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Urteil

4 K 101/20.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0717.4K101.20.NW.00
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Leitsätze
1. Wird eine Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.(Rn.17) 2. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann.(Rn.17) 3. Bei der Diensttelefonliste einer zentralen Bußgeldstelle mit Namen und Durchwahlnummern der Mitarbeiter handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne von § 5 Abs 2 Landestransparenzgesetz, LTranspG (juris: TranspG RP).(Rn.19) 4. Die den Mitarbeitern persönlich zugeordneten dienstlichen Durchwahlnummern sind personenbezogenen Daten, die dem Schutzbereich des § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 LTranspG (juris: TranspG RP) unterfallen.(Rn.19) 5. Dem Informationsbegehren steht daher regelmäßig § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 LTranspG (juris: TranspG RP) entgegen, wonach der Informationszugang abgelehnt werden soll, wenn die Bekanntgabe der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.(Rn.17) 2. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann.(Rn.17) 3. Bei der Diensttelefonliste einer zentralen Bußgeldstelle mit Namen und Durchwahlnummern der Mitarbeiter handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne von § 5 Abs 2 Landestransparenzgesetz, LTranspG (juris: TranspG RP).(Rn.19) 4. Die den Mitarbeitern persönlich zugeordneten dienstlichen Durchwahlnummern sind personenbezogenen Daten, die dem Schutzbereich des § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 LTranspG (juris: TranspG RP) unterfallen.(Rn.19) 5. Dem Informationsbegehren steht daher regelmäßig § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 LTranspG (juris: TranspG RP) entgegen, wonach der Informationszugang abgelehnt werden soll, wenn die Bekanntgabe der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2020 verhandeln und entscheiden, da er rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ordnungsgemäß per Postzustellungsurkunde zu dem Termin geladen wurde. Der Antrag des Klägers vom 14. Juli 2020, der bei Gericht am 17. Juli 2020 einging, diesen Termin wegen Krankheit zu verlegen, war abzulehnen. Eine solche Terminverlegung setzt nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – voraus, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Solche Gründe sind vom Kläger nicht dargetan. Wird eine Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Das vom Kläger eingereichte Schreiben vom 14. Juli 2020 genügt diesen Anforderungen nicht, denn es enthält ohne jeden Beleg nur den Vortrag des Klägers, er könne „aus gesundheitlichen Gründen (Bandscheibenvorfall) nicht erscheinen“. (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. September 2018 - B 9 V 22/18 -; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 4 A 10/18.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 13 A 17.329 - und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April2004 - 1 B 203/03 -). Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der zentralen Bußgeldstelle in Speyer. Zwar handelt es sich bei dieser Telefonliste mit Namen und Durchwahlnummern um eine amtliche Information im Sinne von § 5 Abs. 2 Landestransparenzgesetz - LTranspG - und damit um eine Information nach §§ 5 Abs. 1, 11 ff. LTranspG. Die den Mitarbeitern persönlich zugeordneten dienstlichen Durchwahlnummern sind aber personenbezogenen Daten, die dem Schutzbereich des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LTranspG unterfallen. Ein Anspruch auf Zugang zu diesen personenbezogenen Informationen besteht daher nicht, weil im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an deren Bekanntgabe nicht überwiegt (so schon VG Neustadt an der Weinstraße zum hier nicht anwendbaren IFG: Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14.NW -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015 - OVG 12 B 22.14 -, beide juris). Diesem Informationsbegehren steht vielmehr regelmäßig § 14 Abs. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG entgegen, wonach der Informationszugang abgelehnt werden soll, wenn die Bekanntgabe der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht verweist insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2020 (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 15. November 2017 - 5 A 536/16 - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Übersendung einer namentlichen Telefonliste der Zentralen Bußgeldstelle in Speyer. Mit Schreiben vom 24. August 2019, 26. September 2019, 8. Oktober 2019 und 24. Oktober 2019 stellte der Kläger einen entsprechenden Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2019 mit der Begründung ablehnte, das Bekanntwerden der begehrten Information beeinträchtige die öffentliche Sicherheit. Dagegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2019 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, er habe einen Anspruch auf Zugang zur Telefonliste aus §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 Informationsfreiheitsgesetz - IFG -. Ausschlussgründe nach den §§ 1,4 und 6 IFG lägen nicht vor. Insbesondere sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen sei nicht ersichtlich, da es sich bei der telefonischen Kommunikation mit dem Bürger um eine behördliche Aufgabe handele und die Mitarbeiterdaten Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeiten seien, so dass ein Informationszugang nicht ausgeschlossen werden dürfe. Die Mitarbeiter hätten als Teil einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Geheimhaltung ihrer dienstlichen Telefonnummern. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Bescheid vom 18. November 2019 finde seine rechtliche Grundlage im Landestransparenzgesetz - LTranspG -. Das IFG sei hingegen nicht einschlägig, da es ausschließlich den Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden des Bundes regele. Gemäß § 1 LTranspG sei Zweck dieses Gesetzes, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. § 5 Abs. 1 LTranspG zufolge seien Informationen im Sinne dieses Gesetzes amtliche Informationen und Umweltinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierzu gehörten grundsätzlich auch Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit nebst namentlicher Nennung der Sachbearbeiter. Die hier in Rede stehenden Daten seien personenbezogene Daten „Dritter" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LTranspG (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 04. September 2014 - 4 K 466/14.NW -). Eine Einwilligung der Betroffenen zur Offenbarung und ein Offenbarungsgebot durch Rechtsvorschrift lägen nicht vor. Die mithin vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe und dem Interesse der betroffenen Stelle führe zu einer Versagung der Offenlegung. Vorliegend sprächen besondere Gründe gegen die Übersendung einer namentlichen Telefonliste. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LTranspG solle ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei bzw. der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen beeinträchtigen würde. Zu diesen Schutzgütern gehöre auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Geschützt werde die geordnete Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, die unter anderem auf der sachgerechten Ausübung des Organisationsermessens aufbaue. Eine Gefährdung liege vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtige. Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hänge dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab; maßgeblich sei, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet sei, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken. Ein solcher Fall liege hier vor. Durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen werde die Funktionsfähigkeit als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit gefährdet. Dies liege darin begründet, dass sich die Bußgeldstelle zur effektiven Bewältigung des Massenverfahrens und des damit einhergehenden erheblichen Telefonaufkommens dazu entschieden habe, die telefonische Erreichbarkeit grundsätzlich über eine zentrale Rufnummer zu gewährleisten. Damit sei eine bestimmte organisatorische Struktur eingerichtet worden, was im behördlichen Ermessen stehe. Diese Struktur diene insbesondere der Entlastung der Sachbearbeiter, denn es erfolge eine Bündelung von Anfragen zu konkreten Verfahren und auch die Beantwortung der häufigsten Fragen zu allgemeinen Verfahren, die keinen konkreten Bezug zum Einzelfall hätten, würden einer zentralen Erledigung zugeführt. Die geschaffene Organisationsstruktur würde bei Herausgabe der Diensttelefonnummernliste der Mitarbeiter infrage gestellt, weil dadurch die mit der Struktur einhergehende Bündelung der Anfragen und Dienstleistungen und damit das Organisationssystem der Bußgeldstelle umgangen werden könnte und die Bediensteten gezwungen wären, die Sachbearbeitung zu unterbrechen und Anliegen unvorbereitet zu klären. Dadurch würde deren effektive Aufgabenerledigung gestört. Die telefonische Erreichbarkeit der Bediensteten der Zentralen Bußgeldstelle in Speyer sei in Ausübung des Organisationsermessens aus sachgerechten Gründen grundsätzlich nur über die zentrale Rufnummer organisiert worden. Bei Herausgabe einer vollständigen Diensttelefonliste bestehe die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen für die dementsprechend strukturierten Arbeitsabläufe und für eine effektive Aufgabenerfüllung. Es liege auf der Hand, dass in den meisten Fällen nicht mehr der telefonische Weg über die zentrale Rufnummer gewählt würde, sondern der direkte Weg zu den in Betracht kommenden oder bereits bekannten Sachbearbeitern (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 15. November 2017 – 5 A 536/16 –). Der Kläger hat bereits am 20. Januar 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2020 zu verpflichten, ihm Zugang zu der Telefonliste der zentralen Bußgeldstelle in Speyer durch Aushändigung der aktuellen Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Sachbearbeiter zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Bei Klagerhebung sei die Klage unzulässig gewesen. Sie sei aber auch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der namentlichen Telefonliste der Zentralen Bußgeldstelle in Speyer habe. Insoweit werde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.