Zweckbindung in einer neu geschaffenen, zulässigen Rücklage, die den Vorgaben des BVerwG (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 C 6/15) entspricht, zugeführt werden und müssen dann nicht als vorhandene Mittel den Kammeraufwand zur Entlastung der Beitragszahler abdecken.(Rn.39) (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. März 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beitragsfestsetzung ist rechtlich zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid ist § 113 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung – HwO – i. V. m den §§ 1 ff der Beitragsordnung der Beklagten – BO – und deren Haushaltssatzung für 2019 – HS –. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO sind die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs des Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO zu tragen. 1. Der Kläger ist als selbständiger Fotograf Inhaber eines nach § 18 Abs. 2 HwO i. V. m Nr. 38 der Anlage B, Abschnitt 1 zu § 18 HwO zulassungsfreien Handwerksbetriebs, als solcher dann Pflichtmitglied der Beklagten nach § 90 Abs. 2 HwO und daher auch grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 S. 1 HwO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 BO und § 2 Nr. 1.2 HS verpflichtet, bei einem maßgeblichen Gewerbeertrag von 41.200,00 € den Grundbeitrag 2019 in Höhe von 400,00 € nach § 2 Nr. 1.3 HS und einen Zusatzbeitrag von 225,- € nach § 2 Nrn. 4 und 5 HS zu entrichten. Einwände gegen die nach vorstehend genannten Vorschriften rechnerisch zutreffende Ermittlung dieser Beiträge hat der Kläger nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar. Seine gegen die Pflichtmitgliedschaft erhobenen Einwände, die Fotografentätigkeit werde im Zuge der digital-technischen Entwicklung nicht mehr handwerklich ausgeübt und die Kriterien für die Einordnung dieser Tätigkeit als Handwerk statt als freiberuflich-künstlerische oder rein gewerbliche Tätigkeit seien so wenig zu konkretisieren, dass sie willkürlich erschienen, greifen nicht durch. Der Kläger wiederholt insoweit nahezu wortwörtlich seine Einlassungen im Verfahren 4 K 854/18.NW, die die Kammer auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage aus den Gründen des am 29. November 2018 – 4 K 854/18.NW – ergangenen Urteils weiterhin nicht überzeugen. Auf diese bekannten Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen hier verwiesen, zumal der Kläger keinerlei neuen Aspekte hierzu angeführt hat. Die Kammer folgt daher weiterhin den im vorgenannten Urteil zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 17. Juli 2018 – 5 Bf 146/17 –, juris, Rn. 17-34), die sich mit genau den Einwänden des Klägers ausführlich auseinandersetzen. Das gilt gerade auch soweit er weiterhin behauptet, dass er hauptsächlich als Werbefotograf tätig sei und Hochzeits- und sonstige Fotografie nur 5 % seiner Tätigkeit ausmache. Zum einen hat er insoweit in der mündlichen Verhandlung zum Beleg seiner Angaben nur auf die Umsätze, die er laut Rechnungen im Bereich der Werbefotografie erziele, verwiesen, die aber gerade keinen Rückschluss auf den Umfang seiner Betätigung in diesem Bereich im Vergleich zu anderen Betätigungsfeldern zulassen. Aufschlussreicher ist dahingegen seine eigene Homepage werbung.schepers-photography.de, die in der Rubrik „Portfolio“ ein Angebotsspektrum ausweist, dass recht breit aufgestellt ist, wobei vor allem in den Unter-Rubriken „people“, „Lifestyle“, „Reportage“ typische Fotografenauftragsarbeiten handwerklicher Art wie Portraits und Gruppenbilder zu erkennen sind, die einen künstlerisch schöpfenden Charakter nicht erkennen lassen. Zum anderen vermag die Kammer dem nicht näher inhaltlich ausgefüllten Begriff „Werbefotografie“ kein homogenes Betätigungsfeld zu entnehmen, das eindeutig dem Kunstbereich zuzuordnen ist. So umfasst die Werbefotografie keineswegs nur künstlerische Fotogestaltung, sondern in nicht geringem Umfang durchaus handwerklich anspruchsvolle Gruppen- oder Personenbilder, die in einer arrangierten Situation das zu bewerbende Produkt in Szene setzen oder „in ein gutes Licht rücken“ und so den Verbraucher zum Erwerb anregen sollen. Man denke hier an allseits bekannte Bilder einer geselligen Gruppe lebenslustiger Menschen in angenehmer Atmosphäre, die fröhlich einer zu bewerbenden Biersorte zusprechen, oder eines seriös gekleideten Herren, der sich offenkundig als Mitarbeiter einer beworbenen Versicherungsgesellschaft einer jungen Familie freundlich zuwendet, die ihm vertrauensvoll lächelnd gegenübertritt. Bei der Anfertigung solcher Werbefotografien handelt es sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer um eine auch vom OVG Hamburg erkannte handwerkliche Tätigkeit, die die Mitgliedschaft eines Fotografen in einer Handwerkskammer begründet. 