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Urteil

4 K 1248/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:0311.4K1248.18.00
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Leitsätze
1. Steht eine Nebenbestimmung mit dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsaktes in einem solchen Zusammenhang, dass sie die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich einschränkt und dass nach Aufhebung der Nebenbestimmung der bestehenbleibende Teil des Verwaltungsaktes entgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte Begünstigung enthielte, so schließt dies materiell-rechtlich die isolierte Aufhebung aus. Maßgebend ist insoweit nicht, ob sich die Einschränkung der Genehmigung als (echte) Auflage oder als eine Veränderung des Genehmigungsgegenstandes, also als eine andere als die beantragte Genehmigung darstellt; maßgebend ist vielmehr, ob die Genehmigung mit einem Inhalt bestehen bleiben kann, der der Rechtsordnung entspricht.(Rn.23) 2. Eine dem Baugenehmigungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG „aufgesattelte" naturschutzrechtliche Entscheidung, dass es bestimmter Ausgleichsmaßnahmen bedarf, um dadurch eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bestehenden naturschutzrechtlichen Verbot der Baumaßnahme zu ermöglichen, steht in einem solchen untrennbaren Zusammenhang, der eine isolierte Anfechtung dieser Auflage ausschließt.(Rn.25) 3. Ein Anspruch auf Genehmigung der Baumaßnahme ohne die fragliche naturschutzrechtliche Nebenbestimmung besteht schon dann nicht, wenn das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht eine Nebenbestimmung mit dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsaktes in einem solchen Zusammenhang, dass sie die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich einschränkt und dass nach Aufhebung der Nebenbestimmung der bestehenbleibende Teil des Verwaltungsaktes entgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte Begünstigung enthielte, so schließt dies materiell-rechtlich die isolierte Aufhebung aus. Maßgebend ist insoweit nicht, ob sich die Einschränkung der Genehmigung als (echte) Auflage oder als eine Veränderung des Genehmigungsgegenstandes, also als eine andere als die beantragte Genehmigung darstellt; maßgebend ist vielmehr, ob die Genehmigung mit einem Inhalt bestehen bleiben kann, der der Rechtsordnung entspricht.(Rn.23) 2. Eine dem Baugenehmigungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG „aufgesattelte" naturschutzrechtliche Entscheidung, dass es bestimmter Ausgleichsmaßnahmen bedarf, um dadurch eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bestehenden naturschutzrechtlichen Verbot der Baumaßnahme zu ermöglichen, steht in einem solchen untrennbaren Zusammenhang, der eine isolierte Anfechtung dieser Auflage ausschließt.(Rn.25) 3. Ein Anspruch auf Genehmigung der Baumaßnahme ohne die fragliche naturschutzrechtliche Nebenbestimmung besteht schon dann nicht, wenn das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der in der Baugenehmigung des Beklagten vom 18. September 2017 unter Ziffer 4.9 angeführten Auflage in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. August 2018 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig (1.). Mit dem Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung ohne die Auflage in Nr. 4.9 zu erteilen, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet (2.). 1. Eine isolierte Anfechtung der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in Nr. 4.9 des Bescheids 18. September 2017 ist unzulässig. Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts grundsätzlich die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 C 136/79 -BVerwGE 60, 269 ). Dies gilt insbesondere für die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Die Aufhebung solcher Nebenbestimmungen setzt materiell-rechtlich aber voraus, dass der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes in der Weise selbständig abtrennbar ist, dass der nicht aufgehobene Teil des Verwaltungsakts ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Steht dagegen die angefochtene Nebenbestimmung mit dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsaktes in einem solchen Zusammenhang, dass sie die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich einschränkt und dass nach Aufhebung der Nebenbestimmung der bestehenbleibende Teil des Verwaltungsaktes entgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte Begünstigung enthielte, so schließt dies materiell-rechtlich die isolierte Aufhebung aus. Maßgebend ist insoweit nicht, ob sich die Einschränkung der Genehmigung als (echte) Auflage oder als eine Veränderung des Genehmigungsgegenstandes, also als eine andere als die beantragte Genehmigung darstellt; maßgebend ist vielmehr, ob die Genehmigung mit einem Inhalt bestehen bleiben kann, der der Rechtsordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70/80 - NVwZ 1984, 366). Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die naturschutzrechtliche Nebenbestimmung in Nr. 4.9 des Bauscheins vom 18. September 2017 nicht isoliert anfechtbar, weil die dann verbleibende Regelung nicht der Rechtsordnung entsprechen würde. Der im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangene Bauschein regelt nicht nur die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Aufschüttung. Er enthält vielmehr – dem Baugenehmigungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „aufgesattelt“ (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 197/15 – juris) – die naturschutzrechtliche Entscheidung, dass es zum Ausgleich der Beeinträchtigung einer Feuchtwiese durch das beantragte Bauvorhaben gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG der in Nr. 4.9 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme bedarf, um dadurch eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bestehenden naturschutzrechtlichen Verbot der Baumaßnahme zu ermöglichen. Damit besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der hier angefochtenen Nebenbestimmung Nr. 4.9 und dem Gesamtinhalt des Bauscheins vom 18. September 2017, der eine isolierte Aufhebung dieser Auflage ausschließt. Denn ohne die in Nr. 4.9 vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahme verbliebe es bei einer Baumaßnahme, die nach dem Inhalt der (Rest-)Genehmigung ein Biotop beeinträchtigt und daher nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben verboten ist. Der Kläger kann daher diese Baugenehmigung nicht ausnutzen und zugleich die Ausgleichsmaßnahme isoliert anfechten. Um eine nebenbestimmungsfreie Baugenehmigung zu erreichen, ist er im vorliegenden Fall vielmehr auf den Weg der Verpflichtungsklage verwiesen. 2. Diese Verpflichtungsklage, gegen deren Zulässigkeit auch ansonsten keine Bedenken bestehen, ist aber gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf eine Genehmigung der Aufschüttung auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. 275/5 und 291/3 zur Errichtung einer Zufahrt zu dem Lagerplatz auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 289/4 ohne die fragliche naturschutzrechtliche Nebenbestimmung. Ein solcher Anspruch scheitert schon an den §§ 70 und 66 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –, denn der begehrten Baugenehmigung stehen Bestimmungen des Baugesetzbuches – BauGB – entgegen (2.1.). Darüber hinaus kann die Baugenehmigung aber auch deshalb nicht ohne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG ergehen, weil die Aufschüttung ein geschütztes Biotop beeinträchtigt und daher ohne Ausgleich der Beeinträchtigung gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist (2.2.). 2.1. Das Bauvorhaben des Klägers ist nach den Vorgaben des BauGB planungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Aufschüttung zur Errichtung einer Zufahrt beurteilt sich nach § 35 BauGB, denn die dafür vorgesehenen Grundstücke Flurstück-Nrn. 275/5 und 291/3 liegen jenseits der vorhandenen Bebauung und damit im Außenbereich der Ortsgemeinde W.–R.. Dort ist die Aufschüttung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil die geplante Zufahrt zu dem Lagerplatz auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 289/4 nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist (2.2.1.) und das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt (2.2.2.). 