Urteil
4 K 694/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:1108.4K694.18.NW.00
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Leitsätze
Die Schutzwirkung der sog. Pirmasenser Amnestie entfällt nicht durch Arbeiten, die lediglich der Erhaltung des alten Zustandes ohne quantitative oder qualitativer Veränderung dienen.
Die Erneuerung des Daches einer Blockhütte stellt eine solche Erhaltungsmaßnahme dar, wenn Größe, Form und Gestaltung des einfach konstruierten Daches im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schutzwirkung der sog. Pirmasenser Amnestie entfällt nicht durch Arbeiten, die lediglich der Erhaltung des alten Zustandes ohne quantitative oder qualitativer Veränderung dienen. Die Erneuerung des Daches einer Blockhütte stellt eine solche Erhaltungsmaßnahme dar, wenn Größe, Form und Gestaltung des einfach konstruierten Daches im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom vom 2. November 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Bescheide sind ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die sog. „Pirmasenser Amnestie“ der Blockhütte nebst Freisitz auf dem Grundstück der Kläger Flurstück-Nr. …nicht mehr zugutekommt. In seinem Urteil vom 20. April 2006 (Az. 8 A 10119/06.OVG) hat das OVG Rheinland-Pfalz seine Rechtsprechung zur Pirmasenser Amnestie wie folgt zusammengefasst: „Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (s. z.B. AS 15, 324 [325]) handelt die Bauaufsichtsbehörde angesichts ihres gesetzlichen Auftrages zur Gewährleistung rechtmäßiger Zustände gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Beseitigung einer formell und materiell baurechtswidrigen Anlage verlangt. Weitergehende Ermessenserwägungen sind allerdings dann anzustellen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles geeignet sind, das prinzipiell anzunehmende öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Bauten zu mindern. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn es um die Beseitigung von Schwarzbauten geht, die dem Geltungsbereich der sogen. Pirmasenser Amnestie unterfallen (s. dazu Senatsurteil vom 08. September 1989 – 8 A 93/88 -). Diese behördliche Duldungserklärung, die sich auf vor dem 01. Juli 1967 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Pirmasens illegal errichtete Außenbereichsbauten bezieht, steht einem Beseitigungsverlangen hinsichtlich amnestierter Bausubstanz allerdings nicht generell entgegen. Sie erfordert im Rahmen einer diesbezüglichen Ermessensausübung aber eine Auseinandersetzung mit dem durch sie geschaffenen Vertrauenstatbestand und eine Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände gegenüber den privaten Belangen, insbesondere dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, überwiegt (Senatsurteil vom 08. September 1989, aaO., S. 10 UA). Diese erhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung gelten allerdings dann nicht, wenn der durch die Duldungserklärung geschaffene Vertrauensschutz durch sog. amnestieschädliche Änderungen der baulichen Anlage entfallen ist. Amnestieschädlich sind Änderungen, die über die bloße Substanzerhaltung hinaus die amnestierten Bauten erweitern oder sonst in ihrem Äußeren oder in ihrem Bauzustand verändern oder verbessern oder die Funktionsfähigkeit erhöhen (Senatsurteil vom 09. September 1989, aaO., S. 9 UA und auch Urteil vom 29. November 2000 - 8 A 11403/96.OVG -, S. 7 UA). Derartige Änderungen gehen über die Erhaltung des geduldeten Altbestandes hinaus. Sie verschärfen vielmehr die Beeinträchtigung des Außenbereichs und stellen damit die Grundlage für die seinerzeit ausgesprochene Duldung in Frage. Solche Änderungen lassen deshalb grundsätzlich den Vertrauensschutz für die gesamte bauliche Anlage entfallen und rechtfertigen ihre bauaufsichtliche Behandlung als „reguläre“ Schwarzbauten (s. z.B. Urteil vom 29. November 2000, aaO., zur Beseitigung eines möglicherweise amnestierten Freisitzes wegen nachträglichen Einbaus eines Kamins). Allenfalls dann, wenn eine Funktionsverbesserung auf einer geringfügigen, leicht rückgängig zu machenden baulichen Veränderung beruht, kann sich das öffentliche Interesse an der Beseitigung illegaler Bauten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Rückgängigmachung der funktionsverbessernden Maßnahme beschränken (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 – 1 BvR 1860/02 –, NVwZ 2005, 203f. und Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 – 8 A 10757/05.OVG -).“ Gemessen an diesen Grundsätzen stellen die Maßnahmen an der baulichen Anlage auf dem Grundstück der Kläger Flurstück-Nr.