Urteil
5 K 718/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0204.5K718.18.00
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Leitsätze
1. Zum Austausch der Rechtsgrundlage bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.(Rn.18)
2. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach einer Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Austausch der Rechtsgrundlage bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.(Rn.18) 2. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach einer Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81 b Alt. 2 StPO. Dabei schadet es nicht, dass die Widerspruchsbehörde die präventiv-polizeiliche Befugnisnorm des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen hat, weil die rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften, abgesehen von der Beschuldigteneigenschaft, die in § 81 b Alt. 2 StPO vorausgesetzt wird, inhaltsgleich sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2005 – 12 A 11100/05.OVG –; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. November 2011 – 5 K 550/11.NW –, Rn. 15, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. April 2016 – 1 S 275/16 –, Rn. 6, juris) und die Beschuldigteneigenschaft des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits weggefallen war. Der Rückgriff auf Polizeirecht ist vorliegend nicht notwendig, weil es für die Rechtmäßigkeit einer auf § 81 b Alt. 2 StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausreicht, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war. Fällt die Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids infolge strafrechtlicher Verurteilung, Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs weg, wird die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO dadurch nicht zwingend infrage gestellt. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten muss (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, Rn. 14, 16, juris). Die Kammer ist dadurch, dass die Widerspruchsbehörde § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen hat, nicht gehindert, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO zu überprüfen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12/81 –, Rn. 12, juris). Diese Grenze wird überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde. Das ist hier nicht der Fall, weil die im Bescheid vom 13. Februar 2017 getroffene Regelung nicht durch eine andere ersetzt werden soll, sondern die Regelung als solche unangetastet bleibt. Die Zugrundelegung des § 81b Alt. 2 StPO stellt eine schlichte Rechtsanwendung durch die Kammer dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29/87 –, Rn. 12, juris). II. An der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung besteht kein Zweifel. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2017 vor deren Erlass wie von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – verlangt, angehört. III. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten (dazu 1.) auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist (dazu 2.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Kläger war zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 13. Februar 2017 Beschuldigter im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Beschuldigter in diesem Sinne ist der Verdächtige, gegen den aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren betrieben wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10256/18 –, Rn. 32, juris). Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Landau ein Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: ...) wegen ihm zur Last gelegter Verstöße gegen das BtMG anhängig. Anlässlich dieses Verfahrens ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. 2. Diese Anordnung war auch notwendig i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO. Die Notwendigkeit von Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, Rn. 22, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 81b 2. Alt. StPO hinsichtlich der Notwendigkeit nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen ab. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, Rn. 31, juris). Damit kann in zeitlicher Hinsicht dem Übermaßverbot mit Blick auf mögliche, dem Betroffenen günstige Änderungen der Sachlage hinreichend Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, Rn. 20, juris). Nach diesen Maßstäben ist die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers zu bejahen. Zurecht hat der Beklagte angenommen, dass beim Kläger nach wie vor eine Wiederholungsgefahr besteht (a.) und dass durch die erkennungsdienstliche Behandlung zukünftige polizeiliche Ermittlungen gefördert werden können (b.). a. Die beiden Ermittlungsverfahren liefern ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch in Zukunft als Verdächtiger bei Straftaten insbesondere mit Betäubungsmittel-Bezug in Betracht kommt. Das erste Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: ...) mündete in eine Verurteilung wegen zwei Fällen des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln und einem Fall des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen will (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03 –, Rn. 16 und Beschluss vom 20. September 2000 – 5 StR 243/00 –, Rn. 3, juris). Die Gewerbsmäßigkeit setzt also eine gewisse Regelmäßigkeit des Handeltreibens und auch eine erhöhte Menge der umgeschlagenen Betäubungsmittel voraus, weil der Lebensunterhalt – zumindest teilweise – aus dem Handel