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Urteil

4 K 1252/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:1022.4K1252.19.NW.00
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Leitsätze
1. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus.(Rn.45) 2. Eine Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt.(Rn.45) 3. Es ist ausreichend, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Den Mindestanforderungen ist in der Regel genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat.(Rn.53) 4. Ein Planungskonzept, dass die Ausweisung sowohl von Misch- als auch von Gewerbegebieten vorsieht, ist ausreichend, wenn bereits erkennbar ist, wo nach dem zugrundliegenden städtebaulichen Konzept ein Misch- und wo ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden wird.(Rn.58)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus.(Rn.45) 2. Eine Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt.(Rn.45) 3. Es ist ausreichend, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Den Mindestanforderungen ist in der Regel genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat.(Rn.53) 4. Ein Planungskonzept, dass die Ausweisung sowohl von Misch- als auch von Gewerbegebieten vorsieht, ist ausreichend, wenn bereits erkennbar ist, wo nach dem zugrundliegenden städtebaulichen Konzept ein Misch- und wo ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden wird.(Rn.58) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Begehren darauf begrenzt hat, den Beklagten zur Neubescheidung ihres Bauantrags zu verpflichten, war das Verfahren einzustellen, denn hierin liegt eine teilweise Klagerücknahme i.S. von § 92 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Bezug auf das mit der Klage zunächst primär verfolgte Ziel, den Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten. Auch von der zunächst begehrten Aufhebung des Zurückstellungsbescheids ist sie abgerückt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht ausdrücklich die Rücknahme ihrer Klage erklärt hat, denn eine Klagerücknahme kann jedenfalls auch dann konkludent erfolgen, wenn sich dies aus dem Verhalten der Klägerin – gegebenenfalls im Wege der Auslegung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 7 B 68.00 –, NVwZ-RR 2001, 406, 407) – eindeutig und zweifelsfrei ergibt (vgl. VG Mainz, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 3 K 97/09.MZ –, Rn. 20, juris m.w.N.). Vorliegend durfte die Kammer in Anbetracht des Verhaltens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindeutig und zweifelsfrei davon ausgehen, dass die Klägerin die auf Erteilung der Baugenehmigung und auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids gerichteten Begehren nicht mehr weiterverfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Kammer das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen hat. II. Soweit die Klage noch anhängig ist, hat sie keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags vom 17. Juli 2017, denn die Ablehnung des Bauantrags mit Bescheid vom 28. Mai 2019 war rechtmäßig und verletzt sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Die Ablehnung erfolgte zurecht, denn der Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO – steht die von der Beigeladenen zu 2) auf der Grundlage des § 14 Baugesetzbuch – BauGB – am 13. März 2019 beschlossene Veränderungssperre entgegen, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Beigeladene zu 2) war berechtigt, zur Sicherung ihrer Planung entsprechend dem am 12. Dezember 2018 gefassten Aufstellungsbeschluss zum Erlass des neuen Bebauungsplans „A… O…“ eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Veränderungssperre bewirkt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass in ihrem Geltungsbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, dazu gehört u.a. die Errichtung baulicher Anlagen, nicht durchgeführt werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass das klägerische Vorhaben während der Geltungsdauer der Veränderungssperre, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig zwei Jahre beträgt, nicht bauaufsichtlich zugelassen werden kann. 1. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre sind gegeben. Insbesondere liegt ein wirksamer Beschluss des Gemeinderates der Beigeladenen zu 2) vom 13. März 2019 über die Veränderungssperre vor, wie § 16 Abs. 1 BauGB dies vorgibt. Der mit Datum vom 20. März 2019 ausgefertigte Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Gemeinde Haßloch vom 28. März 2019 öffentlich bekanntgemacht. 2. Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladene zu 2) war gemäß § 14 Abs. 1 BauGB berechtigt, die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2018 eingeleitete Bebauungsplanung, d.h. hier den Erlass eines neuen Bebauungsplans, im Wege des Erlasses einer Veränderungssperre zu sichern. 