Urteil
4 K 137/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:1029.4K137.20.NW.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein „zu behandelnden Abwasserstrom“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG vorliegt, ist nicht maßgeblich, ob die Behandlung des Teilstroms rechtlich geboten ist, sondern vielmehr, ob sie nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003, 9 C 1/01 ).(Rn.73)
2. Mit dem Tatbestandsmerkmal zu behandelnder Abwasserstrom will der Gesetzgeber eine hinreichende Definition und Eingrenzung des durch die Minderungsmaßnahme zu behandelnden Teilstroms gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 12/4272 S. 7 und BVerwG, Urteil vom 8. September 2003, a.a.O.). Einen weitergehenden, über die anderen Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG hinausgehenden materiellen Gehalt hat dieses Tatbestandsmerkmal hingegen nicht. (Rn.80)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Abwasserabgabenbescheids vom 19. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 verpflichtet, die Aufwendungen für die von der Klägerin durchgeführte Minderungsmaßnahme … mit der Abwasserabgabe für das Jahr 2013 zu verrechnen und die Rückzahlung der für das Jahr 2013 bereits gezahlten Abwasserabgabe von 1.627.724,08 € zuzüglich Prozesszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem 31. Januar 2020 anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Abwasserabgabenbescheids vom 19. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 verpflichtet, die Aufwendungen für die von der Klägerin durchgeführte Minderungsmaßnahme … mit der Abwasserabgabe für das Jahr 2013 zu verrechnen und die Rückzahlung der für das Jahr 2013 bereits gezahlten Abwasserabgabe von 1.627.724,08 € zuzüglich Prozesszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem 31. Januar 2020 anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch begründet, denn die Klägerin kann nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - vom Beklagten die Verrechnung der ihr für die Minderungsmaßnahme … - MIMA … - entstandenen Aufwendungen mit der für das Jahr 2013 geschuldeten Abwasserabgabe verlangen. Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht eines der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Diese Voraussetzungen einer Verrechnung sind hinsichtlich der in der C...- Fabrik durchgeführten MIMA … erfüllt, denn diese MIMA lässt erwarten, dass sich im Abstrom der Anlage die Fracht einer bewertete Schadstoffgruppe um mindestens 20 vom Hundert (1.) und die Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer (2.) mindert, wobei es sich bei diesem Teilstrom auch um einen „zu behandelnden Abwasserstrom“ im Sinne von § 10 Abs.3 Satz 1 AbwAG handelt (3.). 1. Die MIMA … betrifft Investitionen in einen Reaktor mit Nachreaktor und die Nachrüstung der alten Reaktionskolonne der C...-Fabrik zur Erhöhung der Ausbeute und Reduzierung der Nebenproduktbildung im Rahmen der Formamid- Rückgewinnung, durch deren Betrieb der Abwasserteilstrom, der die C...-Fabrik verlässt, erheblich entlastet und die Fracht einer bewerteten Schadstoffgruppe um mehr als 20 % vermindert wird. Während nämlich vor dieser Maßnahme die spezifische TOC-Menge im Abstrom der C...-Fabrik 0,670 kg/100 ME betrug, ergaben die Messungen nach der Inbetriebnahme der Maßnahme eine spezifische TOC-Menge von tatsächlich nur noch 0,38 kg/100 ME. Diese Reduzierung betrifft die Fracht einer bewerteten Schadstoffgruppe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) ist ein Summenparameter, der gemäß § 6 Abs. 3 Abwasserverordnung - AbwV - zur Überwachung einer nach § 3 Abs. 1 AbwAG gewässerschädlichen Schadstoffgruppe vergleichend herangezogen werden darf, nämlich der oxidierbaren Stoffe, für deren Erfassung nach Nr. 1 der Anlage zu § 3 als Parameter grundsätzlich der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) Anwendung findet. Bewertet ist diese Schadstoffgruppe im vorliegenden Fall, weil die in Spalte 3 der Nr. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schwellenwerte von 20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge vor der MIMA überschritten wurden und daher dem CSB- bzw. TOC-Gehalt des Abwassers bei der Festsetzung der fraglichen Abwasserabgabe Relevanz zukam (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - 9 C 1/01 -, juris). Die Reduzierung der spezifischen TOC-Konzentration im Abwasser der C...- Fabrik durch die MIMA … von 0,670 kg/100 ME auf 0,38 kg/100 ME vermindert die Fracht dieses bewerteten Schadstoffs im fraglichen Teilstrom um mehr als 20 vom Hundert und zwar auch dann, wenn die mit der MIMA … einhergehende Kapazitätserweiterung mitberücksichtigt wird. Spezifisch betrachtet reduzierte die MIMA … die TOC-Fracht im Abwasser der C...-Fabrik pro ME um 43,28 %. Aber auch bezogen auf die erhöhte Kapazität der C...-Fabrik von … liegt die Minderung der TOC-Fracht im Abstrom über 20 %. Vor der MIMA und der Kapazitätserweiterung betrug die Schadstofffracht … (Produktionskapazität … x TOC-Fracht 0,67 kg/100 ME). Durch die MIMA reduzierte sich diese Schadstofffracht im Abstrom trotzt der Kapazitätserweiterung um 20,94 % auf … (… x 0,38 kg/100 ME). Einer Entscheidung der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob der Kapazitätserweiterung im Rahmen der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG rechtliche Bedeutung zukommt, bedarf es daher nicht. Nicht nachvollziehen kann die Kammer in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beklagten, Zweifel an der Aussagekraft der beiden Abbautests … und … stellten den Nachweis der Minderung der TOC-Fracht im Ablauf der C...- Fabrik in Frage. Die Bestimmung der fraglichen TOC-Belastung des Abwassers beruht nämlich auf Messungen der Klägerin nach Inbetriebnahme der MIMA …, deren Richtigkeit der Beklagte nicht substantiiert in Zweifel zieht. Die Abbautests sind hingegen für die Bestimmung der TOC-Belastung im fraglichen Teilstrom unerheblich, da sie die Abbaubarkeit der Schadstofffracht dieses Abstroms in der Kläranlage zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) als Fachbehörde des Beklagten in seiner letzten Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 selbst ausgeführte, dass es als nachgewiesen betrachtet werden kann, dass die Schadstoffminderung nach der Inbetriebnahme der MIMA … im fraglichen Teilstrom vor Einleitung in die Kläranlage bei gleichbleibender Produktionskapazität … (= … x 0,38 kg/100 ME) beträgt, was die oben dargestellte Reduzierung der Schadstofffracht im fraglichen Teilstrom um mindestens 20,94 % im Ergebnis bestätigt. 