Urteil
1 K 551/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0115.1K551.19.00
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Leitsätze
1. Eine dienstliche Beurteilung muss erkennen lassen, ob und wie ein erheblicher Beurteilungsbeitrag, hier: über fast 5/6 des gesamten Beurteilungszeitraums, vom Beurteiler gewürdigt und in die Bewertungen einbezogen wurde. (Rn.20)
2. Der pauschale Hinweis, der Beurteilungsbeitrag sei bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde, genügt dafür nicht.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 21. Juni 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2019 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2018.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine dienstliche Beurteilung muss erkennen lassen, ob und wie ein erheblicher Beurteilungsbeitrag, hier: über fast 5/6 des gesamten Beurteilungszeitraums, vom Beurteiler gewürdigt und in die Bewertungen einbezogen wurde. (Rn.20) 2. Der pauschale Hinweis, der Beurteilungsbeitrag sei bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde, genügt dafür nicht.(Rn.27) Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 21. Juni 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2019 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2018. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, von der Beklagten erneut dienstlich beurteilt zu werden. Die Regelbeurteilung vom 21. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2019 aufzuheben, und der Klägerin muss eine erneute Regelbeurteilung über den Zeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 14). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn ist nach der ständigen Rechtsprechung auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung heran, kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis einzelner „Tatsachen“ verlangen, die in der persönlichen Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen sind. Die auf Werturteilen beruhende Beurteilung muss aber in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a.a.O., juris Rn. 31 m. w. N.). Dienstliche Beurteilungen sind deshalb ausreichend zu begründen. Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung kommt u.a. die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden und nachvollziehbar zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1/14 –, juris Rn. 31, 39, m. w. N.). Verfügen die zur Beurteilung berufenen Personen nicht über ausreichende eigene Erkenntnisse, um die Leistungen des zu beurteilenden Beamten über den gesamten Beurteilungszeitraum zu bewerten und zu begründen, müssen sie sich eine ausreichende Tatsachengrundlage anderweitig beschaffen. Hierfür kommen vorrangig – wie auch hier geschehen – Beiträge der zuvor für die Beurteilung Zuständigen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Beruht die dienstliche Beurteilung auf solchen Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen, sind sie bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a. a. O., juris, Rn. 22, 23 m. w. N.). Die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung umfasst in diesen Fällen auch die Erläuterung, in welcher Weise aus den Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung niedergelegten Werturteile entwickelt wurden; Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen müssen nachvollziehbar begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a. a. O. Rn. 29 m. w. N.). Das gilt sowohl für die Einzelbewertungen als auch für das daraus zu bildende Gesamturteil. In beiden Bereichen muss ausreichend erkennbar sein, ob und wie der Beurteilungsbeitrag berücksichtigt und gewürdigt wurde. Schließlich müssen dienstliche Beurteilungen unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Im Fall eines Widerspruchs gegen die Beurteilung hat der Widerspruchsbescheid die Werturteile der dienstlichen Beurteilung in vollem Umfang nachzuprüfen und eine eigenständige Bewertung der Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 – 2 C 4/78 –, juris). Beachtliche Beurteilungsfehler im Widerspruchsbescheid schlagen damit auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung durch. Da die notwendigen Plausibilisierungen und Begründungen