Urteil
4 K 1224/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0404.4K1224.18.NW.00
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 22 August 2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 22 August 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit der Beklagte zwischenzeitlich die Bescheide vom 24. Januar 2018 und vom 26. Juni 2018 aufgehoben hat und die Beteiligten insoweit das Verfahren für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Soweit die zulässige Klage fortgeführt wurde, ist sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Die abfallrechtliche Verfügung des Beklagten vom 7. November 2017 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 waren aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Verpflichtung des Klägers in Ziffer I. der Verfügung, innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung das seit April 2017 im Hofbereich des Grundstücks O. abgestellte Altfahrzeug Marke Mazda einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen und einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung oder Weiterverwendung vorzulegen, hat keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - i.V.m. § 4 Abs. 1 Altfahrzeugeverordnung - AltfahrzeugV -. Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Danach kann derjenige, dessen Altfahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG Abfall darstellt, weil er sich des Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, dazu verpflichtet werden, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Die Voraussetzungen für eine solche abfallrechtliche Anordnung sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil es sich bei dem im Hofbereich des Grundstücks O. abgestellten Altfahrzeug PKW Marke Mazda 323 nicht um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handelt. Im vorliegenden Fall kommt nur die dritte Alternative dieser Vorschrift in Betracht, da sich der Kläger weder des Fahrzeugs auf seinem Anwesen entledigt hat noch entledigen will. Aber auch diese dritte Alternative ist hier nicht einschlägig, weil sich der Kläger seines Fahrzeug Marke Mazda nicht entledigen muss. Gem. § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen (nur) dann entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar können KFZ, deren ursprünglicher Verwendungszweck durch Stilllegung entfallen ist, den objektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 4 KrWG erfüllen, wenn sie aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit eine abstrakte Gefährdungslage aufgrund des Sachzustandes sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 – 8 A 10623/09.OVG – juris). Für die Annahme einer solchen abstrakten Gefährdungslage, die nur durch Verwertung oder Beseitigung des KFZ ausgeschlossen werden kann, vermag die Kammer aber weiterhin (noch) keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 30. August 2018 in dem Verfahren 4 L 1082/18.NW das Folgende ausgeführt: „Der fragliche, am 19. November 1992 erstzugelassene und im Januar 2017 abgemeldet Mazda 323 steht auf einer gepflasterten Fläche und vermittelt nach den in den Akten befindlichen Fotos nicht den Eindruck eines Autowracks, sondern ist äußerlich in einem für das Alter guten Zustand. Die Behauptung, das Fahrzeug verliere Öl oder andere Betriebsstoffe, konnte bei einer örtlichen Überprüfung am 29. September 2017 vom Antragsgegner nicht belegt werden. Diese Umstände rechtfertigen nach Auffassung der Kammer (noch) nicht die Annahme einer Gefährdungslage, die nur durch Verwertung oder Beseitigung des KFZ ausgeschlossen werden könnte. Der Zustand des KFZ lässt es vielmehr geboten erscheinen, dem Antragsteller als dem Eigentümer des Fahrzeugs weiterhin für einen gewissen Zeitraum die von ihm gewünschte Möglichkeit einzuräumen, den PKW durch Einbau eines Austauschgetriebes wieder fahrbereit zu machen.“ An dieser Rechtsauffassung hält das Gericht auch nach nochmaliger Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass eine konkrete Gefahr von dem Fahrzeug ausgeht oder eine abstrakte Gefährdungslage aufgrund des derzeitigen Sachzustandes sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten besteht. Was die konkrete Gefahr des Austritts von Betriebsstoffen aus dem Fahrzeug angeht, so konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass entsprechende Verfärbungen unterhalb des Fahrzeugs von diesem herrühren. Er vermochte vielmehr die Erklärung des Klägers, die entsprechenden Ölflecken stammten von einem zuvor dort abgestellten Fahrzeug, nicht zu widerlegen. Zudem wurden auch bei einer aktuellen Ortsbesichtigung am 28. März 2019 keine Ölflecken festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass von dem Fahrzeug gegenwärtig keine konkrete Gefahr ausgeht, die nur durch Verwertung oder Beseitigung des KFZ ausgeschlossen