2.2.1. Die Aufschüttung auf den Außenbereichsgrundstücken Flurstück-Nrn. 275/5 und 291/3 ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Sie soll nämlich als Zufahrt zudem dem im Innenbereich der Ortsgemeinde W.-R. gelegenen Grundstück Flurstück-Nr. 289/4 dienen, auf dem mit Bauschein vom 11. Juli 1986 die Errichtung eines Lagerplatzes genehmigt wurde. Aufschüttung und Zufahrt erfüllen daher keinen der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten Privilegierungstatbestände, sondern dienen einer nur im Innenbereich zulässigen baulichen Anlage. 2.2.2. Das Bauvorhaben des Klägers beeinträchtigt auch öffentliche Belange. So widerspricht es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde W. (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Dieser Flächennutzungsplan stellt nämlich das gesamte Grundstück Flurstück-Nr. 291/3 als „nach § 29 LPflG geschützter Biotoptyp“ dar. Damit ist die dort geplante Aufschüttung zur Errichtung einer Zufahrt ersichtlich nicht vereinbar. Außerdem beeinträchtigt das Bauvorhaben dadurch auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. 2.2. Darüber hinaus kann die Baugenehmigung aber auch deshalb nicht ohne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG ergehen, weil die Aufschüttung nach Auffassung der Kammer ein geschütztes Biotop beeinträchtigt und daher ohne Ausgleich dieser Beeinträchtigung gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist. Das Grundstück Flurstück-Nr. 291/3 ist Teil eines großflächigen Schilf-Röhricht-Bestands mit hohen Rohrglanzgrasanteilen, der ein Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG darstellt. Dem Umstand, dass die fragliche Feuchtwiese bisher im Biotopkataster des Landes Rheinland-Pfalz keine Aufnahme gefunden hat, kommt hingegen keine maßgebliche Bedeutung zu, denn diese Registrierung ist rein deklaratorischer Natur (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 2 B 54/17 – juris). Die beabsichtigte Aufschüttung zur Errichtung einer Zufahrt beeinträchtigt dieses Biotop auch mehr als unerheblich. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzugeben, dass der westliche Teil der Zufahrt – beginnend an der L 401 – Teile der Grundstücke Flurstück-Nrn. 275/5 und 291/3 betrifft, die kein Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG darstellen. Hingegen lässt sich den vorliegenden Planunterlagen und Fotografien aber unschwer entnehmen, dass der östliche Teil der Zufahrt Biotopflächen beanspruchen wird. Da in diesem Bereich mindestens 120 m² des Röhrichtbestands von der geplanten Aufschüttung betroffen sind, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung ohne eine naturschutzrechtliche Auflage. Er beantragte am 23. Januar 2017 die Genehmigung einer Auffüllung auf seinen Grundstücken Flurstück-Nrn. 275/5 und 291/3 zum Bau einer Zufahrt zu dem Grundstück Flurstück-Nr. 289/4. Die Grundstücke Flurstück-Nrn. 275/5 und 291/3 liegen im Außenbereich der Ortsgemeinde W.-R.. Auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 291/3 befindet sich eine Feuchtwiese mit einem Schilf-Röhrichtbestand. Dementsprechend ist das gesamte Grundstück im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde W. als „nach § 29 LPflG geschützter Biotoptyp“ dargestellt. Das südlich angrenzende Grundstück Flurstück-Nr. 289/4 liegt hingegen im Innenbereich und wurde mit Bauschein des Beklagten vom 11. Juli 1986 als Lagerplatz genehmigt. Diese Baugenehmigung enthält u.a. die Auflagen, dass das nördlich angrenzende Röhricht durch das Vorhaben in keiner Weise beeinträchtigt werden darf (Nr. 17) und die verkehrliche Erschließung über die vorhandene Zufahrt zum Lagerplatz des Herrn H. S. vorzunehmen ist (Nr. 19). Das Grundstück Flurstück-Nr. 289/4 ist derzeit vom Kläger gepachtet, steht aber – ebenso wie das davon östlich gelegene und nur durch einen Bachlauf getrennte Grundstück Flurstück-Nr. 289/3 – im Eigentum seines Bruders E. S.. Mit Bauschein vom 18. September 2017, dem Kläger zugestellt am 25. September 2017, erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Die Genehmigung enthält