2. Die Kammerbeitragsfestsetzung genügt den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 HwO. Danach haben die Kammermitglieder den für die Kammererrichtung und -tätigkeit anfallenden Aufwand nur zu tragen, wenn und soweit diese Kosten nicht anderweitig gedeckt sind, sodass die Beitragserhebung keinen Bestand haben kann, sofern die Beklagte über liquide Finanzmittel verfügt, die zum Teil den Finanzierungsaufwand anderweitig als durch Beiträge insbesondere durch in Rücklagen unzulässig gebildetes liquides Vermögen decken können. Das erschließt sich aus den Gründen des den beteiligten bekannten Urteils der Kammer vom 20. Februar 2020 – 4 K 509/19.NW –, an denen die Kammer auch unter Beachtung der vom Kläger erhobenen Einwände weiter festhält (S. 5- 10 UA): „Die Kosten der Beklagten sind von den Beitragszahlern gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO nach Maßgabe eines von der obersten Landesbehörde zu genehmigenden Beitragsmaßstab zu decken; dem entsprechend tragen die Mitglieder nach §§ 1 und 2 Abs. 1 BO mit Beiträgen diesen Kammeraufwand, der nach Maßgabe der weiteren Vorgaben der BO zu verteilen ist. Die auf der Grundlage von § 106 Abs. 1 Nr. 6 HwO ergangene Finanzordnung der Beklagten in der Fassung vom 17. Mai 2017 – FO – regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans, der der Planung und der Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer im folgenden Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig ist und die Grundlage für die Wirtschaftsführung der beklagten Kammer ist, dient (§ 1 und § 3 Abs. 1 FO). Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf Basis einer nachhaltigen Finanzplanung zu beachten (§ 6 Abs. 1 FO). Die Heranziehung der Mitglieder zur Finanzierung der Aufgaben der Kammer durch Gebühren und Beiträge ist nach der Präambel der FO im Rahmen einer ordentlichen, sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung auf den Umfang begrenzt, welcher sich aus den zu erfüllenden Aufgaben herleitet. Mithin ist die Beklagte als Handwerkskammer nach § 113 Abs. 1 HwO in Verbindung mit ihrer Finanzordnung ebenso wie die Industrie- und Handelskammern nach § 3 Abs. 2 Industrie- und Handelskammergesetz – IHKG – an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gebunden. Dementsprechend gelten für ihre Beitragserhebung dieselben Prämissen, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht für die Erhebung des IHK-Beitrags in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – (juris) aufgestellt hat: Das Gesetz und die Finanzordnung der Beklagten legen demnach eine zweistufige Willensbildung bei der Beitragserhebung zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der in dem betreffenden Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Handwerkskammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. In einem Beitragsanfechtungsverfahren ist nicht nur die Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Beklagten im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch zu beachten, dass die Beklagte hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur hinsichtlich der Frage unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Dabei ist insbesondere die Beachtung der Grundsätze eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarens sowie der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen geboten.Unabhängig davon sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses Gebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Vielmehr müssen Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar sein. Im Hinblick auf die von der Klägerin insbesondere beanstandete Rücklagenbildung ist zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von zweckfreiem Vermögen zwar grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen allerdings nicht von vorneherein aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen der zulässigen Kammertätigkeit. Darüber hinaus muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Handwerkskammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Beklagte bei jedem Wirtschaftsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Wirtschaftsplan, auf dessen Grundlage der beitragsfähige Aufwand und das erforderliche Beitragsaufkommen und damit auch der Kammerbeitrag ermittelt wird, kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, juris). An diesen Grundsätzen ist auch nach Umstellung auf die Verwaltungsdoppik festzuhalten. So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die IHK und Handwerkskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Zwar handelt es sich anders als im kameralen System bei den Passivposten einer Vermögensrechnung nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen System nur das Umlaufvermögen übernimmt. Jedoch dienen doppische Rücklagen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung und sind demnach als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 –, juris m.w.N.). Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten nicht zu beanstanden, weil die von der Klägerin angegriffene Bildung der Akkumulationsrücklage von rund 4,28 Mio. € für das Beitragsjahr 2019 keine unzulässige Bildung von zweckungebundenen Vermögen darstellt, sondern von den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung gedeckt ist. Diese Rücklage dient einem nach der Finanzordnung vorgesehen und zulässigen Zweck (a) und entspricht auch dem Gebot der Schätzgenauigkeit (b). Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Bildung verfügbaren Vermögens, das die Beklagte zur Finanzierung ihres Kammeraufwands einzusetzen hätte (c). a) Die Rücklage dient als nach § 6 Abs. 4 Buchstabe c) der FO vorgesehene Rücklage der Rückführung von Bankverbindlichkeiten, sodass eine konkrete Zweckbestimmung gegeben ist. In diese Rücklage floss im Wege zweier Nachtragshaushalte für 2018, die die Vollversammlung beschlossen hat, zunächst aus der Nettoposition ein Betrag von 1.920.899,25 €, der einst im Jahr 2015 erzielten Gewinnen unzulässig der Nettoposition von 4.279.100,15 €, die nur den Überschuss des Vermögens gegenüber den Verbindlichkeiten der korrigierten Eröffnungsbilanz vom 31. Dezember 2006 als gebundenes, grundsätzlich unveränderliches Vermögen darstellt, zugeführt wurde (Urteil der erkennenden Kammer vom 29. November 2018 – 4 K 854/18. NW –, S. 18 UA). Insoweit wurden zunächst im 1. Nachtragshaushalt vom 4. Dezember 2018 infolge eines Übertragungsfehlers nur 1.720.899,85 Mio. € und dann zur Korrektur dieses Fehlers im 2. Nachtragshaushalt vom 11. Dezember 2018 der Betrag von 200.000,00 € der neugeschaffenen Akkumulationsrücklage zugeführt (vgl. roter Hefter, Erläuterungen zu Erfolgsplänen vom 4. und 11. Dezember 2018; Vorlage des Vorstands für Vollversammlung Bl. 157f GA) Des Weiteren wurde die von der erkennenden Kammer im Urteil vom 29. November 2018 – 4 K 1073/18. NW – beanstandete Substanzerhaltungsrücklage von 2.359.647,13 € aufgelöst und in die Akkumulationsrücklage überführt, die nun mit 4.280.546,38 € für das Beitragsjahr 2019 dotiert war (Rothefter: 1. Nachtragshaushalt und Bilanz 2018 in Prüfbericht). Zweck der Rücklage ist die Rückführung von zeitnah fällig werdenden Bankverbindlichkeiten, mithin ein Rücklagenzweck, der in § 6 Abs. 4 Buchstabe c) FO bestimmt ist. Eine solche zweckgebundene Rücklagenbildung erachtet das BVerwG in seiner von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung im Grunde gerade als Ausdruck einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, da sie ein bestimmtes finanzielles Risiko abdecken soll, hier die anstehend fälligen Darlehensrückzahlungen. Soweit die Klägerin dann behauptet, dass diese Rücklage nicht ausreichend begründet sei, ohne insoweit auf die Zweckbestimmung § 6 Abs. 4 Buchstabe c) FO und die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 4. und 11. Dezember 2018 über die Einstellung der liquiden Mittel aus der Nettoposition von rund 2 Mio. € und der früheren Substanzerhaltungsrücklage von rund 2,36 Mio. € in diese Akkumulationsrücklage einzugehen, kann dies nicht überzeugen, da sie die Zweckbindung der Rücklage schlicht nicht zur Kenntnis genommen hat. b) Die Akkumulationsrücklage ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Gebot der Schätzgenauigkeit. Die Akkumulationsrücklage beläuft sich – wie von der Klägerin zutreffend erkannt – auf 4.280.546,98 € und soll einen von der Beklagten aufgeschlüsselten in den Jahren 2019 bis 2022 fälligen Aufwand für die Rückzahlungen von Bankverbindlichkeiten abdecken. So hat der Vorstand der Beklagten in seinem Beschlussvorschlag für die Vollversammlung (blauer Hefter) nachvollziehbar folgende Fälligkeiten dargestellt: Bank Fälligkeitsdatum Darlehensbetrag Volksbank K… 30. November 2019 3.550.000 € ISB/KfW 31.Dezember 2020 630.000 € Kreissparkasse 31. März 2022 165.000 € Sparkasse K… 30. November 2022 90.000 € Stadtsparkasse K… 30. November 2022 170.000 €. Mithin wird die Akkumulationsrücklage schon im Beitragsjahr 2019 zum Großteil (82%) aufgezehrt, mit der weiteren Fälligkeit von rund 