… im Jahr 2007 keine amnestieschädlichen Änderungen dar, weil sie über die Erhaltung des geduldeten Bestandes nicht hinausgingen. Den angefochtenen Bescheiden des Beklagten liegt die Annahme zugrunde, dass die Blockhütte nebst Freisitz bereits vor dem 1. Juli 1967 errichtet wurde und damit dem Geltungsbereich der sog. Pirmasenser Amnestie unterfiel. Dies deckt sich mit den schriftlichen Erklärungen von T. und M. A. sowie G. P., die übereinstimmend bestätigen, dass die Hütte mit Freisitz schon im Jahr 1957 errichtet wurde. Die daher gegebene Schutzwirkung der sog. Pirmasenser Amnestie ist nicht durch die im Jahr 2007 vorgenommenen Arbeiten entfallen, weil sie lediglich der Erhaltung des alten Zustandes ohne quantitative oder qualitativer Veränderung dienten. Damals erneuerten die Kläger das Dach, das Blockhütte und Freisitz bedeckt, sowie die beiden Holzpfosten, die das Dach im Bereich des Freisitzes tragen. Dadurch wurde der vorhandene amnestierte Baubestand quantitativ nicht maßgeblich verändert, weil die Maße des neuen Daches dem des Altbestandes entsprechen. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer schon der Umstand, dass bei der Errichtung des neuen Daches die früheren Betonauflagen mit den darin verankerten Befestigungseisen für die neuen Stützposten beibehalten wurden. Auch eine amnestieschädliche Erhöhung der Funktionsfähigkeit der Blockhütte vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Dach ist einfach konstruiert und nur mit einer Wellblechbedeckung versehen. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Größe, sondern auch die Form und Dachgestaltung von Blockhütte und Freisitz im Wesentlichen unverändert geblieben sind, so dass die Änderungen nicht amnestieschädlich über die Erhaltung des geduldeten Altbestandes hinausgehen. Nicht zu folgen vermag das Gericht in diesem Zusammenhang der Auffassung des Beklagten, wonach die Maßnahme im Jahr 2007 deshalb amnestieschädlich sei, weil durch den bis auf den Betonsockel samt Eisen neu errichteten Freisitz und die Dacherneuerung samt neuer Dachträgerkonstruktion für Freisitz und Hütte die Identität zwischen amnestierter und erneuerter Bausubstanz verloren gegangen seien. Zwar ist eine Maßnahme, die sich gleichsam als „Ersatzbau“ darstellt und unter nahezu vollständiger Beseitigung der amnestiefähigen Bausubstanz eine neue Anlage, wenn auch an gleicher Stelle, in gleichem Umfang und mit gleicher Funktion errichtet wird, keine amnestieunschädliche Maßnahme zur Erhaltung des im Januar 1968 vorhandenen Bauzustandes (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2003 - 8 A 11981/02 - und Urteil vom 26.9.2006 - 8 A 11031/06.OVG -). Ein solcher Ersatzbau, der den Bestandsschutz einer Baugenehmigung entfallen lassen würde, ist vorliegend aber nicht gegeben. Trotz der Dacherneuerung ist nämlich die Identität mit dem vorherigen Bauwerk erhalten geblieben, weil Größe, Form und Gestaltung des Daches im Wesentlichen unverändert blieben und daher das ursprüngliche Gebäude, nämlich das Blockhaus mit Freisitz, nach wie vor als „Hauptsache“ erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80/82 -). Dementsprechend hat auch das OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 7. Juni 1995 (Az. 8 A 11890/94.OVG) die komplette Erneuerung eines Dachgebälks, bei der auch der beim Abbau des alten Daches beschädigte Betonringanker ausgebessert werden musste, als „amnestieunschädliche“ Erhaltungsmaßnahme angenommen. Nach alledem hätte eine Beseitigungsanordnung allenfalls unter den besonderen, im oben zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. April 2006 dargelegten Voraussetzungen ergehen dürfen. Da der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 diesen Anforderungen nicht genügt, war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr…im Außenbereich der Gemarkung T., welches mit einer Blockhütte samt überdachtem Freisitz bebaut ist. Nach Angaben der Kläger wurden Hütte und Freisitz im Jahr 1957 errichtet und das Dach (tragende Balken, Dachschalung aus Holz und Eindeckung mit Wellblech) von ihnen im Jahr 2007 erneuert. Eine Baugenehmigung liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 gab der Beklagte den Klägern Gelegenheit, sich zu der beabsichtigen Anordnung der Beseitigung zu äußern. Die Kläger trugen daraufhin vor, dass die Blockhütte unter die sog. „Pirmasenser Amnestie" falle, da sie nebst Freisitz seit dem Jahr 1957 unverändert geblieben sei. Hierzu überreichten sie schriftliche Erklärungen von T. und M. A. sowie G. P., die dies bestätigten. Bilder vom früheren Zustand seien aber nicht vorhanden. Mit Bescheid vom 2. November 2016 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Hütte samt Freisitz und Pultdach binnen sechs Wochen nach Bestandskraft zu beseitigen und die Bauteile ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der Untätigkeit wurde ein Zwangsgeld von 500,00 € angedroht. Zudem setzte der Beklagte für den Bescheid Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 117,00 € fest. Die Ermächtigung zur Beseitigungsaufforderung ergebe sich aus § 81 LBauO. Die baulichen Anlagen seien formell und materiell rechtswidrig. Man habe daher in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens deren Beseitigung angeordnet. