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Urteil

4 K 1111/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0220.4K1111.19.00
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Leitsätze
1. Eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung, dass eine aus einer Verordnung folgende Berechtigung fortbesteht, weil eine diese Berechtigung beschränkende Änderung der Verordnung verfassungswidrig und unwirksam sei, ist zulässig.(Rn.18) 2. Die Regelung der in Gaststätten zulässigen Anzahl vom Geldspielgeräten in der Spielverordnung gehört auch nach der Föderalismusreform zum in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Recht der Wirtschaft und nicht zum Recht der Gaststätten.(Rn.25) 3. Zur fortbestehenden Anpassungskompetenz des Bundes nach Art 125a Abs. 1 GG (offengelassen).(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung, dass eine aus einer Verordnung folgende Berechtigung fortbesteht, weil eine diese Berechtigung beschränkende Änderung der Verordnung verfassungswidrig und unwirksam sei, ist zulässig.(Rn.18) 2. Die Regelung der in Gaststätten zulässigen Anzahl vom Geldspielgeräten in der Spielverordnung gehört auch nach der Föderalismusreform zum in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Recht der Wirtschaft und nicht zum Recht der Gaststätten.(Rn.25) 3. Zur fortbestehenden Anpassungskompetenz des Bundes nach Art 125a Abs. 1 GG (offengelassen).(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs.1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Lebenssachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 43 Rn. 11). Mit der Feststellungsklage kann insbesondere auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebender Pflichten festgestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 43 Rn. 1). Vorliegend geht es dem Kläger um das Fortbestehen seiner Berechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der bis 9. November 2019 geltenden Fassung, weiterhin drei Geldspielgeräte in der streitgegenständlichen Gaststätte, deren Geeignetheit als Aufstellungsort ihm von der Beklagten bescheinigt wurde, aufstellen zu dürfen. Zu diesem Verhalten wäre er weiterhin berechtigt, wenn die Beschränkung auf zwei Geldspielgeräte in Gaststätten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der ab 10. November 2019 geltenden Fassung tatsächlich gegen höherrangiges Recht verstößt, da dann die alte Rechtslage, die drei Geldspielautomaten erlaubte, fortgelten würde. Zur Realisierung des Rechtsschutzes gegen eine rechtsändernde Norm kommt dann nur eine Klage in Betracht, mit der das Fortbestehen des bisherigen Rechts im Verhältnis zur Gesetzesvollzug berufenen Behörde festgestellt wird. Insoweit ist dann die Klage auf Feststellung, nach wie vor im Verhältnis zur zum Vollzug der Norm berufenen Behörde berechtigt zu sein, das nach bisheriger Rechtslage zulässige Verhalten fortführen zu dürfen, statthaft, weil die Neuregelung, mit der dieses Verhalten nun verboten wird, nach Ansicht des Betroffenen gegen höherrangiges Recht verstößt und unwirksam ist (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 43 Rn. 8c). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Ein solches besteht für jedes als schutzwürdig anerkannte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BVerwGE 100, 271, NJW 1996, 2046). Vorliegend hat der Kläger aufgrund der unklaren Rechtslage ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung, ob die bisher geübte Aufstellung von drei Geldspielautomaten in Gaststätten weiter zulässig ist, um sein künftiges gewerbliches Verhalten daran auszurichten und nicht Gefahr zu laufen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr.1 SpielV zu begehen. Dies gilt umso mehr, als naturgemäß auch ein wirtschaftliches Interesse für ihn besteht, weiterhin drei solche Geräte in Gaststätten aufstellen zu dürfen, um damit Umsatz erzielen zu können. Der Zulässigkeit steht auch nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Der Kläger muss sich aber nicht auf eine Rechtsverfolgung durch Anfechtung eines abzuwartenden, gesetzesvollziehenden Verwaltungsaktes verweisen lassen. Bei § 3 Abs. 1 SpielV handelt es sich um eine self-executing Norm. Als solche erzielt sie auch ohne