2.1. Der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans „A… O…“ zugrunde, der nach ordnungsgemäßer Ausfertigung am 13. Dezember 2018 im Amtsblatt der Gemeinde Haßloch vom 20. Dezember 2018 öffentlich bekanntgemacht wurde. 2.2. Auch das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt. Da der räumliche Geltungsbereich des von der Planung betroffenen Bebauungsplangebiets sowohl durch die Nennung der Flurstücknummern als auch durch Einzeichnung im beigefügten, mit veröffentlichten Lageplan erfolgte, bestehen keine Zweifel am Geltungsbereich der Veränderungssperre. 2.3. Die Veränderungssperre dient auch zur Sicherung der Planung der Beigeladenen zu 2) für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Eine Negativplanung liegt aber nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. Demgegenüber ist eine Veränderungssperre unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung sichern soll. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (s. BVerwG, Beschluss vom8. September 2016 – 4 BN 22/16 –, Rn. 5, juris, m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen überzeugen die von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht. 2.3.1. Die Beigeladene zu 2) kann auf die erforderliche hinreichend konkrete Planung verweisen. Die Vorstellungen zur planerischen Konzeption der Gemeinde können sich dabei außer aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben, z.B. auch aus anderen Akten oder einer bekannten Vorgeschichte (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juli 2019 – 8 C 11553/18 –, Rn. 22, juris, m.w.N.). Vorliegend ergeben sich die Planungsziele, die die Beigeladene zu 2) mit der Aufstellung des neuen Bebauungsplans verfolgt, aus der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 6. Dezember 2018, aus dem Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2018, aus der Korrespondenz der Beigeladenen zu 2) mit dem Beklagten – hier insbesondere aus einem Antrag vom 23. März 2019 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 7. Januar 2019 – und aus der Vorgeschichte zur Entwicklung des Plangebietes. Demnach ist das Planungsziel die Steuerung der Zulässigkeit industrieller und gewerblicher Anlagen, sowohl in Bezug auf die Art als auch auf das Maß der Nutzung. Mit der Planung würden Steuerungsmöglichkeiten der Lärmreduzierung und anderer Umweltbelange verfolgt. Beabsichtigt sei die Festsetzung von Gewerbe- und Mischgebieten mit einer Feinsteuerung der Unterarten der Nutzung. Bereits 1988 sei ein Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplans gefasst, die Planung dann aber nicht weiterverfolgt worden. Das betreffende Gebiet habe sich seit Erlass des alten Bebauungsplanes in den 1960er Jahren entwickelt. Es entspreche in seiner aktuellen Nutzungsstruktur zumindest teilweise nicht mehr der festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Der Gebietscharakter des Industriegebiets habe sich teilweise durch Umnutzungen und Grundstücksteilungen immer mehr zu einer eher kleinteiligen gewerblichen Nutzung gewandelt. Das gesamte Gebiet sei von Wohnnutzungen durchsetzt, meist aufgrund von ehemaligen Betriebsinhabern. Der Geltungsbereich werde um den Bereich der O… ergänzt, um denkmalschutzrechtliche Aspekte im Aufstellungsverfahren berücksichtigen zu können. Die planerische Steuerung werde verfolgt durch weniger extensive Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Es solle eine Anpassung an den vorhandenen Bestand erfolgen. Ein Festhalten an der bisherigen Intensität der baulichen Nutzbarkeit (z.B. Baumassenzahl 0,9) sei hierzu nicht erforderlich. Wegen der teilweise geänderten Nutzungsstruktur hin zum Wohnen ohne Betriebsbezogenheit sei ein besonderes Augenmerk auf die Begrenzung des Immissionsniveaus zu richten. Diese Planungsvorstellungen lassen entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichend konkret erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Klägerin meint, aus den o.g. Unterlagen ergebe sich kein positives Planungskonzept, denn es sei noch nicht ersichtlich, welche konkreten Nutzungen in dem Plangebiet zukünftig zugelassen werden könnten. Die planerischen Vorstellungen seien vorliegend noch völlig offen, denn die Beigeladene zu 2) habe im Aufstellungsbeschluss nicht festgelegt, wo genau Gewerbe- und wo genau Mischgebiete ausgewiesen werden sollen, sondern habe nur festgelegt, die beiden Gebietstypen, orientiert an dem vorhandenen Bestand, ausweisen zu wollen. Es handele sich hierbei um eine unzulässige Alternativplanung, die es der Genehmigungsbehörde unmöglich mache, über die Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine Veränderungssperre ist zwar tatsächlich unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Den Mindestanforderungen ist in der Regel genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 – 4 BN 35/00 –, Rn. 3, juris; Beschluss vom 5. Februar 1990– 4 B 191/89 –, Rn. 3, juris). Die Vorstellungen der Gemeinde dürfen hinsichtlich des Baugebietstyps nicht noch völlig offen sein. