Beschluss
3 L 342/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0411.3L342.19.00
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Leitsätze
1. Kommunale Wählervereinigungen, wie vorliegend die Antragstellerin, gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs 4 GemO (juris: GemO RP) mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten, wobei sie grundsätzlich eine Zulassung nur für Veranstaltungen mit örtlichem Bezug und örtlichem Einzugsbereich beanspruchen können.(Rn.7)
2. Im Rahmen der Vergabepraxis für eine kommunale Einrichtung ist eine Gemeinde an den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 GG gebunden. Überlässt eine Gemeinde ihre Räume an Parteien bzw. politische Gruppierungen für politische Veranstaltungen, so darf sie einzelne nicht verbotene Parteien oder kommunale Wählervereinigungen nicht von der Nutzung der Einrichtung ausschließen.(Rn.9)
3. Die Vergabepraxis kann nicht einseitig von dem Bürgermeister verändert werden, da es sich bei der Vergabe öffentlicher Einrichtungen nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Ist dem Bürgermeister nicht durch Gemeinderatsbeschluss diese Aufgabe übertragen worden, so bedarf es zur Änderung der Vergabepraxis eines Beschlusses des Gemeinderates.(Rn.14)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin am 25. April 2019 in der Zeit von 17.00 bis 21.00 Uhr das Haus der Jugendförderung, S. Straße 5, in S. zur Durchführung einer kommunalpolitischen Vortragsveranstaltung zu den geltenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommunale Wählervereinigungen, wie vorliegend die Antragstellerin, gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs 4 GemO (juris: GemO RP) mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten, wobei sie grundsätzlich eine Zulassung nur für Veranstaltungen mit örtlichem Bezug und örtlichem Einzugsbereich beanspruchen können.(Rn.7) 2. Im Rahmen der Vergabepraxis für eine kommunale Einrichtung ist eine Gemeinde an den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 GG gebunden. Überlässt eine Gemeinde ihre Räume an Parteien bzw. politische Gruppierungen für politische Veranstaltungen, so darf sie einzelne nicht verbotene Parteien oder kommunale Wählervereinigungen nicht von der Nutzung der Einrichtung ausschließen.(Rn.9) 3. Die Vergabepraxis kann nicht einseitig von dem Bürgermeister verändert werden, da es sich bei der Vergabe öffentlicher Einrichtungen nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Ist dem Bürgermeister nicht durch Gemeinderatsbeschluss diese Aufgabe übertragen worden, so bedarf es zur Änderung der Vergabepraxis eines Beschlusses des Gemeinderates.(Rn.14) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin am 25. April 2019 in der Zeit von 17.00 bis 21.00 Uhr das Haus der Jugendförderung, S. Straße 5, in S. zur Durchführung einer kommunalpolitischen Vortragsveranstaltung zu den geltenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Die durch die Antragsgegnerin der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit, die Stadthalle für die am 25. April 2019 geplante Veranstaltung zu nutzen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Weder der große Saal noch der kleine Saal der Stadthalle stellen geeignete Räume dar. Aufgrund der Veranstaltungsplanung der Antragstellerin (etwa 70 Gäste) wären die Räumlichkeiten der Stadthalle mit je nach Bestuhlung zwischen 315 und 551 Sitzplätzen deutlich zu groß und übersteigen den preislichen Rahmen der Antragstellerin. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, der als Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –. Dabei darf prinzipiell nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. In der Zeit zwischen Ablehnung des Antrags der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin am 12. März 2019 und der geplanten Veranstaltung am 25. April 2019 ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erwarten. Zwar nimmt die gerichtliche Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zwangsläufig – sowohl im Fall der Stattgabe als auch der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes – die Hauptsache in Fällen wie dem vorliegenden vorweg. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzungen der Antragstellerin gebietet aber Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 3 L 904/11.NW – Rn. 3, juris). Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Überlassung des Hauses der Jugendförderung in der S. Straße 5 in ... S. zur Durchführung der am 25. April 2019 geplanten Vortragsveranstaltung nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 Gemeindeordnung – GemO –. Nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO sind die Einwohner einer Gemeinde sowie ortsansässige juristische Personen und Personenvereinigungen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde zu benutzen. Juristische Personen und Personenvereinigungen besitzen einen Anspruch aus § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO grundsätzlich, wenn sie ihren Sitz in der Gemeinde haben. Kommunale Wählervereinigungen – wie vorliegend die Antragstellerin – gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs. 4 GemO mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten, wobei sie grundsätzlich eine Zulassung nur für Veranstaltungen mit örtlichem Bezug und örtlichem Einzugsbereich beanspruchen können (s. VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 1988 – 1 S 1746/88 – NVwZ-RR 1988, 43). Es ist zweifelhaft, ob die vom Antragsteller im unmittelbaren Vorfeld der Kommunalwahlen im Mai 2019 geplante Vortragsveranstaltung „G. Reden – G. Sound – Diskussionen mit J. K.“ einen unmittelbaren örtlichen Bezug aufweist. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da die Antragsgegnerin ihre öffentlichen Einrichtungen – einschließlich des Hauses der Jugendförderung – unstreitig in der Vergangenheit auch Parteien und kommunalen Wählervereinigungen zur Durchführung allgemein politischer Veranstaltungen ohne konkreten Ortsbezug zur Verfügung gestellt hat. So wurde der Partei Bündnis 90/Die Grünen das Haus der Jugendförderung am 5. Februar 2019 zur Durchführung einer allgemein politischen Veranstaltung zur Nutzung überlassen. Der Nutzungsanspruch nach § 14 Abs. 2 GemO besteht nur „im Rahmen des geltenden Rechts“ und wird durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung begrenzt. Den Zweck der öffentlichen Einrichtung kann die Antragsgegnerin aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 3 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bestimmen und ausgestalten. Bei der Festlegung des Widmungszwecks ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Ihre Grenze findet diese Freiheit erst in dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. An den Widmungsakt sind keine förmlichen Voraussetzungen zu stellen. Die Widmung kann sowohl durch Satzung oder Verwaltungsakt erfolgen als sich auch konkludent durch eine Überlassungs- und Nutzungspraxis ergeben. Im Rahmen dieser Vergabepraxis ist die Gemeinde dann an den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Gemeinde ist demnach nicht von vornherein verpflichtet, ihre öffentlichen Einrichtungen für Parteien bzw. kommunale Wählervereinigungen zur Verfügung zu stellen. Überlässt die Gemeinde aber ihre Räume an Parteien bzw. politische Gruppierungen für politische Veranstaltungen, so darf sie einzelne nicht verbotene Parteien oder kommunale Wählervereinigungen nicht von der Nutzung der Einrichtung ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 7 B 184/88 –, Rn. 7, juris; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2010 – 4 CE 10.835 –, Rn. 21, juris; Manns, in: PdK RLP, Bd. 1, 9. Aufl. 2018, § 14 GemO, Rn. 2.9 und Rn. 3.3 m. w. N.). Eine Gemeinde ist befugt, ihre Vergabepraxis für ihre öffentlichen Einrichtungen zu ändern. Da sie nicht verpflichtet ist, ihre öffentlichen Einrichtungen an Parteien oder politische Gruppierungen für politische Veranstaltungen zu überlassen, ist eine solche Beschränkung der Vergabepraxis rechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 4 CE 11.287 – Rn. 23, juris). Eine wirksame Änderung der Vergabepraxis der Antragsgegnerin liegt vorliegend nicht vor. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bereits in der allgemein gehaltenen Anfrage des Herr S. vom 19. Februar 2019 ein Antrag auf Überlassung der Räume des Hauses der Jugendförderung gesehen werden kann oder ob ein solcher Antrag erst mit Schreiben der Antragstellerin vom 27. Februar 2019 gestellt worden ist, da erst diesem Schreiben ein konkretes Datum und ein konkreter Zeitraum der geplanten Veranstaltung entnommen werden kann. Ausweislich des Aktenvermerks vom 10. April 2019 haben die Oberbürgermeisterin und die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 21. Februar 2019 beschlossen, dass zur Wahrung des Grundsatzes der parteipolitischen