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Beschluss

1 L 858/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:0827.1L858.19.00
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Leitsätze
1. Das beschließende Gericht folgt der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Urteil vom 11.4.2019 – 3 C 13/17), wonach ein erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.(Rn.4) 2. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde mit einem Bescheid die Fahrerlaubnis, spricht Viel dafür, dass sie im Entziehungsverfahren nicht berechtigt ist, den Betroffenen zur Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens aufzufordern, während die Entziehungsverfügung noch existiert.(Rn.9) 3. Die Aufforderung ein Fahreignungsgutachten vorzulegen geht der eigentlichen Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde voraus und kann nicht der zuvor bereits getroffenen Sachentscheidung nachgeschoben werden.(Rn.9) 4. Beruht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der inzwischen überholten Rechtsprechung des BVerwG zu Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV (juris: FeV 2010) und ist die Entziehungsverfügung noch nicht bestandskräftig, spricht bei summarischer Prüfung Vieles dafür, dass dieser Bescheid aufzuheben ist und sodann ein medizinisch psychologisches Gutachten angefordert werden kann.(Rn.9)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.3.2019 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das beschließende Gericht folgt der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Urteil vom 11.4.2019 – 3 C 13/17), wonach ein erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.(Rn.4) 2. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde mit einem Bescheid die Fahrerlaubnis, spricht Viel dafür, dass sie im Entziehungsverfahren nicht berechtigt ist, den Betroffenen zur Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens aufzufordern, während die Entziehungsverfügung noch existiert.(Rn.9) 3. Die Aufforderung ein Fahreignungsgutachten vorzulegen geht der eigentlichen Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde voraus und kann nicht der zuvor bereits getroffenen Sachentscheidung nachgeschoben werden.(Rn.9) 4. Beruht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der inzwischen überholten Rechtsprechung des BVerwG zu Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV (juris: FeV 2010) und ist die Entziehungsverfügung noch nicht bestandskräftig, spricht bei summarischer Prüfung Vieles dafür, dass dieser Bescheid aufzuheben ist und sodann ein medizinisch psychologisches Gutachten angefordert werden kann.(Rn.9) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.3.2019 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der vorliegende Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig und begründet. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 13.3.2013 verschont zu bleiben. Denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht mehr für ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich der Bescheid vom 13.3.2019, mit welchem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E entzogen wurde, als rechtswidrig darstellt. Zwar hat der Antragsgegner mit dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 13.3.2019 zunächst die bis zu diesem Zeitpunkt herrschende Rechtsprechung korrekt umgesetzt, wonach – unter Beachtung der Anlage 4 Nr. 9.2.2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, bei fehlender Trennung von Konsum und Fahren, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Hier gab der Antragsteller an, in der Silvesternacht ein oder zwei Joints geraucht zu haben. Der Konsum erfolgte also mindestens 65 Stunden bevor der Antragsteller ein Kraftfahrzeug geführt hat und verkehrspolizeilich kontrolliert wurde. Im Zeitpunkt der folgenden Blutentnahme lag in seinem Blut eine THC-Konzentration von 1,2 ng/ml vor, womit auf fehlendes Trennungsvermögen im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne geschlossen werden konnte (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13). Gelegentlicher Konsum lag vor, weil ein THC-Nachweis in der beim Antragsteller bestimmten Größenordnung im Zeitpunkt der Blutentnahme – ohne einen weiteren, engerfristigen Konsum – nicht möglich gewesen wäre. Allerdings hat das BVerwG seine Rechtsprechung in der Folgezeit geändert und laut der bisher einzig veröffentlichten Pressemitteilung nunmehr entschieden, dass ein – hier vom Antragsteller behaupteter – erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt (BVerwG, Urteil vom 11.4.2019 – 3 C 13.17). Dem folgt das beschließende Gericht. Der Antragsgegner hat zwar sehr schnell auf diese Rechtsprechungsänderung reagiert, allerdings mit Schreiben vom 12.4.2019 lediglich seinen Bescheid