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss nach dem Bundesverwaltungsgericht geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat in dem Sinne, dass sie bereits über die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB entscheiden kann. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2009 – 4 BN 34/09 –, Rn. 9, juris). Es ist richtig, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation anführt, im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB unzulässig ist, eine Veränderungssperre zu erlassen, um eine Planung zu sichern, die alternativ eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt. Eine solche Planung erfordert nach dem Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrundeliegende städtebauliche Konzept erkennen zu können. Ohne eine solche Eingrenzung und Präzisierung erscheint die Bandbreite der zulässigen Nutzungen nicht mehr als genehmigungsfähige und -bedürftige Ausnahme im Sinne von § 14 Abs. 2 BauGB, sondern nahezu als der Regelfall (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26/10 –, Rn. 27, juris). Ein solcher Fall der noch offenen Nutzungsart liegt hier aber nicht vor, denn das städtebauliche Konzept, das die Beigeladene zu 2) verfolgt, ist aus den o.g. Materialien bereits in ausreichendem Maße ersichtlich. Die Planung der Beigeladenen zu 2) zielt darauf, im Hinblick auf die im Plangebiet zwischenzeitlich stattgefundene bauliche Entwicklung die bisherige Ausweisung als Industriegebiet mit großflächigen Nutzungsmöglichkeiten aufzugeben und durch eine kleinteilige Nutzung in Gewerbe- oder Mischgebieten zu ersetzen. Dabei soll sich die Festsetzung der Gebietsart an der im Plangebiet bereits vorhandenen Nutzung orientieren, um Nutzungskonflikte, insbesondere mit der dort mittlerweile etablierten Wohnnutzung zu vermeiden. Diese Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2) erfüllen die Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauGB, denn aus ihnen wird der Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans hinreichend deutlich. Insbesondere genügen die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen zu 2) zur angestrebten Art der baulichen Nutzung, um eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB in dem erforderlichen Maß zu steuern. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht abschließend festgelegt war, in welchen Bereichen des Plangebiets Gewerbe- und wo Mischgebiete ausgewiesen werden sollen. Unzutreffend ist aber ihre weitere Behauptung, dass die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen zu 2) insoweit noch völlig offen gewesen seien. Vielmehr lassen die Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2) auch insoweit schon ein hinreichendes städtebauliches Konzept erkennen. Nach den planerischen Vorstellungen der Beigeladenen zu 2), die in den oben genannten Unterlagen dokumentiert sind, zielt die Planung auf Nutzungsarten, die in Gewerbe- oder Mischgebieten zulässig sind, wobei die Abgrenzung insoweit vornehmlich nach der bereits vorhandenen Nutzung vorgenommen werden soll. Die Vorstellungen der Beigeladenen zu 2) waren daher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keineswegs offen, sondern von der Planungsabsicht geprägt, Nutzungskonflikte zwischen der mittlerweile im Gebiet auch etablierten Wohnnutzung und der zulässigen gewerblichen Nutzung zu vermeiden. Dementsprechend wird die Planungsabsicht deutlich, dass in Bereichen, in denen bereits Wohnnutzung vorhanden ist, durch die Ausweisung von Mischgebieten die gewerbliche Nutzung auf Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, beschränkt werden soll, während in anderen Bereichen, in denen diese Konfliktlage nicht vorliegt, die Ausweisung von Gewerbegebieten vorgesehen ist. Damit ist für das Plangebiet die Bandbreite an zulässigen Nutzungen im erforderlichen Maß eingeschränkt, denn die Rechtsprechung verlangt lediglich, dass sich „wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll“ (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 – 4 BN 35/00 –, Rn. 3, juris). Die Genehmigungsbehörde ist nach dem oben Gesagten in der Lage zu erkennen, wo im Plangebiet eine (kleinteilige) Wohnnutzung zusammen mit das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und wo eine kleinteilige gewerbegebietstypische Nutzung zugelassen werden kann. Mehr ist auch nicht geboten, um der gesetzlichen Ausnahmeermächtigung in § 14 Abs. 2 BauGB Genüge zu tun. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 BauGB ist es gerade nicht, einen Bauherrn in die Lage zu versetzen, den künftigen Rahmen für die bauliche Entwicklung bereits unter Geltung der Veränderungssperre möglichst vollständig ausschöpfen zu können. Die in § 14 Abs. 2 BauGB enthaltene Ermächtigung zur Ausnahme von der Veränderungssperre ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für solche Bauvorhaben vorgesehen, bei denen die künftige Plankonformität deshalb offensichtlich bejaht werden kann, weil sie so deutlich hinter den noch offenen Detailregelungen zurückbleiben, den künftigen bauleitplanerischen Rahmen mithin so deutlich wahren, dass ihre (Vorab-)Zulassung den Planungsprozess nicht gefährdet. Umgekehrt steht die mit der Veränderungssperre bezweckte Sicherung der Planung der Zulassung eines Bauvorhabens entgegen, wenn die künftigen Festsetzungen noch nicht mit einem ausreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit endgültig geklärt sind, das beabsichtigte Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen also möglicherweise widersprechen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juli 2019 – 8 C 11553/18 –, Rn. 27 - 28, juris mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 8 C 11521/17.OVG –). 2.3.2. Die Planung der Beigeladenen zu 2) stellt sich im Hinblick auf das Bauvorhaben der Klägerin auch nicht als unzulässige Verhinderungsplanung dar. Selbst wenn die Beigeladene zu 2) das Vorhaben der Klägerin zum Anlass genommen hat, um den Bebauungsplan hinsichtlich der konkreten Festsetzungen insbesondere auch zur Art der Nutzung zu überplanen, stellt dies nicht in Frage, dass sie die dargelegten Planungsabsichten auch tatsächlich verfolgt. Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung könnte nur gesprochen werden, wenn sie nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auf Grundlage eines planerischen Grundkonzepts dienen soll, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 – 15 ZB 09.1675 –, juris, m.w.N). Dabei gilt allerdings, dass die Ziele einer Planung gleichzeitig einen positiven und einen negativen Inhalt haben können. So ist es schon im Regelfall einer Bauleitplanung: Wenn die Gemeinde beabsichtigt, einen Teilbereich des Gemeindegebiets einer bestimmten baulichen Nutzung zuzuführen, so bedeutet dies zugleich, dass andere Nutzungen ausgeschlossen sein sollen. Derartige negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen – und unter Beachtung ihrer Grenzen – grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, Rn. 14, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2020 – 22 ZB 18.859 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2020 – OVG 10 A 1.16 –, Rn. 81, juris). Nicht selten wird eine konkrete Planung erst dadurch ausgelöst, dass Bauanträge für Grundflächen gestellt werden, die die Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Der Gemeinde ist es aber keineswegs verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Rechtsgrundlage entzieht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990– 4 NB 8/90 –, Rn. 15, juris). Die Gemeinde darf ihre Bauleitpläne immer dann aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von "gemeindepolitischen" Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, Rn. 23, juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1998 – 4 BN 43/98 –, juris). Nach diesen Grundsätzen ist eine reine Negativplanung vorliegend nicht erkennbar. Sie scheidet schon deshalb aus, weil die Beigeladene zu 2) mit ihrer Planung das legitime städtebauliche Ziel verfolgt, durch Etablierung einer kleinteiligen Bebauung Nutzungskonflikte zwischen der im Gebiet vorhandenen Wohnbebauung und sich ansiedelnden Gewerbebetrieben zu vermeiden bzw. abzumildern. Die Verwirklichung dieses positiven Ziels hat zwangsläufig negative Konsequenzen für davon abweichende Nutzungsabsichten, insbesondere für Vorhaben in der Dimension der von der Klägerin geplanten Lagerhalle (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom13. Februar 2019 – 8 C 10622/18 –, Rn. 31, juris). Für die Beurteilung, ob eine Negativplanung vorliegt, spielt es nach dem oben Gesagten auch keine Rolle, ob der Gemeinderat bzw. der Bürgermeister der Beigeladenen zu 2) seine Einstellung zu dem Vorhaben im Laufe der Zeit aus politischen Gründen geändert hat. Eine Gemeinde darf sich im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet von "gemeindepolitischen" Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, Rn. 23, juris). Der Gemeinderat ist ein kommunalpolitisches Organ, das nur bei Vorliegen entsprechender politischer Mehrheiten agieren kann. Mehrheiten können nur durch einen politischen Diskurs entstehen, der selbstverständlich auch geprägt ist durch Anregungen und Eingaben aus der Bevölkerung, die der gewählte Gemeinderat repräsentiert. Es ist daher normal, dass sich die Einstellung gegenüber einem Vorhaben auf dem Gemeindegebiet mit der Zeit ändern kann. Ein solcher Wandel ist aber für die Beurteilung, ob eine reine Verhinderungsplanung vorliegt, unbeachtlich, denn für die Frage der Zulässigkeit der Veränderungssperre kommt es vornehmlich darauf an, ob die Gemeinde neben der Verhinderung eines geplanten Vorhabens auch tatsächlich positive Planungsziele verfolgt, was vorliegend der Fall ist (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 3, 162Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen jeweils einen Sachantrag gestellt und so auch ein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben, ist es nach § 162 Abs. 3 VwGO sachgerecht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt erhalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.396.978,27 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Logistikhalle mit Sprinklerzentrale und Verkehrsflächen. Sie möchte die Halle als Baukörper errichten und später vermieten. Die Halle soll auf den Grundstücken Flurstücknummern …, … und … in H. (S.