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Urteil

4 K 104/20.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:1112.4K104.20.NW.00
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Leitsätze
1. Eine Erschließungsanlage ist erst dann endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der Gemeinde und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2017, 6 A 11790/16.OVG).(Rn.21) 2. Für ein Grundstück, das nicht an die Erschließungsanlage angrenzt, besteht ein Erschließungsvorteil, wenn das bebaute oder bebaubare Grundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Verkehrsanlage verbunden ist. Hierzu genügt die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs ) Baulast zulasten des Anliegergrundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, 9 B 51/18).(Rn.27) 3. Die Gemeinde muss der Anforderung von Vorauszahlungen eine Prognose des Umfangs des beitragsfähigen Aufwands zugrunde legen, da zu Beginn einer Herstellungsmaßnahme der künftige beitragsfähige Aufwand und damit die exakte Höhe der endgültigen Beitragsschuld zwangsläufig noch nicht feststehen. Diese Schätzungsbefugnis ist notwendigerweise mit einem gewissen Freiraum verbunden, der sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betrifft. Deshalb beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf die Sachgerechtigkeit der Methode, die der Schätzung zugrunde liegt, und auf die Nachvollziehbarkeit des daran anschließenden Rechenwerks (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1985,8 C 120.83, und OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. September 2005,1 R 1/05, m.w.N.). (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erschließungsanlage ist erst dann endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der Gemeinde und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2017, 6 A 11790/16.OVG).(Rn.21) 2. Für ein Grundstück, das nicht an die Erschließungsanlage angrenzt, besteht ein Erschließungsvorteil, wenn das bebaute oder bebaubare Grundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Verkehrsanlage verbunden ist. Hierzu genügt die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs ) Baulast zulasten des Anliegergrundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, 9 B 51/18).(Rn.27) 3. Die Gemeinde muss der Anforderung von Vorauszahlungen eine Prognose des Umfangs des beitragsfähigen Aufwands zugrunde legen, da zu Beginn einer Herstellungsmaßnahme der künftige beitragsfähige Aufwand und damit die exakte Höhe der endgültigen Beitragsschuld zwangsläufig noch nicht feststehen. Diese Schätzungsbefugnis ist notwendigerweise mit einem gewissen Freiraum verbunden, der sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betrifft. Deshalb beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf die Sachgerechtigkeit der Methode, die der Schätzung zugrunde liegt, und auf die Nachvollziehbarkeit des daran anschließenden Rechenwerks (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1985,8 C 120.83, und OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. September 2005,1 R 1/05, m.w.N.). (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet, denn der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 7. November 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 7. November 2019, mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück Flurstück-Nr. … Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der B...-straße zwischen der H...-straße und dem N... W... in Höhe von 21.026,81 € festsetzte, hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 127ff. Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 25. Oktober 1986 (Erschließungsbeitragsatzung – EBS –). Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen sind vorliegend gegeben. 1. Bei der Baumaßnahme, die dem angefochtenen Vorausleistungsbescheid zugrunde liegt, handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, für die gemäß §§ 127ff. BauGB von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke ein Erschließungsbeitrag verlangt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin war nämlich vor dieser Baumaßnahme keine erstmals hergestellte Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB vorhanden. Zwar existierte dort seit vielen Jahren zunächst ein Wirtschaftsweg, der dann zu einer geteerten Straße verbreitert wurde. Dieser Weg war aber nie eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die den Merkmalen der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage entsprochen hätte. Vielmehr wurde erst mit der Baumaßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Vorausleistungsbescheids ist, eine Anbaustraße