2. Die MIMA … führt hinsichtlich der TOC-Belastung auch zu einer Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer. Entsprechend der Vorgaben des Umweltministeriums Rheinland-Pfalz muss die Minderung der Schadstofffracht im Falle der „Teilstromverrechnung“ nicht im Kläranlagenablauf messbar sein, sondern kann in sonstiger Weise nachgewiesen werden. Dies ist vorliegend der Fall. Wie unter 1. ausgeführt, reduziert sich die spezifische TOC-Fracht im Abstrom der C...-Fabrik durch die MIMA .. von 0,67 kg/100 ME auf 0,38 kg/100 ME und damit die im Rahmen der jeweiligen Produktionskapazitäten mögliche TOC-Fracht um … (… – …). Damit führt die MIMA … auch zu einer Minderung der TOC-Fracht beim Einleiten in den Rhein, obwohl der Teilstrom in der zentralen Kläranlage eine Reinigung erfährt. Zwar war die TOC-Fracht im Abwasser der C...-Fabrik in der Kläranlage schon vor der MIMA gut abbaubar, was die Abbautests … und … belegen. Gleichwohl wurden der organisch gebundene Kohlenstoff und damit die oxidierbaren Stoffe, die im fraglichen Abwasserteilstrom von der C...-Fabrik zur Kläranlage gelangen, dort nicht vollständig, sondern laut dem neueren, entsprechend dem Zahn-Wellens-Verfahren durchgeführten Abbautest … nur mit einer Eliminationsrate von 91 % beseitigt. Daher reduziert sich auch die TOC-Fracht im Ablauf der Kläranlage, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Minderung der TOC-Belastung des Teilstroms durch die MIMA … nur oxidierbare Stoffe betrifft, die zuvor in der Kläranlage zu 100 % eliminiert wurden. Dementsprechend geht auch das LfU in seiner letzten Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 davon aus, dass es durch die MIMA … zu einer realen Minderung der TOC-Fracht im Ablauf der Kläranlage zum Rhein um … kommt. Die Bedenken des Beklagten an der Aussagekraft der beiden Abbautests … und … rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zum einen hat die Klägerin im Verlaufe des Klageverfahrens eine nachvollziehbare wissenschaftliche Erklärung für die unterschiedlichen TOC-Konzentrationen, auf denen die Bedenken des Beklagten beruhen, abgegeben, ohne dass sich der Beklagte damit substantiiert auseinandergesetzt hätte. Zum anderen kommt dem Abbautest …, der eine schlechtere Eliminationsrate der Kläranlage von 85 % ausweist, nur Bedeutung für die Berechnung der Höhe der Minderung der Schadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer zu, während - wie oben dargelegt - auch bei einer Eliminationsrate von 91 %, die der neuere Abbautest … ausweist, von einer Minderung der TOC-Fracht im Ablauf der Kläranlage zum Rhein auszugehen ist. Dieser Zahn-Wellens-Test wurde nach den Darlegungen der Klägerin fachgerecht gemäß DIN EN ISO 9888 durchgeführt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses anerkannte Analyseverfahren die Eliminationsleistung der Kläranlage in der Weise falsch ausweisen könnte, dass dadurch die Minderung der TOC-Fracht im Ablauf der Kläranlage durch die MIMA … in Frage gestellt würde. 3. Schließlich handelte es sich bei dem Abwasser der C...-Fabrik auch um einen „zu behandelnden Abwasserstrom“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, denn dieser Abwasserstrom ist nicht nur auf den zu behandelnden Teil eingegrenzt und damit hinreichend definiert (vgl. BT-Drucks. 12/4272 S. 7), sondern es war auch technisch objektiv sinnvoll, dass dieser Teilstrom eine zusätzliche Abwasserbehandlung erfahren hat (3.1.). Einen weitergehenden, über die anderen Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG hinausgehenden materiellen Gehalt hat das Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hingegen nicht (3.2.). 3.1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein „zu behandelnden Abwasserstrom“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG vorliegt, ist nicht maßgeblich, ob die Behandlung des Teilstroms rechtlich geboten ist, sondern vielmehr, ob sie nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003, a.a.O.). Die Ausführungen des Beklagten zu den rechtlichen Anforderungen an ordnungsrechtliche Maßnahmen der Wasserbehörde sind daher vorliegend nicht zielführend. Entscheidend für die Frage, ob eine MIMA einen zu behandelnden Abwasserstrom betrifft, ist nämlich nicht, ob die MIMA ordnungsrechtlich eingefordert werden könnte, sondern, ob sie unter Beachtung des Vermeidungsgebots und des Vorsorgeprinzips technisch objektiv sinnhaft ist (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 72 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Reduzierung des TOC-Gehalts im Abstrom der C...-Fabrik durch die MIMA … ergibt technisch einen Sinn. Vor Durchführung der MIMA … wies der fragliche Teilstrom eine TOC-Fracht von 0,67 kg/100 ME auf, was bei einer Produktionskapazität von … eine TOC-Schadstofffracht im Teilstrom von … und bei einer Eliminationsrate der Kläranlage von 91 % eine TOC-Einleitung in das Gewässer von … (= … x 0,09) ergab. Hinzu kommt, dass die geplante Kapazitätserweiterung der C...- Fabrik auf … diese abwasserabgabenrelevante Belastung des Rheins durch gewässerschädliche oxidierende Stoffe um … auf … (= … x 0,670 kg/100 ME x 0,09) erhöht hätte. Im Hinblick darauf erscheint es nach technischem Standard nicht objektiv sinnwidrig, dass dieser Teilstrom durch die MIMA … „eine zusätzliche Abwasserbehandlung erfährt“ (vgl. Ziff. 4.2.4 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 25. November 2015), die den spezifischen TOC-Gehalt im Abstrom der C...- Fabrik um 43,28 % auf 0,38 kg/100 ME und damit die TOC-Einleitung in den Rhein rechnerisch von … auf … (= … x 0,38 kg/100 ME x 0,09), d.h. um 12,006 Tonnen pro Jahr reduziert. 