Ausgewogenheit und Neutralität ab dem Tag der Beschlussfassung bis zum 31. Mai 2019 keine städtischen Räumlichkeiten und Einrichtungen der Antragsgegnerin für politische Veranstaltungen und/oder politische Gruppierungen zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen von dem Beschluss sind Räumlichkeiten der Stadthalle als öffentlicher Veranstaltungsraum und die Nutzung der Fraktionsräume durch die jeweiligen Stadtratsfraktionen im gewohnten Umfang für interne Fraktionsangelegenheiten. Dieser Beschluss vom 21. Februar 2019 stellt keine wirksame Änderung der Vergabepraxis dar, da die Oberbürgermeisterin und die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin für einen Beschluss zur Änderung der Vergabepraxis öffentlicher Einrichtungen nicht zuständig sind. Ein Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit nur die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben, § 47 Abs. 1 Satz 2 GemO. Ansonsten verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit des Gemeinderats gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO. Die mit Hilfe des Begriffs der „laufenden Verwaltung“ in § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO vorgenommene Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Gemeinderat als dem an sich zuständigen Hauptorgan der Gemeinde (§ 32 GemO) und dem Bürgermeister bezweckt die Entlastung der Gemeindevertretung von solchen Angelegenheiten, die weder im Grundsätzlichen noch für den Gemeindehaushalt von erheblicher Bedeutung sind und außerdem nach ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblicherweise anfallenden Verwaltungsgeschäften gehören (s. OVG RP, Urteil vom 13. September 1983 – 6 A 66/82 – AS 18, 236). Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören daher Angelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von weniger erheblicher Bedeutung sind; wichtig ist außerdem, ob ein größerer Entscheidungsfreiraum in der Sache besteht und/oder der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommt (s. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31. August 2005 – 1 W 10/05 –, Rn. 20, juris; Stubenrauch, in: PdK RLP, Bd. 1, 9. Aufl. 2018, § 47 GemO, Rn. 2.3.2 jeweils m.w.N.). Der Beschluss vom 21. Februar 2019 hätte vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gefasst werden müssen, da derartige grundlegende Änderungen der bisherigen Vergabepraxis der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO darstellen und deshalb dem Gemeinderat vorbehalten sind. Die wesentlichen Grundzüge der Vergabepraxis der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde müssen von dem dafür zuständigen Organ der Gemeinde, dem Gemeinderat beschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die jeweilige Überlassungsentscheidung nicht vom Gemeinderat selbst ausgeübt wird, d.h. wenn – wie vorliegend – die Verwaltung über die Überlassung der Räumlichkeiten der Gemeinde im Einzelfall entscheidet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 11 A 11462/99.OVG – n.v.; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 – 4 B 00.2823 –, NVwZ-RR 2003, 771; VGH BW, Urteil vom 19. Mai 2003 – 1 S 1449/01 –, Rn. 36, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 31. August 2009 – 4 L 857/09 –, Rn. 9, juris). Mangels wirksamer Änderung der bisherigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin ist diese gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, dem Antragsteller als kommunale Wählervereinigung für die am 25. April 2019 geplante politische Vortragsveranstaltung das Haus der Jugendförderung nach den geltenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung kann zwar nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ausnahmefällen im Einzelfall verweigert werden, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden nicht auf andere Weise abgewendet werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 – 4 CE 93.1966 –, Rn. 14, juris). Für einen solchen Ausnahmefall sind indes der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin, der Verwaltungsakte oder dem Vorbringen der Beteiligten keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung folgt daraus, dass ein rechtskräftiger Abschluss eines Hauptsacheverfahrens bis zum geplanten Veranstaltungstermin unter Zugrundelegung einer üblichen Verfahrensdauer nicht zu erreichen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache war der Regelstreitwert nicht zu reduzieren.