hergestellt, welche die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der Beklagten und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2017 – 6 A 11790/16.OVG -, juris). Entsprechend § 132 Nr. 4 BauGB hat die Beklagte die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage in ihrer Erschließungsbeitragssatzung geregelt. Nach § 9 Abs. 1 EBS sind die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen dann endgültig hergestellt, wenn sie den Verkehrserfordernissen und den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechend befestigt, mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet und an eine dem öffentlichen Verkehr dienende Erschließungsanlage angeschlossen sind. Dabei entsprechen Fahrbahnen gemäß § 9 Abs. 2 EBS dann den Verkehrserfordernissen im Sinne des Abs. 1, wenn sie eine Pflaster-, Asphalt-, hohlraum-arme Bitumen-, Beton- oder eine gleichwertige Decke auf fachgerechtem Unterbau aufweisen. Gehwege entsprechen diesen Anforderungen gemäß § 9 Abs. 3 EBS nur, wenn sie Randsteine und Platten, einen Beton-, Pflaster- oder Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen. Diese Herstellungsmerkmale erfüllte die B...-straße bis zum Jahr 2017 nicht. Die B...-straße war zunächst ein durch den Außenbereich führender Wirtschaftsweg und als solcher nicht zum Anbau bestimmt. Dies änderte sich erst mit der von Westen her beginnenden Ansiedlung von Gewerbetrieben entlang der B...-straße. Ab diesem Zeitpunkt wies die Straße bis 2017 aber nie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der Beklagten erforderlichen Teileinrichtungen auf, obwohl sie im Jahr 1986 mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen wurde. Es fehlte nämlich nicht nur an Gehwegen. Vielmehr genügten weder die Fahrbahn noch die Entwässerungsanlage den Anforderungen des § 9 Abs. 1 und 2 EBS. Die Fahrbahn der B...-straße war bis zu der ab 2017 durchgeführten Baumaßnahme nicht den Verkehrserfordernissen und den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechend befestigt, sondern stellte ein aus einem Wirtschaftsweg entstandenes Provisorium dar. Sie hatte zwar eine Teerdecke, die aber als sukzessive entstandener „Flickenteppich“ nicht neuzeitlicher Bauart entsprach. Zudem fehlte es der Straße auch an einem fachgerechten Unterbau. Dieser Unterbau war nämlich im Bereich des ehemaligen Wirtschaftswegs nur für einen solchen Wirtschaftsweg ausgelegt und genügte jedenfalls dort nicht den technischen Anforderungen, die an eine Erschließungsanlage in einem Gewerbegebiet mit Schwerlastverkehr zu stellen sind. Zudem entsprach auch die Straßenentwässerung nicht den Vorgaben in § 9 Abs. 1 EBS, weil die B...-straße nicht durchgängig mit einer betriebsfertigen Entwässerungsanlage ausgestattet war. Zwar gab es vereinzelt Einlaufschächte und andere Entwässerungseinrichtungen, über die Niederschlagswasser von der Straße einem Kanal zugeleitet wurde. Eine fachgerechte Straßenentwässerung für die gesamte Straßenfläche war jedoch nicht vorhanden, weil das Niederschlagswasser in Teilbereichen auf der Verkehrsfläche verblieb oder ungeordnet auf Anliegergrundstücke abfloss. 2. Daher konnte die Beklagte gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf der Grundlage des Beschlusses ihres Hauptausschusses vom 20. Februar 2018 vom Kläger Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags für dessen Grundstück Flurstück-Nr. … verlangen, weil mit der Herstellung der B...-straße bereits begonnen wurde und das Grundstücks des Klägers insoweit zwar beitragspflichtig ist, diese Beitragspflicht für die Herstellung der Erschließungsanlage aber noch nicht entstanden war. Das Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. …gehört zu den beitragspflichtigen Grundstücken, weil es von der B...-straße im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird. Es grenzt zwar nicht an diese Erschließungsanlage an. Gleichwohl besteht ein Erschließungsvorteil, weil das bebaute Grundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Verkehrsanlage verbunden ist. Hierzu genügt die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs-) Baulast zulasten des Anliegergrundstücks Flurstück-Nr. … (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 9 B 51/18 -, juris). Die Beitragspflicht war bei Erlass des Vorausleistungsbescheids am 7. November 2019 auch noch nicht entstanden. Mit den Bauarbeiten an der B...