Bestandteil der dienstlichen Beurteilung sind, können sie jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a.a.O., juris Rn. 48, m. w. N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze und des eingeschränkten gerichtlichen Beurteilungsmaßstabs unterliegt die streitgegenständliche dienstliche Regelbeurteilung der Klägerin in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, mehreren beachtlichen Rechtsfehlern. Es ist nicht ausreichend erkennbar, dass der Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten der Klägerin über den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2017 bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung oder im Widerspruchsverfahren mit dem ihm hier zukommenden Gewicht zutreffend berücksichtigt und gewürdigt wurde. Wie erläutert, berührt die Einbeziehung von Beurteilungsbeiträgen zwar den Bewertungsspielraum der zuständigen Beurteiler bzw. des Widerspruchsbescheids, insoweit erkennt das Gericht aber erhebliche Bewertungsfehler und Begründungsdefizite. Der Beurteilungsbeitrag, der nach den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten Bestandteil der dienstlichen Beurteilung ist, erstreckt sich über einen Zeitraum von 29 Monaten innerhalb des insgesamt 36-monatigen Beurteilungszeitraums, er bezieht sich also auf fast 5/6 des gesamten, der Beurteilung unterliegenden Zeitraums. Der zuständige Erstbeurteiler verfügt über diesen Zeitraum, in dem die Klägerin in einer anderen Verwendung bei einer anderen Behörde der Beklagten tätig war, über keinerlei eigene Erkenntnisse zu ihrer Eignung und Leistung und ist deshalb auf die inhaltliche Auswertung des Beurteilungsbeitrags in besonderem Maße angewiesen. Die dienstliche Beurteilung und der Widerspruchsbescheid lassen diese gebotene Auswertung nicht hinreichend erkennen. Unter diesem Defizit leidet die gebotene Begründung der Gesamtbewertung der Leistungen unter Buchstabe A 5 der Beurteilung. Daraus lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass und wie der Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten und die darin für einen erheblichen Zeitraum niedergelegten, sehr positiven Aussagen und Bewertungen in die Benotung der Einzelmerkmale und in die zusammenfassende Gesamtbewertung der Leistungen eingeflossen sind. Denn in der Begründung der Gesamtbewertung sind ausschließlich Aussagen zur Aufgabenwahrnehmung der Klägerin in ihrem neuen Aufgabengebiet seit 1. Juli 2017 enthalten. Der Beurteilungsbeitrag und die in der früheren Dienststelle der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben finden an dieser Stelle überhaupt keine Erwähnung. Das lässt ohne weitere Erläuterungen der Beurteiler, die im gerichtlichen Verfahren wie ausgeführt nicht mehr nachgeholt werden können, nur die Vermutung zu, dass die Leistungsbewertung allein in der neuen Funktion der Klägerin vorgenommen wurde. Auch das Gesamturteil wird in der Beurteilung mit Blick auf den Beurteilungsbeitrag nicht ausreichend begründet. Hierzu wird unter Buchstabe E der dienstlichen Beurteilung lediglich ausgeführt, der Beurteilungsbeitrag sei bei der Entscheidungsfindung sowohl zu den Einzelmerkmalen als auch zum Gesamturteil berücksichtigt worden. Diese Aussage ist aber zu pauschal, um eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beurteilungsbeitrags im Rahmen des Bewertungsspielraums des zuständigen Beurteilers abzubilden. Hier wird insbesondere nirgends gewürdigt, dass die Leistungen der Klägerin im Beurteilungsbeitrag am Statusamt A 10, das sie über nahezu den gesamten Zeitraum des Beurteilungsbeitrags bereits innehatte, gemessen wurden, und dass ihr in diesem Statusamt eine stetige Leistungssteigerung über 29 Monate und durchweg sehr gute Bewertungen attestiert wurden. Diese Besonderheit kommt in der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung nirgends zum Ausdruck. Insbesondere lässt die Begründung nicht erkennen, dass diese Umstände im Rahmen der Erwägungen, die dienstliche Beurteilung im Vergleich zur vorhergehenden dienstlichen Beurteilung um zwei Bewertungsstufen abzusenken, überhaupt gesehen und angemessen gewichtet wurden. Die Hinweise des Erstbeurteilers auf die im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderungen und die strengeren Anforderungen im Amt A 11 sind zwar im Grundsatz geeignet, eine Verschlechterung im Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung im höheren Statusamt zu plausibilisieren. Die Ausführungen bleiben aber im vorliegenden Einzelfall zu pauschal und formelhaft. Denn gerade in diesem Zusammenhang war die über 29 Monate im Amt A 10 bescheinigte Leistungssteigerung der Klägerin erkennbar von besonderer Bedeutung, worauf die Beurteilung mit keinem Wort eingeht. Dadurch entsteht der Eindruck, dass hier ein Automatismus zugrunde gelegt wurde, wonach die Beförderung um zwei Besoldungsgruppen die entsprechende Absenkung der Beurteilung um zwei Bewertungsstufen ohne Weiteres rechtfertigt. Ein solcher Automatismus ist indessen nicht zulässig, was die Hinweise der Beklagten zur Durchführung der dienstlichen Beurteilung zu Recht betonen (vgl. dort Ziff. 550). Schließlich wird im Widerspruchsbescheid der Beklagten der Aussagegehalt des Beurteilungsbeitrags vom 17. Juli 2017 fehlerhaft gewürdigt. Der Widerspruchsbescheid erkennt zwar die besondere Bedeutung des Beurteilungsbeitrags aufgrund seines zeitlichen Umfangs, beziffert aber die Zeitdauer unzutreffend auf nur 17 Monate, statt richtig auf 29 Monate. Damit legt er einen falschen Sachverhalt zugrunde, der sich offensichtlich auf die Rechtmäßigkeit der vom Widerspruchsbescheid eigenständig vorgenommenen Bewertung auswirken musste. Denn der tatsächlich höhere zeitliche Umfang des Beurteilungsbeitrags betrug wie ausgeführt fast 5/6 des Beurteilungszeitraums, während 17 Monate nicht einmal die Hälfte des Beurteilungszeitraums von drei Jahren ausmachen würden. Dass darin ein für die Gewichtung des Beurteilungsbeitrags erheblicher Unterschied liegt, bedarf keiner weiteren Begründung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Widerspruchsbescheid insoweit nur ein schlichter Schreibfehler unterlaufen ist, sie also in Wahrheit den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und bewertet hat. Viel näher liegt es vielmehr, dass die Widerspruchsbehörde sich an dieser Stelle um exakt ein Jahr verrechnet hat mit der Folge eines auf dem Rechenfehler beruhenden, für die Bewertung erheblichen Tatsachenirrtums. Des Weiteren ist die dienstliche Beurteilung im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten streitigen Frage einer Führungsbeurteilung der Klägerin nicht schlüssig. Die hierzu im Beurteilungsverfahren und zuletzt im Schriftsatz der Beklagten vom 13. Januar 2020 getroffenen Aussagen und Erläuterungen verhalten sich ausschließlich zu Vertretungstätigkeiten und dienstlichen Aufgaben der Klägerin in der Verwendung im Fachbereich FM des Bundeswehrdienstleistungszentrums Z., das heißt in der erst seit 1. Juli 2017 bestehenden Verwendung der Klägerin. Bei der Prüfung, ob ausreichende quantitative Erkenntnisse über das Führungsverhalten der Klägerin über den gesamten Beurteilungszeitraum möglich sind, muss aber auch die Zeit ihrer Dienstausübung beim Karrierecenter S. in den Blick genommen werden. Der Beurteilungsbeitrag über diesen Zeitraum enthält keinerlei Aussagen darüber, dass die Klägerin dort mit Führungsaufgaben betraut war. Vor dem beschriebenen Hintergrund, dass sie erst ab 1. Juli 2017 ihre Dienstaufgaben im Bereich FM des Bundeswehrdienstleistungszentrums Z. aufgenommen hat, ist überdies die Erläuterung, im Beurteilungszeitraum seien 160 Abwesenheitstage der Teilbereichsleiterin FM 2 abzudecken gewesen (Ziffer 2 der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 13. Januar 2020), für die Beurteilung der Klägerin nicht plausibel. Denn zwischen der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Bereich FM 2 des Bundeswehrdienstleistungszentrums am 1. Juli 2017 und dem Ende des Beurteilungszeitraums am 31. Januar 2018 lagen deutlich weniger als 160 Arbeitstage. Die Bewertung des Führungsverhaltens ist letztlich auch im Hinblick auf die Aufgabenbeschreibung in Ziffer 6 der dienstlichen Beurteilung vom 21. Juni 2018 nicht schlüssig. Hier sind die prägenden Tätigkeiten und Sonderaufgaben der Beurteilten aufzuführen, und erhebliche, für die Beurteilung in den Merkmalen Führungsverhalten und Führungsfähigkeit relevante Führungstätigkeit, würde