630.000,00 € schon Ende 2020 fast vollständig bis auf einen Restbetrag aufgebraucht sein und nicht reichen, um die in 2022 fälligen Zahlungen abzudecken. Unter Zugrundelegung eines vom BVerwG bestätigten, weiten Gestaltungspielraums der Beklagten spricht daher rechtlich nichts dagegen, liquide Mittel als Rücklage anzusparen, um einen zeitnah anstehenden Schuldendienst dann nicht mit Beiträgen oder neuen Fremdmitteln finanzieren zu müssen. Dabei entspricht die Rücklage ersichtlich der Höhe des alsbald abzudeckenden Rückzahlungsaufwands, wenn das hier angehäufte finanzielle Polster schon im laufenden Beitragsjahr 2019 weitgehend aufgezehrt wird und im Übrigen gerade noch für die im Folgejahr 2020 fällige Rückzahlung ausreicht. Mithin genügt die Akkumulationsrücklage auch dem Gebot der Schätzgenauigkeit, mit dem sich Klägerin ebenso wenig wie mit dem nachvollziehbar durch sie abzudeckenden Aufwand auseinandersetzt, wenn sie nur unsubstantiiert behauptet, diese Rücklage sei überhöht.“ Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Entscheidungsgründe der erkennenden Kammer nicht angesichts des Urteile des BVerwG vom 22. Januar 2020 (insbesondere - 8 C 10/19 -, juris) unhaltbar geworden. Insoweit hat das BVerwG entgegen der Meinung des Klägers gerade nicht entschieden, dass verfügbare finanzielle Mittel, die ohne Zweckbindung in der dafür nicht vorgesehenen Nettoposition verbucht wurden, nach Entnahme aus dieser Nettoposition entgegen seiner Rechtsprechung im oben zitierten Urteil vom 9. Dezember 2015 nicht einer Zweckbindung in einer Rücklage mit einer Haushaltsplanung zugeführt werden können, die den im vorgenannten Urteil zu entnehmenden Anforderungen genügt. Vielmehr hält das BVerwG - im Übrigen ebenso wie die erkennende Kammer (Urteil vom 29. November 2019 – 4 K 1073/18.NW –) - es für eine unzulässige Vermögensbildung, wenn ehemals zweckgebunden in einer Rücklage zurückbehaltene liquide Finanzmittel nach Wegfall der Zweckbindung der Rücklage entnommen und durch Gewinnvortrag oder Passivtausch mit einer Umbuchung in die grundsätzlich unveränderliche Nettoposition der Finanzierung des Kammeraufwands entzogen werden. Das beinhaltet aber kein Verbot, sondern erst einmal die Pflicht, solche wie hier auch von der Beklagten 2017 unzulässig der Nettoposition zugeschlagenen Mittel dieser wieder zu entnehmen und so an einer der Beitragsfestsetzung von 2018 zugrunde gelegten fehlerhaften Haushaltsplanung für das Jahr 2019 eben nicht mehr weiter festzuhalten, sondern die nun frei gewordenen liquiden Mittel in den Haushaltsplan einzustellen. Das hat die Beklagte aber gerade mit den Beschlüssen ihrer Vollversammlung vom Dezember 2018 getan. Inwieweit sie diese Mittel dann einsetzen muss, um so den nach § 113 Abs. 1 HwO sonst durch Kammerbeiträge zu finanzierenden Finanzbedarf zu decken, oder als zweckgebundene Rücklage zur Finanzierung zu erwartender finanzieller Belastungen als Ausdruck einer ordnungsgemäßen Kammerhaushaltswirtschaft zurücklegen darf, ist ihrem in der Rechtsprechung anerkannten weiten Gestaltungspielraum überlassen, der seine rechtlichen Grenzen in den vom BVerwG im Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – (juris) aufgestellten Grundsätzen findet, die hier aber gerade von der Beklagten nach den obigen Ausführungen bei der Schaffung und Dotierung der Akkumulationsrücklage gewahrt wurden. Soweit der Kläger aus den Urteilen des BVerwG vom 22. Januar 2020 einen Rechtsgrundsatz ableitet, dass einmal unzulässig ohne Zweckbindung zurückgehaltene finanzielle Mittel keiner Rücklage zugeführt werden dürften, auch wenn die Rücklage einen bestimmten Zweck dient und dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügt, überspannt er die inhaltliche Tragweite der Entscheidung dahingehend, als dass dies eine hierin gerade nicht zum Ausdruck kommende Abkehr von der Rechtsprechung im Urteil vom 9. Dezember 2015 beinhalten würde, mit der die Zulässigkeit der Zweckbindung liquider Finanzmittel in Rücklagen unter den dort genannten Bedingungen gerade festgestellt wurde. Auch soweit der Kläger bei der Planung einer Akkumulationsrücklage für die Rückzahlung von Restschulden auslaufender Darlehensvereinbarungen einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit bemängelt, wonach die Beklagte den jährlichen regulären Tilgungsaufwand in der Haushaltsplanung als Kammeraufwand einzustellen habe und daher hierfür keine Finanzmittel in einer Rücklage gebunden werden dürften, kann ihm nicht gefolgt werden. So verkennt er, dass es sich bei den anstehenden Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2019 bis 2022, für