finanziert werden soll. Die vorliegende Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Handel ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Handel ein fester Bestandteil des Lebens des Klägers war. Dies begründet zugleich die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft in diesem Bereich strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Ein einwandfreies Verhalten nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln hätte die Indizwirkung zwar schwächen können. Allerdings hat sich der Kläger nicht einwandfrei verhalten, sondern er wurde bereits ein halbes Jahr nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens in einer Situation angetroffen, in der zweifelsfrei Amphetamin konsumiert wurde. Mit dem Kläger zusammen wurden im Übrigen mit B. und C. gerade zwei Personen angetroffen, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger involviert waren und ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurden. Der Kläger hat also seinen Umgang und sein Umfeld nicht geändert, sondern umgibt sich allem Anschein nach weiterhin mit Menschen, die jedenfalls in der Vergangenheit der Drogenszene angehörten. Zudem wurde anlässlich des Vorfalles am 08. Juli 2017 auch tatsächlich Amphetamin konsumiert. Ob der Kläger selbst Amphetamin zu sich genommen hat, wurde zwar nicht erwiesen und das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das steht aber der Berücksichtigung des Sachverhaltes durch den Beklagten nicht entgegen. Erkenntnisse, die in einem Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, das nicht in eine strafrechtliche Verurteilung mündete, dürfen in die Gefahrenprognose mit eingestellt werden. Eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts lässt die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht regelmäßig entfallen. Denn hiermit wird nicht zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr erfolgt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO dann, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO). Diese Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde steht einer Bewertung des zugrundeliegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, so dass trotz der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen bleiben können. Lediglich dann, wenn die Verdachtsmomente gegen den Betroffenen vollständig ausgeräumt wären oder der festgestellte Sachverhalt sich unter keinen Tatbestand einer Strafrechtsnorm subsumieren ließe, ist die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr notwendig i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO. Der damit erforderliche Restverdacht hinsichtlich der Anlasstat kann auch durch die Verdachtslage im Anlassverfahren stützende Erkenntnisse aus weiteren gegen den Betroffenen geführten und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren untermauert werden, soweit im Hinblick auf diese weiteren Erkenntnisse ein Tatverdacht nicht vollständig ausgeräumt worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10256/18 –, Rn. 35, juris). Hier wurden nicht sämtliche Verdachtsmomente ausgeräumt. Bei dem Vorfall am 08. Juli 2017 waren nur 5 Personen anwesend, die um eine Tüte mit 34 g Amphetamin herum saßen, die beim Eintreffen der Polizei aus dem Fenster geworfen wurde. Es konnte nicht ermittelt werden, wer das Amphetamin mitgebracht hatte und ob ein Verkauf stattgefunden hatte. Die Unschuld des Klägers wurde nicht positiv festgestellt. Er konnte nur nicht strafrechtlich verfolgt werden, weil ihm die Betäubungsmittel nicht zugeordnet werden konnten. Der Verdacht, dass er derjenige war, der die Tüte mitgebracht hat, bleibt – gerade im Hinblick auf den Handel in der Vergangenheit – bestehen. Es kommt ohnehin nicht darauf an, ob der Kläger bei dem Vorfall selbst Amphetamin konsumiert hat. Der bloße Konsum von Amphetamin ist nämlich in den meisten Fällen straffrei. Der Beklagte nimmt die Wiederholungsgefahr mit Recht im Hinblick auf zukünftige Straftaten insbesondere mit Betäubungsmittel-Bezug an. Dazu gehört beispielsweise der Besitz oder der Handel mit Betäubungsmitteln. Der Kläger muss die Betäubungsmittel nicht selbst konsumieren, um damit zu handeln. Seine Anwesenheit in der Runde am 08. Juli 2017 begründet den Verdacht, dass der Kläger weiterhin der Drogenszene angehört und auch in Zukunft wieder straffällig werden könnte, weil er sich nicht von der Szene distanziert hat und sogar trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens noch im Zusammenhang mit dem Konsum von Amphetamin angetroffen wurde. Auch der Umstand, dass der Kläger seit der strafrechtlichen Verurteilung im Dezember 2017 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung der Wiederholungsgefahr. Ein Jahr des einwandfreien Verhaltens ist noch kein Zeitraum, bei dem man annehmen kann, dass allein aufgrund des vorfallfreien Zeitablaufs eine erneute Straffälligkeit ausgeschlossen ist. Zudem ist die Vollstreckung des gegen den Kläger am 14. Dezember 2017 ergangenen Urteils zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit von drei Jahren ist noch nicht abgelaufen. Der Kläger steht daher unter großem Druck, vorläufig nicht auffällig zu werden, um die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger mittlerweile von seinem alten Umfeld und der Drogenszene gelöst hat, sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar. b. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung können zukünftige polizeiliche Ermittlungen gefördert werden. Die Lichtbilder, äußeren körperlichen Merkmale und Messungen können eine große Rolle spielen beim Zeugenbeweis, der nach wie vor eines der wichtigsten Beweismittel ist. Schon der Drogenhandel, der letztendlich zum ersten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt hat, beruht auf der Aussage eines Zeugen, der den Drogenhandel beobachtet hatte. Auch, dass die Tüte mit dem Amphetamin beim Vorfall am 08. Juli 2017 aus dem Fenster geworfen wurde, wurde von einer Zeugin beobachtet. Durch die erkennungsdienstlichen Daten ist eine etwaige Wiedererkennung oder aber auch ein Ausschluss des Klägers aus dem Kreis der Verdächtigen möglich. Die Betäubungsmittel selbst sowie deren Verpackungen, Hilfsmittel und Konsumgegenstände können als Beweismittel in Betracht kommen. Durch die Abnahme der Finger- und Handflächenabdrücke wird ein Vergleich mit etwaigen vorhandenen Abdrücken auf den Gegenständen möglich, der wiederum einen Verdacht begründen, aber auch entkräften kann. 2. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte ermessensfehlerfrei. Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Das kann im Einzelfall anders sein, etwa wenn noch (ältere) Unterlagen vorhanden sind, sie noch aussagekräftig sind. Die angeordneten Maßnahmen sind jeweils auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen, weil sich jede Einzelmaßnahme als Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können muss (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, Rn. 25, 26, juris). Die angeordneten Maßnahmen sind sämtlich verhältnismäßig. Ihr Zweck ist die erleichterte Aufklärung von Straftaten als Dienst einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege. Das ist ein Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 –, Rn. 52, juris). Dem gegenüber steht das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Kriminalität überwiegt vorliegend das Interesse des Klägers, eine Aufnahme seiner Daten zu verhindern. Zugunsten des Klägers streitet allein die Einstellung des am 08. Juli 2017 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (Aktenzeichen: ...) gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Verdachtsmomente bestehen bleiben (s.o.). Zudem werden die Daten des Klägers nur intern von den Ermittlungsbehörden verwendet. Die unterschiedlichen Maßnahmen dienen unterschiedlichen Beweisvarianten, die alle in einem neuen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können (Zeugenbeweis, Verwertung von Videoaufnahmen, Finger- und Handabdrücke an Tatmitteln, usw.). Keine der angeordneten Maßnahmen greift daher über Gebühr in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Verfügung, mit der eine ihn betreffende erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet wurde. Am 07. Dezember 2016 wurde gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Landau ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln eingeleitet (Aktenzeichen: ...). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens fanden Polizeibeamte bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers 70 g Amphetamin, 3,8 g Marihuana und Utensilien zum Konsum von Betäubungsmitteln. Ein immunologisches Screening des Instituts für Rechtsmedizin – Forensische Toxikologie – des Universitätsklinikums F vom 09. Februar 2017 ergab die positive Feststellung, dass sich in einer Urinprobe des Klägers vom 21. Januar 2017 Amphetamin befand. Der Befund beweise ausweislich der Bewertung der Befunde eine gegebenenfalls länger zurückliegende Aufnahme von Amphetamin. Daraufhin erging nach erfolgter Anhörung der hier streitgegenständliche Bescheid vom 13. Februar 2017, mit dem unter Nummer 1 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet wurde. Die Abnahme von Finger- und Handabdrücken und die Aufnahme von Lichtbildern, äußerer körperlicher Merkmale und Messungen wurden verfügt. Unter Nummer 2 des Bescheids wurde er vorgeladen und ihm wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € für den Fall angedroht, dass er der Verpflichtung aus Nummer 1 nicht zum angegebenen Termin Folge leistet. Unter Nummer 3 wurde ihm unmittelbarer Zwang für den Fall der erfolglosen Festsetzung des Zwangsgeldes angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der bisherigen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren der Verdacht bestehe, dass der Kläger seit 2016 in mehreren Fällen Betäubungsmittel an Dritte veräußert habe. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung seien auch 70 g Amphetamin und 3,8 g Marihuana gefunden worden, was den Verdacht erhärte. Das Auffinden verschiedener Konsumgegenstände begründe zudem den Verdacht, dass er selbst auch konsumiere. Die Anordnung sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich. Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könne. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien dann geeignet, die polizeilichen Ermittlungen überführend und/oder entlastend zu fördern. Hiergegen legte der Kläger am 16. März 2017 Widerspruch ein und verwies auf eine Haaranalyse des Labors K. Danach wurde eine 5 cm lange Haarprobe untersucht und die Untersuchungsergebnisse zeigten keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmäßige Aufnahme von Drogen in den letzten 5 Monaten. Ausweislich des Befundes lasse sich aber ein gelegentlicher Konsum nicht ausschließen. Am 08. Juli 2017 wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz – BtMG – gegen den Kläger eingeleitet (Aktenzeichen: ...). Aufgrund einer Anzeige wegen Ruhestörung durch einen Nachbarn begaben sich Polizeibeamte in die Wohnung eines Bekannten des Klägers, der dort seinen Geburtstag feierte. Die Polizeibeamten trafen den Kläger zusammen mit vier weiteren Personen an, die um einen Tisch saßen, auf dem sich eine Gripp-Tüte mit einer weißen, pulvrigen Substanz befand sowie eine digitale Feinwaage und eine Schere mit Anhaftungen einer weißen, pulvrigen Substanz. Zudem waren auch auf dem Tisch Anhaftungen einer weißen, pulvrigen Substanz. Als sich die Polizisten den Personen näherten, warf jemand die Gripp-Tüte aus dem Fenster, was von einer Zeugin beobachtet wurde. Die Tüte wurde von den Beamten sichergestellt. Darin befanden sich ca. 34 g Amphetamin. Bei einer Personendurchsuchung wurden laut Ermittlungsakte beim Kläger weiß-pulvrige intranasale Anhaftungen festgestellt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde im November 2017 eingestellt, weil dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, dass er Besitzer des Amphetamins bzw. derjenige war, der es zur Verfügung gestellt habe. Zu seinen Gunsten unterstellte die Staatsanwaltschaft, dass dies durch eine andere anwesende Person erfolgte. In der Strafsache ... erging am 14. Dezember 2017 ein Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, in dem der Kläger wegen zwei Fällen des gewerbsmäßigen Handels und einem Fall des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt wurde. Als Bewährungsauflage erhielt er u.a. die Anweisung, zwei Suchtberatungsgespräche zu führen und innerhalb der ersten beiden Jahre der insgesamt dreijährigen Bewährungsdauer sechs Urinproben untersuchen zu lassen. Ihm wurde auch jeglicher Umgang mit dem BtMG unterliegenden Substanzen verboten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2018 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zurückgewiesen. Die Anordnung sei rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 13. Februar 2017 sei § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung – StPO – gewesen. Da aber das Ermittlungsverfahren, das Anlass für die Anordnung gewesen sei, mittlerweile abgeschlossen sei, sei die von § 81 b Alt. 2 StPO vorausgesetzte Beschuldigteneigenschaft des Klägers entfallen und Rechtsgrundlage nunmehr § 11 Abs. 1 Nr. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –, der die gleichen Tatbestandsmerkmale habe, aber Anwendung finde, wenn das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sei. Beim Kläger sei eine Wiederholungsgefahr gegeben, weil er nachweislich gewerbsmäßig Amphetamin veräußert habe und selbst Amphetamin konsumiere. Der Verdacht des regelmäßigen Konsums ergebe sich aus der Untersuchung einer am 21. Januar 2017 entnommenen Urinprobe im Wege eines immunologischen Screenings, bei dem eine positive Reaktion auf Amphetamin erfolgt sei. In der Gerichtsverhandlung im Verfahren ... habe der Kläger wahrheitswidrig angegeben, dass er seit sechs Jahren kein Amphetamin mehr konsumiere. Bereits am 08. Juli 2017 sei der Kläger schon wieder beim Konsum von Amphetamin mit Freunden angetroffen worden. Das hierzu eingeleitete Ermittlungsverfahren sei zwar eingestellt worden. Es sei aber nach den polizeilichen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen, dass der Kläger das Amphetamin besorgt habe. Jedenfalls sprächen die festgestellten intranasalen Anhaftungen für einen Rückfall ins Suchtverhalten. Der Vorfall begründe auch den Verdacht, dass der Kläger sich in Zukunft weiterhin im Drogenmilieu bewege und Straftaten wie Handel, Erwerb oder Besitz von Betäubungsmittel begehen könnte. Der Kläger hat am 28. Mai 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, dass allein die strafrechtliche Verurteilung keine Wiederholungsgefahr begründe. Zudem seien die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel eingezogen worden. Von einem Konsum sei nicht auszugehen. Er habe ausweislich des Laborbefundes vom 03. Juni 2017 über einen größeren Zeitraum keine Betäubungsmittel konsumiert. Beim Vorfall vom 08. Juli 2017 sei nicht positiv festgestellt worden, dass er Amphetamin konsumiert habe; dies werde ihm nur von den Polizeibeamten unterstellt. Insbesondere die angeblichen intranasalen Betäubungsmittel-Anhaftungen seien nicht dokumentiert worden. Es sei auch kein Drogenscreening durchgeführt worden. Zudem hätten die entsprechenden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung im Verfahren ... widersprüchliche Angaben gemacht. Er beantragt, die Ziffer 1 des Bescheids vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung im Bescheid und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger sei am 08. Juli 2017 in einer Runde angetroffen worden, in der Amphetamin konsumiert worden sei. Er habe sich damit nachweislich weder von der Drogenszene noch von den Drogen distanziert. Dem Kläger einen Drogenkonsum nachzuweisen, habe keinen Sinn gehabt, weil allein der Konsum straffrei sei. Deshalb sei kein Screening durchgeführt und die intranasalen Anhaftungen nicht dokumentiert worden. Der Verdacht des Konsums bestehe aber weiterhin. Die vorgelegte Untersuchung der Haarprobe könne allenfalls als Nachweis dafür gewertet werden, dass der Kläger sich beim Konsum zurückgehalten habe. Im Laborbefund vom 03. Juni 2017 sei ausdrücklich erwähnt, dass sich ein gelegentlicher Konsum nicht grundsätzlich ausschließen lasse. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten und die beigezogenen Ermittlungsakten Aktenzeichen ... und ... Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.