jedenfalls dazu gehören. Die von der Beklagten angeführten Vertretungstätigkeiten der Klägerin sind in der Aufgabenbeschreibung allenfalls rudimentär enthalten, sie fallen insbesondere nicht sämtlich unter die Punkte „Aufgaben als Fachvorgesetzte erledigen“ und „Personaleinsatz steuern“, die ihr als Sachbearbeiterin im Bereich FM 2.1 nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegen. Angesichts dessen, dass die Beurteilung auf Seite 7 bis ins Einzelne die Tätigkeiten der Klägerin als Sachbearbeiterin bei Vertragsabwicklungen im Gebäudemanagement beschreibt, ist es nicht nachvollziehbar, dass die im Rahmen einer internen Aufgabenzuteilung zusätzlich übertragenen Führungstätigkeiten, wie die Vertretung der übergeordneten Teilbereichsleiterin FM 2 oder die Übernahme von Führungsaufgaben aus einem fremden Bereich (FM 2.3), hier nicht in vergleichbar detaillierter Weise Erwähnung finden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sie sich gegen ihre dienstliche Regelbeurteilung vom 21. Juli 2018 über den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2018, die mit dem Gesamturteil 3 schließt. In der vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung aus dem Jahr 2016 hatte sie im Amt einer Regierungsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) die Gesamtbeurteilung mit der Note 1 erzielt. Sie war im Beurteilungszeitraum zunächst bis zum 30. Juni 2017 beim Karrierecenter der Bundeswehr in S. eingesetzt. Dort wurde sie am 19. März 2015 zur Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Seit 1. Juli 2017 ist sie als Sachbearbeiterin beim Bundeswehrdienstleistungszentrum Z. tätig. Am 26. Januar 2018 wurde sie zur Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Vor Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung wurde für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2017 ein Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten, Leiter des Karrierecenters Regierungsdirektor B., eingeholt. Er beschreibt im Beitrag vom 17. Juli 2017 die Leistungen der Klägerin als Regierungsoberinspektorin in Textform und bestätigt u.a. seit der letzten Beurteilung ein stetig weiter gesteigertes Leistungsniveau. Der Beurteilungsbeitrag ist Bestandteil der dienstlichen Beurteilung. Diese wurde vom Leiter der jetzigen Dienststelle der Klägerin als Berichterstatter am 5. April 2018 und von der Beurteilerin, Vizepräsidentin des BAIUDBw, am 21. Juni 2018 unterzeichnet. Die Beurteilung der Klägerin enthält im Bereich der Leistungsbeurteilung auf einer insgesamt siebenteiligen Skala zum Ankreuzen (von S = „übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“ bis 6 = „erfüllt die Leistungserwartungen nicht einmal annähernd“) Bewertungen mit der Note 2 („übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend“) und der Note 3 („erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang“), darunter in zwei Bewertungen zum Führungsverhalten. Die Gesamtbewertung der Leistungen schließt mit der Bewertung 3. Die Befähigungsbeurteilung enthält auf einer fünfteiligen Bewertungsskala viermal die zweitbeste Bewertung B („stark ausgeprägt“) und einmal (zur Führungsfähigkeit) die Bewertung C („ausgeprägt“). Die dienstliche Beurteilung endet im Gesamturteil in der Bewertungsstufe 3 („befriedigend, Normalleistung). Die Gesamtbewertung der Leistungen und das Gesamturteil werden in der Beurteilung in Textform begründet. Die Klägerin stellte einen Abänderungsantrag, den die Beklagte als Widerspruch gegen die Beurteilung verstand. Die Klägerin trug vor, die Herabstufung der dienstlichen Beurteilung um zwei Notenstufen gegenüber ihrer vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung sei nicht gerechtfertigt. Die Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung seien willkürlich herabgesetzt worden. Im Beurteilungsbeitrag werde ihr nach der Beförderung in A 10 eine stetige Leistungssteigerung bestätigt, und es habe kein Aufgabenwechsel stattgefunden. Die Herabstufung um eine Stufe könne noch plausibel sein, nicht aber die drastische Herabwertung um zwei Leistungsstufen. Der Verdacht dränge sich auf, dass hierfür eine nicht transparente Quotenregelung verantwortlich sei. Eine Beurteilung im Führungsverhalten