die die Akkumulationsrücklage gebildet wurde, nicht um reguläre und jährlich einzuplanende Tilgungsleistungen handelt, sondern um die Rückzahlung der Restvaluta der Darlehen, die nach Ablauf der Zinsbindung fällig werden. Diese fällige Rückzahlung kann die Beklagte entweder mit einer Anschlussfremdfinanzierung durch Aufnahme eines neuen Darlehens oder mit vorhandenen oder jeweils durch Kammerbeiträge zu schöpfenden Eigenmitteln decken. Die Beklagte hat sich insoweit gegen eine Fremdfinanzierung durch ein Anschlussdarlehen, sondern für eine Verwendung von durch die Auflösung der unzulässigen Substanzerhaltungsrücklage und Rückführung der Nettoposition verfügbaren Eigenfinanzmitteln entschieden, sodass die Begleichung der Restschulden auch nicht aus Kammerbeiträgen finanziert werden muss, wenn man sich gegen eine Fremdfinanzierung entscheidet. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, diese Verwendung von vorhandenen Finanzmitteln zur Tilgung von fälligen Restvaluta eines Darlehens sei aus Gründen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nicht zulässig, ist dies schlicht nicht nachvollziehbar. Eine vom Kläger so im Grunde vertretene Rechtspflicht der Beklagten, das verfügbare Eigenkapital in der Haushaltsplanung nicht zur Finanzierung der Restschulden einsetzen zu dürfen, würde den anerkannten haushaltsrechtlichen Gestaltungspielraum der Beklagten sogar in dessen Kernbereich einschränken, zu dem doch gerade die Entscheidung gehören muss, welcher Kammeraufwand durch Beiträge, vorhandene Eigenmittel oder Fremdmittel letztlich finanziert wird. Auch die in der mündlichen Verhandlung dargelegten Gerechtigkeitserwägungen in Bezug auf die Jährlichkeit der Haushaltsplanung rechtfertigen kein anderes Ergebnis. So besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein rechtliches Gebot, dass Mittel, die in einem Jahr durch zufällige Beitragsüberschüsse erwirtschaftet wurden, nicht später einer Tilgung einer dann fälligen Darlehensrestsumme zugeführt werden dürften, weil die überschüssige Beitragszahlung in dem früheren Jahr nicht der späteren Resttilgungsleistung gewidmet worden sei und deswegen den Beitragszahler mit einer später anfallenden Schuld belaste. Der Kläger verkennt insoweit, dass die grundsätzlich zulässige Bildung und Dotierung einer Rücklage naturgemäß immer aus früher gesammelten Haushaltsmitteln erfolgt und der Abdeckung eines erst später sich einstellenden Zahlungslast dienen muss. In der Konsequenz wies es dann der Kläger im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich als unzulässig zurück, dass durch Einnahme-Überschüsse vorhandene Finanzmittel einer Zweckbindung in einer Rücklage zugeführt werden, womit er dann nach Überzeugung der erkennenden Kammer den Boden der Rechtsprechung des BVerwG verlassen und das Rücklagenwesen als grundsätzlich anerkannten Ausdruck einer geordneten Haushaltswirtschaft insgesamt abgelehnt hat. Ebenso verkennt er aber auch, dass in Konsequenz seiner Auffassung zur Jährlichkeit der Haushaltsführung für eine entstehende Rückzahlungspflicht hinsichtlich der nach Auslaufen der Zinsbindung fälligen Restvaluta eines Darlehens die Beitragszahler in dem Jahr, da die Restdarlehenssumme fällig wird, aufzukommen haben. Die Erwägungen, aufgrund derer der Kläger aber die Willkürlichkeit der Belastung der Beitragszahler mit der Rückzahlungslast in späteren Jahren angestellt hat, treffen damit umgekehrt genauso so für die Beitragszahler des Haushaltsjahres, indem diese Summe dann zur Rückzahlung fällig wird, zu, und können daher nicht tragfähig sein. Das gilt auch, soweit der Kläger wohl der Auffassung ist, dass eine Rücklagenbildung – wenn überhaupt – für eine später anfallende Darlehensrestschuld nur mit einer schon bei Aufnahme des Darlehens für das Ende der Zinsbindung über Jahre zweckgebunden angesparten Rücklage erfolgen könne. Inwieweit eine über den Zeitraum der Zinsbindung gefasste Haushaltsplanung dann dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit oder den Anforderungen an eine Zweckbindung an eine zeitnah zu erwartenden finanzielle Belastung eher entsprechen soll als die hier streitgegenständliche Akkumulationsrücklage der Beklagten, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Vielmehr bestehen im Gegenteil erhebliche Bedenken gegen eine solche Haushaltsplanung, die schon im Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehensschuld die erst bei Ablauf der Zinsbindung sich stellende Frage, ob und inwieweit mit Anschlussfremdfinanzierung oder mit vorhandenen Eigenmitteln die fällige Restschuld beglichen werden soll, entscheiden