-straße war zwar damals schon begonnen worden, so dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten war. Die Erschließungsanlage war aber noch nicht endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB. 3. Auch gegen die Höhe der festgesetzten Vorausleistung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da zu Beginn einer Herstellungsmaßnahme der künftige beitragsfähige Aufwand und damit die exakte Höhe der endgültigen Beitragsschuld zwangsläufig noch nicht feststehen, ist die Gemeinde gezwungen, der Anforderung von Vorauszahlungen eine Prognose des Umfangs des beitragsfähigen Aufwands zugrunde zu legen. Diese Schätzungsbefugnis ist notwendigerweise mit einem gewissen Freiraum verbunden, der sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betrifft. Da es bei Schätzungen nicht nur eine einzige rechtmäßige Lösung gibt, werden insoweit von der Rechtsordnung voneinander abweichende Vorgehensweisen und Ergebnisse hingenommen. Das ist gerade bei Vorausleistungsbescheiden unbedenklich, denn eine „centgenaue“ Abrechnung hat im Rahmen der endgültigen Veranlagung nachzufolgen. Deshalb beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf die Sachgerechtigkeit der Methode, die der Schätzung zugrunde liegt, und auf die Nachvollziehbarkeit des daran anschließenden Rechenwerks (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - 8 C 120.83 - und OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. September 2005 - 1 R 1/05 - m.w.N., beide juris). Daran gemessen ist die Schätzung der Beklagten, wonach der voraussichtliche Erschließungsaufwand für die Herstellung der B...-straße 1.278.200,- € beträgt, von dem sie entsprechend § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB 10 % als Eigenanteil abgezogen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Prognose liegt eine rechnerisch nachvollziehbare Kostenaufstellung vom 19. Dezember 2017 zugrunde, die keine methodischen Fehler erkennen lässt. Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Die Kostenschätzung für die Straßenbauarbeiten unter Ziffer 1 der Kostenaufstellung vom 19. Dezember 2017 in Höhe von 1.051.680,46 € orientiert sich in erster Linie nicht an der Kostenberechnung des Ingenieurbüros T… vom 25. Januar 2017, sondern hat das Angebot der Fa. G… vom 8. August 2017 als Grundlage, dessen Leistungsverzeichnis die Kosten der Straßenbauarbeiten wie in der Kostenaufstellung der Beklagten mit 888.656,65 € beziffert. Den Rügen der Klägerin, soweit sie die Aufstellung der Fa. T… betreffen, vermag die Kammer daher nicht zu folgen. Das Leistungsverzeichnis der Fa. G… enthält hingegen nur beitragsfähige Kosten im Sinne der §§ 128 Abs. 1 und 129 Abs. 1 BauGB, die zur Herstellung der fraglichen Erschließungsanlage erforderlich sind. Dies umfasst entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur die Teerdecke, sondern auch den Straßenunterbau einschließlich der Binderschicht zwischen Trageschicht und Verschleißdecke und auch die gesamte Pflasterung der Gehwege. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte dafür entschieden hat, das bisherige Provisorium im Bereich der B...-straße zu entfernen und die Erschließungsanlage vollständig neu erstmals herzustellen, denn dies durfte ihr im Hinblick auf den oben beschriebenen Zustand der bisherigen Straße sachgerecht erscheinen. Zu den beitragspflichtigen Aufwendungen für die Erschließungsanlage zählen daher sowohl die Beseitigung und Entsorgung der bisher vorhandenen Materialien als auch die Herstellung der neuen Verkehrsanlage einschließlich Unterbau mit Binderschicht, Gehwegen und Wendehammer. Da die B...-straße ein Gewerbegebiet erschließt, war es unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen – RStO 12 – sachgerecht, diese Erschließungsanlage entsprechend der Belastungsklasse Bk 10 und damit u.a. mit einer Asphaltbinderschicht herzustellen. Ebenso sachlich vertretbar sind die beidseitigen Gehwege, da nach Ziff. 6.1.6.1 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06 - straßenbegleitende Gehwege in Gewerbegebieten notwendig sind und sich die Anlage von gesonderten Gehwegen nur in Wohnwegen mit sehr geringer Verkehrsbelastung erübrigen kann. Auch die Aufwendungen für den Wendehammer sind beitragsfähig, weil dieser Wendehammer im Bebauungsplan … vorgesehen ist und dieser Planung der Beklagten sachgerechte Erwägungen, nämlich die Verhinderung des unerwünschten Lkw-Verkehrs durch den N... W..., zugrunde liegen. Zudem sind in der Kostenkalkulation vom 19. Dezember 2017 die voraussichtlichen Mehrkosten für den vergrößerten Wendehammer in Höhe von 25.000,- € in Abzug gebracht worden. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Einstellung von Kosten für Grünflächen, da auch diese Flächen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Landesstraßengesetz - LStrG - Teil der Straße sind und den planerischen Vorgaben im Bebauungsplan … entsprechen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die Kosten einer neuen Beleuchtungsanlage in den beitragsfähigen Aufwand einbezieht. Zwar waren dort schon Leuchten vorhanden. Diese Beleuchtungsanlagen waren aber bereits im Jahr 1986 errichtet worden, so dass es die Beklagte für sachgerecht halten durfte, diese über 30 Jahre alten Leuchten durch eine neue und zeitgemäße Beleuchtungsanlage zu ersetzen. Der Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten für diese neue Beleuchtungseinrichtung, die mit 25.000,-€ nicht überhöht erscheinen, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte für die bisherige Beleuchtung im Jahr 1986 Erschließungsbeiträge erhoben hatte. Diese Beitragsbescheide entsprachen nämlich nicht der Rechtslage und äußern auch keine Tatbestandswirkung, d.h. ihre rechtlichen Voraussetzungen nehmen nicht an der Bestandskraft teil. Deshalb steht die damalige Beitragserhebung der endgültigen Herstellung der B...-straße einschließlich ihrer (neuen) Beleuchtungseinrichtung nicht entgegen. Vielmehr sind die Leistungen auf die damaligen Bescheide allenfalls nach Art einer Vorausleistung zu verrechnen, ohne dass es auf die damalige Intention der Beklagten ankommt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 6 B 97.2065 -, juris). Schließlich hält die Kammer auch die in die Kalkulation eingestellten Planungskosten und die an den Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb L... - EWL - zu zahlenden Kostenanteile für die Oberflächenentwässerung für sachlich nachvollziehbar. Die kalkulierten Kosten für die Planung der neu hergestellten B...-straße in Höhe von 129.000,- € durch das Ingenieurbüro T… betragen nur ca. 10 % der voraussichtlichen Gesamtkosten und sind daher nicht überhöht. Dies gilt auch für den Betrag von 49.400,- €, den die Beklagte voraussichtlich an den EWL als Kostenanteil für die Oberflächenentwässerung der B...-straße entrichten muss. Diese Anstalt des öffentlichen Rechts, die sich im Auftrag der Beklagten u.a. um die Abwasserbeseitigung in deren Stadtgebiet kümmert, ließ im Zuge der Herstellung der B...-straße Kanalisationsarbeiten durchführen, die sich nach dem Angebot der Firma G… vom 8. August 2017 auf 166.222,39 € belaufen. Dieser neue Entwässerungskanal dient zwar nicht nur der Entwässerung der B...-straße. Gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG hat sich aber die Beklagte als Straßenbaulastträgerin an dessen Kosten anteilig zu beteiligen, wenn die Entwässerung der Straße - wie hier - in eine nicht straßeneigene Kanalisation erfolgt. Dabei erscheint der angesetzte Kostenanteil im Hinblick auf die voraussichtlichen Gesamtkosten der Kanalisation nicht überhöht. Da sonstige Gesichtspunkte, die die Vertretbarkeit der Kostenprognose der Beklagten vom 19. Dezember 2017 oder die daraus errechnete Höhe der von der Klägerin angeforderten Vorausleistungen in Frage stellen könnten, nicht erkennbar sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO anzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.026,81 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der B…-straße zwischen der H...- straße und dem N... W... in L.... Sie ist Eigentümerin des 1776 m² großen und mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebauten Grundstücks B...-straße … (Flurstück-Nr. …). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans …, der am 28. August 2008 in Kraft trat und der für den Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt. Das Grundstück ist ein Hinterliegergrundstück. Die durch Baulast öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zur B...-straße führt über das Grundstück Flurstück-Nr. …, das im Miteigentum der Klägerin steht. Die B...-straße war ursprünglich ein durch den Außenbereich führender Wirtschaftsweg. Seinen heutigen Straßennamen erhielt der Weg 1973. Im Jahr 1981 wies das Adressbuch dann erstmals zwei Gewerbebetriebe als Anlieger des westlichen Teils der B...-straße aus. Im September 1985 errichteten die Stadtwerke zwischen der H...-straße und dem N... W... entlang der B...-straße eine Beleuchtungsanlage für 14.041,78 DM, wofür die Beklagte Erschließungsbeiträge erhob. Das Grundstück der Klägerin, das im damals noch unbebauten nordöstlichen Bereich liegt, wurde dabei nicht herangezogen. Am 4. April 2017 beschloss der Stadtrat der Beklagten, die B...