3.2. Einen weitergehenden, über die anderen Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG hinausgehenden materiellen Gehalt hat das Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht. Der Beklagte hat seine Verrechnungspraxis geändert und lässt es für eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG in materieller Hinsicht nicht (mehr) genügen, dass eine MIMA in einem hinreichend definierten und abgegrenzten Teilstrom die Minderung der Fracht einer bewertete Schadstoffgruppe um mindestens 20 vom Hundert und damit im Ergebnis auch die Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt. Vielmehr misst der Beklagte nunmehr auch dem Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ einen über diese in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG formulierten Voraussetzungen einer Verrechnung hinausgehenden materiellen Gehalt zu. Er vertritt insoweit die Auffassung, ein zu behandelnder Abwasserstrom im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG liege nur dann vor, wenn die jeweilige MIMA in wasserwirtschaftlicher Hinsicht von erkennbarem Nutzen sei, wobei dies in jedem Einzelfall von der Wasserbehörde fachlich entschieden werden müsse. Dabei hat der Beklagte im Verlauf des Verfahrens für diese Einzelfallbeurteilung unterschiedliche Kriterien benannt. So wird im Ergebnisvermerk einer Besprechung vom 25. Juli 2016 ein erkennbarer wasserwirtschaftlicher Nutzen einer MIMA nur angenommen, wenn sich die Schadstoffreduktion auf Schadstoffe bezieht, die in der Kläranlage nur mäßig, d.h. mit einer Eliminationsrate von weniger als 80 % eliminiert werden, oder wenn die in das Gewässer eingeleitete organische Restfracht durch die MIMA wesentlich reduziert wird oder die organische Restfracht besonders ökotoxische Schadstoffe enthält. In einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 stellte das LfU bei seiner Bewertung zusätzlich darauf ab, dass die zur Verrechnung angesetzten Kosten in keinem Verhältnis zum erreichten Effekt stünden. Schließlich führte der Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2019 aus, dass die Eingrenzung auf zu behandelnde Teilströme dazu diene, die Verrechnung hoher Investitionen in technisch und wasserwirtschaftlich nicht sinnvolle Maßnahmen zu verhindern, und dass bei der Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Sinnhaftigkeit auch die Gesamtabwassersituation des Einleiters in den Blick zu nehmen sei. Dieser Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG vermag die Kammer nicht zu folgen, denn sie findet im Gesetz keine hinreichende Stütze (3.2.1.) und begegnet darüber hinaus im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit auch verfassungsrechtlichen Bedenken (3.2.2.). 3.2.1. Die Rechtsauffassung des Beklagten, das Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ enthalte solch weitreichende materielle Anforderungen an die Verrechenbarkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. § 10 Abs. 3 AbwAG ist im Hinblick auf den Zweck dieser Verrechnungsvorschrift investitionsfreundlich auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 9 C 13/03 – BVerwGE 120, 27). Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 AbwAG ist es nämlich, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe und der Möglichkeit, gewässerschützende Investitionen damit zu verrechnen, soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BT-Drucks. 12/4272 S. 1 und 7). Diese Lenkungswirkung wird durch das "Bauphasenprivileg" nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - 9 C 1/03 - m.w.N.). Um diese Anreizwirkung zu erweitern, wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des AbwAG vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) die Möglichkeit der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG erleichtert und nicht mehr von der Minderung eines der der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legenden Werte beim Einleiten in das Gewässer abhängig gemacht, sondern von der Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom. Eine Mindestminderung von 20 v.H. wurde nur für diesen Teilstrom beibehalten; beim Einleiten in das Gewässer muss zwar eine Minderung der Gesamtschadstofffracht eintreten, eine bestimmte Mindestrate ist insoweit aber nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem in der Gesetzesbegründung eindeutig formulierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 12/4272 S. 7) nicht mehr erforderlich. Dem Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ kommt insoweit nach der Gesetzesbegründung kein weitergehender materieller Gehalt zu. Vielmehr will der Gesetzgeber mit diesem Tatbestandsmerkmal (lediglich) eine hinreichende Definition und Eingrenzung des durch die MIMA zu behandelnden Teilstroms gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 12/4272 S. 7 und BVerwG, Urteil vom 8. September 2003, a.a.O.). Mit diesem Gesetzeszweck und den erkennbaren Regelungsabsichten des Gesetzgebers ist es nicht vereinbar, in den unbestimmten Rechtsbegriff „zu behandelnder Abwasserstrom“ weitreichende, aber vom Beklagten nicht konkret festgelegte materielle Anforderungen an die Verrechenbarkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit hinein zu interpretieren. Der Beklagte begründet diese materiellen Anforderungen damit, dass die jeweilige MIMA wasserwirtschaftlich von erkennbarem Nutzen sein müsse und fordert deshalb, dass die Schadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer in wasserwirtschaftlicher Hinsicht „wesentlich“ reduziert wird. Diese Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ist aber nicht vereinbar mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der zwar als Voraussetzung einer Verrechnung die Verminderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer fordert, in der Gesetzesbegründung aber ausdrücklich ausführt, dass insoweit eine bestimmte Mindestrate gerade nicht erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 12/4272 S. 7). (3.2.2.) Zudem begegnet diese Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG durch den Beklagten im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen Gebot der Normklarheit und -bestimmtheit muss eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, juris). Im Bereich staatlicher Abgaben müssen Abgabentatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift oder die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes nimmt der Vorschrift zwar nicht die notwendige Bestimmtheit. Dem Norminhalt muss jedoch eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage entnommen werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2003 - 12 A 10961/03.OVG - und Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 A 10506/04 -, m.w.N., beide ESOVGRP). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird nach Auffassung der Kammer zwar § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, nicht aber die derzeitige Auslegung dieser Norm durch den Beklagten gerecht. Er interpretiert nämlich in den unbestimmten Rechtsbegriff „zu behandelnder Abwasserstrom“ zusätzliche Voraussetzungen für die Verrechenbarkeit von Investitionen zur Gewässerreinhaltung hinein, die über die in der Vorschrift ausdrücklich und eindeutig geregelten Verrechnungsvoraussetzungen hinausgehen sollen, ohne dass deren materielle Anforderungen in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße bestimmt wären. Um einen „zu behandelnden Abwasserstrom“ annehmen zu können, verlangt der Beklagte, dass die jeweilige MIMA „wasserwirtschaftlich einen erkennbaren Nutzen“ haben muss. Das hierzu erforderliche Maß des wasserwirtschaftlichen Nutzens ist aber nicht hinreichend konkret bestimmt, sondern wird vom Beklagten anhand von verschiedenen und wechselnden Kriterien und damit letztlich beliebig beurteilt. Die von Verfassungswegen geforderte eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage vermag das Gericht dieser Gesetzesinterpretation nicht zu entnehmen. Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass die derzeitige Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AbwAG es insbesondere Großeinleitern wie der Klägerin ermöglicht, Investitionen, die zur Minderung von Schadstoffen im Abwasser führen, in großem Umfang mit der anfallenden Abwasserabgabe zu verrechnen, weil hierfür eine bestimmte Mindestminderung der Schadstofffracht bei Einleitung in das Gewässer nicht (mehr) erforderlich ist. Andererseits dürfte sich der Gesetzgeber dieser Konsequenz bei der Änderung der Verrechnungsvorschrift im Jahr 1994 bewusst gewesen sein. Jedenfalls ist es rechtlich nicht zulässig, den Folgen dieser Gesetzesänderung, die der Beklagte für unzweckmäßig hält, dadurch zu begegnen, dass die Vorschrift im Gesetzesvollzug durch eine behördenintern geänderte Auslegung einen verfassungsrechtlich bedenklichen Inhalt findet, der zudem mit den erkennbaren Regelungsabsichten des Gesetzgebers nicht vereinbar ist. Im Falle nachteiliger, möglicherweise bei der Gesetzgebung so nicht vorhergesehener Entwicklungen ist es vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten, diese durch eine gesetzliche Neuregelung zu korrigieren. Da hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG Bedenken weder vom Beklagten substantiiert dargetan wurden noch sonst ersichtlich sind, hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Verrechnung ihrer Investitionen für die MIMA … mit der für das Jahr 2013 gezahlten Abwasserabgabe und gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG auf Anordnung der Rückzahlung des gezahlten Betrags. Da die Höhe der verrechenbaren Aufwendungen für die MIMA 1484 die Höhe der für das Jahr gezahlten Abwasserabgabe übersteigt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer Verrechnung auch hinsichtlich der ebenfalls zur Verrechnung gestellten MIMAn … und … vorliegen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht aus den §§ 167 Abs. 2, 709 Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.627.724,08 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt eine weitergehende Verrechnung von Aufwendungen zur Schadstoffreduzierung mit der für das Jahr 2013 geschuldeten und gezahlten Abwasserabgabe. Sie betreibt in Ludwigshafen das größte Chemiewerk der Welt mit ca. 220 abwasserrelevante Fabriken, deren Abwasser in einer zentralen Kläranlage gereinigt und danach in den Rhein geleitet wird. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 erklärte sie die Verrechnung von Aufwendungen für Maßnahmen zur Schadstoffreduktion ihres Abwassers mit der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2013. Zu diesen Maßnahmen gehören die Minderungsmaßnahme (MIMA) … - Kläranlage -, die MIMA … - U…-Fabrik - und die MIMA … - C…-Fabrik -. Die in der C...-Fabrik durchgeführte MIMA … betrifft die Minderung der Fracht der organischen Belastung des Abwassers, die üblicherweise in TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) ausgedrückt wird, durch Erhöhung der Ausbeute und Optimierung des Verfahrensschritts Formamid-Rückgewinnung. Nach der mit der Verrechnungserklärung vorgelegten Maßnahmenbeschreibung soll sich durch die Maßnahme die spezifische TOC-Menge im Abstrom der C...-Fabrik von 0,670 kg/100 ME auf 0,469 kg/100 ME reduzieren, was bei einer Wassermenge von 2.760 m³/a zu einer TOC-Frachtminderung 92.460 kg/a, d.h. von 30 % führe. Die zur Verminderung der Abwasserfracht geplanten Aufwendungen wurden mit 7.700.000,- € beziffert. Mit der MIMA verbunden war eine Kapazitätssteigerung und damit eine Erhöhung des maximalen Abstroms von … auf …. Als voraussichtlicher Termin der Inbetriebnahme nannte die Klägerin den 1. Juli 2015. Mit Schreiben vom 30. August 2013 führte das Landesamt für Umwelt - LfU - zur MIMA … aus: „Die Realisierung dieser verfahrensintegrierten Maßnahme ist das Ergebnis einer intensiven Forschungstätigkeit, es kommt zu einer Ausbeuteerhöhung auf annähernd 100 % und damit gleichzeitig zu einer Restfrachtminderung von > 1 t TOC/a unter leichter Verbesserung des Eliminationsverhaltens des betrachteten Abwasserteilstroms. Die bauliche Anlage für die MIMA ist die neue Reaktorstraße. Die tatsächlich erreichte Frachtreduktion ist zu gegebener Zeit nachzuweisen. Diese Maßnahme kann zur Verrechnung anerkannt werden.