müsste, obwohl dies sachgerecht doch erst anhand der dann vorliegenden finanziellen Umstände geschehen kann. Mithin hat der Kläger weder Gründe vorgebracht noch sind solche Gründe ersichtlich geworden, dass die oben zitierten Entscheidungsgründe des Kammerurteils vom 20. Februar 2020 angesichts der damals nicht bekannten Entscheidungen des BVerwG vom 22. Januar 2020 keinen Bestand mehr haben können. Die Akkumulationsrücklage, auf die die Beklagte auch im November 2019 zur Tilgung der fällig gewordenen Restschuld von rund 3,5 Mio. € planungsgemäß und damit auch zur Finanzierung des Kammeraufwands 2019 zurückgegriffen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Weitere Rügen gegen die Ermittlung des durch Beiträge zu deckenden Aufwands wegen einer unzulässigen Bildung zweckungebundenen liquiden Vermögens hat der Kläger nicht erhoben. Insoweit bestehen aber nach einer mangels Rüge nur kursorischen Prüfung der Haushaltsbeschlüsse der Vollversammlung auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die nun richtiggestellte Nettoposition von 4,279 Mio. €, die wieder der zum 31. Dezember 2006 korrigierten Eröffnungsbilanz entspricht, noch gegen die Ausgleichsrücklage von 952.400,00 €, die nach § 6 Abs. 4 Buchstabe d) FO dem Ausgleich von unplanmäßigen Mindereinnahmen oder Mehrausgaben dient, damit zweckgebunden ist und nicht einmal 4 % des jährlichen Kammeraufwands von rund 27 Mio. € ausmacht. Eine Rücklagenbildung zum Auffangen ungeplanter Mindereinnahmen oder Mehrausgaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse – wie zum Beispiel die jüngst die gewerbliche Wirtschaft schwer treffenden Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie – kann bei einem im Verhältnis zu geplanten Kammeraufwand geringen Umfang nicht das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzen. Jeder Haushaltsplanung ist eine gewisse Planungsunsicherheit immanent, die eine Vorausplanung von Risikoabsicherungen durch Ausgleichsrücklagen zur Vermeidung von Nachtragshaushalten für unplanmäßige Finanzlücken gebietet. Dass die Grenzen der Schätzgenauigkeit für die so naturgemäß der Planungsunsicherheit geschuldeten Risikodeckung durch eine Ausgleichsrücklage schon gesprengt werden, wenn man eine mögliche Finanzlücke von nicht einmal 4 % des Kammeraufwands wegen unvorhersehbarer Ereignisse einplant, ist für die erkennende Kammer nicht festzustellen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO sowie aus § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 625,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten. Er ist in L... als selbständiger Fotograf tätig und seit 2013 ins von der Beklagten geführte Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen. Mit einem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Februar 2016 zog die Beklagte den Kläger als Pflichtmitglied zum Grundbeitrag 165,00 € für 2016 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen diese Beitragsveranlagung und rügte dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG eine unzulässige Vermögensbildung durch nicht gerechtfertigte Rücklagen, die nicht dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügten (4 K 463/17.NW). Nachdem die erkennende Kammer in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2017 insoweit für die Einwände des Klägers Verständnis gezeigt hatte, weil für eine zuletzt noch 2015 mit Gewinnen erhöhte allgemeine Rücklage von 6,2 Mio. € ein abzudeckendes Risiko nicht nachvollzogen werden konnte, hob die Beklagte den damaligen Beitragsbescheid ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf. Die Vollversammlung der Beklagten änderte am 1. Dezember 2016 zunächst § 6 Abs. 4 ihrer Finanzordnung dahingehend, dass zur Vorsorge für unvorhergesehene Mindererträge oder Mehraufwendungen eine allgemeine Rücklage, eine Ausgleichsrücklage, eine Betriebsmittelrücklage und zweckgebundene Rücklagen zu bilden sind. Man beschloss u.a. eine allgemeine Rücklage mit rund 6.2 Mio. € und u.a. eine Gewinnrücklage in Höhe von 2 Mio. € zu dotieren. Die Beklagte zog den Kläger dann mit dem Bescheid vom 2. Juni 2017 zum auf der Grundlage der vorgenannten Haushaltsplanung ermittelten Grundbeitrag von 165,00 € für das Jahr 2017 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hob die erkennende Kammer diesen Beitragsbescheid mit rechtskräftigen Urteil vom 29. November 2018 – 4 K 854/18.NW - auf, weil der Kläger zwar Pflichtmitglied der Beklagten sei, aber die Beklagte in ihrem Wirtschaftsplan zum einen Einnahmeüberschüsse aus dem Jahr 2015 von rund 1,92 Mio. € als verfügbare finanzielle Mittel unzulässig in eine