vom 13.3.2019 außer Vollzug gesetzt, statt diesen in Konsequenz der neuen Rechtsprechung aufzuheben. In der Folgezeit hat der Antragsgegner, obwohl sein Entziehungsbescheid nach wie vor wirksam – lediglich nicht sofort vollziehbar – war, den Antragsteller mit Schreiben vom 16.4.2019 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufgefordert. Der Antragsteller hat ein solches Gutachten in der ihm gesetzten Frist nicht vorgelegt. Nach der Nichtvorlage des Gutachtens hat der Antragsgegner zwar seinen Bescheid vom 13.3.2019 wieder in Vollzug gesetzt, dessen wesentlichen Inhalt allerdings nicht angepasst. Der Bescheid entspricht in dieser Ausgestaltung nicht den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG (s.o.), wonach bei einem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren die Fahrerlaubnis gerade nicht automatisch zu entziehen ist. Der Bescheid entspricht aber auch nicht der Sach- und Rechtslage, wie sie nach der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und dessen Nichtvorlage durch den Antragsteller nunmehr zu bewältigen wäre. Denn insoweit fehlt im Bescheid jeglicher Bezug zu §§ 14 Abs. 2 Nr. 2; 11 Abs. 8 FeV und auf die vorausgegangenen verfahrensrechtlichen Schritte. Ohnehin spricht im vorliegenden Verfahren Vieles dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern und dass der Antragsgegner (losgelöst von der Ausgestaltung des hier streitbefangenen Bescheids) aus der Nichtvorlage nicht auf die fehlende Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen durfte, während zugleich noch eine gegen den Antragsteller gerichtete Entziehungsverfügung existierte. Denn mit Blick auf den nach der Rechtsprechung bei der Anordnung zur Vorlage eines solchen Gutachtens zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.6.2008 – 3 B 99/07) setzte sich der Antragsgegner mit dieser Anordnung in Widerspruch zu der wenige Wochen zuvor ergangenen Fahrerlaubnisentziehung. Dem Antragsteller war es nicht zumutbar, sich in Anbetracht der ohnehin gegen ihn erlassenen Entziehungsverfügung noch zusätzlich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auszusetzen. Die gegenteilige Auffassung lässt außer Acht, dass es für den Betroffenen durchaus mit nicht unbeträchtlichen Belastungen verbunden ist, wenn er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzieht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20/15). Dies gilt unter Beachtung der Systematik der FeV umso mehr, als die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung die dort genannten Maßnahmen ergreifen oder in diesem Verfahrensstadium gemäß § 11 Abs. 3 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern kann. Gleiches gilt für § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Die von der Fahrerlaubnisbehörde an den Betroffenen gerichtete Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, ist also eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.). § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bestimmt daher, dass der Fahrerlaubnisinhaber darauf hinzuweisen ist, dass bei der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde von der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden darf. Hier hatte allerdings der Antragsgegner im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens bereits seine Entscheidung über die Fahrerlaubnis-Entziehung getroffen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis – quasi unter Vorwegnahme der gebotenen Maßnahmen nach §§ 11 Abs. 2 oder Abs. 3; 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV – sieht die FeV indessen nicht vor. So wenig wie eine mangelhafte Fragestellung bei der Aufforderung, ein Gutachten vorzulegen, nachträglich geheilt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.), kann eine unverhältnismäßige Aufforderung nachträglich zur "Rechtfertigung" einer vorausgegangenen Fahrerlaubnisentziehung dienen. Ein solcher Verfahrensverstoß kann nach den vom BVerwG (Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.) herausgearbeiteten Grundsätzen nicht gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz überwunden werden. Beruht also der streitgegenständliche Bescheid nach wie vor auf der Anwendung der früheren, durch die aufgegebene Rechtsprechung des BVerwG ausgeformten Rechtslage – der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 10.7.2019 ausdrücklich nur den früheren Bescheid vom 13.3.2019 wieder in Vollzug gesetzt, ohne diesen entsprechend anzupassen, wobei offen bleibt, ob eine solche Anpassung überhaupt möglich ist – so ist hier die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid durch das Gericht auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 52 und 53 Gerichtskostengesetz i.V.m. den Nrn. 1.1, 46.46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.