“ In der Folge verschärfte der Beklagte die Kriterien für die Gewährung einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbWAG. In dem Ergebnisvermerk zu einer Besprechung vom 27. Juli 2016 wird hierzu ausgeführt: "Voraussetzung 1: Die Minderungsmaßnahme muss zu einer Schadstoff-Reduktion eines Abwasserabgabeparameters von mindestens 20% führen. Im Fall der ,,Teilstromverrechnung" reicht eine 20%-ige Minderung der Schadstofffracht im Teilstrom aus, wenn sich die Gesamtschadstofffracht mindert. Nach einer Vorgabe des Umweltministeriums RP muss die Schadstofffrachtreduktion im Kläranlagenablauf in diesem Fall nicht messbar sein. Die Anerkennung der Verrechnung gilt zunächst vorbehaltlich des einzureichenden Nachweises. Im Rahmen der Verrechnung im Abgabenbescheid muss dann nachgewiesen sein, dass die 20 % Frachtminderung im Betrieb auch tatsächlich erreicht wurde. Der Überwachungswert im Ablauf der Kläranlage ist von Amts wegen anzupassen, wenn die verrechneten Minderungsmaßnahmen gemeinsam zu einer messbaren Schadstofffrachtreduktion im Kläranlagenablauf geführt haben, die eine Anpassung des Überwachungswerts erlaubt. Voraussetzung 2: Es muss sich um einen ,,zu behandelnden Abwasserteilstrom" handeln. Damit ist gemeint, dass die Minderungsmaßnahme in wasserwirtschaftlicher Hinsicht von erkennbarem Nutzen sein muss. Minderungsmaßnahmen im Teilstrom sind somit nur verrechenbar, wenn sich deren Schadstoffreduktion auf Schadstoffe bezieht, die in der BASF-Kläranlage nur mäßig eliminiert werden. Als mäßig gilt eine Eliminationsrate von < 80%. Bei einem Teilstrom, dessen Schadstofffracht in der Kläranlage um mehr als 80% reduziert wird, können Minderungsmaßnahmen nur dann verrechnet werden, wenn a) die in den Rhein eingeleitete organische Rest-Fracht hierdurch wesentlich reduziert wird oder b) die organische Rest-Fracht Schadstoffe enthält, für die aufgrund ihrer Öko-Toxizität eine weitergehende Behandlung angebracht ist und diese Fracht durch die Maßnahme wesentlich reduziert wird. Die fachliche Bewertung zu a) und b) erfolgt pro Einzelfall; die Entscheidung trifft die SGD Süd in enger Abstimmung mit dem LfU.“ Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte das LfU der SGD Süd mit, dass die frühere Bewertung der MIMA … nicht mehr dem heutigen Stand entspreche und die Entlastung der Gewässer zu gering sei, um eine Verrechnung zu gewähren. Weiter führt das LfU aus: "Die Minderungsmaßnahme ist bezogen auf die TOC-gesamte Emission der Kläranlage nur von untergeordneter Bedeutung. Die Reduzierung beläuft sich anhand der von BASF vorgelegten Daten zur Inbetriebnahme rechnerisch auf 82 kg/d TOC, d.h. 1,1% des Gesamt-TOC und ist sowohl im Kläranlagenablauf (Minderung TOC-Konzentration Ablauf Kläranlage rechnerisch 0,26 mg/l) als auch im Gewässer analytisch nicht nachweisbar. Die zur Verrechnung angesetzten Kosten i.H. v. 7,7 Mio. € stehen in keinem Verhältnis zum erreichten Effekt. Darüber hinaus wurde aufgrund der guten Elimination der TOC-Fracht des Teilstroms zwei in der Kläranlage bereits vor der Minderungsmaßnahme eine Reduzierung um 85% erreicht; nach Maßnahme beläuft sich die TOC-Gesamtelimination auf 95%, was einer Verbesserung von lediglich 10% entspricht.“ Die in der U…-Fabrik vorgenommene MIMA … betrifft die Minderung der TOC-Belastung durch die Erhöhung und Minimierung des Nebenproduktspektrums im Verfahren zur Herstellung von Pentaerythrittectracyanessigester. Dadurch soll die TOC-Emission im Ablauf dieses Betriebs um 32 % von ca. 38,5 … auf ca. 26,3 … gesenkt werden. Die voraussichtlichen Kosten wurden mit 947.066,- € angegeben. Die Inbetriebnahme der Maßnahme erfolgte am 1. März 2014. Das LfU stufte in einer Stellungnahme vom 10. Juni 2013 die MIMA … als nicht verrechnungsfähig ein, weil die Beschaffenheit des aus der Kläranlage der Klägerin in den Rhein eingeleitete Abwasser nicht positiv beeinflusst werde. Der betrachtete Teilstrom habe bereits vor der MIMA eine gute Elimination in der Kläranlage aufgewiesen. Die TOC-Restfrachtminderung sei unerheblich, weil sie weniger als 1 … betrage. Durch die MIMA … wurde das letzte von insgesamt fünf Belebungsbecken der Kläranlage mit einer Sauerstoffbegasung zur Erhöhung und Sicherstellung der Nitrifikationsleistung des Beckens ausgerüstet. Dadurch soll sich nach Angaben der Klägerin die aus dem Belebungsbecken abgeleitete NH4N-Fracht um mindestens 20 % und die in den Rhein eingeleitete Stickstofffracht um ca. 4 % mindern. Die voraussichtlichen Kosten wurden mit 3.000.000,- € angegeben. Die Inbetriebnahme der Maßnahme erfolgte am 1. Januar 2015. Mit Abgabenbescheid vom 19. Dezember 2016 verrechnete der Beklagte zwar Aufwendungen für Minderungsmaßnahmen in Höhe von 3.651.247,25 € mit der für das Jahr 2013 angefallenen Abwasserabgabe in Höhe von 5.278.971,33 €, lehnte aber eine weitergehende Verrechnung mit den MIMAn …, … und … ab und forderte den Abgabenrest in Höhe von 1.627.724,08 € zur Zahlung an, woraufhin die Klägerin diesen Betrag auch beglich. Zur Begründung der Ablehnung der Verrechnung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Im Fall der MIMA … handele es sich nicht um einen zu behandelnden Teilstrom, da die organische Schadstofffracht der C...-Fabrik bereits sehr gut in der Kläranlage abgebaut werde (TOC-Eliminationsrate gemäß Angabe im Verrechnungsantrag: 85%; TOC-Eliminationsrate gemäß Angabe in der Abwasseranzeige vom 4. Dezember 2012: 91%). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei die durch die Maßnahme erreichbare Minderung der TOC-Restfracht nicht ausreichend, um als verrechnungsfähig anerkannt zu werden (wasserwirtschaftlicher Nutzen gering, Erfordernis wegen guter TOC-Eliminationsrate in der Kläranlage der Klägerin in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht gegeben). Auch bei der MIMA … liege kein zu behandelnder Teilstrom vor. Die organische Schadstofffracht sei bereits vor der Durchführung der Maßnahme sehr gut in der Kläranlage abgebaut worden (TOC-Eliminationsrate 95%). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei die durch die Maßnahme erreichbare Minderung der TOC-Restfracht nicht ausreichend, um als verrechnungsfähig anerkannt zu werden (wasserwirtschaftlicher Nutzen gering, Erfordernis wegen guter TOC-Eliminationsrate in der BASF-Kläranlage in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht gegeben). Im Falle der MIMA … handele es sich bei dem Strom zum Belebungsbecken 14 nicht um einen Abwasserteilstrom im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG. Daher müsse sich die Gesamtschadstofffracht im Ablauf der Kläranlage um mindestens 20 % mindern und daraus resultierend der Überwachungswert des betroffenen Abgabenparameters um mindestens 20 % angepasst werden. Vorliegend trete mit der umgesetzten Maßnahme keine dauerhafte Schadstoffreduktion um 20 % ein, so dass auch keine Anpassung des Überwachungswertes erfolgt sei. Den gegen die Ablehnung einer Verrechnung gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12. Januar 2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2019, der Klägerin zugestellt am 9. Januar 2020, zurück. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus: Ein zu behandelnder Abwasserstrom liege vor, wenn die Behandlung des Teilstroms nach technischem Standard sinnvoll sei. Insoweit sei es nicht ausreichend, dass es überhaupt möglich sei, den Teilstrom zu behandeln. Die Eingrenzung auf zu behandelnde Teilströme diene dazu, die Verrechnung hoher Investitionen in technisch und wasserwirtschaftliche nicht sinnvolle Maßnahmen zu verhindern, zumal die Schadstofffrachtminderung nicht den Hauptzweck der Maßnahme darstellen müsse. Dabei sei auch die Gesamtabwassersituation des Einleiters in den Blick zu nehmen. Die Schadstofffracht errechne sich aus dem Produkt von Schadstoffkonzentration und Abwassermenge. Erhöhe sich bei einer Maßnahme die Abwassermenge, so sei dies bei der Berechnung der Minderung der Schadstofffracht voll zu berücksichtigen. Auf die „spezifische Fracht“, also einen fiktiven Vergleich der Schadstofffrachten bei gleicher Abwassermenge, komme es nicht an. Dies sei auch bei der MIMA … zu berücksichtigen. Wegen der Erhöhung der Produktionskapazität von … auf … liege die Schadstofffrachtreduktion für TOC maximal bei 8 kg/d bzw. 2,9 t TOC/a. Dies sei eine geringe Restfrachtminderung. Die vorliegenden Unterlagen gäben hinsichtlich Konzentration und Fracht auch keine Hinweise auf besonders kritische, den Klärbetrieb störende Abwasserinhaltsstoffe. Dementsprechend sei dieses Abwasser seit vielen Jahren in die Kläranlage eingeleitet worden, ohne dass es dort zu Problem gekommen sei. Deshalb handele es sich bei dem Abwasser der C...-Fabrik nicht um einen zu behandelnden Teilstrom. Dies gelte auch für die MIMA … . Der durch diese Maßnahme geminderte TOC im Abfluss der U…-Fabrik sei bereits vor der Maßnahme in der Kläranlage sehr gut abgebaut worden. Die Eliminationsrate habe 95% betragen. Die Restfrachtminderung des TOC sei vorliegend gering. Sie liege bei 609 kg/a. Es handele sich um eine auch im Rhein gut abbaubare organische Schadstofffracht. Im Abwasserkataster seien auch keine kritischen Inhaltsstoffe für den Teilstrom aufgeführt, die durch die Minderungsmaßnahme zusätzlich eliminiert würden. Der Rhein sei ein sehr großes und leistungsfähiges Gewässer, das an der Einleitungsstelle die Gewässergüte II aufweise. Gerade im Vergleich zur BASF-Gesamtemission aus der Kläranlage sei eine Verringerung des TOC um … unerheblich und nicht mit hohen Investitionskosten zu verrechnen. Hinzu komme, dass es sich um eine Batch-Produktion handele, die lediglich an 50 Tagen im Jahr in Betrieb sei. Im Falle der MIMA … liege schon kein Abwasserteilstrom vor. Abwasserströme einer Abwasserbehandlungsanlage seien nämlich keine Abwasserströme im Sinne von § 10 Abs. 3 AbwAG. Vielmehr erfasse § 10 Abs. 3 AbwAG allein die von Produktionsanlagen zur (abschließenden) Kläranlage führenden Abwasserströme. Allein bei diesen könne es sich um zu behandelnde Abwasserströme handeln, weil sie durch die Produktion jeweils spezifisch mit Schadstoffen befrachtet seien. Im Zulauf der (abschließenden) Industriekläranlage der Klägerin werde jedoch das gesamte Abwasser aller Produktionsbetriebe des Werksgeländes gesammelt und anschließend in der Kläranlage behandelt. Maßnahmen, die die abschließende industrielle oder gewerbliche Abwasserbehandlung beträfen, müssten deshalb immer zu einer Reduktion von bewerteten Schadstoffen oder Schadstoffgruppen von mindestens 20 % am Ablauf der Kläranlage führen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen sei auch der Überwachungswert für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage in den Rhein nicht um mindestens 20% herabgesetzt worden. Die Klägerin hat daraufhin am 31. Januar 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Beklagte habe zu Unrecht die Verrechnung der Aufwendungen für die MIMAn …, … und … mit der Abwasserabgabe für das Jahr 2013 abgelehnt. Die Entscheidung beruhe auf einem verschärften und im Ergebnis rechtswidrigen Vollzug des AbwAG. Obwohl die für die Verrechnung von Minderungsmaßnahmen maßgebliche Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 3 AbwAG nicht geändert worden sei, habe der Beklagte einen Wandel bei der Gesetzesanwendung und der behördlichen Bewertung von zur Verrechnung gestellten Minderungsmaßnahmen vollzogen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar sei. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien gesetzlich abschließend vorgegeben. Seien die (beiden) Voraussetzungen kumulativ erfüllt, dann liege nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein hinreichender, die Verrechnung der Aufwendungen mit der Abwasserabgabe begründender wasserwirtschaftlicher Nutzen vor. Der Beklagte stelle nunmehr weitergehende, in der Rechtsnorm nicht genannte Anforderungen durch die fehlerhafte Auslegung des Merkmals „zu behandelnder Abwasserstrom“. Der Wandel der behördlichen Bewertung und Gesetzesanwendung werde insbesondere im Falle der MIMA … deutlich, für die das LfU noch im August 2013 eine Verrechnung befürwortet habe, diese Einschätzung dann aber in einer Stellungnahme vom Dezember 2016 auf Grund neuer Bewertungskriterien revidiert habe. Diese neuen Kriterien seien nicht veröffentlicht, sondern behördenintern festgelegt und sodann seitens des Beklagten angewandt worden. Diese neuen Bewertungskriterien hätten keine Grundlage in dem bundesweit einheitlich anzuwendenden § 10 Abs. 3 AbwAG, sondern stellten einen von der Vollzugspraxis in anderen Bundesländern abweichenden rechtswidrigen Sonderweg des Beklagten dar. Der Beklagte nehme eine unzutreffende Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 