Vollzugsakt unmittelbare Verbotswirkung gegenüber dem Kläger, der bei einer Aufstellung von Geräten, die über die erlaubte Anzahl hinausgeht, schon der Möglichkeit eines Bußgeld- bzw. Einziehungsverfahrens ausgesetzt ist. So ist ihm nicht zumutbar, eine nach geänderter Rechtslage bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen und sich auf eine verfassungsrechtliche Prüfung der Verbotsnorm im Rahmen der Anfechtung eines Bußgeldbescheids nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 a Gewerbeordnung – GewO – und § 19 Abs.1 Nr. 1 SpielV quasi auf der Anklagebank zu verlassen und so zu riskieren, dass es mangels einer Vorabklärung der Rechtslage mit der Feststellungsklage bei einem Bußgeld bleibt (a.A. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. November 2019 – 9 K 5053/19 –, juris). Da die Kammer auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen untergesetzlichen Norm § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV eine Normverwerfungskompetenz besitzt, besteht kein Raum für eine von der Klägerseite hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz – GG –, deren Gegenstand nur ein formelles Gesetz sein kann. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht berechtigt, über den 9. November 2019 hinaus mehr als zwei Geldspielgeräte in einer Gaststätte aufzustellen. Dies ergibt sich aus § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 3 Abs.1 SpielV in der seit dem 10. November 2019 gültigen Fassung, wonach nach Inkrafttreten der Neuregelung am 10. November 2019 gemäß Art. 5 und 7 Abs. 5 der sechsten Änderungsverordnung zur SpielV eben nur noch maximal zwei Geldspielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden dürfen. Diese Norm ist nicht verfassungswidrig und daher wirksam. Der Kläger wendet allein gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 SpielV i.d. ab 10. November 2019 geltenden Fassung ein, dem Bund fehle die Befugnis zur Rechtssetzung bezüglich der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten, da dies zum Recht der Gaststätten gehöre und daher nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG von der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes ausgenommen sei und so in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 Abs.1 GG falle. Dies vermag nicht zu überzeugen. Der Bund ist auch nach der im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung zu 1. September 2006 in Kraft getretenen Fassung des Art. 74 Abs.1 Nr. 11 GG befugt, die maximal zulässige Anzahl der Geldspielgeräte, die in Gaststätten aufgestellt werden dürfen, zu regeln, da er weiterhin die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art 72 Abs. 1 GG für diese Materie besitzt. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen). Hierzu gehört auch die Regulierung der Anzahl von Geldspielgeräten, die in einer Gaststätte aufgestellt werden dürfen. Denn der Begriff „Recht der Wirtschaft“ im Sinne des Art. 74 Nr. 11 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weit zu verstehen. Zu ihm gehören nicht nur diejenigen Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen. Hierzu zählen Gesetze mit wirtschaftsregulierendem oder wirtschaftslenkendem Inhalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 – 1 BvR 1249/83 –, Rn. 32, juris). Allerdings sind nach der Föderalismusreform 2006 das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte hiervon ausdrücklich ausgenommen, sodass gerade das Recht der Gaststätten ausschließlich der Kompetenz der Länder zugewiesen ist. Die Regelung der maximal zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten gehört aber nicht zum Recht der Gaststätten. Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass die Systematik des Grundgesetzes im Sinne einer möglichst eindeutigen vertikalen Gewaltenteilung eine strikte, dem Sinn der Kompetenznorm gerecht werdende Auslegung der Art. 70 ff. GG fordert (vgl. BVerfGE 12, 205, 228 f.). Für die Zuweisung einer Gesetzgebungsmaterie an Bund oder Länder ist der in Betracht kommende Kompetenztitel daher anhand des Wortlauts, historisch, systematisch und mit Blick auf den Normzweck auszulegen (vgl. BVerfGE 109, 190, 212 = NJW 2004, 750). Davon ausgehend hat auch das BVerfG in der vom Kläger für seine Auffassung maßgeblich ins Feld geführten Entscheidung vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – entschieden, dass das Recht der Spielhallen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gemäß allen oben genannten Auslegungsgrundsätzen nicht auf das Recht der Spielhallenerlaubnisse und damit den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt ist, und damit anderslautenden Rechtsauffassungen (z.B. des Staatsgerichtshofs BaWü, Urteil vom 17. Juni 2014, Rn. 312 f, juris) eine Absage erteilt, weil weder der Wortlaut der Norm noch ihre Entstehungsgeschichte noch ihre systematische Einordnung noch der mit ihr verfolgte Sinn und Zweck Anhaltspunkte für eine normativ-rezeptive Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Recht der Spielhallen auf den Regelungsbereich des § 33i GewO bietet. Soweit der Kläger nun diese Rechtsprechung schlicht auf den Begriff des Rechts der Gaststätten in Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG überträgt, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst spricht der Wortlaut dagegen, dass das Recht der Gaststätten auch die Regelungsmaterie über die Höchstzahl der zulässigen Geldspielgeräte in Gaststätten erfasst. Das Recht der Gaststätten betrifft nicht die Regelung aller Lebenssachverhalte, die im Zusammenhang mit einem Gaststättenbetrieb stehen, sondern schlicht die gewerbliche Tätigkeit im Gaststättenbetrieb. Das Gaststättengewerbe ist aber nicht vom Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten geprägt, sondern besteht im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (so auch das BVerfG im Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – Rn. 175, juris, dem gaststättenrechtlichen Begriff nach § 1 Abs. 1 GaststG entsprechend). Das bedeutet, dass die Länder nach dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Art 70 Abs. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für solche Regelungen haben, die diesen gaststättengewerblichen Bereich erfassen und mit diesem in einem gaststättenspezifischen Zusammenhang stehen. So ist auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des BVerfG für die Bestimmung des Kompetenztitels an den Lebenssachverhalt des Betriebs von Gaststätten anzuknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, Rn. 100b –, juris zum Recht der Spielhallen). Die Regelung über die Höchstanzahl von Geldspielautomaten betrifft aber die in § 33c GewO näher geregelte gewerbliche Tätigkeit der Geldspielgeräteaufstellung, die zwar in Gaststättenräumen erbracht werden kann, aber in keinem funktionalen Zusammenhang mit der gaststättenspezifischen Bewirtung der Gäste steht. Das Spielangebot in der Gaststätte stellt eine neben der gaststättengewerblichen Leistung andere vergnügungsgewerbliche Leistung dar, von der die gastgewerbliche Tätigkeit nicht geprägt ist und die nur der Unterhaltung der Besucher beim Aufsuchen des gaststättentypischen Leistungsangebots durch Automatenspiel dient, während Spielhallen allein um des Spielens Willen aufgesucht werden, Geldspielgeräte also zum wesentlichen Inhalt des Spielhallenbetriebs zählen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 403). Im Gegensatz zu dem vom BVerfG entschiedenen Fall einer landesgesetzlichen Regelung zur zulässigen Anzahl von Spielgeräten in Spielhallen, die dem Recht der Spielhallen zuzuordnen ist, weil die Aufstellung von Geldspielgeräten dem Wesen des Spielhallenbetriebs eben entspricht, so dass eine konkurrierende Regelungskompetenz des Bundes insoweit das Spielhallenrecht seines Kerns berauben würde (BVerfG a.a.O., Rn. 109), betrifft die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten die spezifische gaststättengewerbliche Tätigkeit noch nicht einmal am Rande, geschweige denn im Kern. Sie ist die wesentliche Tätigkeit eines anderen Gewerbes, nämlich des Geldspielgerätegewerbes nach § 33c GewO, das nur im räumlichen, aber nicht im funktionalen Zusammenhang mit dem Gaststättengewerbe ausgeübt wird. Dem steht nicht – wie der Kläger meint – entgegen, dass ein Spielhallenbetrieb auch ohne Geldspielgeräte möglich sei und in Spielhallen wie in Gaststätten gleichermaßen Geräteaufstellung durch Dritte (gewerbliche Geräteaufsteller) wie