allgemeine Rücklage ohne Zweckbindung an ein bestimmtes finanzielles Risiko im Grunde als eine Erhöhung der Nettoposition des nach der Eröffnungsbilanz gebundenen Vermögens verbucht habe und zudem eine Gewinnrücklage von 2 Mio. € vorgehalten habe, für die ein entsprechend abzudeckendes, finanzielles Risiko nicht bestimmt worden sei. Ebenso hob die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom selben Tage einen gegenüber dem Kläger erlassenen Beitragsbescheid für das Jahr 2018 auf, weil die Beklagte bei der Ermittlung ihres Finanzbedarfs für 2018 im Wirtschaftsplan die ehemalige allgemeine Rücklage in eine um Einnahmeüberschüsse von rund 1,92 Mio. € aus dem Jahr 2015 erhöhte Nettoposition von 6,2 Mio. € umgewandelt und so liquide Gewinne der Finanzierung von Kammeraufgaben entzogen hatte. Darüber hinaus beanstandete die Kammer auch eine unzulässige Substanzerhaltungsrücklage von 2,36 Mio. €, zu der kein dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügend ermittelter Sanierungs- oder Erhaltungsbedarf an Immobilien der Beklagten als abzudeckendes finanzielles Risiko festzustellen war (4 K 1073/18.NW). Aufgrund dieser Entscheidungen hat die Beklagte mit zwei Nachtragshaushalten vom 4. und 11. Dezember 2018 die einstmals der allgemeinen Rücklage zugeführten Einnahmeüberschüsse aus 2015 in Höhe von rund 1,92 Mio. € der deswegen von der Kammer beanstandeten Nettoposition wieder entzogen und einer nach geänderter Finanzordnung neu geschaffenen Akkumulationsrücklage zugeführt. Ebenso wurde die von der Kammer beanstandete Substanzerhaltungsrücklage von rund 2,36 Mio. € aufgelöst und in die Akkumulationsrücklage überführt, die im Beitragsjahr 2019 dann nach der Bilanz 2018 mit 4.280.546,38 € dotiert war. Nach dem von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen § 6 Abs. 4 Buchstabe c Finanzordnung – FO – dient diese Akkumulationsrücklage der Rückführung zeitnah fällig werdender Bankverbindlichkeiten. Des Weiteren bildete die Beklagte eine Ausgleichsrücklage von 952.400 €, die nach dem ebenfalls geänderten § 6 Abs. 4 Buchstabe d) FO zum Ausgleich von unplanmäßigen Mindereinnahmen oder Mehrausgaben vorgehalten werden kann. Auf der Grundlage dieser Wirtschaftsplanung plante die Vollversammlung bei einem Kammeraufwand für 2019 rund 27 Mio. € den von Beiträgen zu deckenden Aufwand und die nach der Haushaltssatzung 2019 von den Kammermitgliedern zu erhebenden Kammerbeiträge. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. März 2019 zog die Beklagte den Kläger zum Kammerbeitrag für 2019 in Höhe von 625,- € heran, der sich in einen Grundbeitrag von 400,- € und einen Zusatzbeitrag von 225,- € aufgliedert. Hiergegen legte der Kläger am 26. April 2019 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2020 u.a. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer, die mit Urteil vom 20. Februar 2020 - 4 K 502/19.NW - eine Klage eines Inhabers eines Handwerksbetriebs gegen die nun nicht beanstandete Beitragserhebung 2019 abgewiesen hatte, zurück. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 30. Juni 2020 hat der Kläger am 24. Juli 2020 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Rücklagenbildung der Beklagten sei nach wie vor eine unzulässige Vermögensbildung, weil die schon immer bestehenden Rücklagen, die nicht dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügt hätten, nun einfach willkürlich einer anderen Zweckbestimmung zugeführt worden seien, ohne aber die abzudeckenden Risiken ausreichend abzuschätzen. So dürfe die Beklagte nicht einfach in der Vergangenheit zweckungebunden angesammeltes Vermögen umstandslos einem neu definierten Bedarf zuführen. Die Rücklagenbildung verstoße gegen die bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die erhobenen Beiträge dürften nur zur Deckung der Kosten der Kammer herangezogen werden, wobei Gleichheitsgrundsatz und Äquivalenzprinzip zu beachten seien. Bei der nun erfolgten Umwidmung von erheblichem Vermögen sei dies nicht beachtet worden. So sei nie wirklich ermittelt worden, welche Mittel zur Finanzierung der Instandhaltung von Immobilien heranzuziehen seien. Besonders die Umwidmung von rund 1.92 Mio. € aus der Nettoposition und von rund 2,36 Mio. € aus der ehemaligen Substanzerhaltungsrücklage in eine Akkumulationsrücklage sei willkürlich. Insoweit sei das von der Beklagten in Bezug genommen Urteil der erkennenden Kammer zum Kammerbeitrag 2019 angesichts der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG und anderer VG und OVG nicht haltbar, da die in der Nettoposition auch nach Auffassung der erkennenden Kammer rechtswidrig gebundenen