Urteil
5 K 391/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0123.5K391.18.00
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Leitsätze
Die wohnungsbezogene Anknüpfung des Rundfunkbeitrags schließt eine Umdeutung des für eine bestimmte Wohnung erhobenen Rundfunkbeitrags in einen Rundfunkbeitrag für eine andere bestimmte Wohnung aus.(Rn.33)
Tenor
Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01. August 2016 und vom 02. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 28. Februar 2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die wohnungsbezogene Anknüpfung des Rundfunkbeitrags schließt eine Umdeutung des für eine bestimmte Wohnung erhobenen Rundfunkbeitrags in einen Rundfunkbeitrag für eine andere bestimmte Wohnung aus.(Rn.33) Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01. August 2016 und vom 02. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 28. Februar 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss der Kammer vom 07. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf die die Beteiligten übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 05. Juni 2018, dass alle Monatsbeiträge für die Zeiträume Dezember 2014 bis Mai 2016 für die Wohnung in der A-Straße .. ausgeglichen worden seien, weshalb von Seiten des Beklagten eine Erledigungserklärung zu erwarten gewesen sei, ändert an der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage nichts. Denn dadurch, dass der Rundfunkbeitrag für den genannten Zeitraum tatsächlich gezahlt worden ist, ist keine Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – eingetreten (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Auflage 2018, § 43 Rn. 41b). 2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 01. August 2016 und vom 02. Oktober 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 2 Abs. 1 RBStV in der seit dem 01. Januar 2013 geltenden Fassung (Zustimmungsgesetz für Rheinland-Pfalz: GVBl. 2011, Seite 385 f.). Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Eine Wohnung ist gemäß § 3 Abs. 1 RBStV eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. 2.1. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger mit Beitragsbescheiden vom 01. August 2016 und vom 02. Oktober 2017 als Inhaber der Wohnung „B“ in ….. Kaiserslautern“ in den Zeiträumen Dezember 2014 bis Mai 2016 und März 2017 bis August 2017 zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Tatsächlich bewohnte der Kläger diese Wohnung in den genannten Zeiträumen jedoch nicht, denn er war dort zum 01. Januar 2014 unstreitig ausgezogen und in die Wohnung „A“ in …… Kaiserslautern“ eingezogen (s. die erweiterte Meldebescheinigung der Stadt Kaiserslautern vom 15. September 2016). Die rundfunkbeitragsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers für die Wohnung „B“ in ….. Kaiserslautern war daher ungeachtet der Frage, ob der Kläger gemäß § 2 Abs. 4 RBStV von der Zahlung eines Rundfunkbeitrags wegen Zugehörigkeit zu den US-Streitkräften befreit war, rechtswidrig. 2.2. Der Umstand, dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018 die Heranziehung des Klägers zu einem Rundfunkbeitrag nicht mehr wie in den Beitragsbescheiden vom 01. August 2016 und vom 02. Oktober 2017 mit der Inhaberschaft der Wohnung „B“ in …… Kaiserslautern, sondern nunmehr mit der Inhaberschaft der Wohnung „A“ in ….. Kaiserslautern begründet hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Weder kommt eine Aufrechterhaltung der in den beiden Bescheiden getroffenen Regelungen auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage (2.2.1.) noch eine Umdeutung dieser Regelungen in rechtmäßige Regelungen (2.2.2.) in Betracht. 2.2.1. Erweist sich im Widerspruchsverfahren, dass die Begründung eines angefochtenen Ausgangsbescheids dessen Regelung nicht trägt, ist die Widerspruchsbehörde zwar nicht an die für den angefochtenen Verwaltungsakt maßgeblichen Gründe gebunden. Das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren bildet mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit, das erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2/11 –, NVwZ 2012, 506). Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie hat aufgrund der durch den Devolutiveffekt des Widerspruchs begründeten Sachherrschaft grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde und ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5/15 –, NVwZ 2017, 326). Die Widerspruchsbehörde ist daher befugt zu prüfen, ob die Begründung eines angefochtenen Bescheids gestützt auf andere, in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht enthaltene tatsächliche oder rechtliche Erwägungen ganz oder teilweise aufrechterhalten werden kann. Die Widerspruchsbehörde darf unter Umständen sogar einen angefochtenen Verwaltungsakt verbösern. Allerdings ist die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch gezogenen Rahmen begrenzt (s. z.B. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 10. Mai 2017 – 3 K 812/16.NW –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze konnte der Beklagte im Widerspruchsbescheid die in den Beitragsbescheiden vom 01. August 2016 und vom 02. Oktober 2017 getroffenen Regelungen – der Kläger sei als Inhaber der Wohnung „B“ in …… Kaiserslautern gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig – nicht auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage aufrechterhalten. Der Rundfunkbeitrag wird wohnungsbezogen erhoben (s. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, NVwZ 2018, 1293 Rn. 100; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, NVwZ 2016, 1081). Nach § 2 Abs. 1 RBStV knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer bestimmten Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV an. Dies wird schon aufgrund der Formulierung in § 7 Abs. 1 RBStV deutlich, wonach die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (vgl. amtl. Begründung zum 15. RÄndStV, LT-Drucksache 16/188, Seite 27). Erforderlich ist dementsprechend auch eine konkrete Angabe im Beitragsbescheid zu der Wohnung, auf die sich die Beitragsforderung bezieht (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 14. Juli 2015 – 5 K 787/14.NW -). Hat die Rundfunkanstalt gegenüber einem Privaten einen Rundfunkbeitrag für eine bestimmte Wohnung festgesetzt und macht der Beitragspflichtige im Vorverfahren geltend, dass er nicht Inhaber dieser konkreten Wohnung sei, so geht es im Rahmen der Überprüfung im Vorverfahren allein darum, ob der Widerspruchsführer zu Recht oder zu Unrecht als Inhaber der in dem angefochtenen Beitragsbescheid genannten Wohnung in Anspruch genommen worden ist. Da die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde, wie ausgeführt, auf den durch den Widerspruch gezogenen Rahmen begrenzt ist, darf sie den Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, eine rechtlich selbstständige Regelung zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgeht. Das ist vorliegend jedoch geschehen. Der Kläger hat sich im Vorverfahren dagegen zur Wehr gesetzt, für die konkrete Wohnung „B“ in ….. Kaiserslautern rundfunkbeitragspflichtig zu sein. Nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens war dagegen die Frage, ob der Kläger als Inhaber einer anderen Wohnung zu Rundfunkbeiträgen herangezogen werden konnte. Diese Frage hätte vielmehr in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren geklärt werden müssen. 2.2.2. Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieser auch nicht berechtigt, die beiden Beitragsbescheide in Bezug auf die Wohnanschrift von „B“ in „A-Straße .. in ….. Kaiserslautern“ im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018 umzudeuten. Gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 47 Abs. 1 VwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit des LVwVfG beim Rundfunkbeitragseinzug durch den Beklagten in Rheinland-Pfalz OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2017 – 7 A 11568/16.OVG –; Lent, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand November 2018, § 2 RBeitrStV Rn. 12.1) kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. 2.3.1. Zwar ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als Widerspruchsbehörde zur Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts im Widerspruchsbescheid grundsätzlich berechtigt (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 47 Rn. 10 und 62). 2.3.2. Auch steht der Zulässigkeit der Umdeutung hier nicht § 47 Abs. 4 i.V.m. § 28 VwVfG entgegen. Danach muss der Betroffene angehört werden, bevor umgedeutet wird. Dies ist hier ausweislich der Verwaltungsakten nicht geschehen. Ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Umdeutung grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist die fehlende Anhörung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholbar; der Sinngehalt des § 45 trifft auch auf die Umdeutung zu (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 47 Rn. 58; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1990 – 4 S 287/87 –, NVwZ-RR 1991, 493). Hier hat der Kläger nach der Umdeutung der Beitragsbescheide im Widerspruchsbescheid Gelegenheit gehabt, im gerichtlichen Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie der umgedeuteten Verwaltungsakte Stellung zu nehmen. Davon hat er auch Gebrauch gemacht. 2.3.3. Allerdings lagen hier die materiellen Voraussetzungen für die Umdeutung nicht vor. Die Umdeutung nach § 47 VwVfG besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes (BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28/89 –, NVwZ 1990, 673; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch 41, Stand: Oktober 2018, § 47 Rn. 8). Es geht darum, eine durch Verwaltungsakt begründete Rechtsfolge durch eine andere, mit Hilfe der Fiktion einer Erklärung nachträglich geschaffene Rechtsfolge zu ersetzen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 47 Rn. 4). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umdeutung ist u.a., dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Das setzt zwar keine vollständige inhaltliche Identität voraus (vgl. Peuker, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2014, § 47 Rn. 14). Jedoch schließen wesentliche Unterschiede bei einer ex-post-Betrachtung des Verwaltungsaktes eine Umdeutung aus. Das ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalte nicht identisch sind (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 47 Rn. 14; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 47 Rn. 35; Kiefer, NVwZ 2013, 1257, 1258). Auch die fehlende Personenidentität spricht gegen die Zielgleichheit (vgl. für den Fall der Umstellung eines Steuerbescheides an den Rechtsnachfolger BFH – VII R 123/80 –, NVwZ 1987, 534). Vorliegend ist der geregelte Lebenssachverhalt nicht identisch. Die Inanspruchnahme des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags für die Wohnung „B“ ist von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für die Wohnung in der „A-Straße .. in ….. Kaiserslautern“ zu unterscheiden. Der Rundfunkbeitrag wird, wie oben ausgeführt, wohnungsbezogen erhoben. Die Beitragspflicht setzt das Bewohnen einer bestimmten Wohnung voraus. Die wohnungsbezogene Anknüpfung des Rundfunkbeitrags schließt daher eine Umdeutung des für eine bestimmte Wohnung erhobenen Rundfunkbeitrags in einen Rundfunkbeitrag für eine andere bestimmte Wohnung aus (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 10. November 2015 – 27 K 501.14 –, juris zur Umdeutung eines Rundfunkbeitragsbescheids für eine Wohnung in einen Rundfunkbeitragsbescheid für eine Betriebsstätte). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 437,92 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen zwei Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten. Mit Festsetzungsbescheid vom 01. August 2016 zog der Beklagte den Kläger, der seit Januar 2014 unter der Anschrift A-Straße .. in …. Kaiserslautern wohnhaft war, zu einem Rundfunkbeitrag in Höhe von 324,92 € für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2016 für die Wohnung „B“ heran. Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 14. August 2016, beim Beklagten eingegangen am 14. September 2016, Widerspruch mit der Begründung ein, er sei in dem Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2016 unter der Adresse B nicht mehr gemeldet gewesen. Im Laufe des Vorverfahrens legte der Kläger dazu eine erweiterte Meldebescheinigung der Stadt Kaiserslautern vom 15. September 2016 vor, in der bestätigt wurde, dass der Kläger seit Januar 2014 in der A-Straße .. in ….. Kaiserslautern gemeldet sei und davor vom 01. September 2013 bis zum 01. Januar 2014 in der Wohnung „B“ in Kaiserslautern gewohnt habe. Der Kläger ergänzte handschriftlich, dass es sich dabei um ein Zimmer in der US-Kaserne gehandelt habe. Er habe für die US-Streitkräfte gearbeitet. Der Beklagte bat den Kläger daraufhin um Vorlage von Nachweisen, dass er Mitglied der NATO-Streitkräfte sei. Sein Prozessbevollmächtigter antwortete mit Schreiben vom 17. Oktober 2016, die Unterkunft „B“ in ….. Kaiserslautern sei eine Kasernenunterkunft, auch „Dormitory“ oder „Barracks“ genannt. Der Kläger habe das Zimmer während seines Dienstes als Mitglied der Militärpolizei der US-Streitkräfte unentgeltlich nutzen können. Als Arbeitnehmer der US-Streitkräfte sei er von jedweden Rundfunkbeiträgen befreit. Mit Schreiben vom 11. November 2016 bat der Beklagte den Kläger um Übersendung eines Nachweises, dass er NATO-Angehöriger sei. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 02. Oktober 2017 zog der Beklagte den Kläger auch für den Zeitraum März 2017 bis August 2017 für die Wohnung „B“ in …. Kaiserslautern in Höhe von 113,00 € heran. Dagegen legte der Kläger am 27. Oktober 2017 Widerspruch ein und gab an, er dürfe seine ID-Karte nicht dem Beklagten aushändigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018 wies der Beklagte die beiden Widersprüche des Klägers gegen die Festsetzungsbescheide vom 01. August 2016 und vom 02. Oktober 2017 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, beide Festsetzungsbescheide würden im Wege der Umdeutung dahingehend geändert, dass Rundfunkbeiträge für die Zeiträume vom 01. Dezember 2014 bis 31. Mai 2016 und vom 01. März 2017 bis 31. August 2017 nicht für die in den Bescheiden genannte Wohnung unter der Anschrift „B“ in ….. Kaiserslautern, sondern für die Wohnung unter der Anschrift A in …… Kaiserslautern festgesetzt würden. Als Wohnungsinhaber der Wohnung A in ….. Kaiserslautern sei der Kläger in den festgesetzten Zeiträumen zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. Der Kläger hat am 05. April 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, ausweislich des Widerspruchsbescheides und nach dem Inhalt der beiden Festsetzungsbescheide seien Rundfunkbeiträge für einen Schlafplatz mit Duschmöglichkeit in einer Unterkunft der US-NATO-Streitkräfte in Kaiserslautern-B festgesetzt worden, für die jedoch keine Beiträge zu zahlen gewesen seien, nachdem es dort lediglich die AFN Grundversorgung der US-Streitkräfte gebe. Von einer „Wohnung“ im Sinne des § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – könne bei einem Schlafplatz mit Duschgelegenheit in einer US-Kaserne nicht die Rede sein. Unbeschadet dessen wären zudem dann auch die US-Streitkräfte Inhaber dieser „Betriebsstätte“, nicht aber der Kläger, der „nur“ bei der US-Militärpolizei beschäftigt sei. Laut Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018 sei ihm, dem Kläger, zwar zugestanden worden, dass in den beiden streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden die Rundfunkbeiträge fehlerhaft für die US-Unterkunft festgesetzt worden seien. Allerdings habe der Beklagte eine Umdeutung vorgenommen, die rechtswidrig erfolgt sei. Denn im konkreten Fall sei eine Umdeutung nicht möglich gewesen. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes könne nur im Wege einer Ermessensentscheidung vorgenommen werden. Eine solche Änderung in einen fingierten anderen Regelungsinhalt (hier: Festsetzung für eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV) gemäß § 2 Abs. 1 RBStV sei dem Beklagten jedoch verwehrt. Folglich wäre es allein sachgerecht gewesen, den ursprünglichen Verwaltungsakt aufzuheben und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen. Davon sei bewusst Abstand genommen worden, um sowohl die Festsetzungsverjährung, als auch die Verjährung der Beiträge gemäß § 7 Abs. 4 RBStV über das Vehikel „Umdeutung“ umschiffen zu können. Somit liege die ausgeschlossene Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung vor. Höchst vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger beantragt, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01. August 2016 und vom 02. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 28. Februar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen Inhaber der Wohnung in der „A-Straße .., …… Kaiserslautern“ und daher beitragspflichtig gewesen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dessen Vortrag, NATO-Angehöriger zu sein, und daher keinen Rundfunkbeitrag entrichten zu müssen. Die behauptete NATO-Angehörigkeit sei durch den Kläger trotz mehrfacher Aufforderung zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden. Den Kläger treffe diesbezüglich eine Nachweispflicht. Die rückständigen Rundfunkbeiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume hätten daher festgesetzt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von dem Beklagten vorlegte Verwaltungsakte; der Inhalt ist Gegenstand der Beratung vom 23. Januar 2019 gewesen.