- straße …) errichtet werden, die im Eigentum der Klägerin stehen, wobei sie das zuletzt genannte Grundstück im Juli 2018 von der Beigeladenen zu 2) erwarb. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industriegebiet L. Straße, …. Änderung“, der dort ein Industriegebiet ausweist, zwischenzeitlich aber von der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde. Nördlich des Grundstücks Flurstücknummer … und nur getrennt durch den Rehbach liegt das denkmalgeschützte Anwesen der Beigeladenen zu 1). Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 17. Juli 2018 die Genehmigung zur Errichtung der Halle. Neben den Planunterlagen enthielt der Bauantrag unter anderem ein Lärmschutzgutachten. Der Antragseingang wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2018 bestätigt. Am 29. August 2018 äußerte die Beigeladene zu 2) gegenüber dem Beklagten Bedenken hinsichtlich der Verkehrsführung und der Beseitigung von Grünflächen sowie im Hinblick auf einen genehmigten Gästehausbetrieb in der S.-straße …. Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte sie mit, dass sie den Landesbetrieb für Mobilität beteiligen und mit ihm abstimmen wolle, welche Untersuchungen nötig seien, um das Vorhaben in Bezug auf die verkehrliche Erschließung abschließend prüfen zu können. Nachdem die Beigeladene zu 1) Einsicht in die Bauantragsunterlagen erhalten hatte, machte auch sie mit Schreiben vom 26. September 2018 dem Beklagten gegenüber Bedenken hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen geltend. In den Bauantragsunterlagen fehle der Bezug zu ihrem denkmalgeschützten Anwesen. Zudem sei zu erwarten, dass die Lärm-Grenzwerte des Dorfgebiets, in dem die O… liege, überschritten würden, insbesondere wegen des umfangreichen Lkw-Verkehrs. Letztlich sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Die geplanten 1000 Fahrzeuge pro Tag würden sämtliche Verkehrswege fundamental überlasten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 forderte der Beklagte die Klägerin zur Überarbeitung des Lärmschutzgutachtens auf. Das eingereichte Gutachten lasse das Anwesen O… außer Betracht. Dieses befinde sich aber in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Dorfgebiet. Es liege unmittelbar nördlich des Vorhabens und sei deshalb davon betroffen. Auch hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen sei das Lärmschutzgutachten zu überarbeiten. Das Gutachten gehe von 640 Lkw-Fahrbewegungen am Tag aus. Der Beklagte habe aber aus den Angaben der Klägerin errechnet, dass es sich tatsächlich um 768 Lkw-Bewegungen täglich handele. Unter Einbeziehung der angegebenen Pkw-Fahrbewegungen sei von 1380 Fahrzeugbewegungen in 24 Stunden auszugehen. Letztlich sei die Zahl der Beschäftigten nicht einheitlich angegeben – hier müsse eine Klarstellung erfolgen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach und legte am 2. November 2018 ein neues Lärmschutzgutachten vor, dass die o.g. Aspekte berücksichtigt und zu dem Ergebnis kommt, dass die Lärmwerte für ein Mischgebiet an der O… eingehalten sind. Mit Schreiben vom 2. November 2018 forderte der Beklagte die Klägerin zur weiteren Konkretisierung des Bauantrags auf. Der Antrag sei hinsichtlich der konkreten Nutzung zu unbestimmt. Es seien insbesondere Angaben zu den gelagerten Gütern zu machen. Mit Schreiben vom 14. November 2018 folgte die Aufforderung an die Klägerin, ein Verkehrsgutachten erstellen zu lassen, in dem die geordnete öffentliche Erschließung und Leistungsfähigkeit des vorhandenen Straßennetzes erörtert werden solle. Schließlich forderte der Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2018 eine weitere Überarbeitung des Lärmschutzgutachtens, da sich direkt gegenüber dem Vorhaben eine Kfz-Reparaturwerkstatt sowie eine Wohnnutzung befinde. Dieses Grundstück sei nicht als Immissionsort in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt worden. Zwischenzeitlich hatte die Beigeladene zu 1) ein Rechtsgutachten der Kanzlei Deubner & Kirchberg eingeholt, das sich mit den bauplanungsrechtlichen Handlungsoptionen der Beigeladenen zu 2) befasst, insbesondere mit dem Erlass einer Veränderungssperre bei entsprechender planerischer Tätigkeit. Dieses Gutachten reichte die Beigeladene zu 1) sowohl beim Beklagten, als auch bei der Beigeladenen zu 2) ein. Die Beigeladene zu 2) wies in einem Schreiben vom 6. Dezember 2018 den Beklagten erneut darauf hin, dass der Gemeinderat in vielerlei Hinsicht Bedenken gegen das Vorhaben habe. Insbesondere bereite die ungünstige Lage und das zu erwartende Verkehrsaufkommen Sorge. In seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 fasste der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) den Beschluss zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans „A… O…“, dessen räumlicher Geltungsbereich den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans „Industriegebiet L. Straße, … . Änderung“ umfasst, ergänzt um das Anwesen der Beigeladenen zu 1). Planungsziel ist ausweislich der Beschlussunterlagen die Steuerung der Zulässigkeit industrieller und gewerblicher Anlagen, sowohl in Bezug auf die Art, als auch auf das Maß der baulichen Nutzung. Man wolle Steuerungsmöglichkeiten schaffen zur Lärmreduzierung und Beachtung anderer Umweltbelange. Beabsichtigt sei die Festsetzung von Gewerbe- und Mischgebieten. Das Baugebiet entspreche in seiner aktuellen Nutzung mindestens teilweise nicht mehr der festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Das ehemalige Industriegebiet habe sich zu einer eher kleinteiligen gewerblichen Nutzung gewandelt. Das gesamte Gebiet sei von Wohnnutzungen durchsetzt. Dabei handele es sich meist um frühere Betriebsleiterwohnungen, die aber mittlerweile keinen Bezug mehr zu einem Betrieb aufwiesen. Die O… werde in den Geltungsbereich einbezogen, da denkmalschutzrechtliche Aspekte bei der Planung zu berücksichtigen seien. Auf Antrag der Beigeladenen zu 2) erließ der Beklagte am 7. Januar 2019 einen Zurückstellungsbescheid mit einer Geltungsdauer von 12 Monaten. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 21. Februar 2019 beschloss der Bau-, Verkehr- und Entwicklungsausschuss der Beigeladenen zu 2) zudem die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 11 „Industriegebiet L. Straße“. In seiner Sitzung vom 13. März 2019 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) sodann einstimmig den Erlass einer Veränderungssperre für eine Dauer von zwei Jahren. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2019 den Bauantrag der Klägerin mit Verweis auf die Veränderungssperre ab. Aufgrund des normativen Charakters der erlassenen Veränderungssperre könne die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Eine reine Verhinderungsplanung sei nicht ersichtlich, da ausreichend Gründe vorgetragen seien, um das Plangebiet künftig hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung an den tatsächlichen Bestand anzupassen. Gegen die Ablehnung legte die Klägerin am 12. Juni 2019 Widerspruch ein mit der Begründung, die Veränderungssperre sei unwirksam, da es sich vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2019 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch der Klägerin sowohl gegen den Zurückstellungsbescheid vom 7. Januar 2019 als auch gegen die Ablehnung des Bauantrags vom 28. Mai 2019 zurück. Die Ablehnung des Bauantrags sei zu Recht erfolgt, denn der Erteilung der Baugenehmigung stehe die Veränderungssperre entgegen. Der Kreisrechtsausschuss könne die von der Klägerin behauptete Rechtswidrigkeit der entsprechenden Satzung nicht feststellen, da ihm keine Normverwerfungskompetenz zustehe. Die Klägerin hat am 19. November 2019 Klage erhoben. Sie meint, die Veränderungssperre stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen, denn es handele sich dabei um eine reine Verhinderungsplanung, die politisch motiviert sei. Sie habe das Grundstück Flurstücknummer … von der Beigeladenen zu 2) erworben. Im Zuge des Erwerbs habe die Beigeladene zu 2) keine Bedenken hinsichtlich des Vorhabens geäußert. Der Gemeinderat habe dem Verkauf zugestimmt. Schon zu diesem Zeitpunkt sei das geplante Vorhaben der Beigeladenen zu 2) hinreichend bekannt gewesen, um erkennen zu können, dass damit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen einhergehe. Bei Einreichung des Bauantrages sei eine etwaige Unvollständigkeit weder vom Beklagten, noch von der Beigeladenen zu 2) gerügt worden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt von einer zeitnahen positiven Bescheidung ausgegangen. In der Folgezeit sei es zu negativer Berichterstattung betreffend die geplante Logistikhalle gekommen, die dazu geführt habe, dass das Genehmigungsverfahren ins Stocken geraten sei. Erst im Zuge der negativen Berichterstattung seien Unterlagen zum Bauantrag nachgefordert worden. Dies sei der Versuch des Beklagten gewesen, den Zeitpunkt, zu dem über den Bauantrag hätte entschieden werden müssen, hinauszuzögern. Mit der negativen Berichterstattung hätten sich auch Negativäußerungen des Bürgermeisters und Bau- und Wirtschaftsdezernenten der Beigeladenen zu 2) gehäuft. Es sei auf den Druck aus der Bevölkerung hin zu einem Sinneswandel gekommen. Das Verhalten und die Aussagen von Gemeinderatsmitgliedern und die darin zum Ausdruck kommenden treibenden Intentionen für die getroffenen Entscheidungen seien nicht irrelevant, sondern würden zeigen, dass der Sinneswandel politisch motiviert sei und nicht städtebaulich. Die zunehmend ablehnende Haltung sei schließlich in den Erlass der Veränderungssperre