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Die Beseitigungsverfügung sei das einzige Mittel, um rechtmäßige Zustände herzustellen und stehe nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck. Hiergegen legten die Kläger am 18. November 2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie wiederum auf die sog. „Pirmasenser Amnestie" verwiesen. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018, den Klägern zugestellt am 4. Mai 2018, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Ermessensausübung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zu Recht verlange er die vollständige Beseitigung der baulichen Anlage. Dabei könne dahinstehen, ob die Hütte nebst Freisitz bereits vor dem 1. Juli 1967 errichtet worden sei und damit dem Geltungsbereich der sog. Pirmasenser Amnestie unterfalle. Denn selbst wenn dies der Falle wäre, sei der ursprüngliche Vertrauensschutz jedenfalls durch amnestieschädliche Änderungen nachträglich insgesamt entfallen. Die amnestierte Bausubstanz sei nicht generell gegen Beseitigungsverfügungen geschützt. Im Rahmen einer diesbezüglichen Ermessensausübung sei aber neben einer Auseinandersetzung mit dem durch sie geschaffenen Vertrauenstatbestand auch eine Prüfung vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände gegenüber den privaten Belangen überwiege. Diese erhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung würden allerdings dann nicht gelten, wenn der durch die Duldungserklärung geschaffene Vertrauensschutz durch sog. amnestieschädliche Änderungen der baulichen Anlage entfallen sei. Dies seien Äderungen, die über die bloße Substanzerhaltung hinaus die amnestierten Bauten erweiterten oder sonst in ihrem Äußeren oder in ihrem Bauzustand veränderten oder verbesserten oder die Funktionsfähigkeit erhöhten. Vorliegend seien die Änderungsmaßnahmen an dem Freisitz und die komplett neue Dacheindeckung für Freisitz und Hütte keine amnestieunschädlichen Substanzerhaltungsmaßnahmen. Die komplette Erneuerung von Dach und Freisitz stelle vielmehr einen kompletten Materialaustausch dar, um die Funktionsfähigkeit der Hütte samt Freisitz nicht lediglich beizubehalten, sondern insgesamt erheblich zu verbessern. Durch den bis auf den Betonsockel samt Eisen neu errichteten Freisitz und die Dacherneuerung samt neuer Dachträgerkonstruktion für Freisitz und Hütte sei die Identität zwischen amnestierter und erneuerter Bausubstanz verloren gegangen. Im Hinblick auf das von Grund auf erneuerte Dach und den ganz überwiegend neu erstellten Freisitz müsse gar von einem „Ersatzbau" gesprochen werden. Die Weiterverwendung der ursprünglichen Betonauflagen des Freisitzes und der darin verankerten Befestigungseisen als Stützenunterlage bzw. Stützenhalterung würden hingegen die Erheblichkeit der durchgeführten Baumaßnahmen nicht aufheben. Der Einwand der Kläger, es seien bei der Neukonstruktion gleiche oder gar minderwertigere Materialien verwendet worden, greife nicht. Einerseits sei zur Überzeugung des Kreisrechtsausschusses bereits der Nachweise dafür, dass es sich bei den im Rahmen der Kompletterneuerung im Jahre 2007 verwandten Materialien um die gleichen bzw. sogar minderwertigere Materialien gehandelt habe, nicht geführt worden. Andererseits sei es unstreitig auch zu einer Beseitigung bestandsgeschützter Bausubstanz gekommen, wodurch die Identität zwischen amnestierter und erneuerter Bausubstanz vollständig verloren und gleichsam ein „Ersatzbau“ errichtet worden sei, was sich als amnestieschädlich erweise. Schließlich beruhe die Änderung auch nicht auf einer geringfügigen, leicht rückgängig zu machenden baulichen Veränderung, weshalb die Beseitigung nicht auf die Rückgängigmachung der funktionsverbessernden Maßnahmen zu beschränken gewesen sei. Die Kläger haben daraufhin am 24. Mai 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass durch die vorgenommene Reparatur an Freisitz und Dach die Amnestie entfallen sei. Die Blockhütte sei in ihrem Bestand „völlig gesund", d. h. sowohl das Fundament als auch die Rundhölzer und sonstigen Bauteile befänden sich in einem äußerst robusten und erhaltenswerten Zustand. Das Dach sei 2007 in gleicher Weise und mit dem vergleichbarem Material wieder eingedeckt worden. Diese Dachreparatur habe im Vergleich zu dem übrigen Bauwerk maximal 5 % des Bauwertes. Das Pultdach sei von einfachster Bauweise und - wie zuvor - lediglich aufgelegt worden. Auch die Reparatur des Freisitzes bedeute keine Veränderung der Gesamtanlage. Man habe den Freisitz nicht komplett erneuert, sondern die Betonauflagen mit dem darin verankerten Befestigungseisen beibehalten. Weder die Gestalt des Freisitzes noch seine Ausmaße seien verändert worden. Dies gelte auch für die verwendeten Materialien. Die Maßnahme habe daher der Substanzerhaltung und nicht der Substanzverbesserung gedient. Schließlich könnte die Beseitigung des Freisitzes auch mit äußerst geringem Aufwand rückgängig gemacht werden, wobei lediglich das Dachblech an der Naht durchtrennt werden müsste und das Baumaterial zu entsorgen wäre. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 2. November 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.