allerdings u.a. auch folgende Regelungen: 4) Die nachfolgenden Auflagen der unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung sind zu beachten: 4.1) Die Beeinträchtigungen der Feuchtwiese sind so gering als absolut erforderlich zu halten. Daher darf die beanspruchte Grundfläche 300 m² (ca. 6,50 x 45 m) nicht übersteigen. …………………………………………………… 4.9) Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Feuchtwiese ist auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 289/3 entlang des Bachlaufs über die gesamte Grundstückslänge ein mindestens 5 m breiter Gewässerrandstreifen, entsprechend der beiliegenden Anlage, anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Gegen die Auflage 4.9 erhob der Kläger am 20. Oktober 2017 Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das Grundstück Flurstück-Nr. 289/3 im Innenbereich liege und im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen sei. Außerdem seien für das Grundstück bereits Erschließungsbeiträge bezahlt worden. Deshalb sei der Eigentümer, sein Bruder E. S., nicht bereit, das Grundstück als Ausgleichsfläche bereit zu stellen. Er biete das Grundstück Flurstück-Nr. 1372 als alternative Ausgleichfläche an. Eigentümer dieses Außenbereichsgrundstücks sei ebenfalls sein Bruder. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das beabsichtigte Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer Feuchtwiese und damit eines geschützten Biotops. Die Auflage Nr. 4.9 sei daher zu Recht in den Bauschein aufgenommen worden, denn ohne diese Ausgleichsmaßnahme wäre das Vorhaben gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG verboten. Das vom Kläger im Widerspruchsverfahren angebotene Grundstück Flurstück-Nr. 1372 sei hingegen als Ausgleichsfläche nicht geeignet. Der Kläger hat daraufhin am 13. September 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Nebenbestimmung Nr. 4.9 könne er selbständig anfechten, denn die Baugenehmigung und die Auflage seien prozessual teilbar. Die Auflage sei schon deshalb rechtswidrig, weil die genehmigte Zufahrt nicht zu einer Beeinträchtigung eines schützenswerten Biotops führe. Zwar weise sein Grundstück Flurstück-Nr. 291/3 teilweise einen Schilf-Röhricht-Bestand mit hohen Rohrglanzgrasanteilen auf. Es handele sich aber nicht um ein nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop, da die betreffenden Flurstücke bis heute nicht im Biotopkataster des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt seien. Jedenfalls sei der von der Zufahrt betroffene Grundstücksteil nicht mit schützenswerten Pflanzen bewachsen, sondern eine Schutt- und Müllhalde. Ohne die geplante Zufahrt fehle es dem bereits genehmigten Lagerplatz an der erforderlichen Erschließung. Die Zufahrt sei daher „alternativlos“. Zudem setze die Rechtmäßigkeit einer Ausgleichsmaßnahme voraus, dass der Ausgleich dem Verursacher des Eingriffs möglich sei. Daran fehle es vorliegend, weil der Eigentümer der Ausgleichsfläche nicht bereit sei, die Fläche dafür zur Verfügung zu stellen. Schließlich stehe der geforderte Ausgleich in keiner Relation zu der angeblichen naturschutzrechtlichen Beeinträchtigung. Der Kläger beantragt, die in der Baugenehmigung des Beklagten vom 18. September 2017 unter Ziffer 4.9 angeführte Auflage in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. August 2018 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung ohne die Auflage in Nr. 4.9 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert: Die Nebenbestimmung Nr. 4.9 sei konstitutiver Bestandteil der Baugenehmigung und daher nicht selbständig anfechtbar. Eine Genehmigung der Zufahrt ohne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sei nicht zulässig, weil die Baumaßnahme ein geschütztes Biotop beeinträchtige. Die neue Zuwegung diene den Interessen des Eigentümers des Grundstücks Flurstück-Nr. 289/4. Es sei daher auch angemessen, den Ausgleich auf dessen Grundstück Flurstück-Nr. 289/3 vorzunehmen. Im Übrigen könne eine Zuwegung zu dem Lagerplatz Flurstück-Nr. 289/4 auch bisher schon über das benachbarte Grundstück der Fa. B.-S. erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.