-straße auf Grundlage des Bebauungsplans … erstmals herzustellen. Nach Beginn der entsprechenden Arbeiten entschied sich der Hauptausschuss der Beklagten für die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe von 100 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags, woraufhin die Beklagte von der Klägerin mit einem Bescheid vom 13. April 2018 für die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … Vorausleistungen in Höhe von 29.870,86 € anforderte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid am 9. Januar 2019 Klage (Az. 4 K 25/19.NW). In der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2019 hob die Beklagte den Bescheid vom 13. April 2018 auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtstreit für erledigt erklärten. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 7. November 2019 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück Flurstück-Nr. … Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der B...-straße zwischen der H...-straße und dem N... W... in Höhe von 21.026,81 € fest. Dabei legte die Beklagte voraussichtliche Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage von 1.278.200,- € zugrunde, woraus sich nach Abzug eines Gemeindeanteils von 10 % ein Beitragssatz von 2,81891 € pro m² gewichteter Beitragsfläche errechnete. Die Klägerin legte gegen diesen Vorausleistungsbescheid Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2019 zurückwies. Die Klägerin hat daraufhin am 20. Januar 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Für die Straßenbaumaßnahme dürfe kein Erschließungsbeitrag erhoben werden, weil es sich nicht um die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage handele. Die B...-straße habe nämlich bereits zuvor eine Teerdecke, eine Entwässerung mit Rinnen sowie eine Beleuchtungsanlage und damit alle erforderlichen Herstellungsmerkmale aufgewiesen. Die B...-straße sei kein Wirtschaftsweg mehr gewesen, sondern sei verbreitert worden. Auch der Unterbau sei an vielen Stellen nicht mehr für einen Wirtschaftsweg, sondern für eine Straße ausgelegt gewesen. Für die Beleuchtung sei zudem ein (Teil-)Erschließungsbeitrag erhoben worden. Schließlich seien die Anlieger auch zu Kanalbaubeiträgen herangezogen worden. Zudem sei die festgesetzte Vorausleistung auch überhöht. So seien weder die Grünflächen erforderlich, noch die neue Straßenbeleuchtungseinrichtung, die zudem mit ca. 3.000,- € je Leuchte überteuert sei. Auch die Gehwege seien in dem Gewerbegebiet überflüssig. Die Kosten für die Oberflächenentwässerung in Höhe von 49.400,- € seien nicht nachvollziehbar. Auch der Wendehammer sei nicht erforderlich und zu kostspielig. Bedenken bestünden auch bezüglich der Höhe der Planungskosten der Fa. T…. Deren Kostenaufstellung vom 25. Januar 2017, die der Kostenberechnung diene, sei fehlerhaft. So sei der Punkt 3.2 „Aufkratzen Wirtschaftsweg 5.000,- €; Abbrucharbeiten und Entsorgung“ unnötig und zudem nicht erschließungsspezifisch. Es werde auch eine zu hohe Summe für Pflasterung eingestellt. Der Einbau einer Bindeschicht zwischen Trageschicht und Verschleißdecke sei nicht erforderlich, weil man zu Unrecht von der Belastungsklasse Bk 10 ausgehe. Der Austausch des Unterbaus sei nicht erforderlich gewesen, weil der vorhandene Unterbau zu ca. 50 % den Anforderungen genügt habe. Deshalb dürften auch die Rückbaukosten nicht eingestellt werden. Schließlich sei auch der städtische Eigenanteil von 10 % zu gering. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2019 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert im Wesentlichen: Vor der Baumaßnahme habe die B...-straße nicht alle Herstellungsmerkmale aufgewiesen. Insbesondere habe es an einer durchgehenden Entwässerung und an Gehwegen gefehlt. Auch der Umstand, dass im Jahr 1986 aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen (Teil-)Erschließungsbeiträge für die Beleuchtung erhoben worden seien, führe nicht dazu, dass die Straße damals schon erstmals hergestellt worden sei. Dies gelte auch für die Erhebung von Kanalbaubeiträgen. Die Kostenschätzung, die dem Vorausleistungsbescheid zugrunde liege, sei nicht zu beanstanden. Der neue Unterbau sei erforderlich, da der alte, stückhafte Unterbau nicht den Anforderungen der RStO-12 genügt habe. Die neue Straße müsse der Belastungsklasse Bk10 entsprechen, da sie im Gewerbegebiet auch Schwerlastverkehr aufnehmen müsse. Dies mache einen Asphaltbinder erforderlich. Die angesetzten Herstellungskosten entsprächen den Marktpreisen. Auch die Aufwendungen für vorbereitende Arbeiten wie die Planung und die Kampfmittelsondierung seien beitragsfähige Kosten. Auch die Entsorgung des kontaminierten Bodens sei Teil der Kosten der Baumaßnahme. Die für die Pflasterung angesetzte Fläche sei korrekt, da beidseitig Gehwege vorgesehen seien. Die straßenbegleitende Begrünung sei im Bebauungsplan vorgesehen. Wegen er weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der beteiligten und die Verwaltungskaten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.