verfügbaren Mittel den Mitgliedern unverzüglich erstattet werden müssten und weder als Gewinne vorgetragen noch anderweitiger Bindung als Rücklage zugeführt werden dürften. So seien nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen vor Abschluss eines Kreditvertrags Tilgungen in den jährlichen Haushaltsplanungen vorzusehen und nicht in der Vergangenheit unerwartet erzielte Gewinne dafür zurückzustellen. So habe man im Jahr 2015 zufällig erwirtschafte Beitragsüberschüsse nicht zurückbehalten dürfen. Diese liquiden Mittel seien über Jahre angespart worden, indem man sie zunächst in der Nettoposition habe verschwinden lassen bzw. eine unzulässige Substanzerhaltungsrücklage gebildet habe und nun die unzulässig darin enthaltenen Mittel quasi umgetopft habe. Die den damals zahlenden Mitgliedern jährlich vorenthaltenen Überschüsse seien daher nicht im jeweiligen Jahr für den Schuldendienst geplant worden, sodass sie nun nicht dafür in eine Rücklage nachträglich eingestellt werden dürften. Die Finanzierung jährlich festgelegter Tilgungen nicht über die reguläre jährliche Haushaltsführung abzudecken, verstoße gegen Haushaltsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Jährlichkeit. Seine Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten sei im Übrigen auch willkürlich, weil zahlreiche Fotografen als Freiberufler oder nicht als handwerklich tätige Gewerbetreibende behandelt würden und daher die Abgrenzungskriterien des Handwerks hier nicht mehr zu konkretisieren seien. Um heute als Fotograf tätig zu sein, bedürfe es keiner handwerklichen Fertigkeiten und Ausbildung mehr wie früher. So seien die meisten Fotografen auch nicht mehr handwerklich tätig, selbst wenn sie handwerklich sogar bis zum Erwerb des Meistertitels ausgebildet worden sein sollten. Angesichts der inzwischen eingetretenen Digitalisierung der Fotografentätigkeit könne nicht mehr von handwerklicher Betätigung gesprochen werden. Im Übrigen sei er inzwischen ganz überwiegend als Werbefotograf und damit künstlerisch tätig. Die Werbefotografie erfülle aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Kunstbegriff, sodass er allenfalls ein Minderhandwerk ausübe, wenn er noch Auftragsarbeiten bei Hochzeiten, Familienfotos und Portraitsaufnahmen übernehme. Er selbst sei zu 75% in der Werbefotografie, zu 20 % mit der Gestaltung von Websites Flyern und Werbeberatung und nur zu 5% mit Hochzeits- und sonstiger Fotografie beschäftigt. Das könne er mit hohen Rechnungen über Werbefotografie-Aufträge belegen. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid vom 29. März 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger sei als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerksbetriebs ihr Pflichtmitglied, da er seine Tätigkeit handwerklich ausübe. Dem stehe die technische Entwicklung des Fotografierens nicht entgegen. Der Beitrag sei im Übrigen nicht zu beanstanden, weil keine unzulässige Vermögensbildung durch die beschlossenen Rücklagen erfolge. Vielmehr seien die Substanzerhaltungsrücklage von rund 2,36 Mio. € aufgelöst, die Nettoposition um 1,92 Mio. €, die aus den Überschüssen 2015 einst zugeführt worden seien, reduziert und aus den daraus resultierenden Finanzmitteln eine Akkumulationsrücklage von 4.280.546,98 € gebildet worden, die nach der Finanzordnung der Rückführung der nach Ablauf der Zinsbindung fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten diene. So sei eine Restschuld von 3.533,253,82 € aus einem Darlehen bei der Volksbank K… für die Sanierung des BTZ K… am 30. November 2019 nach Ablauf der Zinsbindung fällig, die aus der Akkumulationsrücklage zu begleichen sei und auch inzwischen beglichen worden sei. Gleiches gelte für die Zahlung von Restvaluta aus der einem zum 31. Dezember 2020 auslaufenden Darlehen von 626.163,58 € bzw. aus einem am 31. Dezember 2022 auslaufenden Darlehen in Höhe von 445.253,47 €. Weitere Fälligkeiten stünden in Höhe von rund 1,4 Mio. € bis 2025 an, sodass über die regelmäßige Tilgung hinaus bis 2025 fast 6 Mio. € Verbindlichkeiten zurückzuführen seien. Das hausrechtliche Gebot der Jährlichkeit stehe, so wie es der Kläger verstehe, der Bildung von Rücklagen aus vorhandenen liquiden Mitteln insgesamt entgegen, die aber vom BVerwG als Ausdruck geordneter Haushaltswirtschaft gerade gebilligt werde, sofern eine ausreichende Zweckbindung für eine schätzgenau ermittelte Rücklage vorläge. Das sei aber hier der Fall. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten sowie die Akte der gerichtlichen Verfahren 4 K 854/18.NW und 4 K 1073/18.NW, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.