dürfe nicht erfolgen. Die Beklagte veranlasste im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme des Berichterstatters vom 7. September 2018 und eine ergänzende Stellungnahme durch das BAIUDBw und wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2019 den Widerspruch gegen die Beurteilung zurück: Die Klägerin habe ausweislich der Stellungnahme des Berichterstatters Führungsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich übernommen, zu dem drei Materiallager und das dort beschäftigte Personal gehörten. Im Vertretungsfall habe sie dieses Personal führen müssen, ebenso wie bei der Wahrnehmung anderer vakanter Aufgaben. Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale sei der Beurteilungsspielraum der Beurteiler zu berücksichtigen, für eine willkürliche Handhabung bestehe kein Anhalt. Die Klägerin habe sich nach Beförderung mit einer neuen Vergleichsgruppe vergleichen lassen müssen, die darauf bezogenen Richtwerte dienten der Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe. Die Unterschiede zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung schlössen einen Widerspruch zwischen diesen Bereichen aus. Es sei zu keiner Leistungsverschlechterung gekommen. Der Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten sei berücksichtigt worden, insoweit bestehe aber keine Bindung und auch keine feste Zuordnung der dort niedergelegten Bewertungen zu bestimmten Bewertungsstufen. Dem Beitrag sei hier ein besonderes Gewicht wegen des langen Zeitraums von 17 Monaten zuzumessen, die Beurteilung erstrecke sich aber über den gesamten Beurteilungszeitraum. In der Besoldungsgruppe A 11 befinde sich eine sehr starke Vergleichsgruppe, weshalb unter Berücksichtigung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs eine insgesamt bessere Bewertung der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. April 2019 bei der Klägerin zugestellt. Am 13. Mai 2019 hat sie Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Führungsverhalten sei nicht zu bewerten, da es von ihr nicht im ausreichenden Umfang von 20 v. H. ausgeübt worden sei. Die Beklagte habe insoweit keine quantitative Erfassung vorgenommen. Unter Außerachtlassung dieser Bewertungen sei sie achtmal mit gut und siebenmal mit befriedigend bewertet. Sie habe in den Beförderungsämtern, die ihr im Laufe des Beurteilungszeitraums übertragen worden seien, jeweils Leistungssteigerungen auf das Niveau des neuen Amtes gezeigt, was nach Beförderung in A 10 durch den Beurteilungsbeitrag bestätigt werde, der den Zeitraum von 29 Monaten, nicht wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführe, nur 17 Monate umfasse. Schon allein deshalb sei die Beurteilung fehlerhaft. Auch die Beklagte gehe offenbar davon aus, dass der Beurteilungsbeitrag insgesamt in Richtung sehr gut gehe. Die Berufung auf die Vergleichsgruppe sei nicht plausibel. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. April 2019 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 21. Juni 2018 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt vor: Die Klägerin habe Führungsaufgaben wahrgenommen in Vertretungsfunktionen im Bereich des FM 2 und ausweislich der Aufgabenbeschreibung in Nr. 6 der dienstlichen Beurteilung. Daneben seien Führungsaufgaben übertragen gewesen, für die erst 2019 ein eigener Dienstposten im Bereich FM 2 geschaffen worden sei. Darin habe eine Hauptaufgabe der Klägerin mit ca. 40-50 v.H. ihrer gesamten Dienstaufgaben bestanden. Im Rahmen der internen Aufgabenaufteilung habe sie weitere Vertretungstätigkeiten übernommen. Im Beurteilungszeitraum seien beispielsweise 160 Abwesenheitstage der Teilbereichsleiterin FM 2 vertretungsweise abzudecken gewesen. Am Beurteilungsstichtag 31. Januar 2018 seien die hohen Anforderungen der Besoldungsgruppe A11 zugrunde zu legen gewesen. Der Beurteilungsbeitrag sei berücksichtigt worden, aber im Statusamt A 10 erstellt worden. Selbst wenn er im Bereich der Bewertung sehr gut liege, sei eine Bewertung in A 11 mit 2, nicht mit 1 plausibel. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine starre Quotenanwendung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegten Beurteilungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.