3 S. 1 AbwAG vor, indem das Merkmal des „zu behandelnden Abwasserstroms“ fehlerhaft definiert und ein von der Gesetzesnorm abweichendes Prüfprogramm zugrunde gelegt werde. So habe die vom Beklagten festgelegte Eliminationsrate von max. 80 % in der Kläranlage als Obergrenze für eine zulässige nur mäßige Abbaubarkeit des fraglichen Schadstoffs keine fachliche Grundlage und sei kein Merkmal des „zu behandelnden Abwasserstroms“. Auch die Forderung einer „wesentlichen“ und nicht „geringen“ Restfrachtminderung finde sich nicht in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, denn diese Vorschrift verlange nur, dass die Gesamtschadstofffracht überhaupt gemindert werde. Die rechtliche Beurteilung, ob ein zu behandelnder Teilstrom vorliege, sei daher nicht anhand des Umfangs der Restfrachtminderung vorzunehmen. Die Auffassung des Beklagte, dass nicht der Einleiter, sondern das Abwasserrecht, im konkreten Fall also die Wasserbehörde im Rahmen der geltenden Vorschriften festlege, ob ein zu behandelnder Abwasserstrom vorliege, sei in diesem Zusammenhang unzutreffend. Insoweit habe der Beklagte kein „Bestimmungsrecht“. Rechtswidrig sei die neue Vollzugspraxis des Beklagten insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte für die Prüfung der Verrechenbarkeit von Minderungsmaßnahmen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehme, obwohl dies nach geltender Gesetzeslage keine Rolle spiele. So setze der Beklagte die Höhe der Aufwendungen ins Verhältnis zum wasserwirtschaftlichen Nutzen, ohne dass es hierfür in § 10 Abs. 3 AbwAG eine gesetzliche Grundlage gebe. Dort sei vielmehr der objektive Nutzen der Maßnahme entscheidend. Zugleich nehme der Beklagte für die Ermittlung des wasserwirtschaftlichen Nutzens eine fehlerhafte Ermittlung der Restfrachtminderung vor, indem er bei der MIMA … in rechtswidriger Weise die Kapazitätserhöhung einbeziehe, während bisher zur Bewertung von Minderungsmaßnahmen immer nur auf die spezifische Schadstofffracht abgestellt worden sei. Wegen der unterschiedlichen Betriebsauslastung sei auch nur ein Vergleich der spezifischen TOC-Mengen sinnvoll möglich. Zudem seien die Berechnungen des Beklagten nicht korrekt. Die Verwendung des Abbautests … mit einer Eliminationsrate von 85 % in ihrem Verrechnungsantrag sei darauf zurückzuführen, dass bereits Mitte 2012 mit der Zusammenstellung der Unterlagen begonnen worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Abbautest 160/12 mit einer Eliminationsrate von 91 % noch nicht vorgelegen habe. Im Übrigen führe die MIMA … aber auch zu einer hinreichenden Restfrachtminderung. Der Beklagte erkenne mittlerweile an, dass bei der Kapazitätserweiterung von einer Ausgangskapazität von … statt … auszugehen sei. Gleichwohl verwende er bei seinen Berechnungen weiterhin falsche Zahlen. Bei korrekter Berechnung vermindere sich durch die Maßnahme die TOC-Fracht im Teilstrom von … auf … . Die Schadstofffracht reduziere sich nämlich auf der Grundlage der Messung bei der Inbetriebnahme von 0,67 kg/100 ME nicht nur auf 0,469 kg/100 ME, sondern tatsächlich auf 0,38 kg/100 ME und damit um 43 %. Im Ablauf der Kläranlage führe dies zu einer erheblichen Minderung der Restfracht von … . Der Beklagte setzte diese Minderung zu Unrecht in Relation zu den Gesamtemissionen ihrer Kläranlage, obwohl dies im Rahmen des AbwAG für die Frage der Verrechenbarkeit ohne rechtliche Bedeutung sei und zu einem unzulässigen Nachteil für große Standorte führe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schadstoffreduzierung im Teilstrom die biologische Klärstufe ihrer Kläranlage entlaste und damit mittelbar zu einer verbesserten Reinigungsleistung der Kläranlage führe. Die vom Beklagten vorgebrachten Zweifel an den verwandten Messergebnissen und Berechnungen seien nicht begründet. Der Zahn-Wellens-Test nach DIN EN ISO 9888 stelle ein anerkanntes Analyseverfahren zur Bewertung biologischer Abbaubarkeitsraten dar. Auch seien die Proben immer an der gleichen Stelle entnommen worden. Die unterschiedlichen TOC-Konzentrationen ließen sich wissenschaftlich erklären. Soweit der Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens erstmals den Nachweis einer Minderung der TOC-Fracht im Teilstrom um mindestens 20 % in Frage stelle, sei dies im Hinblick auf die durch Messungen bestätigte tatsächliche Verminderung der Schadstofffracht nicht nachvollziehbar. Sie könne sich bei der MIMA … auch auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte die Maßnahme noch im Jahr 2013 als verrechnungsfähig eingeschätzt habe. Auch die Aufwendungen für die MIMA … seien verrechenbar, weil durch die Maßnahme die TOC-Fracht im Teilstrom von … auf … reduziert werde und damit die Rest-TOC-Minderung bei einer Eliminationsrate in der Kläranlage von 95 % 609 kg/a betrage. Im Falle der MIMA … handele es sich bei dem Teilstrom, der nach dem Einlaufbauwerk der Kläranlage und der Vorklärung zu einem Belebungsbecken führe, um einen Abwasserteilstrom im Sinne von 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG. Ein vorher in der Kläranlage vermischtes Gesamtabwasser könne nämlich zur gesonderten Teilbehandlung wieder in Teilströme bzw. mehrere Abwasserströme getrennt werden, wodurch aus dem Gesamtabwasserstrom wieder Teilströme würden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Abwasserabgabenbescheids vom 19. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019 zu verpflichten, die Aufwendungen für die von ihr durchgeführten Minderungsmaßnahmen …, … bzw. … mit der Abwasserabgabe für das Jahr 2013 zu verrechnen und die Rückzahlung der für das Veranlagungsjahr 2013 bereits geleisteten Abwasserabgabe in Höhe von 1.627.724,08 € sowie Prozesszinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr ab Rechtshängigkeit anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert im Wesentlichen: Er habe im Rahmen der Verrechenbarkeit zu Recht geprüft, ob die Maßnahmen in Bezug auf die Minderung der Gesamtschadstofffracht und in Bezug auf mögliche besonders toxische Inhaltsstoffe technisch und wasserwirtschaftlich sinnvoll seien. Das Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG habe nämlich einen über die anderen Tatbestandsmerkmale der Norm hinausgehenden materiellen Gehalt. Welcher Abwasserstrom zu behandeln sei, lege nicht der Einleiter, sondern das Abwasserrecht fest, im konkreten Fall also die Wasserbehörde im Rahmen der geltenden Vorschriften. Zeige sich im Rahmen der ordnungsrechtlichen behördlichen Prüfung, dass in dem betroffenen Teilstrom nur gut abbaubare Stoffe enthalten seien, würden behördlicherseits keine weitergehenden Maßnahmen für die Behandlung von Teilströmen gefordert. Die objektive Sinnhaftigkeit einer Minderungsmaßnahme nach technischem Standard sei zumindest in wasserwirtschaftlicher Hinsicht in solchen Fällen grundsätzlich nicht gegeben. Zwar könnten auch Maßnahmen, die ordnungsrechtlich nicht verlangt werden könnten, verrechenbar sein. Das setze aber voraus, dass sie nach technischen Standards objektiv sinnvoll seien, was die Wasserbehörde dann besonders sorgfältig zu prüfen habe. Es sei insoweit eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, bei der zu prüfen sei, ob die MIMA in Bezug auf die Minderung der Schadstofffracht und in Bezug auf mögliche besonders toxische Inhaltsstoffe technisch und wasserwirtschaftlich sinnvoll sei. Die wasserwirtschaftliche Sinnhaftigkeit von Minderungsmaßnahmen orientiere sich maßgeblich daran, ob durch die Maßnahme im Ablauf der Kläranlage eine nennenswerte Schadstoffreduktion stattfinde. Bei jeder Maßnahme zur Schadstoffreduktion im Teilstrom spiele auch das Verhältnis Kosten/Nutzen ordnungsrechtlich eine maßgebliche Rolle, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müsse. Auf der Nutzen-Seite sei bei der behördlichen Beurteilung die Auswirkung auf die Umwelt entscheidend, bei Wirtschaftsunternehmen stehe die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund. Bei behördlichen Anordnungen zur Schadstoffreduktion im Teilstrom müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Somit könnten teure Investitionsmaßnahmen nur dann gefordert werden, wenn deren ökologischer Nutzen entsprechend groß sei. Maßnahmen, die sich ökologisch kaum auswirkten und mit hohen Kosten verbunden seien, würden deshalb seitens der oberen Wasserbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gefordert. Bei Verrechnungsanträgen der Klägerin sei auch zu beachten, dass die Auswirkung von Minderungsmaßnahmen im Ablauf der ihrer Kläranlage regelmäßig nicht messbar sei, weil die Auswirkungen der MIMAn im Verhältnis zur Gesamtemission der Kläranlage (TOC: … = …) zumeist sehr gering seien und zudem bei mehr als 200 Produktionsbetrieben am Ablauf eine große TOC-Schwankungsbreite bestehe. Um die abgaberechtlich geforderte Voraussetzung zur Verrechnung in einem Teilstrom prüfen zu können, könne die zu erwartende Schadstoffreduktion am Ablauf der BASF-Kläranlage deshalb oft nur rechnerisch ermittelt, geschätzt bzw. plausibilisiert werden. Dies erfolge bei den meisten MIMAn auf Grundlage der für den Abwasserteilstrom durch Abbautest festgestellten TOC-Eliminationsrate. Diese Eliminationsrate bzw. Abbaubarkeitsrate werde i.d.R. in einem sog. Zahn-Wellens-Test ermittelt. In der Kläranlage der Klägerin finde nach Angabe der Klägerin tatsächlich meist ein besserer Schadstoffabbau statt als der Zahn-Wellens-Test ergebe. Dementsprechend sei die Minderungsmaßnahme … nicht verrechenbar, da kein zu behandelnder Teilstrom vorliege und es zudem an einem validen Nachweis der Minderung der CSB- bzw. TOC- Fracht im Teilstrom um 20 % und der Minderung der Gesamtschadstofffracht fehle. Die Beschreibung der Datenlage vor der Maßnahme sei mit Daten einer Abwasseranzeige vom 4. Dezember 2012 erfolgt. Bestandteil dieser Abwasseranzeige sei der Abbautest …, der für den relevanten Teilstrom einen TOC-Abbau in der Kläranlage von 91% ausweise. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin für ihre Berechnungen zwar die TOC-Daten aus dieser Abwasseranzeige verwende, nicht aber den Abbautest …, sondern den älteren Abbautest … aus dem Jahr 2004, der eine schlechtere Eliminationsrate von 85 % angebe, was den Minderungseffekt der MIMA … höher erscheinen lasse. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes dürfe er - der Beklagte - diesen neueren Test zugrunde legen, auch wenn die Klägerin ihn nicht mit ihrer Verrechnungserklärung vorgelegt habe. Lege man diesen Eliminationstest zugrunde, so gelange man ohne Berücksichtigung der Produktionserweiterung zu einer TOC-Restfrachtminderung von ca. … . Da es sich nicht um schwer abbaubaren TOC handele, der auch keine besonders toxischen oder sonst kritischen Inhaltsstoffe beinhalte, sei die Maßnahme nach technischem Standard objektiv nicht sinnvoll. Auch die Behauptung der Klägerin, dass es aufgrund einer geringeren TOC-Schadstoffbefrachtung zu einer besseren Reinigungsleistung der Werkskläranlage komme, sei nicht belegt und im Hinblick auf den geringen TOC-Anteils des Teilstroms am Gesamtabwasser auch nicht zu erwarten. Aufgrund der extrem unterschiedlichen TOC-Konzentrationen liege es nahe, dass die verschiedenen Probenahmen nicht repräsentativ seien. Deshalb habe die Klägerin weder die Minderung der Schadstofffracht im Teilstrom um mindestens 20 % noch eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer nachgewiesen. Auch die Behandlung des Teilstroms der U…-Fabrik durch die MIMA … sei nach technischem Standard nicht sinnvoll gewesen. Durch die Maßnahme werde zwar die CSB-Fracht im betreffenden Teilstrom um 32 % gemindert. Es mache aber technisch und wasserwirtschaftlich keinen Sinn, Teilströme zu behandeln, die bereits in der abschließenden Kläranlage ausreichend gereinigt würden. Dies sei auch hier der Fall, da die MIMA … unter Berücksichtigung der guten TOC-Eliminationsrate der Kläranlage von 95 % rechnerisch nur zu einer Minderung der TOC-Restfracht von weniger als … führe. Die MIMA … betreffe schon keinen Abwasserstrom im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, sondern eines von insgesamt fünf Belebungsbecken der Kläranlage. Bei den Abwasserströmen innerhalb der zentralen Abwasserbehandlungsanlage handle es sich nicht um solche Teilströme, sondern um den Gesamtstrom, der in verschiedenen Becken behandelt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.