auch durch Betreiber von Gaststätten und Spielhallen selbst erfolgen könne. Dass auch Gastwirte als Aufsteller nach § 33c GewO tätig werden können, macht die Geräteaufstellung weder zu einer gastgewerblichen, der Regelungskompetenz der Länder unterliegenden Tätigkeit, noch stellt dies einen strukturellen oder funktionalen Zusammenhang zum Gastgewerbe her, während die Spielhalle eben nach § 33i Abs.1 GewO wesentlich davon geprägt ist, dass in ihr glücksspielgewerbliche Leistungen, sei es nun an Geräten nach § 33c GewO oder mit geräteunabhängigen Spielveranstaltungen nach § 33d GewO, angeboten werden. Gerade diese Erwägungen verdeutlichen, dass die vom BVerfG gegen eine vom Verfassungsgesetzgeber nicht zum Ausdruck gebrachte Einschränkung des Rechts der Spielhallen erkannten Argumente nicht einfach – wie es der Kläger hier versucht – dahingehend auf das Recht der Gaststätten übertragen werden dürfen, dass dessen Regelungsmaterie über die gastgewerbliche Tätigkeit hinaus erweitert wird. Auch die vom Bundesverfassungsgericht aus der Entstehungsgeschichte der Kompetenzregelung im Zuge der Föderalismusreform abgeleiteten Gründe, die gegen eine normativ-rezeptive Beschränkung des Rechts der Spielhallen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf den Regelungsbereich des § 33i GewO sprechen, streiten nicht für die darauf gestützte Auffassung des Klägers, die gesetzliche Beschränkung der zulässigen Zahl von in Gaststätten aufzustellenden Geldspielgeräten sei dem Recht der Gaststätten zuzuordnen (BVerfG a.a.O. Rn. 102f). Im Gegenteil ergibt sich daraus gerade, dass im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Kompetenztitels „Recht der Wirtschaft“ als Gegenentwurf zum ursprünglichen Vorschlag der Länder, das Gewerberecht gänzlich in deren Zuständigkeit zu überführen, von Seiten der Bundesregierung eine Reihe von Gewerben ausgezählt wurden, die für eine Regelung durch die Länder in Betracht komme, soweit ein lokaler Bezug vorhanden sei, zu denen auch Gewinnspiele und Geldspielgeräte sowie Spielhallen gehört hätten. In den Beratungen sei dann Konsens erzielt worden, dass unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Radizierung Teile des Gewerberechts in die Zuständigkeit der Länder übergehen soll. Hierzu gehörten dann auch – ohne Bezug auf § 33i GewO – das Recht der Spielhallen, nicht aber das Recht der Gewinnspiele und Geldspielgeräte, bei dem eine solche örtliche Radizierung, wie sie beim Spielhallen- und dann wohl auch Gaststättenwesen erkennbar ist, eben nicht bestand (BVerfG a.a.O. Rn. 103). Dies mündete dann in den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, in dem die Stärkung der Landesgesetzgeber mit der Verlagerung von Kompetenzen mit einem besonderen Regionalbezug begründet wird (BT.-Drs. 16/813, S. 9), der beim Recht der Gaststätten und Spielhallen gegeben sein mag, beim Recht der Gewinnspiele und Geldspielgeräte aber nicht. Davon ausgehend kann die Zuordnung der Regelungskompetenz für Anforderungen an einen Spielhallenbetrieb, der eben vom Angebot der Glücksspielunterhaltung geprägt ist, unterschiedlichen Gegebenheiten in den Ländern Rechnung tragen. Das mag in gleicher Weise für die unterschiedlichen Anforderungen an die Regulierung der Gefahren, die mit einem Gaststättenbetrieb typischerweise verbunden sind, gelten. Für die typsicherweise mit der Aufstellung von Geldspielgeräten in einem nicht vom Vergnügungsangebot geprägten Gewerbe wie dem Gaststättengewerbe verbundenen Gefahren gilt dies aber gerade nicht, weil diese keinen besonderen Regionalbezug aufweisen. Die durch die Aufstellung von Geldspielgeräten begründeten Gefahren zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass Glücksspielgelegenheiten in einem Gewerbe ohne funktionalen Glücksspielbezug an den Verbraucher vermittelt werden, der mit dem Aufsuchen der Gaststätte eigentlich gaststättentypische Leistungen nachfragt und nur gelegentlich dieses Besuchs der Gaststätte Zugang zu einem Nebenangebot der Glücksspielvergnügung erhält. Insoweit besteht ein Regelungsbedürfnis nicht in Bezug auf eine typisch gaststättengewerbliche Gefahrenlage, die insbesondere aus dem Angebot alkoholischer Getränke, aber auch aus dem Verzehr von Speisen