werden könnte. Auch das Vorliegen einer abstrakten Gefährdungslage vermag die Kammer nicht zu erkennen. Nach wie vor macht das Fahrzeug nicht den Eindruck eines „Autowracks", sondern ist in einem angesichts seines Alters äußerlich guten Zustand. Es liegt daher ein atypischer Fall vor, der die an den Fahrzeugzustand anknüpfenden Auslösungs- und Wirkungsketten auch aus weiteren Gründen nicht entstehen lässt. Das Fahrzeug ist nämlich auf einer befestigten Fläche abgestellt, mit einer Plane bedeckt, befindet sich teilweise unter einem Vordach der Garage und ist insoweit gegen Witterungseinflüsse geschützt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2018 - 8 B 11186/18.OVG -). Auch nach den in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen unter Nrn. 2.8 und 2.9 genannten Kriterien lässt sich eine Einstufung des Fahrzeugs als Abfall nicht herleiten. Zum einen enthalten diese Regelungen lediglich „Kriterien“ für die Einstufung als Abfall im Regelfall (Nr.2.8) bzw. „Indikatoren“, die für die Einstufung eines Gebrauchtwagens als Abfall relevant sein können (Nr.2.9), und entbinden daher nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob es sich bei einem Altfahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 und 4 KrWG um Abfall handelt. Außerdem ist aber auch weder erkennbar, dass das Fahrzeug des Klägers für die Demontage und Wiederverwendung von Ersatzteilen bestimmt ist, noch ergeben sich Hinweise auf einen Totalschaden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die vom Kläger genannten Reparaturkosten von ca. 800,- €, die der Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, außer Verhältnis zum gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs stünden. Handelt es sich bei dem fraglichen Fahrzeug nach alledem nicht um Abfall, weil von ihm derzeit keine Umweltgefahr ausgeht, so war die abfallrechtliche Verfügung vom 7. November 2017 insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Daneben hat der Beklagte gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens zu tragen, weil er den Kläger insoweit durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide klaglos gestellt hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.800 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung des Beklagten. Am 10. April 2017 erhielt der Beklagte durch eine private E-Mail Kenntnis davon, dass sich auf dem Anwesen des Klägers O. in S. ein Kraftfahrzeug der Marke Mazda 323 mit dem entstempelten Kennzeichen… befindet, das am 19. November 1992 erstmals zugelassen worden war. Der PKW steht auf einer mit Waschbetonplatten befestigten Fläche und mit seinem hinteren Teil unter dem Vordach einer Garage. Am 22. Mai 2017 erklärte der Kläger auf Anfrage fernmündlich, dass das Fahrzeug wegen eines Getriebeschadens nicht mehr genutzt werden könne, aber eine Reparatur und Weiterverwendung vorgesehen sei. Am 14. Juli 2017 wurde von privater Seite gegenüber dem Beklagten behauptet, das Fahrzeug verliere offensichtlich Flüssigkeit. Der Beklagte informierte den Kläger fernmündlich über den Verdacht der Undichtigkeit seines Fahrzeuges und forderte ihn zur zeitnahen Reparatur oder Verwertung auf. Der Kläger erklärte daraufhin fernmündlich sowie am 17. August 2017 per Mail, dass im Gegensatz zu den Aussagen des Zeugen sein Mazda kein Öl verliere. Die beiden kleinen dunklen Flecken stammten von einem früheren Fahrzeug. Er versicherte nochmals, dass das Fahrzeug nach Reparatur weiterhin genutzt werden solle. Es fehle derzeit an einem geeigneten Austauschgetriebe. Bei einer Überprüfung vor Ort konnte der Beklagte dann am29. September 2017 keinen Verlust von Betriebsstoffen am Fahrzeug des Klägers feststellen. Nach entsprechender Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit abfallrechtlicher Verfügung vom 7. November 2017 unter Ziffer I.1. auf, das seit April 2017 im Hofbereich des Grundstücks O. abgestellte Altfahrzeug Marke Mazda innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. Unter I.2. wurde der Kläger zur Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäße Entsorgung oder Weiterverwendung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung verpflichtet. Unter II. drohte der Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 600,00 € an für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen gem. Ziffer I. nicht fristgemäß nachkomme. Unter III. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer I. der Verfügung angeordnet und unter IV. eine Verwaltungsgebühr von 80,00 € und ein Auslagenersatz von 3,36 € festgesetzt. Zur Begründung der Verfügung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger müsse sich seines Altfahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - entledigen. Es werde nämlich nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Zudem sei es aufgrund seines konkreten Zustandes geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Umwelt, zu gefährden und sein Gefährdungspotential könne nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausgeschlossen werden. Gegen die Ordnungsverfügung vom 07. November 2017 legte der Kläger am 15. November 2017 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24. Januar 2018 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld von 600,- € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.200,- € an. Hiergegen legte der Kläger am 29. Januar 2018 Widerspruch ein. Am 26. Juni 2018 setzte der Beklagte dann das angedrohte zweite Zwangsgeld in Höhe von 1.200,- € fest und drohte dem Kläger die Ersatzvornahme an. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Diese Widersprüche wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 zurück. In einem vom Kläger bereits am 14. August 2018 eingeleiteten Verfahren auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes stellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 30. August 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügung des Beklagten vom 7. November 2017 wieder her (Az. 4 L 1082/18.NW). Die dagegen vom Beklagte erhobene Beschwerde wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 9. November 2018 zurück(Az. 8 B 11186/18.OVG). Am 12. September 2018 hat der Kläger gegen die Bescheide des Beklagten vom7. November 2017, vom 24. Januar 2018 und vom 26. Juni 2018 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2019 hat dann der Beklagte die Bescheide vom 24. Januar 2018 und vom 26. Juni 2018 aufgehoben, woraufhin die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Sein PKW sei kein Abfall, sondern ein erhaltenswerter „Oldtimer“, den er nach einer Reparatur wieder nutzen wolle. Der Mazda stehe auf einer befestigten Fläche und teilweise unter einem Vordach. Er verliere kein Öl und auch keine sonstigen Flüssigkeiten. Eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit gehe daher von ihm nicht aus. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2017 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert: Bei dem nicht mehr zugelassenen und nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbaren Fahrzeug Mazda 323 handele es sich um Abfall, weil es aufgrund seines konkreten Zustandes geeignet sei, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden. Der im Freien auf nicht hinreichend befestigtem Boden abgestellte PKW sei aufgrund seines altersbedingten Zustandes, insbesondere der naturgemäß porösen Leitungen und sonstigen Verschleißerscheinungen sowie des Getriebeschadens geeignet, die Umwelt (Boden und Grundwasser) durch evtl. auslaufende grundwassergefährdende Betriebsstoffe zu beeinträchtigen. Für die Einstufung als Abfall genüge das Gefährdungspotential. Ein Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich Öl oder sonstige Betriebsstoffe verliere, sei nicht notwendig. Insoweit sei es unschädlich, dass bei einer örtlichen Überprüfung am 29. September 2017 der tatsächliche Verlust von Betriebsstoffen nicht habe belegt werden können. Bei dem Fahrzeug des Klägers handele es sich derzeit nicht um einen „Oldtimer“ im Sinne von § 2 Nr.22 Fahrzeugzulassungsverordnung. Es sei auch nicht glaubhaft, dass ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden solle, bis zum Erreichen der Altersgrenze ungeschützt im Freien abgestellt werde, was regelmäßig zu Substanzverlust und erheblichen Reparaturaufwendungen führen werde. Nicht fahrbereite KFZ seien als Abfall zu behandeln, wenn die Instandsetzungskosten außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs vor der Reparatur stünden, wobei der Altfahrzeugbesitzer für die wirtschaftliche Reparaturfähigkeit in organisatorischer und technischer Hinsicht die Darlegungslast trage. Im vorliegenden Fall habe der Kläger ausgeführt, dass sein KFZ einen schweren Getriebeschaden habe, der nur durch den Austausch des Getriebes zu beheben sei. Bis jetzt sei aber eine Reparatur nicht erfolgt. Nach Ziffer 8 der Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 9 betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen solle ein Gebrauchtfahrzeug im Regelfall als Abfall eingestuft werden, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden habe oder die Reparaturkosten den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs übersteigen. Dies sei hier der Fall. Das Altfahrzeug sei zudem nach der Abfallverzeichnis-Verordnung wegen der Betriebsstoffe als gefährlicher Abfall im Sinne von § 48 KrWG einzustufen. Am 28. März 2019 haben die Beteiligten nochmals das Fahrzeug des Klägers auf dem Anwesen O. in Augenschein genommen. Ölflecken konnten dabei nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogene Akte des gerichtlichen Eilverfahrens 4 L 1082/18.NW.