zur Verhinderung des Vorhabens gemündet. Vor Einreichung des Bauantrags habe es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beigeladene zu 2) die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans forciere. Die Verhinderungsabsicht werde auch deutlich durch die Entscheidung der Beigeladenen zu 2), den bisherigen Bebauungsplan gesondert aufzuheben. Dieses Vorgehen sei unüblich. In der Regel würde der alte Bebauungsplan durch den neuen abgelöst. Hintergrund dieses Vorgehens sei die Absicht, im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans ihrem, der Klägerin Bauvorhaben eine geeignete Beurteilungsgrundlage für dessen Zulässigkeit zu entziehen. Die Veränderungssperre sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil sie zur Sicherung der Planung der Beigeladenen zu 2) nicht erforderlich sei, da die Planungsvorstellungen nicht konkret genug seien. Die Beigeladene zu 2) habe beschlossen, dass in Zukunft in dem Gebiet Gewerbe- oder Mischgebiete entstehen sollten. Das seien aber nur Festsetzungsmöglichkeiten orientiert an der tatsächlich vorhandenen Bebauung ohne jegliche Vorstellung hinsichtlich der geplanten konkreten Ausgestaltung. Letztlich solle nur die vorhandene Nutzung weiter betrieben werden, ohne, dass es ein Konzept für eine künftige Entwicklung gebe. Die Planvorstellung müsse aber so konkret sein, dass die Baugenehmigungsbehörde entscheiden könne, ob eine Ausnahme vom Bauverbot aufgrund der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch in Betracht komme. Dies sei nur möglich, wenn die Vereinbarkeit mit der beabsichtigten Planung geprüft werden könne. Im Falle einer Alternativplanung – wie hier – stelle die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Konkretisierung. Es müsse ein städtebauliches Konzept erkennbar sein und die Bebauungsmöglichkeiten müssten eingegrenzt und präzisiert werden. Hier sei die Planung nicht hinreichend konkretisiert. Die Beigeladene zu 2) habe auf ihre, der Klägerin Nachfragen hin auch nie konkrete Aussagen hinsichtlich der Planungen getroffen. Zwar könnten aufgrund der vorhandenen Nutzungen eventuell Vermutungen angestellt werden, wo im Planungsgebiet ein Misch- und wo ein Gewerbegebiet ausgewiesen werde. Das reiche aber nicht aus. In den Beschlussvorlagen werde weder ausdrücklich angesprochen, welche konkreten Nutzungen künftig im Bereich des Vorhabens zulässig sein sollten, noch sei es anderweitig daraus ersichtlich bzw. sei es auch nicht möglich anhand der allgemein feststellbaren Umstände Schlussfolgerungen diesbezüglich zu ziehen. Die Konkretisierung der Planung habe im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre noch von den Erhebungen im Plangebiet abgehangen. Bei den Erhebungen handele es sich aber nicht um Konkretisierungsmaßnahmen im Planungsverfahren. Sie seien vielmehr Voraussetzung für die Entwicklung eines Planungskonzepts. Der Erlass einer Veränderungssperre sei auch nicht das einzige Mittel, um eventuell auftretenden Nutzungskonflikten im Gebiet zu begegnen. Dies könne auch mit entsprechenden Nebenbestimmungen und Auflagen in der Baugenehmigung erfolgen. In der Klageschrift hatte die Klägerin den Antrag angekündigt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2019 und des Bescheides vom 28. Mai 2019 jeweils in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2019 zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 17. Juli 2018, eingegangen bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim am 16. August 2018, beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe ihres Bauantrags zu erteilen. Zudem hatte sie angekündigt, hilfsweise zu beantragen, den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag vom 17. Juli 2018 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In der mündlichen Verhandlung hat sie den in der Klageschrift angekündigten Hauptantrag nicht gestellt, sondern beantragt nunmehr nur noch, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Mai 2019 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2019 zu verpflichten, über den Bauantrag vom 17. Juli 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er müsse die Veränderungssperre aufgrund ihres normativen Charakters beachten. Eine vorsätzliche zeitliche Verzögerung habe nicht stattgefunden und die Bearbeitung stehe in keinem Zusammenhang mit der ablehnenden Haltung der Öffentlichkeit. Die Bauanträge würden chronologisch bearbeitet. Es habe sich erst im Rahmen der Bearbeitung des komplexen Bauantrages ergeben, dass die eingereichten Unterlagen zu überarbeiten bzw. weitere Informationen und Unterlagen (z.B. Verkehrsgutachten) vorzulegen seien. Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hält die Veränderungssperre für wirksam. Ihr liege eine positive Planungskonzeption zugrunde. Der vorherige Bebauungsplan habe ein Industriegebiet festgelegt, im Laufe der Zeit habe sich das Gebiet aber verändert und die Nutzung habe sich weg von einem klassischen Industriegebiet mit großen industriellen Nutzungen hin zu einem Mischgebiet mit vermehrter Wohnnutzung und kleinerer Gewerbenutzung gewandelt. Im Aufstellungsbeschluss sei das Planungsziel klar benannt. Es sei zudem nicht nur sinnvoll, sondern auch geboten, ihr denkmalgeschütztes Anwesen „O…“ in die neue Planung mit einzubeziehen, weil so städtebaulichen Spannungen, die sich daraus ergäben, dass bislang ein Dorfgebiet unmittelbar an das Industriegebiet grenze, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans durch Abwägung der öffentlichen und privaten Belange begegnet werden könne. Eine detaillierte Planung, wie sie die Klägerin verlange, könne erst im Laufe der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen. Gerade der Absicherung dieser Zeitspanne diene die Veränderungssperre. Durch sie solle die Gemeinde Zeit bekommen, um einen detaillierten Bebauungsplan konzipieren zu können. Es sei auch nicht unüblich und überdies rechtlich zulässig, dass eine Gemeinde bauleitplanerisch erst dann tätig werde, wenn ihr durch ein konkretes Baugesuch ein städtebaulicher Missstand bzw. eine Situation, die einer Ordnung durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans bedürfe, bewusst würde. Ob sich das politische Meinungsbild nachträglich gegen das Vorhaben gewendet habe, könne offenbleiben und stehe in keinem Zusammenhang mit der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen zu 2). Auch die Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, zum Vortrag der Klägerin bezüglich des tatsächlichen Ablaufs sei klarzustellen, dass der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags keinen Einfluss auf die Veränderungssperre oder gar auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens habe. Außerdem habe sie die Unvollständigkeit der Bauantragsunterlagen bereits kurz nach Eingang des Bauantrags gerügt und nicht erst – wie die Klägerin es darstelle – viel später. Es sei auch ohne Bedeutung, ob der Bürgermeister zunächst ein „Befürworter“ des Vorhabens gewesen sei. Eine frühere Einschätzung spiele im Hinblick auf erst im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens erkennbare städtebauliche Konflikte keine Rolle. Eine Neutralitätsverpflichtung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre seien gegeben. Sie habe hinreichend konkrete positive Planungsvorstellungen. Diese ergäben sich aus den Beschlussvorlagen. So sei es die ausdrückliche Planungsabsicht, Gewerbegebiete und Mischgebiete auszuweisen, also mehrere Baugebiete und nicht – wie die Klägerin es darstelle – die Gebiete alternativ festzusetzen. Die Ausweisung solle sich an der vorhandenen Bebauung orientieren. Eine genaue räumliche Abgrenzung sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre nicht erforderlich und auch nicht möglich gewesen, weil dazu noch die Erhebung zu den vorhandenen Nutzungen ausgestanden habe. Eine weitere Konkretisierung sei gerade Ziel und Zweck des weiteren Planaufstellungsverfahrens. Die Klägerin stelle überhöhte Anforderungen an den Planaufstellungsbeschluss. Es müsse dort nicht explizit aufgeführt werden, welche Arten einzelner Nutzungen zugelassen werden sollten. Ein solcher Detailgrad sei erst von einem endgültig abgewogenen Planentwurf zu erwarten und erst im Verfahrensstand der Offenlage notwendig. Hinsichtlich der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen gelte, dass es jedem Planaufstellungsprozess eigen sei, dass die Prüfung von Ausnahmen umso eher ermöglicht werde, je weiter das Verfahren vorangeschritten sei. Es sei für den Beklagten bereits aus dem Aufstellungsbeschluss erkennbar gewesen, dass nur gewerbe- bzw. mischgebietstypische Nutzungen ermöglicht werden sollten mit einem erkennbar geringeren Maß der baulichen Nutzung als bisher. Es handele sich nicht um eine Verhinderungsplanung. Es sei durchaus üblich, dass Planungsträger erst durch ein aus ihrer Sicht unerwünschtes Vorhaben dazu bewogen würden, ihre Planungsvorstellungen durch einen Bebauungsplan durchzusetzen. Die Behauptung, die Veränderungssperre sei nur erlassen worden, um dem Willen der Bevölkerung zu entsprechen, weise keinen Bezug zur behaupteten unzulässigen Verhinderungsplanung auf. Welche politischen Hintergründe der Bauleitplanung zugrunde lägen, sei irrelevant, soweit die Bauleitplanung in eine Planungskonzeption münde. Das sei hier geschehen. Die Bauleitplanung sei als originäre Tätigkeit der kommunalen Entscheidungsgremien stets von politischem Willen geprägt. Auch die gesonderte Aufhebung des bisher gültigen Bebauungsplans liefere kein Argument für eine Negativplanung. Es handele sich um unterschiedliche Pläne und unterschiedliche Verfahren. Der alte Bebauungsplan sei inhaltlich überholt und aus städtebaulicher Sicht äußerst problematisch, weil er konfliktträchtig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten sowie der Beigeladenen vorgelegten Bau- und Bebauungsplanakten. Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 gewesen.