und Getränken z.B. in Bezug auf die Hygiene und Gesundheit der Gäste folgt, sondern allein durch die eingeschränkt zugelassene räumliche Einbettung einer anderen gewerblichen Betätigung mit ihren glücksspielspezifischen Gefahren, denen Besucher von Gaststätten unabhängig von regionalen Gegebenheiten ausgesetzt sind. Daher ist die klägerische Auffassung, dass diese glücksspieltypische Gefahrenlage für Gaststättenbesucher, die dort durch ein eigentlich nicht aufgesuchtes Angebot der Geldspielgeräte einem Spielanreiz ausgesetzt sind, ebenso wie die Sozialverträglichkeit des Angebots von Geldspielgeräten in einer glückspielgewerblichen Einrichtung wie der Spielhalle regional unterschiedlichen Bedingungen, die eine Ländergesetzgebungskompetenz rechtfertigen, unterliegt, nicht überzeugend. Aus diesem Grund können auch weder die systematischen Gründe, die das BVerfG gegen eine normativ-rezeptive Beschränkung des Rechts der Spielhallen auf den Regelungsbereich des § 33i GewO angeführt hat, noch die Auslegung anhand des mit der Zuweisung von geweberechtlichen Rechtsmaterien mit regionalem Bezug in die Kompetenz der Länder erfolgten Zwecks (BVerfG a.a.O. Rn. 105-109) herangezogen werden, um eine Regelung der zulässigen Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten, die dem mit der Aufstellung solcher Geräte in Gaststätten verbundenen spielgerätespezifischen Gefahrenpotenzial begegnen muss, dem Recht der Gaststätten zuzuordnen. So ist der Zweck einer Beschränkung der zulässigen Zahl von Geldspielgeräten in einer Gaststätte, nämlich ein nur gaststättentypische Leistungen nachfragendes Publikum in einer Gaststätte vor den typischen Gefahren eines potenziell sonst überbordenden glückspielgewerblichen Leistungsangebots zu schützen, nicht abhängig von regionalen Umständen. Dieser Zweck liegt vielmehr in der allgemein durch die Eröffnung von Glücksspielgelegenheiten in nicht dem Spielzweck dienenden gewerblichen Stätten wie Gaststätten bestehenden Gefahrenlage, die eben nur durch die Aufstellung von Geldspielgeräten, nicht aber durch den Betrieb der Gaststätte selbst verursacht werden. Mithin ist diese Regelungsmaterie zu einer gewerblichen Betätigung durch das Aufstellen solcher Geräte, die nicht deswegen einen besonderen regionalen Bezug aufweist, weil sie räumlich in einer Gaststätte ausgeübt wird, nur dem Recht der Geldspielgeräte, nicht aber dem Recht der Gaststätten zuzuordnen. Somit besteht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Beschränkung der zulässigen Zahl von Geldspielgeräten nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fort (so auch Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ in seiner Frühjahrssitzung 2018 Nr. 4.2, siehe Lücke, GewArch 2018, 462, 464; VG Saarlouis, Beschluss vom 4. November 2019 – 1 L 1600/19.NW –, Rn. 24ff; VG München, Beschlüsse vom 7. November 2019 – M 16 E 19.5138 –, Rn. 32, und – M 16 E 19.5140 –; offengelassen VG Sigmaringen, Beschluss vom 7. November 2019 – 9 K 5053/19 –, Rn. 11, alle juris). Dass insoweit ein bundesrechtliches Regelungsbedürfnis nach Art. 72 Abs. 2 GG zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse besteht, hat der Kläger nicht bestritten und liegt für die Kammer auf der Grundlage der obigen Ausführungen zum Regelungszeck auf der Hand. Angesichts der fortbestehenden Kompetenz des Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für eine bundeseinheitliche Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten kann offenbleiben, ob dem Bund aus Art. 125a Abs.1 GG eine Anpassungskompetenz zusteht, die es ihm erlaubt, § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV durch Art. 5 des 6. Änderungsverordnung auf der Grundlage von § 33f GewO zu ändern. So gilt nach Art. 125a Abs. 1 GG zunächst nur das Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderungen des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Es kann gem. Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Dass hieraus wie in Fällen des Art. 125 a Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, Rn. 84 - juris) eine Anpassungskompetenz des Bundesgesetzgebers bis zur landesgesetzlichen Neuregelung, beschränkt auf Einzelanpassungen der Regelung an veränderte Verhältnisse folgt, erscheint der Kammer zwar angesichts der ausdrücklichen Fortgeltung von Bundesrecht bis zu dessen voller Ersetzung durch den Landesgesetzgeber nach Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG naheliegend, weil eine Versteinerung von Bundesrecht droht, wenn dem Bundesgesetzgeber eine Anpassungskompetenz genommen ist, während dem Landesgesetzgeber eine solche gerade nicht zustehen kann (so BGH, Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 470/16 -, Rn. 32 – juris; VG Sigmaringen und VG München, Beschlüsse vom 7. November 2019 jeweils a.a.O.; Uhle in Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar Bd.VII, Stand September 2015 Art 125a GG Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009 – 28 A 160.08 –, Rn. 20, juris). Im Hinblick auf die bisher nur zu Art. 125a Abs. 2 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG sowie die Unterschiede der Regelungen des Art. 125a Abs. 1 und 2 GG und nicht zuletzt wegen der im Schrifttum auch unter Bezugnahme auf das Kompetenzfreigabe-Ersetzungsverfahren nach Art. 93 Abs. 2 Satz 2 GG angezweifelten Besorgnis einer Versteinerung von Bundesrecht erscheint eine solche Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers aber auch nicht zwingend (Sachs/Jaspers, NVwZ, 2015, 465, 470; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 7. Januar 2020, Rn. 20, juris). Weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geltung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der ab 10. November 2019 geltenden Fassung hat der Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO analog sowie aus § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage der Wirksamkeit der streitentscheidenden Norm im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsanwendung der obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 124 Rn. 10). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung der Zulässigkeit des Aufstellens von drei Spielautomaten in einer Gaststätte. Er ist Automatenaufsteller und stellte in der Gaststätte „H.C“ in L. drei Geldspielgeräte auf, nachdem die Beklagte ihm die Geeignetheit der Gaststätten als Aufstellungsort nach § 33 c GewO bestätigt hatte. Am 4. November 2014 erließ das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 33f GewO die sechste Änderungsverordnung zur Spielverordnung – SpielV –. Mit Artikel 5 der Änderungsverordnung wurde § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV mit Wirkung zum 10. November 2019 derart geändert, dass ab diesem Zeitpunkt in Gaststätten statt der bis dahin zulässigen drei maximal nur noch zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Ein Verstoß gegen diese Höchstzahl zulässiger Geräte in Gaststätten ist nach § 19 Abs. 1 S.1 SpielV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 5.000 € geahndet werden kann. Mit Schreiben vom 20. August 2019 (Bl. 29 - 4 L 1110 + 1112/19) wies die Beklagte den Kläger auf die zum 10. November 2019 eintretende Rechtsänderung hinsichtlich der in Gaststätten zulässigen Höchstzahl von zwei Geldspielgeräten und auf mögliche Kontrollen zur Einhaltung der neuen Regelung hin. Der Kläger hat am 11. Oktober 2019 Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Feststellung, dass er in der Gaststätte auch über den 10. November 2019 hinaus drei Geldspielgeräte aufstellen dürfe, weil die Änderung der Spielverordnung mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig sei, erhoben. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Feststellung, dass er vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der genannten Gaststätte weiterhin drei Geldspielgeräte aufstellen dürfe, den die erkennende Kammer mit Beschluss vom 6. November 2019 – 4 L 1112/19.NW – ablehnte. Daraufhin entfernte der Kläger ein Geldspielgerät aus der Gaststätte in L.. Er trägt zur Begründung der Klage vor: Durch die Änderung der Spielverordnung dürfe er nur noch zwei Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellen, was Umsatzverluste zur Folge habe. Die alte Regelung, nach der drei Geldspielgeräte in Gaststätten zulässig seien, bestehe aber fort, weil die Änderungsverordnung zur Spielverordnung verfassungswidrig sei, denn die Kompetenz für die Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten liege nach Art. 70 Abs. 1 GG bei den Landesgesetzgebern. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 gehöre die Regelung der maximalen Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten nicht mehr zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die Regelung über die Höchstzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen dem Recht der Spielhallen zuzuordnen sei, dass ebenso wie das Recht der Gaststätten der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG entzogen worden sei. Dies ergebe sich aus einer gebotenen weiten Auslegung des Begriffes des Rechts der Spielhallen. Die Reduzierung der Anzahl der Geldspielgeräte betreffe eine gewerberechtliche Anforderung an den Betrieb von Spielhallen und sei damit dem Recht der Spielhallen zuzuordnen. Sie knüpfe an eine standortspezifische Gefahr an und falle somit in die ausschließliche Kompetenz der Länder. Auch das Bundverwaltungsgericht habe insoweit zwischen dem standortunabhängigen Recht der Aufstellung der Geräte und dem Recht der Aufstellung am konkreten Standort, das zum Recht der Spielhallen gehöre, unterschieden. Diese Entscheidungen zum Recht der Spielhallen seien auf das Recht der Gaststätten zu übertragen. Entscheidend sei insoweit der besondere Regionalbezug beider Rechtsbereiche, der die Gesetzgebungskompetenz der Länder eröffne, sodass die bundesrechtliche Regelungskompetenz nur noch auf die technische Ausgestaltung von Geldspielgeräten und standortunabhängige Fragen beschränkt sei. Eine Differenzierung zwischen dem Recht der Gaststätten und dem Recht der Spielhallen lasse sich nicht damit begründen, dass in Spielhallen die Aufstellung von Geldspielgeräten in der Regel der Hauptzweck, in Gaststätten aber nur ein Nebenzweck sei. Zudem sei das Aufstellen von Geldspielgeräten in Gaststätten durchaus typisch und erfolge in etwa jeder fünften Gaststätte. Auch eine Differenzierung der Rechtsbereiche wegen einer Personenverschiedenheit zwischen dem Betreiber der Gaststätte und dem Aufsteller der Spielgeräte sei nicht möglich, da tatsächlich viele Gaststättenbetreiber selbst Automaten aufstellten und viele Spielhallenbetreiber auch nicht identisch mit dem Aufsteller seien. Eine Änderungskompetenz des Bundes ergebe sich auch nicht aus dem hier einschlägigen Art. 125a Abs.1 GG, der nur die Fortgeltung von Bundesrecht betreffe. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der in Fällen des Art. 125a Abs. 2 GG anerkannten Abänderungskompetenz sei hier nicht übertragbar, zumal auch keine bloße Anpassung des Gesetzes, sondern ein massiver Eingriff in den Regelungsgehalt der SpielV erfolgt sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er in der Gaststätte „H. C.“, K. Str. ..., L., auch über den 10. November 2019 hinaus drei Geldspielgeräte aufstellen darf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei schon zweifelhaft, weil der Kläger seine Rechte bei Gesetzesvollzug auch mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne, sodass die subsidiäre Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht statthaft sei. Die Klage sei auch unbegründet, da die Neuregelung von § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV nicht verfassungswidrig sei. So bestehe weiterhin eine Kompetenz des Bundes zur Regelung der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten, da die Regelung über die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten nach § 33c GewO i.V.m. der SpielV nicht zum Recht der Gaststätten gehöre und damit nach Art. 74 Abs.1 Nr. 11 GG nicht der Kompetenz der Länder zugeordnet sei. Zum Recht der Wirtschaft gehöre das Recht der Geräteaufstellung. Etwas anderes ergebe sich gerade nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung zum Recht der Spielhallen, die so nicht auf Gaststätten zu übertragen sei. Dem zu beachtenden Zweck der Föderalismusreform, eine klare Verteilung der Kompetenzen im Recht der Wirtschaft zu erreichen, sei Rechnung getragen, da zwischen dem Recht der Spielhallen und dem Recht der Geldspielgeräte klar differenziert werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akte des gerichtlichen Eilverfahrens 4 L 1112/19.NW verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.